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Streik­be­glei­ten­de Flashmob-Ak­tio­nen sind nicht ge­ne­rell ver­bo­ten

Karls­ru­her Rich­ter seg­nen Flashmob-Ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts ab: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Be­schluss vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09
Streik viele Streikende Dür­fen sich nur Ar­beit­neh­mer an Streik­ak­tio­nen be­tei­li­gen?

10.04.2014. Im Sep­tem­ber 2009 hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) klar­ge­stellt, dass streik­be­glei­ten­de Flashmob-Ak­tio­nen in Ein­kaufs­lä­den nicht ge­ne­rell ver­bo­ten sind (BAG, Ur­teil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08).

Hin­ter­grund der Ent­schei­dung war ein Ar­beits­kampf im Ber­li­ner Ein­zel­han­del im Jah­re 2007. Da­mals hat­te die Ge­werk­schaft ver.di zur Streik­un­ter­stüt­zung in Form von Flashmobs auf­ge­ru­fen.

Vor zwei Wo­chen hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) das letz­te Wort in die­ser Sa­che ge­spro­chen und ent­schie­den, dass das Flashmob-Ur­teil des BAG die Grund­rech­te der Ar­beit­ge­ber­sei­te nicht ver­letzt und auch an­sons­ten ver­fas­sungs­recht­lich in Ord­nung ist: BVerfG, Be­schluss vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09.

Flashmob-Be­glei­tung von Streiks im Ber­li­ner Ein­zel­han­del 2007: Klei­ne Ak­tio­nen, großer ju­ris­ti­scher Be­ob­ach­tungs­auf­wand

En­de 2007 führ­te die Ge­werk­schaft ver.di Streiks im Ber­li­ner Ein­zel­han­del durch. Da­bei rief sie Ar­beit­neh­mer und Streik­un­terstützer zu Flashmob-Ak­tio­nen auf. Die auf­ge­ru­fe­nen Ak­ti­vis­ten störten dar­auf­hin den Be­trieb von Ein­kaufsläden, in­dem sie dort plötz­lich auf­tauch­ten und vor­her ab­ge­spro­che­nen Un­sinn trie­ben. So füll­ten sie z.B. Ein­kaufs­wa­gen mit Wa­ren, um sie dann oh­ne Be­zah­lung ste­hen zu las­sen.

Die Ar­beit­ge­ber­sei­te war nicht amüsiert und so ver­klag­te der Han­dels­ver­band Ber­lin-Bran­den­burg e.V. (HBB) die ver.di Ber­lin auf Un­ter­las­sung von streik­be­glei­ten­den Flashmobs. Da­mit hat­te der HBB kei­nen Er­folg. Sei­ne Kla­ge wur­de vom Ar­beits­ge­richt Ber­lin (Ur­teil vom 01.04.2008, 34 Ca 2402/08) ab­ge­wie­sen, und die­ses Ur­teil wur­de erst vom Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg (Ur­teil vom 29.09.2008, 5 Sa 967/08) und schließlich vom BAG ab­ge­seg­net (BAG, Ur­teil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell 09/185: Flashmob-Ak­tio­nen sind zulässig).

We­sent­li­ches Ar­gu­ment des BAG: Die La­den­in­ha­ber sind nicht wehr­los, son­dern können auf der Grund­la­ge ih­res Haus­rechts den Ak­ti­vis­ten Haus­ver­bot er­tei­len. Da­her sind Flashmobs als Be­gleit­mu­sik von Streiks nicht ge­ne­rell un­zulässig, so das BAG. Vor­aus­set­zung ist natürlich, dass kei­ne Straf­ta­ten verübt wer­den und nor­ma­len Kun­den der Zu­tritt zum La­den nicht ver­wehrt wird, d.h. die Läden nicht blo­ckiert wer­den. Der Leit­satz des BAG-Ur­teils lau­te­te:

„Ei­ne streik­be­glei­ten­de Ak­ti­on, mit der ei­ne Ge­werk­schaft in ei­nem öffent­lich zugäng­li­chen Be­trieb kurz­fris­tig und über­ra­schend ei­ne Störung be­trieb­li­cher Abläufe her­vor­ru­fen will, um zur Durch­set­zung ta­rif­li­cher Zie­le Druck auf die Ar­beit­ge­ber­sei­te aus­zuüben, ist nicht ge­ne­rell un­zulässig. Der da­mit ver­bun­de­ne Ein­griff in den ein­ge­rich­te­ten und aus­geübten Ge­wer­be­be­trieb des be­trof­fe­nen Ar­beit­ge­bers kann aus Gründen des Ar­beits­kampf­rechts ge­recht­fer­tigt sein, wenn dem Ar­beit­ge­ber wirk­sa­me Ver­tei­di­gungsmöglich­kei­ten zur Verfügung ste­hen.“

Mit die­sem BAG-Ur­teil woll­te sich der Han­dels­ver­band nicht ab­fin­den und leg­te En­de 2009 Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein. Aus sei­ner Sicht hat­te das BAG der in Art. 9 Abs. 3 Grund­ge­setz (GG) geschütz­te Ko­ali­ti­ons­frei­heit der Ge­werk­schaf­ten zu großes Ge­wicht bei­ge­mes­sen und da­bei die Rech­te der Ar­beit­ge­ber hin­ten run­ter fal­len las­sen (wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/025 Ist die Er­laub­nis von Flashmob-Streiks ver­fas­sungs­wid­rig?).

Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Han­dels­ver­ban­des

Sei­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de be­gründe­te der Han­dels­ver­band im We­sent­li­chen mit fol­gen­den Ar­gu­men­ten:

Ers­tens sind streik­be­glei­ten­de Flashmob-Ak­tio­nen an­geb­lich nicht vom Ar­beits­kampf­grund­recht (Art.9 Abs.3 GG) er­fasst, denn die­ses soll nur his­to­risch "an­ge­stamm­te" Ar­beits­kampf­mit­tel wie Streik oder Boy­kott gewähr­leis­ten.

Zwei­tens sind die Ge­werk­schaf­ten auf Flashmob-Ak­tio­nen gar nicht an­ge­wie­sen, so der Han­dels­ver­band, d.h. der Streik als Kampf­mit­tel genügt.

Drit­tens be­tei­li­gen sich, wenn es zu streik­be­glei­ten­den Flashmob-Ak­tio­nen kommt, Per­so­nen am Ar­beits­kampf, die we­der Ar­beit­neh­mer der be­streik­ten Fir­men noch Ge­werk­schafts­mit­glie­der sind. Die­se "Drit­ten" können sich aber nicht auf das Ko­ali­ti­ons­recht be­ru­fen, so der Han­dels­ver­band.

Vier­tens führen Flashmob-Ak­tio­nen nach An­sicht des HBB zu ei­nem un­fai­ren Über­ge­wicht der Ge­werk­schaft. Denn die Ge­werk­schaft ris­kiert nichts, weil ih­re Mit­glie­der gar nicht strei­ken und da­her kei­ne Zah­lun­gen aus der Streik­kas­se nötig sind, während die vom Flashmob be­trof­fe­nen La­den­in­ha­ber kei­ne ef­fek­ti­ven Möglich­kei­ten der Ge­gen­wehr ha­ben, so der Han­dels­ver­band.

Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Das BAG hat mit sei­nem Flashmob-Ur­teil nicht ge­gen das Grund­ge­setz ver­s­toßen

Die Karls­ru­her Rich­ter bestätig­ten am 26.03.2014 ih­ren Rich­ter­kol­le­gen in Er­furt, mit dem Flashmob-Ur­teil nicht ge­gen die Ver­fas­sung ver­s­toßen zu ha­ben (BVerfG, Be­schluss vom 26.03.2014, 1 BvR 3185/09). Zur Be­gründung heißt es:

Denn Art.9 Abs.3 GG be­inhal­tet mit­nich­ten nur ei­ne Ga­ran­tie his­to­risch "an­ge­stamm­ter" Ar­beits­kampf­for­men, son­dern überlässt es den Verbänden zu ent­schei­den, mit wel­chen Ar­beits­kampf­for­men sie Druck auf die Ge­gen­sei­te ausüben wol­len. Und da das Ko­ali­ti­ons­grund­recht nach langjähri­ger Recht­spre­chung des BVerfG nicht nur den "Kern­be­reich", son­dern al­le ko­ali­ti­ons­gemäßen Betäti­gun­gen schützt, ist es auch nicht Sa­che der Ge­rich­te, über die "Not­wen­dig­keit" von Flashmob-Ak­tio­nen während ei­nes Streiks zu ent­schei­den.

Dass sich Drit­te am Flashmob be­tei­li­gen, ist eben­falls in Ord­nung, so­lan­ge nur durch den ge­werk­schaft­li­chen Auf­ruf der Be­zug zum Ar­beits­kampf her­ge­stellt wird. Und schließlich meint das BVerfG, dass das BAG die Re­ak­ti­onsmöglich­kei­ten der vom Flashmob belästig­ten Ar­beit­ge­ber nicht völlig falsch ein­geschätzt hat, wie ihm das von den Be­schwer­deführern vor­ge­wor­fen wor­den war.

Fa­zit: Viel Dis­kus­si­on, we­ni­ge Flashmobs

Dass die Ge­werk­schaf­ten und ih­re Mit­glie­der auf der Grund­la­ge von Art.9 Abs.3 GG die Frei­heit der Kampf­mit­tel­wahl ha­ben, ist seit Jahr­zehn­ten all­ge­mei­ne An­sicht in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur.

Und weil Art.9 Abs.3 GG kei­ne ne­bulöse "Kampf­pa­rität" ga­ran­tiert, son­dern ein Grund­recht auf ge­werk­schaft­li­che (und ar­beit­ge­ber­ver­bandsmäßige) Betäti­gung, müssen be­streik­te und "be­flashmob­te" Ar­beit­ge­ber(verbände) im Rah­men des je­wei­li­gen Ar­beits­kamp­fes zu­se­hen, wie sie mit die­sen Druck­mit­teln der Ar­beit­neh­mer­sei­te klar­kom­men. Kom­pro­miss­be­reit­schaft bei den Ta­rif­ver­hand­lun­gen wäre da ei­ne Möglich­keit, aber natürlich können die Ar­beit­ge­ber(verbände) auch ent­schei­den, sich auf die har­te Tour zur Wehr zu set­zen, z.B. durch Haus­ver­bo­te.

Da das al­les ju­ris­tisch ziem­lich klar ist, war ein Er­folg des HBB in Karls­ru­he kaum zu er­war­ten. Letzt­lich dürf­te es dem Ver­band wohl in ers­ter Li­nie dar­um ge­gan­gen sein, Flag­ge zu zei­gen.

Außer­dem wird in Deutsch­land äußerst sel­ten und wenn über­haupt, dann kurz ge­streikt. An­tis­t­reik­re­geln in Deutsch­land sind da­her un­gefähr so be­deut­sam wie ein Al­ko­hol­ver­bot im Kin­der­gar­ten oder das Ver­bot, auf den Flu­ren ei­nes Se­nio­ren­heims Fußball zu spie­len. Ein ge­ne­rel­les ju­ris­ti­sches Ver­bot streik­be­glei­ten­der Flashmobs braucht nie­mand.

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Letzte Überarbeitung: 26. November 2018

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