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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2007, 10 Sa 142/07
Schlagworte: | AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fortbildungskosten, Rückzahlungsklausel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 142/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 06.09.2007 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dessau, Urteil vom 25.01.2007, 10 Ca 150/06 | |
Aktenzeichen:
10 Sa 142/07
10 Ca 150/06
ArbG Dessau
Verkündet am: 06 09.2007
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Rückzahlung von Fortbildungskosten
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hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2007 durch den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 25. Januar 2007 - 10 Ca 150/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan: Klägerin) war bei der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden: Beklagte) seit dem 18. Januar 2002 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. Dezember 2001 (BI.. 5 bis 8. d. A.) zunächst entsprechend ihrer Berufsausbildung als Bürokauffrau zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.600,- DM (= 1.329,36 €) zuzüglich 200,- DM als Leistungslohn bei der 40-Stundenwoche beschäftigt. Zuletzt betrug das Arbeitsentgelt 1.329,36 €. In § 14 des Arbeitsvertrages ist eine dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag vereinbart.
Die Parteien schlossen am 26. September 2003 einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel für gewerbliche Arbeitnehmer der GmbH" (BI.. 132 f d.. A..), der von der Beklagten vorformuliert wurde, ohne das die Klägerin hierauf Einfluss nehmen konnte. Dieser lautet wörtlich:
„Zwischen wird folgender Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel als Zusatz zum bestehenden Arbeitsvertrag angenommen
§1
1. Die Arbeitnehmerin nimmt in der Zeit vom 26 09.2003 —
30.10.2004 an einem Lehrgang mit dem Ausbildungsziel Betriebswirtin (HWK) 28 — WE teil.
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2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Teilnahme auf eigenen Wunsch der Arbeitnehmerin im Interesse ihrer beruflichen Fort- und Weiterbildung erfolgt und den Interessen der Firma entspricht.
§2
1. Die Firma stellt der Arbeitnehmerin die Lehrgangskosten, bestehend aus 3100,00 € Lehrgangsgebühr und 260,00 € Prüfungsgebühr zur Verfügung.
2. Die Firma wird die Arbeitnehmerin für die Zeit der Ausbildung freistellen Der Ausbildungsplan ist Anlage des Vertrages Die Firma wird die Arbeitnehmerin 50 % der Werktage unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. Die anderen 50 der Ausbildungstage nimmt die Arbeitnehmerin Urlaub.
3. Die Kosten zur Verpflegung, Unterbringung und Fahrtkosten werden von der Arbeitnehmerin getragen.
§ 3
Hat die Firma die Bezahlung obiger Kosten übernommen, so ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Bezüge und Lehrgangs-kosten verpflichtet, wenn sie das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn sie seitens der Firma aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund gekündigt wird Für je einen Monat der Beschäftigung nach Ende des Lehrgangs werden 1/60 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen."
Gegenstand der Ausbildung waren Volkswirtschaftslehre; Betriebswirtschaftslehre, Personalmanagement und Recht mit einer Gesamtausbildungsdauer von 500 Stunden zuzüglich Prüfungsstunden (Aufstellung gemäß Anlage zum Fortbildungsvertrag, Bl 134 d A.).
Die Beklagte stellte die Klägerin danach für insgesamt 32 Tage von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts frei, von denen sie 16 Tage auf den Jahresurlaubsanspruch anrechnete. Am 26 November 2004 legte die Klägerin vor der Handwerkskammer die Fortbildungsprüfung mit dem anerkannten Abschluss Betriebswirtin HWK ab (Prüfungszeugnis, Bl. 135 d A.; Urkunde, BI 136 d A ). Dieser Abschluss des Betriebswirtes des Handwerks vermittelt den Nachweis von Führungskompetenz und betriebswirtschaftlicher Handlungsweise. Er eröffnet die Möglichkeit, unter Anrechnung bisheriger Leistungen ein fünfsemestriges kaufmännisches FH-Studium mit dem Abschluss „Bachelor of Arts" (Unternehmensführung) an der Fachhochschule in
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Kooperation mit dem Europäischen Institut für postgraduale Bildung der Technischen Universität zu absolvieren Des Weiteren ist er bundesweit anerkannt.
Die Beklagte benötigte diese Qualifikation der Klägerin zur Unterstützung ihrer Geschäftsleitung. Dementsprechend setzte sie die Klägerin zuletzt auch als Assistentin der Geschäftsleitung ein.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. Juli 2006 zum 14.. August 2006 (BI.. 9.. d. A.).. Mit Schreiben vom 4. August 2006 (BI.. 312 d. A..) erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen der Klägerin aufgrund der Rückzahlungsklausel unter Hinweis auf die Lehrgangs- und Prüfungskosten und noch zu beziffernde Entgeltfortzahlungskosten
Mit der am 7. Dezember 2006 bei dem Arbeitsgericht Dessau eigegangenen und der Klägerin am 12. Dezember 2006 zugestellten Widerklage macht die Beklagte die Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten geltend.
Sie ist der Ansicht, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam Insbesondere werde die Klägerin durch die Bindungsdauer von fünf Jahren nicht unangemessen benachteiligt Maßgeblich für diese Bewertung sei zum einen, dass die Klägerin durch den erworbenen Abschluss aus Betriebswirtin HWK eine besonders wertvolle und bundesweit anerkannte Zusatzqualifikation erworben habe und zum anderen, dass die Höhe der übernommenen Kosten für ein kleines mittelständisches Unternehmen wie die Beklagte erheblich ins Gewicht falle.. Aufgrund des Ausscheidens einundzwanzig Monate nach Abschluss der Fortbildung sei die Klägerin zur Erstattung von 39/60 der entstandenen Kosten, die die Beklagte mit 4.427,76 € - bestehend aus 3.360,- Lehrgangs- und Prüfungskosten sowie 1,067,76 € Entgeltfortzahlungskosten für 16 Arbeitstage, wegen deren Berechnung auf BI. 137 d.. A. Bezug genommen wird — beziffert, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch von 2.878,20 ergebe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2.878,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hält die vereinbarte Rückzahlungsklausel für unwirksam.
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Das Arbeitsgericht hat die Widerklage mit Urteil vom 25. Januar 2007, wegen dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf BI.. 216 bis 233 d. A. Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die absolvierte Fortbildung allenfalls eine Bindung von einem Jahr rechtfertige. Die vereinbarte Bindungsdauer von fünf Jahren sei deshalb völlig unverhältnismäßig und damit wegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unwirksam Die Aufrechterhaltung der unwirksamen Klausel im zulässigen Umfange sei gemäß § 306 BGB nicht möglich.
Gegen das der Beklagten am 20. Februar 2007 zugestellte Urteil wendet sich die - jeweils per Telefax bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen - am 19. März 2007 eingelegte und am 20. April 2007 begründete Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Beklagte weiterhin die Ansicht, dass sie von der Klägerin die anteilige Rückzahlung der aufgewendeten Fortbildungskosten beanspruchen könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 25.. Januar 2007 - 10 Ca 150/06 - teilweise abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 2 878,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs 2, 64 Abs 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 lit b) ArbGG) Berufung der Beklagten ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 66 Abs 1 Satz 1, 61 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Monatsfrist zur Berufungseinlegung
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begann gemäß § 66 Abs, 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Naumburg am 20. Februar 2007 und endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs, 2 BGB mit Ablauf des 20. März 2007. Die Einreichung der Berufungsschrift am 19. März 2007 per Fax genügte zur Fristwahrung (vgl. BAG 19. Mai 1999 - 8 AUB 8/99 - AP ZPO § 518 Nr, 72 = NZA 1999, 895, zu 11 1 der Gründe = Rn. 5; BAG 27. März 1996 - 5 AZR 576/94 - AP ZPO § 518 Nr. 67 = NZA 1996, 1115, zu 1 1 der Gründe = Rn, 12). Die Begründung der Berufung erfolgte ebenfalls fristgemäß. Die Zweimonatsfrist zur Begründung endete gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 20. April 2007, dem Eingangsdatum der Berufungsbegründung.
B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin aus dem Fortbildungsvertrag vom 26 September 2003 keinen Rückzahlungsanspruch. Die Rückzahlungsklausel ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
I. Die §§ 306 und 307 BGB finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung Sie gelten auch für Arbeitsverhältnisse, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Der Fortbildungsvertrag vom 26. September 2003 ist ausweislich der ausdrücklichen Vereinbarung in seinem Einleitungsteil Teil des Arbeitsvertrages geworden und unterliegt allein aufgrund des Zeitpunkts seines Abschlusses den seit dem 1. Januar 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Übergangsregelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB bedarf.
II. Bei den Bestimmungen der Fortbildungsvereinbarung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 306 und 307 BGB.
1. Das folgt noch nicht aus § 305 Abs 1 Satz 1 BGB. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte diesen Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht hat (vgl. zu dieser Anforderung nur. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1 = NZA 2005, 1111, zu V1I1 der Gründe).
2. Die Anwendung dieser Vorschriften folgt aber aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Danach finden die Vorschriften der § 305c Abs 2 und die § 306 und §§ 307 bis 309 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf vorformulierte Ver-
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tragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte Diese Voraussetzungen sind erfüllt
a) Der Arbeitnehmer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, der Arbeitsvertrag mithin Verbrauchervertrag (vgl BT-Drs. 14/7052, S. 190; BAG 25.. Mai 2005, aaO, zu V. 1 der Gründe, BAG 31.. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8 = NZA 2006, 324, zu 11. 3c der Gründe = Rn. 46)
b) Die Klägerin konnte aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Klausel nehmen.. Das hat sie im Schriftsatz vom 3 Januar 2007 dargelegt, in dem sie vorgetragen hat, dass der Fortbildungsvertrag von der Beklagten vorformuliert und insofern gestellt sei. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht bestritten Es gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs.. 3 ZPO) Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht in der Kammerverhandlung darauf hingewiesen, dass es von einer Vorformulierung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr 2 BGB ausgeht. Auch dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Letztlich streiten die Parteien hierüber auch nicht.
III. Die Rückzahlungsklausel in dem Fortbildungsvertrag benachteiligt die Klägerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
1. Nach § 307 Abs.. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen.. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - AP BGB § 309 Nr 3 = NZA
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2004, 727, zu 111..2 der Gründe = Rn. 56; BAG 11 April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB § 307 Nr. 16 = NZA 2006, 1042, zu II3d der Gründe = Rn. 23).
2. Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach der vor Geltung der §§ 305 ff. BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (BAG 24 Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - AP BGB § 6111 Ausbildungsbeihilfe Nr 34 = NZA 2004, 1035, zu 11 2 der Gründe = Rn. 20 mwN). Daran ist auch unter der Geltung der §§ 305 ff BGB festzuhalten (BAG 11 April 2006, aaO, zu 113e der Gründe = Rn 24, Lakies, AR-Blattei SD AGB-Kontrolle Nr 35, Rn. 369)
a) Ausnahmsweise können jedoch derartige Zahlungsverpflichtungen wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs 1 Satz 1 GG) unwirksam sein, So muss einerseits eine Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind nach der Rechtsprechung vor Geltung der §§ 305 ff BGB auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = NZA 2003, 559, zu 2 der Gründe = Rn. 15). Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 33, zu 2a aa der Gründe = Rn. 24). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers sind gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit Kosten frei wählen zu können. Die Abwägung hat sich insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Ar-
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beitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, also inwieweit durch die Bildungsmaßnahme der Marktwert seiner Arbeitskraft erhöht wird (ständige Rechtsprechung, BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr, 18 = NZA 1994, 937, zu 111.1 der Gründe = Rn 62; vgl. zum Ganzerr BAG 11. April 2006, aaO, zu 113e aa der Gründe = Rn. 25, Lakies, aaO, Rn. 374). Eine Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer umso eher zuzumuten, je größer der mit der Bildungsmaßnahme verbundene berufliche Vorteil ist. Die Gegenleistung für die durch die Rückzahlungsklausel bewirkte Bindung kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer durch die Fort-und Weiterbildungsmaßnahme eine Qualifikation erhält, die ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder bei seinem gegenwärtigen Arbeitgeber berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein, der eine Bindung rechtfertigen kann, sei es, dass er bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen.. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient (vgl. BAG 5.. Dezember 2002, aaO, zu 2 der Gründe = Rn. 16)
b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Rückzahlungsklausel für die im Streitfall aufgewendeten Fortbildungskosten grundsätzlich zulässig war. Die Klägerin hat durch den Abschluss der Betriebswirtin HWK sowohl einen geldwerten Vorteil als auch berufliche Vorteile erlangt, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob sie hierdurch bei der Beklagten aufgrund des „Aufstiegs" zur Assistentin der Geschäftsleitung eine höhere Vergütung erzielt hat. Die Beklagte hat eingehend aufgezeigt, dass die Fortbildung mit dem anerkannten Abschluss nicht nur innerbetrieblich von Nutzen war und auch nicht lediglich der Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten dient, denn dies würde eine Kostenbeteiligung der Klägerin ausschließen (vgl. nur: BAG 5. Dezember 2002, aaO, Rn. 16). Vielmehr können die erworbenen zusätzlichen Kenntnisse der Volkswirtschaftslehre, der Betriebswirtschaftslehre, des Personalmanagements und des Rechts fraglos auch bei anderen Arbeitgebern eingesetzt werden und erhöhen damit auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, weil der Arbeitnehmer sich
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mit dieser Zusatzqualifikation aus dem Kreis potentieller Mitbewerbern heraushebt, die lediglich eine bürokaufmännische Ausbildung haben. Des Weiteren ermöglicht diese Fortbildung die weitere Qualifizierung durch ein FH-Studium.
c) Die Unangemessenheit der streitgegenständlichen Rückzahlungsklausel ergibt sich hier aber daraus, dass sie hinsichtlich der Bindungsdauer zu weit gefasst ist.
aa) Auch bei beruflichen Vorteilen für den Arbeitnehmer müssen Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen.. Die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen und die Qualität der erworbenen Qualifikation hängen regelmäßig von der Dauer der Fortbildung ab (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr.. 31 = NZA 2002, 551, zu 1.2b bb der Gründe = Rn 39) Obwohl gerade die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann im Einzelfall auch bei kürzerer Fortbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 15. Dezember 1993 - 5 AZR 279/93 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr 17 = NZA 1994, 835, zu 112 b der Gründe = Rn 42).
bb) Zur Bemessung der zulässigen Dauer kann auch weiterhin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff BGB zurückgegriffen werden.
(1) Danach ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer von höchstens sechs Monaten zulässig (BAG 5.. Dezember 2002, aaO, zu 5. der Gründe = Rn. 20 ff); bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung (BAG 15. Dezember 1993, aaO, zu 11,2 b der Gründe = Rn., 42); bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung (BAG 6. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = NZA 1996, 314, zu 5 der Gründe = Rn. 33 ft); bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre (BAG 23.. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, zu 11 und 111 der Gründe = Rn., 26 ft; BAG 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = NZA 1984, 288, zu 11.3 der Gründe = Rn, 20; BAG 23. April 1986 - 5 AZR 159/85 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 10 = NZA 1986, 741, zu 11.,1 der Gründe = Rn. 16 ff) und bei einer mehr als zweijährigen Dauer von fünf Jahren
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(BAG 19, Juni 1974 - 5 AZR 299/73 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, zu 1 1 a der Gründe = Rn. 15; BAG 12 Dezember 1979 - 5 AZR 1056/77 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4, zu 11.2 der Gründe = Rn. 31 ft).
(2) Gemessen an diesen für den Regelfall entwickelten Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts war im Streitfall eine Bindungsdauer von allenfalls zwei Jahren gerechtfertigt. Die Fortbildung der Klägerin umfasste lediglich 500 Stunden, von denen wiederum nur etwa die Hälfte auf die gewährte Freistellung entfielen (32 Arbeitstage x 8 Stunden = 256 Stunden). Diese 500 Stunden entsprechen ungefähr der Arbeitszeit von drei Monaten Aufgrund der Anrechnung von Urlaubstagen entsprach die geleistete Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers aber nur einem Anteil von 25 % der Ausbildungszeit. Lediglich unter Berücksichtigung der übernommenen Lehrgangs- und Prüfungskosten entsprachen die geleisteten Zahlungen in etwa drei Bruttomonatsentgelten der Klägerin.
(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt die konkrete Konstellation auch bei typisierender Betrachtungsweise keine längere Bindungsdauer als für den Regelfall vorgesehen.
(3.1) Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regel-werten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG 6.. September 1995 - 5 AZR 241/94 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 23 = NZA 1996, 314, zu 4b der Gründe = Rn 31; BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 3. der Gründe = Rn, 17, BAG 21, Juli 2005 - 6 AZR 452/04 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr 37 = NZA 2006, 542, zu 3b der Gründe = Rn. 21).
(3.2) Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die die geltend gemachte Bindungsdauer von fünf Jahren rechtfertigen könnten Weder hat die Beklagte ganz erhebliche Kosten übernommen noch hat die Klägerin eine herausragende Qualifikation erworben, die eine solche Annahme rechtfertigen könnte.
(3.2.1) Im Gegensatz zur bisherigen, am konkreten Einzelfall ausgerichteten Rechtsprechung beruht die hier vorzunehmende Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer typisierenden Betrachtung der Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 11. April
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2006, aaO, zu 11,3 f der Gründe = Rn 28; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1008; Lakies, aaO, Rn, 382).
(3.2.2) Die aufgezeigten Kosten von 4.427,76 € stellen keinen besonders erheblichen Aufwand dar. Sie entsprechen der Größenordnung nach dem Betrag, der der Entscheidung des BAG vom 5. Dezember 2002 (aaO; dort 3.805,25 €) zugrunde gelegen hat und der zur Anerkennung einer Bindungsdauer von lediglich sechs Monaten geführt hat. Der Verweis der Beklagten, dass es sich bei ihr um ein mittelständisches Unternehmen handelt kann schon wegen der typisierenden Betrachtungsweise keine Berücksichtigung finden. Der von der Klägerin erworbene Abschluss hat auch nicht zu einem höheren Vergütungsanspruch geführt. Nach den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellung des Arbeitsgerichts betrug die Vergütung der Klägerin bei ihrem Ausscheiden 1.329,36 € Das entspricht exakt der bei der Einstellung vereinbarten Grundvergütung von 2.600,- DM.. Auch die Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt keine andere Beurteilung. In den von dem Bundesarbeitsgericht anerkannten Fällen einer Bindungsdauer von fünf Jahren (BAG 19. Juni 1974 und 12. Dezember 1979, aaO) erfolgten Ausbildungen, die zum Lehramt berechtigten und damit einen akademischen Abschluss vermittelten. Eine solche erhebliche Steigerung der Qualifikation liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die absolvierte Fortbildung keinen akademischen Abschluss vermittelte, sondern lediglich die Möglichkeit eines fünfsemestrigen Aufbaustudiums an einer Fachhochschule eröffnete. Von überdurchschnittlichen Vorteilen kann danach keine Rede sein Es kann nach alledem deshalb auch nicht zweifelhaft sein, dass eine fünfjährige Bindungsdauer nicht gerechtfertigt ist und die Klägerin daher unangemessen benachteiligt.
3. Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit der zulässigen Bindungsdauer aufrechtzuerhalten.. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus.
Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Verwendungsgegner soll die Möglich-
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keit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er dann den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - AP BGB § 307 Nr 7 = NZA 2006, 149, zu 11.6 der Gründe = Rn. 38 ff,. BAG 11 April 2006, aaO, zu II. 4 der Gründe = Rn, 29 f) Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (BAG 28. September 2005, aaO, zu 11.6a der' Gründe = Rn. 39) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufrechterhaltung der Klausel mit dem zulässigen Maß in entsprechender Anwendung des § 139 BGB (vgl. BAG 6. September 1995, aa0,. BAG 5. Dezember 2002, aaO, zu 5a der Gründe = Rn 21) ist mit der Einbeziehung der Arbeitsverträge in den Anwendungsbereich der §§ 305 ff BGB (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) die Grundlage entzogen und kann deshalb nicht mehr angewandt werden (in diesem Sinne auch Schmidt, NZA 2004, 1002, 1010).
4. Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch begründen könnten, bestehen nicht. Die durch Richterrecht entwickelten Maßstäbe sind keine gesetzesvertretenden Mindestvorgaben, sondern bloße Orientierungshilfen (Schmidt, NZA 2004, 1002, 1010, a. A.. wohl ErfK/Preis, 7. Aufl.., § 611 BGB Rn. 562).
5. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus.. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (so zutreffend. Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rn 755, a.. A. wohl insoweit Schmidt NZA 2004, 1002, 1010).
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Strei-
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chung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = NZA 2005, 465, zu 1 der Gründe = Rn. 34; BAG 25. Mai 2005, aaO, zu 11/.8 der Gründe = Rn 33 f) Allerdings rechtfertigt nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke Eine ergänzende Vertragsauslegung kann dann in Frage kommen, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs 3 BGB darstellen würde. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist dann zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl.. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung eines gegen § 308 Nr. 4, § 307 BGB verstoßenden unbeschränkten Widerrufsvorbehalts für übertarifliche Lohnbestandteile in einem vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Formulararbeitsvertrag).
Es gilt, in Ausrichtung am hypothetischen Parteiwillen und am Maßstab von Treu und Glauben eine lückenausfüllende Ersatzregelung zu finden. Während bei der geltungserhaltenden Reduktion nach der Grenze des am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu beurteilenden "gerade noch Zulässigen" gesucht wird, erstrebt die ergänzende Vertragsauslegung einen beiden Seiten soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich. Grundsätzlich sind die Gerichte weder zu einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln berechtigt noch dazu, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BAG 11.. April 2006, aaO, zu II. 7 der Gründe = Rn 34 ff)
b) Eine ergänzende Auslegung der Rückzahlungsklausel dahin gehend, dass eine Bindungsdauer von zwei Jahren als vereinbart gilt, würde der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten darstellen (Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rn. 755). Die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel führt nicht zu einer derart krassen Störung des Gleichgewichts, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Beklagten geboten wäre.. Es hätte an ihr gelegen, sich die erforderliche Kenntnis über den Umfang der Zulässigkeit einer Rückzahlungsklausel zu verschaffen.. Dazu hätte schon deshalb besondere Veranlassung be-
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standen, da schon vor Geltung der AGB-Kontrolle im Arbeitsverhältnis über die §§ 138, 242 BGB durch die Arbeitsgerichte eine Inhaltskontrolle zur zulässigen Bindungsdauer stattfand und das Bundesarbeitsgericht dazu in gefestigter Rechtsprechung entsprechende Grundsätze aufgestellt hat Nach den von dem Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen musste die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel mit deren Unwirksamkeit und dem ersatzlosen Wegfall gemäß § 306 Abs.. 2 BGB rechnen (vgl. BAG 12. Januar 2005, aa0, zu 11.1 der Gründe = Rn., 34). Sie konnte auch nicht mit vertretbaren Gründen von der Wirksamkeit der Klausel ausgehen.
6. Aufgrund der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel war nicht mehr zu entscheiden, ob die Beklagte den Rückzahlungsanspruch rechtzeitig nach Grund und Höhe im Sinne von § 14 des Arbeitsvertrages geltend gemacht hat.
C. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs 2 Nr.. 1 ArbGG) zuzulassen.
I. Diese ist dann gegeben, wenn die Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt, Dabei ist unter Rechtsfrage eine Frage zu verstehen, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 23, Januar 2007 9 AZN 792/06 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr 66, zu 11 1 der Gründe = Rn. 5).
II. Gemessen an diesen Grundsätzen war die entscheidungserhebliche Frage der Rückführung der Bindungsdauer auf das zulässige Maß von allgemeiner Bedeutung Diese Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, weil sie bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurde Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 11 April 2006 (aaO) und 23.. Januar 2007 (aaO), in denen sowohl die geltungserhaltende Reduktion als auch die ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt wurden, betrafen nicht die vorliegende Fallkonstellation zu den Rechtsfolgen einer zu langen Bindungsdauer
Rechtsmittelbelehrung
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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