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BAG, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 432/07
Schlagworte: | Prozessstandschaft, Vergütung | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 5 AZR 432/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.03.2008 | |
Leitsätze: | Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2006, 2 Ca 2056/05 Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 23.01.2007, 1 Sa 250/06 + 1 Sa 258/06 |
|
BUNDESARBEITSGERICHT
5 AZR 432/07
1 Sa 250/06 + 1 Sa 258/06
Landesarbeitsgericht
Bremen
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
19. März 2008
URTEIL
Metze, Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof.
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Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehren-amtlichen Richter Hinrichs und Heyn für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Januar 2007 - 1 Sa 250/06 + 1 Sa 258/06 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht über die Berufung der Beklagten entschieden hat.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Mai 2006 - 2 Ca 2056/05 - wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Beklagte an die Bundesagentur für Arbeit 6.973,19 Euro zu zahlen hat.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision voll, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 86,5 % und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 95 % zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Vergütungsanspruch des Klägers, den dieser in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.
Der Kläger war vom 4. September 1995 bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten als Reiniger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Regelungen eines Firmentarifvertrags (künftig: RTV) Anwendung. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers betrug 40 Stunden bei einer Stundenvergütung von zuletzt 11,13 Euro brutto.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2003. Der Kläger erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Ab dem 1. September 2003 bezog er Arbeitslosengeld bis zum 31. März 2004 in Höhe von insgesamt
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6.973,19 Euro. Mit Urteil vom 30. August 2004 stellte das Arbeitsgericht Bremen rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist.
Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung der Vergütung an die Bundesagentur für Arbeit in Höhe des gewährten Arbeitslosengelds verlangt. Nach Klageerhebung hat die Bundesagentur den Kläger ermächtigt, den über-gegangenen Anspruch klageweise geltend zu machen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe ein rechtliches Interesse an einem Ausgleich der übergegangenen Ansprüche, weil anderenfalls sein Leistungsanspruch gegenüber der Bundesagentur verkürzt würde. Die Ermächtigung der Bundesagentur wirke auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück.
Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit 6.973,19 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Der Vergütungsanspruch sei verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.
I. Die Klage ist zulässig. Es fehlt nicht an der Prozessführungsbefugnis des Klägers.
1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltend-
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machung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozessstandschaft wird von der ständigen Rechtsprechung auch die Prozessstandschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, anerkannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus (BAG 19. März 2002 - 9 AZR 752/00 - BAGE 100, 369, 375; BGH 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 - WM 2003, 1367). Wirksamkeit und Bestand einer Prozessführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht. Die Ermächtigung ist unwirksam, wenn eine Abtretung der geltend gemachten Forderung an den Kläger unzulässig ist und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbots widerspricht (BGH 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 597 mwN). Sie kann nach Klageerhebung erfolgen und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden günstig beeinflusst (BGH 3. April 2003 - IX ZR 287/99 - WM 2003, 969, 970).
2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfalle erfüllt. Die anspruchsberechtigte Bundesagentur für Arbeit hat den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt. Der Kläger hat ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung.
a) Die Bundesagentur hat den Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 ermächtigt. Die vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in den Prozess eingeführte Ermächtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Der Kläger hat bereits in der Klage klargestellt, in Höhe von 6.973,19 Euro ein Recht der Bundesagentur zu verfolgen.
b) Die Ermächtigung ist wirksam. Ihr stehen weder ein Abtretungsverbot noch sozialrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Die Rückabtretung des übergegangenen Vergütungsanspruchs wurde nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen und führt auch nicht zu einer Veränderung des Inhalts des arbeitsrechtlichen Anspruchs (§ 399 BGB). Die Gleichwohlgewährung von Arbeits-
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losengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III bezweckt die Sicherung der Existenzgrundlage des Versicherten. Die Leistungsgewährung erfolgt un-abhängig von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses endgültig. Eine Rückforderung des Arbeitslosengelds durch die Bundesagentur ist grundsätzlich ausgeschlossen (BSG 25. Oktober 1989 - 7 RAr 108/88 - SozR 2. Folge 4100 § 117 AFG Nr. 26; 11. Juni 1987 - 7 RAr 16/86 - NZA 1988, 330, 331). Lediglich wenn der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leistet und die Bundesagentur gegenüber dem Arbeitgeber die übergegangene Forderung nicht mehr durchsetzen kann (vgl. §§ 412, 407 Abs. 1 BGB), erlaubt § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III, das Arbeitslosengeld zurückzufordern.
Dem steht die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof hier ein Abtretungsverbot angenommen, wenn Sozialleistungsträger die Beitreibung übergegangener Unterhaltsansprüche auf die Unterhaltsberechtigten zurückverlagern wollen (3. Juli 1996 - XII ZR 99/95 - NJW 1996, 3273, 3274 ff. mwN; 3. Juli 1996 - XII ZR 101/95 - NJW-RR 1996, 1345). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen hat der Gesetzgeber die Rückübertragung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs seit dem 1. August 1996 in § 91 Abs. 4 BSHG ausdrücklich zugelassen und diese Regelung auch in § 94 Abs. 5 SGB XII übernommen. Zum anderen hat das Bundessozialgericht für die auf Grund einer Gleichwohlgewährung übergegangenen Ansprüche die Erteilung einer Einziehungsermächtigung gebilligt (29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 - BSGE 64, 199, 201). Die Rückübertragung hat auf das gewährte Arbeitslosengeld keinen Einfluss und führt deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss sich auf die Prozessstandschaft nicht einlassen. Im Übrigen geht es gerade um seine Vergütungsansprüche, die er ohne die Gewährung von Arbeitslosengeld selbst frist- und formgerecht geltend machen muss. Das Prozess- und Kostenrisiko, das ihn bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Vergütung für die Bundesagentur für Arbeit trifft, träfe ihn in gleichem Maße ohne den Anspruchsübergang.
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c) Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Geltendmachung der übergegangenen Forderung liegt vor.
aa) Der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III mindert gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III die Anspruchsdauer des insgesamt zu gewährenden Arbeitslosengelds, weil der Anspruch insoweit erfüllt worden ist. Die Nachzahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf den Zahlungszeitpunkt der Gleichwohlgewährung zurück. Allerdings entfällt die Minderung aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem die Bundesagentur für Arbeit Zahlungen des Arbeitgebers erhält (BSG 11. Juni 1987 - 7 RAr 16/86 - NZA 1988, 330, 332; 24. Juli 1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168, 173 f.; Valgolio in Hauck/Noftz SGB III Stand März 2008 § 143 Rn. 63). Die Bundesagentur ist aber nicht verpflichtet, die nach § 115 Abs. 1 SGB X übergegangene Vergütungsforderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (BSG 11. Juni 1987 - 7 RAr 16/86 - aaO; 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 - BSGE 64, 199, 200; Henke in Eicher/Schlegel SGB III Stand Februar 2008 § 143 Rn. 148 - 150 mwN). Sie ist anders als der Rentenversicherungsträger im Falle des § 119 SGB X (vgl. BGH 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595) nicht Treuhänder des Leistungsempfängers. Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn die Bundesagentur den übergegangenen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig geltend macht. Mit der Erbringung des Arbeitslosengelds hat sie ihre Pflicht gegenüber dem Versicherten erfüllt. Der Forderungsübergang erfolgt allein im Interesse der Versicherung. Der Arbeitnehmer handelt danach auf eigenes Risiko, wenn er die Chance einer Realisierung des Vergütungsanspruchs zugunsten der Bundesagentur mittels gewillkürter Prozessstandschaft ungenutzt lässt. Von dieser einer ständigen Rechtsprechung entsprechenden Rechtslage hat der Senat auszugehen.
bb) Danach ist das erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers gegeben. Die Zahlung der Vergütung an die Bundesagentur für Arbeit kommt ihm zugute, denn sie führt zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums für das Arbeitslosengeld bzw. zu einem früheren oder längeren Anspruch auf Arbeits-
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losengeld bei erneuter Arbeitslosigkeit und damit zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung (vgl. ausdrücklich BSG 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 -, BSGE 64, 199, 200 f.). Dass das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Rechtsstreits aus besonderen Gründen entfallen ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht eingewandt.
II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung der Vergütung in Höhe von 6.973,19 Euro an die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB iVm. § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 115 Abs. 1 SGB X verpflichtet.
1. Der Vergütungsanspruch ist nach dem unstreitigen Parteivortrag in der genannten Höhe entstanden. Bestand des Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzug der Beklagten (§§ 293, 296 BGB) lagen vor. Der Kläger hatte einen Bruttostundenlohn von 11,13 Euro bei 40 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und damit einen Monatslohn von ca. 1.920,00 Euro brutto. Die Bundesagentur ist Inhaberin des Anspruchs geworden, soweit sie dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. März 2004 Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III gezahlt hat, § 115 Abs. 1 SGB X. Der Kläger musste nicht selbst einen Nettolohn errechnen. Der Bruttolohn lässt vielmehr erkennen, dass der Lohnanspruch in der vollen Höhe des gezahlten Arbeitslosengelds auf die Bundesagentur übergegangen ist.
2. Der Vergütungsanspruch ist nicht im Hinblick auf die im Betrieb der Beklagten angeordnete Kurzarbeit gemindert. Es kann dahinstehen, wie sich (rechtmäßig angeordnete) Kurzarbeit auf das während des Annahmeverzugs fortzuzahlende Entgelt auswirkt. Jedenfalls wäre es Sache der Beklagten gewesen, konkrete Einwendungen zu erheben. Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, wie sich die Kurzarbeit auf die Vergütung des Klägers im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Einzelnen ausgewirkt hätte.
3. Die Vergütungsforderung ist nicht verfallen.
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a) Die Beklagte kann sich auf die Ausschlussfristen des § 21 Abs. 1 RTV nicht berufen, da sie gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 auf die Geltendmachung der tariflichen Ausschlussfrist verzichtet hat, soweit die Ansprüche an diesem Tag noch nicht verfallen waren (vgl. schon BAG 22. Dezember 1971 - 1 AZR 180/71 - BAGE 24, 84, 89 f.). Der Septemberlohn wurde nach § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Mitte Oktober fällig und war deshalb am 2. Dezember 2003 noch nicht verfallen. Der Verzicht wirkt zugunsten des Klägers auch insoweit, wie die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und vom Kläger in Prozessstandschaft eingeklagt werden.
b) Darüber hinaus kommt der Verzicht der Beklagten im Schreiben vom 19. September 2003 gegenüber der Bundesagentur dem Kläger zugute. Die hier neu vorgesehene Ausschlussfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Arbeitsamtes „von der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens ... (Eingangsstempel bzw. -vermerk des Arbeitsamtes ist maßgebend)“ galt von vornherein nur für die Bundesagentur; denn sie knüpfte an interne Vorgänge bei der Arbeitsagentur an. Für den Kläger wurde demgegenüber eine eigene Regelung getroffen, die keine weitere Geltendmachung mehr vorsah. Im Übrigen hat der Kläger diese Frist eingehalten, weil er bereits am 17. Februar 2005 und damit unstreitig vor der Kenntniserlangung der Arbeitsagentur Zahlungsklage erhoben hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
W. Hinrichs
Heyn
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