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ArbG Duisburg, Urteil vom 02.07.2009, 1 Ca 731/09
Schlagworte: | Kündigung: Verhaltensbedingt | |
Gericht: | Arbeitsgericht Duisburg | |
Aktenzeichen: | 1 Ca 731/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.07.2009 | |
Leitsätze: | Eine einmalige leicht fahrlässige Pflichtverletzung, die eine Vermögensgefährdung des Arbeitgebers in größerem Umfang verursacht, rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers ohne vorherige Abmahnung nicht. | |
Vorinstanzen: | ||
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Der Kläger ist seit September 1977 bei der Beklagten, zuletzt als Rechtsreferent, beschäftigt bei einem Bruttomonatseinkommen von 4.000,00 €. Die Beklagte beschäftigt ca. 1300 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat besteht.
Unter dem 24.03. ging dem Kläger die außerordentliche Kündigung vom 23.03.2009, hilfsweise als ordentliche Kündigung zum 30.09.2009, zu. Auf den Inhalt der Kündigung, Bl. 4 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.
Auf den Inhalt der Betriebsratsanhörung, Bl. 5 der Gerichtsakte, wird ebenfalls Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Werkstoffdistribution (Handel).
Der Kläger bearbeitet die sogenannten Schadensfälle. Dies sind die Geschäftsvorfälle, bei denen Kunden der Beklagten Forderungen nicht begleichen, da diese zahlungsunfähig sind. Der Kläger war hier für die administrative Abwicklung der Schadensfälle und die
Forderungsanmeldungen beim Insolvenzverwalter sowie die Korrespondenz mit Versicherungen zuständig. Geographisch war der Zuständigkeitsbereich die Region Nord das Aufgabengebiet des Klägers.
Bei der Bearbeitung der Schadensfälle waren diese in der EDV auszubuchen: „write-off“. Dies erfolgte durch die Eingabe der Kennziffer 003 in ein Programmmaskenfeld der EDV, die ihrerseits auf SAP basiert.
Eingetragen wurde die Ziffer 003 in die Risikoklasse, in der Debitorenstammdatei. Ab November 2007 wurden die Buchungen geändert. Es wurde eine Doppelpflege der Risikoklassen vorgesehen. Die Kennziffer 003 wurde nunmehr im Feld Kundenkreditgruppe eingetragen. Beanstandungen gab es nicht, auch nicht seitens der Leistungen des Klägers.
Mit dem 26.03.2008 wurde den Leitern der E. mitgeteilt, dass die Doppelpflege nicht mehr 1erforderlich sei. Ausnahme sei lediglich der Schadensfall „003“. Die E-Mail wurde noch am selben Tag an den Kläger weitergeleitet. In der Mail heißt es im zweiten Absatz:
„Daher kann die Pflege des Kreditlimits in der Kreditstammdate
sowie der Kundenkreditgruppe (ehemals Risikoklasse) im Kre-
ditmanagement ab sofort entfallen. Ausnahmen sind die für die ABS-
Transaktionen notwendigen Informationen im Feld Kundenkredit-
gruppe hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Unternehmen (002),
Schadensfall (003) und Privatkunden (016). Diese müssen weiterhin
auch im Kreditmanagement gepflegt werden. Auf den Text der E-Mail,
Blatt 76 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.“
Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger in keinem Fall mehr die notwendige Schlüsselung „003“,
vorgenommen. Die die Region Süd bearbeitenden Mitarbeiter haben weiterhin mit der Kennziffer „003“ geschlüsselt.
Die Beklagte trägt vor, die richtige Schlüsselung sei aufgrund des Refinanzierungssystems der Beklagten erforderlich, da andernfalls Vertrauensschäden bei Finanzinstituten drohten. Die Beklagte sei Vertragspartei in einem ABS-Programm (Asset Backed Securitization Programm), wobei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an eine ausländische Zweckgesellschaft (T.) veräußert werden. Diese finanziere den Erwerb der Forderungen durch die Emission von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, die durch die erworbenen Forderungen gesichert seien. Zweck sei die Erlangung einer guten Bonität. Die Zweckgesellschaft ihrerseits nehme Darlehen auf. Die Forderungen würden durch die Zweckgesellschaft sogleich beglichen, so dass die frei werdende Liquidität zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten verwendet werden könne. Hierdurch verbesserten sich die Bilanzdaten. Durch die fehlende Kennzeichnung mit der Ziffer 003 seien die Schadensfälle nicht zur Kenntnis der Zweckgesellschaft und der finanzierenden Bank gekommen. Dies stelle eine Verletzung der restriktiven Vereinbarungen zu den ABS-Transaktionen dar, wodurch die Kündigung des ABS-Vertrages oder aber Vertragsstrafen drohten. Insgesamt seien Schadensfälle in Höhe von 3,2 Mio. Euro nicht mitgeteilt worden. Die fehlerhafte Schlüsselung durch den Kläger wurde der Beklagten am 06.03.2009 im Rahmen der Vorbereitung eines Audit zur Kenntnis gebracht, wobei zunächst ein Großschadensfall (2,2 Mio. Euro), auffiel. Auf Rückfrage erklärte der Kläger, er habe vergessen, die Ausbuchung 003 zu schlüsseln hinsichtlich dieses Auftrages bezüglich der Firme Q.. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe versucht, sein Fehlverhalten als einmaligen Fall darzustellen.
Auf weitere Nachforschungen ergab sich der Schadensumfang in Höhe von 3,2 Mio. Euro (berichtigt auf 3,05 Mio. Euro). Auf die Auflistung im Schriftsatz vom 18.06.2009, Bl. 113 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.
Der Kläger meint, mangels einer vorhergehenden Abmahnung sei angesichts seiner Betriebszugehörigkeit eine Kündigung weder ordentlich noch außerordentlich möglich. Bereits ein wichtiger Grund läge an sich nicht vor. Die Beklagte treffe ein Mitverschulden, da die Unterweisung im März 2008 völlig unzureichend gewesen sei und ein Controlling nicht stattgefunden habe. Alleine deshalb sei über einen Zeitraum von 12 Monaten die fehlerhafte Schlüsselung nicht aufgefallen.
Ein effektiver Schaden werde bestritten.
Der Kläger trägt vor, er könne sich nicht daran erinnern, die E-Mail vom 26.03.2008 gelesen zu haben.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 23.03.2009 weder außerordentlich
aufgelöst wurde noch ordentlich zum 30.09.2009 aufgelöst wird,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedin-
gungen über den 30.09.2009 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Schadensfallabwicklung beinhalte ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Kläger die richtige Schlüsselung nicht vorgenommen habe, obwohl er nach der Umstellung der Schlüsselung im März 2008 seine Vorgehensweise geändert habe. Darüber hinaus sei ihm sein Fehler augenscheinlich bewusst gewesen, da er zunächst den Anschein erweckt habe, es handele sich bei dem Fehler um einen Einzelfall (Q. GmbH), gehandelt, womit der Kläger seinen ehemaligen Vorgesetzten belogen habe, um sein Fehlverhalten zu verschleiern. Damit wären die Vorgesetzten im Audit in ein „offenes Messer“ gelaufen. Das notwendige Vertrauensverhältnis sei gestört. Auch die Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis.
Anhaltspunkte für ein besseres Controlling seien nicht erforderlich gewesen, da der Kläger jahrelang seine Tätigkeit fehlerfrei verrichtet habe.
Die Beklagte meint, ein grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers sei an sich geeignet, auch ohne Abmahnung eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger habe mehrfach gegen seine Vertragspflichten verstoßen, indem er die Schlüsselung nicht
durchgeführt habe, dadurch sei das Vertrauen in sein Verhalten zerstört.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage bestehen nicht.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Kündigung ist weder als ordentliche noch als außerordentliche, gerechtfertigt.
Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist nach § 626 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist bei einer außerordentlichen Kündigung, dass der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden und weiter, dass die Umstände des Einzelfalles und die Interessenabwägung die Kündigung rechtfertigen (Fischermeier, KR § 626 BGB, Rz. 83 ff.). Bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung ein vertragswidriges Verhalten Voraussetzung (KR a.a.O, Rz. 137). Hierbei sind wichtige Gründe nur dann gegeben, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv sondern auch rechtswidrig und schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt hat, wobei allerdings auch Fahrlässigkeit ausreichen kann (Rz. 139 m. Verweis auf BAG). Im Rahmen der Interessenabwägung sind das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragsverletzung ebenso wie die mögliche Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen ebenso wie die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Arbeitnehmers (KR Rz. 236 ff. und 240). Zu berücksichtigen ist auch der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers (Rz. 242). Auch fahrlässige Pflichtverletzungen können schwerwiegend sein, wenn der Arbeitnehmer eine besondere Verantwortung trägt und das Verschulden zu einem hohen Schaden führt (BAG vom 04.07.1991).
Die Abmahnung ist auch bei einer außerordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung, ebenso wie bei einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung, als Ausprägung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig erforderlich (KR, § 626 BGB, Rz. 257, 259), es sei denn, mit einer Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers sei nicht zu rechnen bzw. ein entsprechendes Zuwarten sei für den Arbeitgeber unzumutbar.
Bei einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung kommen ebenfalls grundsätzlich Vertragsverletzungen als Kündigungsgrund in Betracht, auch hier genügen fahrlässige Pflichtverletzungen (Griebeling, KR, § 1 KSchG, Rz. 400), wobei der Grad des Verschuldens ebenso wie das Gewicht der Auswirkung auf das Vertragsverhältnis sowie die Interessen des Arbeitgebers, ein wesentliches Entscheidungskriterium darstellt. Bei Störungen im Leistungsbereich ist regelmäßig eine Abmahnung Kündigungsvoraussetzung (a.a.O., Rz. 402). Die Kündigung wird geprüft in drei Stufen, wobei zunächst das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers festzustellen ist, dieses muss zu konkreten Störungen des Arbeitsverhältnisses führen und auch in Zukunft muss mit entsprechenden Störungen zu rechnen sein (Prognoseprinzip). Entsprechendes gilt bei Störungen im Vertrauensbereich (a.a.O., Rz. 405). In der dritten Stufe ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Unstreitig hat der Kläger im Arbeitsverhältnis, beginnend mit dem März 2008, die erforderlichen Schlüsselungen nicht mehr vorgenommen und so die Ausbuchung der Schadensfälle in der EDV der Beklagten unterlassen. Er hat insoweit fehlerhaft gehandelt. Dieses Verhalten ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist der Grad der Pflichtverletzung, wobei es sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer um eine geringfügige Pflichtverletzung des Klägers handelte. Der Kläger hat die geänderte Arbeitsanweisung hinsichtlich der Schlüsselung der Schadensfälle nur zum Teil umgesetzt. Er hat den ersten Absatz der E-Mail, dass die Kundenschlüsselung in der Kundenkreditgruppe künftig entfallen könne, umgesetzt, den zweiten Satz, dass diese Anweisung nicht gilt für die Schadensfälle 003, ignoriert. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger die Arbeitsanweisung nicht zur Kenntnis genommen hat - hiervon kann im Ergebnis wohl nicht ausgegangen werden, da die Arbeitsanweisung jedenfalls teilweise umgesetzt wurde -, oder ob der Kläger den Teil der Arbeitsanweisung überlesen, vergessen oder sonst wie nicht zur Kenntnis genommen hat. Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich hier insoweit jedoch um einen typischen menschlichen Flüchtigkeitsfehler, mit dem jeder Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis rechnen muss. Allein, dass der Kläger mit hohen Werten - mittelbar im Rahmen der Buchführung - operiert, ändert die Sichtweise insoweit nicht.
Auch die Beklagte unterstellt dem Kläger nicht ein bewusstes Verhalten bzw. ein Verhalten mit einer Schädigungsabsicht der Beklagten oder gar einer Bereicherungsabsicht sich selbst gegenüber. Vielmehr stellt sie ausdrücklich klar, der Kläger habe in der Vergangenheit stets einwandfrei gearbeitet. Sie legt darüber hinaus dar, der Kläger habe alle Schlüsselungen und auch Veränderungen der Schlüsselungen in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß umgesetzt. Wenn somit eine fehlerhafte Arbeitsdurchführung in der Weise erfolgte, dass eine Arbeitsanweisung nur zur Hälfte gesehen, gelesen bzw. umgesetzt wird, kann zur Überzeugung der Kammer nur von einem Flüchtigkeitsfehler ausgegangen werden. Es erscheint sogar zweifelhaft, ob damit ein Kündigungsgrund hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung an sich gegeben sein kann.
Jedenfalls wäre sowohl hinsichtlich der ordentlichen als auch hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass zwar einerseits, aufgrund der Finanzierungsmodalitäten der Beklagten, durch die fehlerhafte Schlüsselung ein erheblicher Vertrauensschaden der Beklagten bei den refinanzierenden Gesellschaften bzw. Banken entstehen kann, jedoch es sich zur Überzeugung der Kammer bei der Pflichtverletzung um eine allenfalls leicht fahrlässige Pflichtverletzung handelte. Nicht dargelegt und vorgetragen wurde, dass der Kläger auf die Wichtigkeit der richtigen Schlüsselung im Hinblick auf die Refinanzierung hingewiesen wurde. Insoweit ist auch der Beklagten vorzuhalten, dass sie die Dienstanweisung hinsichtlich der Aufhebung der Schlüsselung an alle betreffenden Mitarbeiter geschickt hat und die Ausnahmesachverhalte insoweit nur in einem Nebensatz am Ende der Mail erwähnt wurde. Es wäre ggf. angezeigt gewesen, zumindest diese Sachverhalte fett gedruckt oder anderweitig hervorgehoben, darzustellen. Sinnvollerweise hätte den betroffenen Mitarbeitern eine gesonderte Mail mit einer anderweitigen Dienstanweisung zugehen können.
Bei der Interessenabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kammer insoweit auch von einem relativen Mitverschulden der Beklagten durch eine mangelnde Kontrolle des Klägers ausgeht, nachdem dieser Fehler über ca. 1 Jahr nicht von ihr bemerkt wurde. Es hätte dem Controlling auffallen müssen, dass ab März 2008 keinerlei 003-Meldungen mehr seitens des Klägers erfolgten im Gegensatz zum Geschäftsbereich Süd.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Kläger 32 Jahre bei der Beklagten tätig war und keinerlei Abmahnungen zu seinen Lasten vorliegen. Im Rahmen der Gesamtschau kann daraus nur die Wertung erfolgen, dass ein einmaliger Fehler in 32 Jahren nicht zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung führen kann, auch nicht zu einer ordentlichen Beendigung ohne Abmahnung.
Die Abmahnung des Klägers wegen des vorliegenden Sachverhaltes erschiene dagegen als angemessene Reaktion der Beklagten.
Darüber hinaus ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht dargelegt hat, dass in irgendeiner Form ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, der ggf. bei der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Darlegung geht vielmehr dahin, dass eine Vermögensgefährdung der Beklagten in Form einer Kreditgefährdung vorgelegen habe. Dass sich diese in irgendeiner Form realisiert hat, z.B. durch Kündigung der Kreditverträge oder des ABS-Programmes oder auch in Form eines erhöhten Zinssatzes, ist nicht dargelegt oder behauptet worden.
Die Kündigung ist daher weder als ordentliche noch als außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Weitere Beendigungssachverhalte sind nicht vorgetragen, so dass auch dem Klageantrag zu 2. zu entsprechen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 61 Abs. 1 ArbGG. 57
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
Berufung
eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
- E. -
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |