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Kündigung bei leichter Pflichtverletzung mit dem Risiko eines hohen Schadens
29.10.2009. Fehler macht jeder, passieren diese jedoch am Arbeitsplatz, kann dies oft einen mehr oder weniger großen Schaden beim Arbeitgeber verursachen.
In einem solchen Fall kann dem Arbeitnehmer, trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung drohen.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg hatte kürzlich über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung zu entscheiden. Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer war aufgrund eines einmaligen, leicht fahrlässigen Fehlers gekündigt worden, da dieser "Flüchtigkeitsfehler" einen sehr großen Schaden anrichten konnte, ArbG Duisburg, Urteil vom 02.07.2009, 1 Ca 731/09.
- Geringe Pflichtverletzung hohes Schadensrisiko
- Der Fall: 3,2 Millionen EUR Schaden durch Bedienungsfehler
- ArbG Duisburg: Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass kleine Fehler nicht zu großen Schäden führen
Geringe Pflichtverletzung hohes Schadensrisiko
Verletzt der Arbeitnehmer Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, muss er mit einer Kündigung rechnen. In Betracht kommen dann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
Für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf es eines besonderen wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Umstand für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Dabei müssen das Gewicht und die Folgen der Vertragsverletzung dagegen abgewogen werden, in welchem Maße dem Arbeitnehmer ein Vorwurf für den verursachten Fehler zu machen ist (Interessenabwägung).
Auch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung setzt eine Vertragsverletzung als Kündigungsgrund und eine Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers voraus. Vor einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich zuvor abmahnen. Die Abmahnung soll deutlich machen, dass eine Pflichtverletzung in Zukunft nicht mehr hingenommen wird.
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, wenn eine geringe, nur leicht fahrlässige Pflichtverletzung zu einem hohem Schadensrisiko führt. In diesem Fall muss eine umfassende Interessenabwägung stattfinden, in die alle Faktoren des Einzelfalls miteinbezogen werden. Dabei spielt nicht nur die Höhe des möglichen Schadens, sondern auch die Vorgeschichte eine Rolle.
Mit diesen Fragen hatte sich das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg in seiner Entscheidung zu befassen (Urteil vom 02.07.2009, 1 Ca 731/09).
Der Fall: 3,2 Millionen EUR Schaden durch Bedienungsfehler
Der klagende Arbeitnehmer arbeitete seit fast 40 Jahren tadellos bei dem beklagten Arbeitgeber. Er bearbeitete Fälle mit zahlungsunfähigen Kunden. Diese Vorgänge meldete er dann dem Insolvenzverwalter und den Versicherungen. Ausgefallene Forderungen sollten vom Kläger im Computersystem gesondert gekennzeichnet werden. Diese Forderungen wurden dann an eine Gesellschaft verkauft. Das Kennzeichnungssystem wurde 2008 geändert. Dies wurde dem Kläger in einer einfachen E-Mail mitgeteilt. In der Folge unterliefen ihm mehrere Fehler. Er vergaß in einigen Fällen die korrekte Kennzeichnung. Eine nachfolgende Kontrolle fand nicht statt. Forderungsausfälle in Höhe von 3,2 Millionen blieben so über ein Jahr lang unentdeckt. Dies hätte zu einem großen Schaden führen können, da der Arbeitgeber verpflichtet war, mögliche Forderungsausfälle umgehend der Gesellschaft zu melden, der er die Forderungen verkaufte.
Der Arbeitgeber kündigte nun außerordentlich, hilfsweise ordentlich ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitgeber begründete seine Klage mit der Möglichkeit eines hohen Schadenseintritts. Daneben habe der Kläger das besondere Vertrauen, dass ihm als Mitarbeiter der Schadensfallabwicklung entgegengebracht wurde, enttäuscht. Ein Mitverschulden seinerseits liege nicht vor. Nachfolgende Kontrollen waren in der Vergangenheit nicht nötig, da der Kläger stets fehlerfrei gearbeitet habe.
Der Kläger legte daraufhin Kündigungsschutzklage ein.
ArbG Duisburg: Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass kleine Fehler nicht zu großen Schäden führen
Das ArbG Duisburg entschied zu Gunsten des Klägers und erklärte die streitige Kündigung für unwirksam.
Das ArbG Duisburg tut sich bereits schwer damit, in der Pflichtverletzung des Klägers einen Kündigungsgrund zu sehen. Es entschied, dass hier ein typischer menschlicher Flüchtigkeitsfehler vorliegt, mit dem jeder Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis rechnen muss. Auch wenn der Arbeitnehmer mit hohen Risiken arbeitet, ändert das an dieser Sichtweise nichts. Solche Fehler unterlaufen jedem. Im Ergebnis sieht das ArbG Düsseldorf in dem Fehler des Klägers noch eine Pflichtverletzung, die losgelöst vom Einzelfall eine Kündigung unter Umständen rechtfertigen könnte.
Die Interessenabwägung geht dann aber eindeutig zu Gunsten des Klägers aus. Er hat über 30 Jahre lang einwandfreie Arbeit geleistet. Dies hat der Arbeitgeber ausdrücklich bestätigt. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bei einem einmaligen Fehler nicht ohne weiteres möglich. Auch die Gefahr eines Schadenseintritts in beträchtlicher Höhe ändert daran nichts. Angemessen wäre hier einzig eine Abmahnung gewesen.
Außerdem muss sich der Arbeitgeber die mangelnde Kontrolle der Meldung ausgefallener Forderungen entgegenhalten lassen. Er ist nämlich selber dafür verantwortlich, durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten, dass kleine Fehler nicht zu großen Schäden führen.
Die Entscheidung ist sachgerecht. Je länger der Arbeitnehmer fehlerfrei im Betrieb gearbeitet hat, desto schwieriger wird eine Kündigung. Insbesondere bei einfachen Flüchtigkeitsfehlern ohne Vorsatz oder grobe Unachtsamkeit muss der Arbeitnehmer eine Kündigung nicht hinnehmen. Hat ein Arbeitnehmer jahrelang fehlerfrei gearbeitet, muss einer Kündigung zumindest eine Abmahnung vorausgehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 02.07.2009, 1 Ca 731/09
- Arbeitsgericht Duisburg (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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