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ArbG Duis­burg, Ur­teil vom 02.07.2009, 1 Ca 731/09

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Arbeitsgericht Duisburg
Aktenzeichen: 1 Ca 731/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.07.2009
   
Leitsätze: Eine einmalige leicht fahrlässige Pflichtverletzung, die eine Vermögensgefährdung des Arbeitgebers in größerem Umfang verursacht, rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung nicht.
Vorinstanzen:
   

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten um die Wirk­sam­keit ei­ner außer­or­dent­li­chen, hilfs­wei­se or­dent­li­chen Kündi­gung.

Der Kläger ist seit Sep­tem­ber 1977 bei der Be­klag­ten, zu­letzt als Rechts­re­fe­rent, beschäftigt bei ei­nem Brut­to­mo­nats­ein­kom­men von 4.000,00 €. Die Be­klag­te beschäftigt ca. 1300 Ar­beit­neh­mer. Ein Be­triebs­rat be­steht.

Un­ter dem 24.03. ging dem Kläger die außer­or­dent­li­che Kündi­gung vom 23.03.2009, hilfs­wei­se als or­dent­li­che Kündi­gung zum 30.09.2009, zu. Auf den In­halt der Kündi­gung, Bl. 4 der Ge­richts­ak­te, wird Be­zug ge­nom­men.

Auf den In­halt der Be­triebs­rats­anhörung, Bl. 5 der Ge­richts­ak­te, wird eben­falls Be­zug ge­nom­men.

Die Be­klag­te be­treibt ein Un­ter­neh­men der Werk­stoff­dis­tri­bu­ti­on (Han­del). 

Der Kläger be­ar­bei­tet die so­ge­nann­ten Scha­densfälle. Dies sind die Geschäfts­vorfälle, bei de­nen Kun­den der Be­klag­ten For­de­run­gen nicht be­glei­chen, da die­se zah­lungs­unfähig sind. Der Kläger war hier für die ad­mi­nis­tra­ti­ve Ab­wick­lung der Scha­densfälle und die
For­de­rungs­an­mel­dun­gen beim In­sol­venz­ver­wal­ter so­wie die Kor­re­spon­denz mit Ver­si­che­run­gen zuständig. Geo­gra­phisch war der Zuständig­keits­be­reich die Re­gi­on Nord das Auf­ga­ben­ge­biet des Klägers.

Bei der Be­ar­bei­tung der Scha­densfälle wa­ren die­se in der EDV aus­zu­bu­chen: „wri­te-off“. Dies er­folg­te durch die Ein­ga­be der Kenn­zif­fer 003 in ein Pro­gramm­mas­ken­feld der EDV, die ih­rer­seits auf SAP ba­siert.

Ein­ge­tra­gen wur­de die Zif­fer 003 in die Ri­si­ko­klas­se, in der De­bi­to­ren­stamm­da­tei. Ab No­vem­ber 2007 wur­den die Bu­chun­gen geändert. Es wur­de ei­ne Dop­pel­pfle­ge der Ri­si­ko­klas­sen vor­ge­se­hen. Die Kenn­zif­fer 003 wur­de nun­mehr im Feld Kun­den­kre­dit­grup­pe ein­ge­tra­gen. Be­an­stan­dun­gen gab es nicht, auch nicht sei­tens der Leis­tun­gen des Klägers.

Mit dem 26.03.2008 wur­de den Lei­tern der E. mit­ge­teilt, dass die Dop­pel­pfle­ge nicht mehr 1erforderlich sei. Aus­nah­me sei le­dig­lich der Scha­dens­fall „003“. Die E-Mail wur­de noch am sel­ben Tag an den Kläger wei­ter­ge­lei­tet. In der Mail heißt es im zwei­ten Ab­satz:

Da­her kann die Pfle­ge des Kre­dit­li­mits in der Kre­dit­stamm­da­te

so­wie der Kun­den­kre­dit­grup­pe (ehe­mals Ri­si­ko­klas­se) im Kre-

dit­ma­nage­ment ab so­fort ent­fal­len. Aus­nah­men sind die für die ABS-

Trans­ak­tio­nen not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen im Feld Kun­den­kre­dit-

grup­pe hin­sicht­lich öffent­lich-recht­li­cher Un­ter­neh­men (002),

Scha­dens­fall (003) und Pri­vat­kun­den (016). Die­se müssen wei­ter­hin

auch im Kre­dit­ma­nage­ment ge­pflegt wer­den. Auf den Text der E-Mail,

Blatt 76 der Ge­richts­ak­te, wird Be­zug ge­nom­men.“ 

Ab die­sem Zeit­punkt hat der Kläger in kei­nem Fall mehr die not­wen­di­ge Schlüsse­lung „003“, 

vor­ge­nom­men. Die die Re­gi­on Süd be­ar­bei­ten­den Mit­ar­bei­ter ha­ben wei­ter­hin mit der Kenn­zif­fer „003“ ge­schlüsselt.

Die Be­klag­te trägt vor, die rich­ti­ge Schlüsse­lung sei auf­grund des Re­fi­nan­zie­rungs­sys­tems der Be­klag­ten er­for­der­lich, da an­dern­falls Ver­trau­ensschäden bei Fi­nanz­in­sti­tu­ten droh­ten. Die Be­klag­te sei Ver­trags­par­tei in ei­nem ABS-Pro­gramm (As­set Ba­cked Se­cu­ri­tiza­t­i­on Pro­gramm), wo­bei For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen an ei­ne ausländi­sche Zweck­ge­sell­schaft (T.) veräußert wer­den. Die­se fi­nan­zie­re den Er­werb der For­de­run­gen durch die Emis­si­on von Wert­pa­pie­ren, Schuld­ver­schrei­bun­gen, die durch die er­wor­be­nen For­de­run­gen ge­si­chert sei­en. Zweck sei die Er­lan­gung ei­ner gu­ten Bo­nität. Die Zweck­ge­sell­schaft ih­rer­seits neh­me Dar­le­hen auf. Die For­de­run­gen würden durch die Zweck­ge­sell­schaft so­gleich be­gli­chen, so dass die frei wer­den­de Li­qui­dität zur Til­gung ei­ge­ner Ver­bind­lich­kei­ten ver­wen­det wer­den könne. Hier­durch ver­bes­ser­ten sich die Bi­lanz­da­ten. Durch die feh­len­de Kenn­zeich­nung mit der Zif­fer 003 sei­en die Scha­densfälle nicht zur Kennt­nis der Zweck­ge­sell­schaft und der fi­nan­zie­ren­den Bank ge­kom­men. Dies stel­le ei­ne Ver­let­zung der re­strik­ti­ven Ver­ein­ba­run­gen zu den ABS-Trans­ak­tio­nen dar, wo­durch die Kündi­gung des ABS-Ver­tra­ges oder aber Ver­trags­stra­fen droh­ten. Ins­ge­samt sei­en Scha­densfälle in Höhe von 3,2 Mio. Eu­ro nicht mit­ge­teilt wor­den. Die feh­ler­haf­te Schlüsse­lung durch den Kläger wur­de der Be­klag­ten am 06.03.2009 im Rah­men der Vor­be­rei­tung ei­nes Au­dit zur Kennt­nis ge­bracht, wo­bei zunächst ein Großscha­dens­fall (2,2 Mio. Eu­ro), auf­fiel. Auf Rück­fra­ge erklärte der Kläger, er ha­be ver­ges­sen, die Aus­bu­chung 003 zu schlüsseln hin­sicht­lich die­ses Auf­tra­ges bezüglich der Fir­me Q.. Die Be­klag­te trägt vor, der Kläger ha­be ver­sucht, sein Fehl­ver­hal­ten als ein­ma­li­gen Fall dar­zu­stel­len.

Auf wei­te­re Nach­for­schun­gen er­gab sich der Scha­den­sum­fang in Höhe von 3,2 Mio. Eu­ro (be­rich­tigt auf 3,05 Mio. Eu­ro). Auf die Auf­lis­tung im Schrift­satz vom 18.06.2009, Bl. 113 der Ge­richts­ak­te, wird Be­zug ge­nom­men.

Der Kläger meint, man­gels ei­ner vor­her­ge­hen­den Ab­mah­nung sei an­ge­sichts sei­ner Be­triebs­zu­gehörig­keit ei­ne Kündi­gung we­der or­dent­lich noch außer­or­dent­lich möglich. Be­reits ein wich­ti­ger Grund läge an sich nicht vor. Die Be­klag­te tref­fe ein Mit­ver­schul­den, da die Un­ter­wei­sung im März 2008 völlig un­zu­rei­chend ge­we­sen sei und ein Con­trol­ling nicht statt­ge­fun­den ha­be. Al­lei­ne des­halb sei über ei­nen Zeit­raum von 12 Mo­na­ten die feh­ler­haf­te Schlüsse­lung nicht auf­ge­fal­len.

Ein ef­fek­ti­ver Scha­den wer­de be­strit­ten. 

Der Kläger trägt vor, er könne sich nicht dar­an er­in­nern, die E-Mail vom 26.03.2008 ge­le­sen zu ha­ben.

Der Kläger be­an­tragt, 

1. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en durch die

Kündi­gung der Be­klag­ten vom 23.03.2009 we­der außer­or­dent­lich

auf­gelöst wur­de noch or­dent­lich zum 30.09.2009 auf­gelöst wird,

2. fest­zu­stel­len, dass das Ar­beits­verhält­nis auch nicht durch an­de­re

Be­en­di­gungs­tat­bestände en­det, son­dern zu un­veränder­ten Be­din-

gun­gen über den 30.09.2009 hin­aus fort­be­steht.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie meint, die Tätig­keit des Klägers im Be­reich der Scha­dens­fall­ab­wick­lung be­inhal­te ein be­son­de­res Ver­trau­ens­verhält­nis. Es sei in kei­ner Wei­se nach­voll­zieh­bar, war­um der Kläger die rich­ti­ge Schlüsse­lung nicht vor­ge­nom­men ha­be, ob­wohl er nach der Um­stel­lung der Schlüsse­lung im März 2008 sei­ne Vor­ge­hens­wei­se geändert ha­be. Darüber hin­aus sei ihm sein Feh­ler au­gen­schein­lich be­wusst ge­we­sen, da er zunächst den An­schein er­weckt ha­be, es han­de­le sich bei dem Feh­ler um ei­nen Ein­zel­fall (Q. GmbH), ge­han­delt, wo­mit der Kläger sei­nen ehe­ma­li­gen Vor­ge­setz­ten be­lo­gen ha­be, um sein Fehl­ver­hal­ten zu ver­schlei­ern. Da­mit wären die Vor­ge­setz­ten im Au­dit in ein „of­fe­nes Mes­ser“ ge­lau­fen. Das not­wen­di­ge Ver­trau­ens­verhält­nis sei gestört. Auch die In­ter­es­sen­abwägung führe zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis.

An­halts­punk­te für ein bes­se­res Con­trol­ling sei­en nicht er­for­der­lich ge­we­sen, da der Kläger jah­re­lang sei­ne Tätig­keit feh­ler­frei ver­rich­tet ha­be.

Die Be­klag­te meint, ein grob fahrlässi­ges Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers sei an sich ge­eig­net, auch oh­ne Ab­mah­nung ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Der Kläger ha­be mehr­fach ge­gen sei­ne Ver­trags­pflich­ten ver­s­toßen, in­dem er die Schlüsse­lung nicht
durch­geführt ha­be, da­durch sei das Ver­trau­en in sein Ver­hal­ten zerstört.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die Kla­ge ist zulässig und be­gründet. 

I.

Be­den­ken ge­gen die Zulässig­keit der Kündi­gungs­schutz­kla­ge be­ste­hen nicht. 

II.

Die Kla­ge ist auch be­gründet. 

Die Kündi­gung ist we­der als or­dent­li­che noch als außer­or­dent­li­che, ge­recht­fer­tigt.

Vor­aus­set­zung ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung im Sin­ne des § 626 BGB ist das Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des. Die­ser ist nach § 626 Abs. 1 BGB dann ge­ge­ben, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund de­rer dem Kündi­gen­den un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des
Ein­zel­fal­les und un­ter Abwägung der In­ter­es­sen bei­der Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Dienst­verhält­nis­ses bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung ist bei ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung, dass der Sach­ver­halt oh­ne die be­son­de­ren Umstände des Ein­zel­fal­les an sich ge­eig­net ist, ei­nen wich­ti­gen Grund zu bil­den und wei­ter, dass die Umstände des Ein­zel­fal­les und die In­ter­es­sen­abwägung die Kündi­gung recht­fer­ti­gen (Fi­scher­mei­er, KR § 626 BGB, Rz. 83 ff.). Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Ar­beit­neh­mers ist bei ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten Vor­aus­set­zung (KR a.a.O, Rz. 137). Hier­bei sind wich­ti­ge Gründe nur dann ge­ge­ben, wenn der Gekündig­te nicht nur ob­jek­tiv son­dern auch rechts­wid­rig und schuld­haft sei­ne Pflich­ten aus dem Ver­trags­verhält­nis ver­letzt hat, wo­bei al­ler­dings auch Fahrlässig­keit aus­rei­chen kann (Rz. 139 m. Ver­weis auf BAG). Im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung sind das Ge­wicht und die Aus­wir­kun­gen der Ver­trags­ver­let­zung eben­so wie die mögli­che Wie­der­ho­lungs­ge­fahr zu berück­sich­ti­gen eben­so wie die persönli­chen und wirt­schaft­li­chen Umstände des Ar­beit­neh­mers (KR Rz. 236 ff. und 240). Zu berück­sich­ti­gen ist auch der Grad des Ver­schul­dens des Ar­beit­neh­mers (Rz. 242). Auch fahrlässi­ge Pflicht­ver­let­zun­gen können schwer­wie­gend sein, wenn der Ar­beit­neh­mer ei­ne be­son­de­re Ver­ant­wor­tung trägt und das Ver­schul­den zu ei­nem ho­hen Scha­den führt (BAG vom 04.07.1991).

Die Ab­mah­nung ist auch bei ei­ner außer­or­dent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung, eben­so wie bei ei­ner or­dent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung, als Aus­prägung des Grund­sat­zes des Verhält­nismäßig­keits­grund­sat­zes re­gelmäßig er­for­der­lich (KR, § 626 BGB, Rz. 257, 259), es sei denn, mit ei­ner Ände­rung des Ver­hal­tens des Ar­beit­neh­mers sei nicht zu rech­nen bzw. ein ent­spre­chen­des Zu­war­ten sei für den Ar­beit­ge­ber un­zu­mut­bar.

Bei ei­ner or­dent­li­chen, ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung kom­men eben­falls grundsätz­lich Ver­trags­ver­let­zun­gen als Kündi­gungs­grund in Be­tracht, auch hier genügen fahrlässi­ge Pflicht­ver­let­zun­gen (Grie­be­ling, KR, § 1 KSchG, Rz. 400), wo­bei der Grad des Ver­schul­dens eben­so wie das Ge­wicht der Aus­wir­kung auf das Ver­trags­verhält­nis so­wie die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers, ein we­sent­li­ches Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um dar­stellt. Bei Störun­gen im Leis­tungs­be­reich ist re­gelmäßig ei­ne Ab­mah­nung Kündi­gungs­vor­aus­set­zung (a.a.O., Rz. 402). Die Kündi­gung wird ge­prüft in drei Stu­fen, wo­bei zunächst das ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers fest­zu­stel­len ist, die­ses muss zu kon­kre­ten Störun­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses führen und auch in Zu­kunft muss mit ent­spre­chen­den Störun­gen zu rech­nen sein (Pro­gno­se­prin­zip). Ent­spre­chen­des gilt bei Störun­gen im Ver­trau­ens­be­reich (a.a.O., Rz. 405). In der drit­ten Stu­fe ist eben­falls ei­ne In­ter­es­sen­abwägung vor­zu­neh­men.

Un­strei­tig hat der Kläger im Ar­beits­verhält­nis, be­gin­nend mit dem März 2008, die er­for­der­li­chen Schlüsse­lun­gen nicht mehr vor­ge­nom­men und so die Aus­bu­chung der Scha­densfälle in der EDV der Be­klag­ten un­ter­las­sen. Er hat in­so­weit feh­ler­haft ge­han­delt. Die­ses Ver­hal­ten ist grundsätz­lich ge­eig­net, ei­ne Kündi­gung zu recht­fer­ti­gen. Zu berück­sich­ti­gen ist der Grad der Pflicht­ver­let­zung, wo­bei es sich vor­lie­gend zur Über­zeu­gung der Kam­mer um ei­ne ge­ringfügi­ge Pflicht­ver­let­zung des Klägers han­del­te. Der Kläger hat die geänder­te Ar­beits­an­wei­sung hin­sicht­lich der Schlüsse­lung der Scha­densfälle nur zum Teil um­ge­setzt. Er hat den ers­ten Ab­satz der E-Mail, dass die Kun­den­schlüsse­lung in der Kun­den­kre­dit­grup­pe künf­tig ent­fal­len könne, um­ge­setzt, den zwei­ten Satz, dass die­se An­wei­sung nicht gilt für die Scha­densfälle 003, igno­riert. Es kann vor­lie­gend da­hin­ste­hen, ob der Kläger die Ar­beits­an­wei­sung nicht zur Kennt­nis ge­nom­men hat - hier­von kann im Er­geb­nis wohl nicht aus­ge­gan­gen wer­den, da die Ar­beits­an­wei­sung je­den­falls teil­wei­se um­ge­setzt wur­de -, oder ob der Kläger den Teil der Ar­beits­an­wei­sung über­le­sen, ver­ges­sen oder sonst wie nicht zur Kennt­nis ge­nom­men hat. Zur Über­zeu­gung der Kam­mer han­del­te es sich hier in­so­weit je­doch um ei­nen ty­pi­schen men­sch­li­chen Flüch­tig­keits­feh­ler, mit dem je­der Ar­beit­ge­ber im Ar­beits­verhält­nis rech­nen muss. Al­lein, dass der Kläger mit ho­hen Wer­ten - mit­tel­bar im Rah­men der Buchführung - ope­riert, ändert die Sicht­wei­se in­so­weit nicht.

Auch die Be­klag­te un­ter­stellt dem Kläger nicht ein be­wuss­tes Ver­hal­ten bzw. ein Ver­hal­ten mit ei­ner Schädi­gungs­ab­sicht der Be­klag­ten oder gar ei­ner Be­rei­che­rungs­ab­sicht sich selbst ge­genüber. Viel­mehr stellt sie aus­drück­lich klar, der Kläger ha­be in der Ver­gan­gen­heit stets ein­wand­frei ge­ar­bei­tet. Sie legt darüber hin­aus dar, der Kläger ha­be al­le Schlüsse­lun­gen und auch Verände­run­gen der Schlüsse­lun­gen in der Ver­gan­gen­heit stets ord­nungs­gemäß um­ge­setzt. Wenn so­mit ei­ne feh­ler­haf­te Ar­beits­durchführung in der Wei­se er­folg­te, dass ei­ne Ar­beits­an­wei­sung nur zur Hälf­te ge­se­hen, ge­le­sen bzw. um­ge­setzt wird, kann zur Über­zeu­gung der Kam­mer nur von ei­nem Flüch­tig­keits­feh­ler aus­ge­gan­gen wer­den. Es er­scheint so­gar zwei­fel­haft, ob da­mit ein Kündi­gungs­grund hin­sicht­lich der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung an sich ge­ge­ben sein kann.

Je­den­falls wäre so­wohl hin­sicht­lich der or­dent­li­chen als auch hin­sicht­lich der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung zu berück­sich­ti­gen, dass zwar ei­ner­seits, auf­grund der Fi­nan­zie­rungs­mo­da­litäten der Be­klag­ten, durch die feh­ler­haf­te Schlüsse­lung ein er­heb­li­cher Ver­trau­ens­scha­den der Be­klag­ten bei den re­fi­nan­zie­ren­den Ge­sell­schaf­ten bzw. Ban­ken ent­ste­hen kann, je­doch es sich zur Über­zeu­gung der Kam­mer bei der Pflicht­ver­let­zung um ei­ne al­len­falls leicht fahrlässi­ge Pflicht­ver­let­zung han­del­te. Nicht dar­ge­legt und vor­ge­tra­gen wur­de, dass der Kläger auf die Wich­tig­keit der rich­ti­gen Schlüsse­lung im Hin­blick auf die Re­fi­nan­zie­rung hin­ge­wie­sen wur­de. In­so­weit ist auch der Be­klag­ten vor­zu­hal­ten, dass sie die Dienst­an­wei­sung hin­sicht­lich der Auf­he­bung der Schlüsse­lung an al­le be­tref­fen­den Mit­ar­bei­ter ge­schickt hat und die Aus­nah­me­sach­ver­hal­te in­so­weit nur in ei­nem Ne­ben­satz am En­de der Mail erwähnt wur­de. Es wäre ggf. an­ge­zeigt ge­we­sen, zu­min­dest die­se Sach­ver­hal­te fett ge­druckt oder an­der­wei­tig her­vor­ge­ho­ben, dar­zu­stel­len. Sinn­vol­ler­wei­se hätte den be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­tern ei­ne ge­son­der­te Mail mit ei­ner an­der­wei­ti­gen Dienst­an­wei­sung zu­ge­hen können.

Bei der In­ter­es­sen­abwägung ist wei­ter zu berück­sich­ti­gen, dass die Kam­mer in­so­weit auch von ei­nem re­la­ti­ven Mit­ver­schul­den der Be­klag­ten durch ei­ne man­geln­de Kon­trol­le des Klägers aus­geht, nach­dem die­ser Feh­ler über ca. 1 Jahr nicht von ihr be­merkt wur­de. Es hätte dem Con­trol­ling auf­fal­len müssen, dass ab März 2008 kei­ner­lei 003-Mel­dun­gen mehr sei­tens des Klägers er­folg­ten im Ge­gen­satz zum Geschäfts­be­reich Süd.

Im Rah­men der In­ter­es­sen­abwägung ist da­ge­gen zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger 32 Jah­re bei der Be­klag­ten tätig war und kei­ner­lei Ab­mah­nun­gen zu sei­nen Las­ten vor­lie­gen. Im Rah­men der Ge­samt­schau kann dar­aus nur die Wer­tung er­fol­gen, dass ein ein­ma­li­ger Feh­ler in 32 Jah­ren nicht zu ei­ner so­for­ti­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses oh­ne vor­he­ri­ge Ab­mah­nung führen kann, auch nicht zu ei­ner or­dent­li­chen Be­en­di­gung oh­ne Ab­mah­nung.

Die Ab­mah­nung des Klägers we­gen des vor­lie­gen­den Sach­ver­hal­tes er­schie­ne da­ge­gen als an­ge­mes­se­ne Re­ak­ti­on der Be­klag­ten.

Darüber hin­aus ist bei der In­ter­es­sen­abwägung zu berück­sich­ti­gen, dass die Be­klag­te selbst nicht dar­ge­legt hat, dass in ir­gend­ei­ner Form ein tatsäch­li­cher Scha­den ein­ge­tre­ten ist, der ggf. bei der In­ter­es­sen­abwägung zu Las­ten des Klägers zu berück­sich­ti­gen ge­we­sen wäre. Die Dar­le­gung geht viel­mehr da­hin, dass ei­ne Vermögens­gefähr­dung der Be­klag­ten in Form ei­ner Kre­dit­gefähr­dung vor­ge­le­gen ha­be. Dass sich die­se in ir­gend­ei­ner Form rea­li­siert hat, z.B. durch Kündi­gung der Kre­dit­verträge oder des ABS-Pro­gram­mes oder auch in Form ei­nes erhöhten Zins­sat­zes, ist nicht dar­ge­legt oder be­haup­tet wor­den.

Die Kündi­gung ist da­her we­der als or­dent­li­che noch als außer­or­dent­li­che Kündi­gung ge­recht­fer­tigt.

Wei­te­re Be­en­di­gungs­sach­ver­hal­te sind nicht vor­ge­tra­gen, so dass auch dem Kla­ge­an­trag zu 2. zu ent­spre­chen war.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 ZPO, die Streit­wer­tent­schei­dung auf § 61 Abs. 1 ArbGG. 57

Rechts­mit­tel­be­leh­rung

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der be­klag­ten Par­tei

Be­ru­fung

ein­ge­legt wer­den, weil es sich um ei­ne Be­stands­schutz­strei­tig­keit han­delt. 

Für die kla­gen­de Par­tei ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben. 

Die Be­ru­fung muss 

in­ner­halb ei­ner N o t f r i s t * von ei­nem Mo­nat

beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf, Lud­wig-Er­hard-Al­lee 21, 40227 Düssel­dorf, Fax: 0211 7770 2199 ein­ge­gan­gen sein.

Die Not­frist be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach des­sen Verkündung.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem Be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

1. Rechts­anwälte, 

2. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,

3. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der in Nr. 2 be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung der Mit­glie­der die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on oder ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder Zu­sam­men­schlus­ses mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

Ei­ne Par­tei, die als Be­vollmäch­tig­ter zu­ge­las­sen ist, kann sich selbst ver­tre­ten. 

* Ei­ne Not­frist ist un­abänder­lich und kann nicht verlängert wer­den. 

- E. -

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