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Sächsisches LAG, Urteil vom 27.03.2007, 7 Sa 308/06
Schlagworte: | Betriebsübergang, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 308/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 27.03.2007 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dresden | |
Sächsisches Landesarbeitsgericht
Az.: 7 Sa 308/06
9 Ca 5229/05 ArbG Dresden
Verkündet am 27.03.2007
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 7 – durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2007
für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.03.2006 – 9 Ca 5229/05 – in Ziffern 3 und 4
abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 215,44 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2003 zu zahlen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.03.2006 wird
zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
– Seite 2 –
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten an die Klägerin eine restliche Weihnachtsgratifikation für 2003, Urlaubsgeld für 2004 und eine Weihnachtsgratifikation für 2004 zu bezahlen.
Die Klägerin ist mit Arbeitsvertrag vom 17.07.1998 ab 20.07.1998 von dem Beklagten eingestellt worden als Erzieherin für Kindertagesstätte. In § 2 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien u. a. Folgendes vereinbart:
„...
Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des ... in der jeweils geltenden Fassung.
...“
Die Klägerin ist kein Gewerkschaftsmitglied.
Nach der unter § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten Regelung galt der ...-Tarifvertrag-Ost. In § 65 ...-TV-Ost ist unter Absatz 2 folgende Regelung enthalten:
„...
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls verfallen sie. Dies gilt auch für Ansprüche des ... gegenüber dem Mitarbeiter.
...“
Im Weiteren galt für das Arbeitsverhältnis die Anlage 8 des ...-TV-Ost „Sonderregelungen für die Zahlung von Urlaubsgeld“ sowie die Anlage 9 zum ...-TV-Ost „Sonderregelungen für die Zahlung einer Zuwendung“.
Bezüglich der Auszahlung der Zuwendung (Weihnachtsgeld) für die Jahre 2002 und 2003 schloss der Beklagte mit dem Betriebsrat am 06.11.2002 eine Betriebsvereinbarung. Darin ist unter Punkt 1.2 zur „Auszahlung der Zuwendung“ folgende Regelung getroffen worden:
– Seite 3 –
„...
Die Auszahlung der Zuwendung für die Jahre 2002 und 2003 beginnt im November 2002 und endet im Dezember 2003 und erfolgt mit der laufenden Lohnzahlung Gehalt, Orts- und Tarifzulage.
...“
Am 18.11.2003 kam es zu einer neuen Betriebsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat. In dieser Betriebsvereinbarung ist unter Punkt 1.2 “Auszahlung der Zuwendung“ Folgendes geregelt:
„...
1. Die Auszahlung des Lohnes verschiebt sich auf den 30. bzw. 31. des laufenden Monats. Der Lohn muss jedem Mitarbeiter an diesen Tagen zur Verfügung stehen. Bei auftretenden Schwierigkeiten sind alle Mitarbeiter durch die Geschäftsleitung mit einer Frist von drei Werktagen zu informieren.
2. Über die Auszahlung der restlichen Zuwendung für das Jahr 2003 wird im April 2004, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des ...-Kreisverbandes ... entschieden.
...“
Bis einschließlich August 2003 zahlte der Beklagte monatlich einen Betrag an die Klägerin als Weihnachtsgeld. Ab September 2003 leistete der Beklagte keine Zahlung von Weihnachtsgeld mehr an die Klägerin.
2004 zahlte der Beklagte an die Klägerin kein Urlaubsgeld und auch nicht das Weihnachtsgeld in Höhe von 1.292,61 €.
Mit Schreiben vom 14.03.2005 informierte der Beklagte die Klägerin über den bevorstehenden Betriebsübergang nach § 613 a BGB der Arbeitsverhältnisse zum 01.04.2005 auf die ... gGmbH.
Am 24.03.2005 überbrachte die Kreisgeschäftsführerin des Beklagten Frau ..., der Klägerin und ihren Kolleginnen das Anschreiben vom 24.03.2005 mit der Vereinbarung als Nachtrag zum Arbeitsvertrag. In einer gemeinsamen Zusammenkunft
– Seite 4 –
aller Beschäftigten wies die Kreisgeschäftsführerin Frau ... alle Mitarbeiter nochmals darauf hin, dass die Übernahme durch die ... gGmbH nur erfolgen werde, wenn die Mitarbeiter auf alle offenen Ansprüche hinsichtlich Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichten. Falls der Verzicht nicht geklärt werde, wäre die Folge, dass die Insolvenz droht und alle ihre Arbeit verlieren.
Nach einer Bedenkzeit unterschrieb die Klägerin am 26.03.2005 die Vereinbarung als Nachtrag zum Arbeitsvertrag, die folgenden Inhalt hat:
„...
1.
Der Arbeitnehmer verzichtet gegenüber dem Arbeitgeber auf rück-ständiges Weihnachts- und Urlaubsgeld; der Arbeitgeber nimmt diesen Verzicht an. Mit dem Verzicht ist eine Geltendmachung auch gegenüber Dritten ausgeschlossen.
2.
Der Verzicht wird unwirksam, wenn der Bereich Kindertagesstätten/Kinderheim des Arbeitgebers nicht bis zum 31.12.2005 auf die ... gGmbH, ..., ... übergeht.
...“
Am 30.09.2004 übergab der Betriebsrat dem Beklagten die schriftliche Geltendmachung des Urlaubsgeldes der Klägerin. Mit Schreiben vom 30.05.2005 machte die Klägerin das Weihnachtsgeld 2004 beim Beklagten geltend.
Mit der Klageschrift vom 15.11.2005 erklärte die Klägerinvertreterin im Namen und Vollmacht der Klägerin die Anfechtung der Verzichtsvereinbarung vom 29.03.2005. Die Anfechtungserklärung ist ohne Originalvollmacht dem Beklagten am 29.11.2005 zugegangen. Mit Schreiben vom 14.12.2005 wies die Beklagtenvertreterin unter Vorlage einer Originalvollmacht die Anfechtungserklärung gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer Originalvollmacht durch die Klägerinvertreterin zurück.
Mit Schreiben vom 14.02.2006 erklärte die Klägerinvertreterin unter Vorlage der Originalvollmacht gegenüber dem Beklagten nochmals die Anfechtung der Vereinbarung vom 26.03.2005.
– Seite 5 –
Am 17.11.2005 erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Dresden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie habe noch Anspruch auf restliche 2/12 Weihnachtsgeld 2003 in Höhe von 215,44 €. Der Beklagte habe auf das Weihnachtsgeld 2003 Raten erst ab April 2003 gezahlt, so dass die volle Zahlung dieser Gratifikation noch nicht erfolgt sei. Die Verzichtsvereinbarung vom 26.03.2005 sei unwirksam, weil sie aus Anlass des bevorstehenden Betriebsüberganges geschlossen worden sei.
Darüber hinaus sei die Verzichtserklärung auch wirksam angefochten, weil der Beklagte durch Androhung der Insolvenz und damit Verlust aller Arbeitsplätze wider-rechtlich gedroht habe. Im Weiteren liegt auch eine arglistige Täuschung vor, denn ihr Arbeitsplatz in der Kindertagesstätte sei auch im Falle der Insolvenz nicht bedroht gewesen, da die Kommune aus §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitsplätze zu über-nehmen. Darüber hätte der Beklagte sie informieren müssen.
In dem vom Beklagten vorgelegten Vereinbarungstext vom 26.03.2005 liege auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Es sei auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass der Beklagte seinen Mitarbeitern, die bei dem Rettungsdienst beschäftigt seien, die Weihnachtsgratifikation 2003, 2004 und das Urlaubsgeld vollständig gezahlt habe. Sie habe jedenfalls auf ihre Ansprüche nur verzichtet, weil sie der Annahme war, dass sie ansonsten ihren Arbeitsplatz verliere.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 215,44 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 01.12.2003 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 255,65 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.08.2004 zu zahlen.
– Seite 6 –
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.292,61 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagte stellt den Antrag:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin habe wirksam auf ihre Ansprüche mit der Vereinbarung vom 26.03.2005 verzichtet nach einer ausreichenden Bedenkzeit. Die Ankündigung, dass für den Fall, ein Verzicht werde nicht erklärt, der Betriebsübergang nicht möglich werde, entspreche den Tatsachen. Die Klägerin habe demnach ohne Zwang frei entscheiden können.
Das Weihnachtsgeld 2003 habe die Klägerin in voller Höhe erhalten. Die von ihr geltend gemachte Forderung werde auch der Höhe nach bestritten. Der Klägerin sei die angespannte wirtschaftliche Situation bekannt gewesen. Darüber sei in der Belegschaftsversammlung vom 09.12.2004 informiert worden.
Bei der Verzichtsvereinbarung vom 26.03.2005 handele es sich um eine individuelle Vereinbarung, die nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege. Das einigen Mitarbeitern des Rettungsdienstes die Sonderzahlungen gezahlt worden seien, liege daran, dass diese nicht verzichtet hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Urlaubsgeldes für 2004 sowie des Weihnachtsgeldes für 2004 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 109 – 114 d. A.) Bezug genommen. Gegen das am 04.04.2006 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.03.2006 hat der Beklagte am 26.04.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 02.06.2006 begründet. Die Klägerin hat ihre Anschlussberufung am 14.07.2006 eingelegt und begründet.
Der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich bei der Verzichtserklärung vom 26.03.2005 um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, so halte diese einer Inhaltskontrolle nach § 307
– Seite 7 –
Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Zu Unrecht meine das Arbeitsgericht, dass allein der unentgeltliche Verzicht ohne kompensatorische Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung indiziere. Dabei sei aber unberücksichtigt geblieben, dass eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. So habe der Beklagte keinesfalls missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Klägerin durchzusetzen versucht. Ziel sei es vielmehr gewesen, die Arbeitsplätze zu sichern. Der Beklagte habe sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und es habe die Gefahr bestanden, sollte die Sanierung scheitern, Insolvenz angemeldet werden müsste. Der Betriebsübergang wäre jedoch ohne den Verzicht nicht möglich gewesen.
Der Verzicht der Klägerin sei schließlich auch freiwillig erfolgt.
Es stimme auch nicht, dass der Verzicht ohne Gegenleistung erfolgt wäre, denn es sei ausdrücklich geregelt worden, dass der Verzicht unwirksam werde, wenn der Betriebsteil nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übergehe. Der Verzicht sei daher klar an eine Bedingung geknüpft. Die Gegenleistung hat darin bestanden, dass die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Arbeitgeber übergehen.
Ansonsten hätte die Insolvenz gedroht mit der konkreten Gefährdung des klägerischen Arbeitsplatzes.
Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung vor, da von keiner gesetzlichen Bestimmung abgewichen wurde. Es liege jedenfalls kein Verstoß gegen den Grundgedanken des § 613 a Abs. 1 BGB vor. Eine überraschende Klausel enthalte die Verzichtserklärung auch nicht.
Eine wirksame Anfechtung scheide aus, auch liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Der Beklagte stellt folgenden Antrag:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.03.2006 – Aktenzeichen 9 Ca 5229/05 – abzuändern soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
3. Die Anschlussberufung zurückzuweisen.
– Seite 8 –
Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung:
Das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Schlussanträgen der ersten Instanz zu entscheiden.
Die Klägerin hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegründung erwidert, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die restliche Zuwendung für 2003 nicht geltend gemacht worden sei. Die Geltendmachungen seien von allen Klägerinnen deren Kollegen schriftlich vom Betriebsrat entgegengenommen und am 30.09.2004 an den Beklagten übergeben worden. Schließlich sei von Beklagtenseite in zahlreichen Gesprächen gegenüber dem Betriebsrat die Restforderung für 2003 anerkannt worden. Einer weiteren Geltendmachung habe es auch deswegen nicht bedurft, weil darüber zweimal eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden war.
Bereits der unentgeltliche Verzicht der Klägerin ohne kompensatorische Gegenleistung des Beklagten indiziere die unangemessene Benachteiligung. Es stimme nicht, dass eine entgeltliche Leistung des Beklagten vorgelegen habe. Offensichtlich sei es nämlich nicht um eine Sicherung der Arbeitsplätze gegangen, denn der Verzicht sollte nur im Falle des Betriebsübergangs wirksam sein, nicht jedoch, wenn die Arbeitsplätze bei dem Beklagten verblieben. Denn, wenn der Verzicht auf rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausschlaggebend für die Abwendung der Insolvenzlage und den damit einhergehenden Erhalt der Arbeitsplätze gewesen wäre, so wäre es bei nicht zustande gekommenen Betriebsübergang und Verbleib der Arbeitsplätze beim finanziell belasteten Beklagten umso notwendiger gewesen, den Verzicht aufrecht zu erhalten. Die Verzichtsvereinbarung habe allein darauf gezielt, den Betriebserwerber vor der nach § 613 a BGB vorgesehenen Übernahme rückständigen Lohns zu bewahren.
Es stimme nicht, dass es ohne den Verzicht nicht möglich gewesen wäre, die Arbeitsplätze zu erhalten.
– Seite 9 –
Zur Ergänzung des beiderseitigen Sachvortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig, insbesondere sind die eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache ist jedoch nur das Rechtsmittel der Klägerin begründet. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos.
1. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Verzichtsvereinbarung vom 26.03.2005 gemäß §§ 305 Abs. 1, 307 Abs.1 BGB unwirksam sei.
a) Bei der vorgenannten Vereinbarung handele es sich um einen von dem Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitnehmern vorformulierten Verzichtsvertrag, der der Klägerin zum Vertragsabschluss vorgelegt wurde. Somit liege in diesem Vertragsangebot eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB vor, die der Inhaltskontrolle unterliege. Da der Vertragsinhalt dieser Urkunde nicht zwischen den Parteien individuell ausgehandelt wurde, liege nämlich eine individuelle Vereinbarung i. S. v. § 305 Abs.1 Satz 2 BGB nicht vor.
Die Vereinbarung habe allein zum Inhalt, dass die Klägerin auf rückständiges Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld verzichte, ohne kompensatorische Leistung durch
– Seite 10 –
den Beklagten. Da allein die Klägerin auf nicht unerhebliche Vergütungsansprüche verzichtet habe ohne Gegenleistung, sei sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daraus folge, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht zur Anwendung kommen.
Die Klägerin habe demnach durch die Vereinbarung vom 26.03.2005 nicht wirksam auf die Vergütungsansprüche hinsichtlich Weihnachtsgeld 2003 und 2004 und Urlaubsgeld 2004 verzichtet.
b) Die Klägerin habe daher nach Anlage 9 des ...-TV-Ost i. V. m. § 2 des Arbeitsvertrages Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2004 in Höhe von 1.292,61 €.
Aufgrund § 2 des Arbeitsvertrages sei die Anwendung des Tarifvertrages des ... individuell vereinbart worden. Daraus folge, dass der Beklagte der Klägerin nach Anlage 9 des ...-TV-Ost eine Zuwendung für 2004 schulde, da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 der Anlage 9 des ...-TV-Ost erfülle. Die Höhe der Zuwendung für 2004 betrage gemäß § 3 Abs. 1 der Anlage 9 zum ...-TV-Ost unstreitig 1.292,61 €. Die Zahlung sei am 01.12.2004 nach § 3 Abs. 7 der Anlage 9 ...-TV-Ost auch fällig gewesen.
Mit dem Schreiben vom 25.05.2005 habe die Klägerin unter Einhaltung der sechs-monatigen Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 ...-TV-Ost den Anspruch auch rechtzeitig beim Beklagten schriftlich geltend gemacht.
c) Die Klägerin habe daher auch Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes entsprechend der Anlage 8 ...-TV-Ost i. V. m. § 2 des Arbeitsvertrages.
Nach § 3 der Anlage 8 ...-TV-Ost sei für vollbeschäftigte Mitarbeiter ein Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM zu zahlen. Dies entspreche 255,65 €. Die Zahlung des Urlaubsgeldes sei nach § 4 der Anlage 8 ...-TV-Ost mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen.
Mit der Betriebsvereinbarung vom 18.11.2003 hatten die Betriebspartner den Auszahlungstermin für den Lohn auf den 30. bzw. 31. des laufenden Monates vereinbart, so dass das Urlaubsgeld 2004 am 31. Juli 2004 fällig war.
– Seite 11 –
Die Klägerin habe am 30.04.2004 ihren Urlaubsgeldanspruch auch rechtzeitig schriftlich geltend gemacht.
d) Der Anspruch der Klägerin auf die restliche Vergütung von Weihnachtsgeld aus 2003 sei aber gemäß § 65 des ...-TV-Ost verfallen.
Gemäß § 65 ...-TV-Ost würden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Anlage 9 des ...-TV-Ost regele die Zahlung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld). Nach § 3 Ziffer 7. der Anlage 9 zum ...-TV-Ost solle die Zuwendung spätestens am 1. Dezember des Jahres gezahlt werden. Demnach wäre die Zahlung des Weihnachtsgeldes 2003 am 01. Dezember 2003 fällig. Durch die Betriebsvereinbarung vom 06.11.2002 hätten die Betriebspartner davon eine abweichende Regelung getroffen dahingehend, dass die Zuwendung für das Jahr 2003 in Raten mit Beginn im November 2002 und Ende im Dezember 2003 erfolgt. Nachdem der Beklagte bis Oktober 203 monatlich Raten geleistet habe, hätten die Betriebspartner am 18.11.2003 durch erneute Betriebsvereinbarung die Restzahlung der Zuwendung für das Jahr 2003 bis April 2004 verschoben. Danach sollte eine neue Vereinbarung erfolgen. Da im April 2004 aber keine neue Vereinbarung getroffen wurde, sei spätestens am 30.04.2004 die Restzahlung 2003 fällig gewesen. Aus diesem Grunde wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, bis spätestens 31.10.2004 die Restzahlung der Zuwendung 2003 bei dem Beklagten schriftlich geltend zu machen. Da dies nicht erfolgt sei, ist dieser Anspruch nach § 65 Abs. 2 ...-TV-Ost verfallen.
2. Soweit der Klage stattgegeben wurde, schließt sich die Kammer den kurz zusammengefassten Entscheidungsgründen an und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die dortigen Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Der Verzicht der Klägerin vom 26.03.2005 ist unwirksam.
a) Im Falle eines Betriebsübergangs geht das Arbeitsverhältnis mit den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über, § 613 a Abs.1 BGB. Nach § 613 a Abs. 2 BGB haftet der neue Inhaber
– Seite 12 –
neben dem bisherigen Arbeitgeber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind.
Einen vom Zweck der Norm, nämlich dem Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs seine Rechte zu sichern und entstandene Forderungen auch gegenüber dem Erwerber durchsetzen zu können, abweichende Vereinbarung, hier in Form eines Verzichts, wird daher nur in Ausnahmefällen zulässig sein.
Die Rechtsprechung hat den Verzicht auf rückständigen Lohn aus Anlass eines Betriebsüberganges, soweit es sich nicht um Tariflohn handelt, zwar grundsätzlich als wirksam angesehen. Voraussetzung war aber, dass hierfür sachliche Gründe vorliegen müssen (BAG, Urteil vom 18.08.1976 – 5 AZR 95/75; BAG, Urteil vom 27.04.1988 – 5 AZR 358/87).
Nach Inkrafttreten der §§ 305 BGB n. F. ab 01.01.2002 sind Bestimmungen in All-gemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 BGB. Der Verzichtsvertrag vom 26.03.2005 unterfällt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 BGB, denn bei den vom Beklagten vorbereiteten Vereinbarungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die er der anderen Partei, hier der Klägerin und allen anderen Arbeitnehmern, bei Abschluss der Vereinbarung vorgelegt hat. Diese unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den §§ 305 ff. 1 BGB, weil sie nicht für einen einzelnen Vertrag, sondern für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind (BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 502/03). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Dem ist der Beklagte auch nicht konkret entgegengetreten.
Der unentgeltliche Verzicht ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers stellt in diesem Zusammenhang bereits eine unangemessene Benachteiligung dar (ErfKo-Preis, 6. Aufl., §§ 305 - 310 BGB, Rz. 96). Dem schließt sich die Kammer an. Die Klägerin hat für den Verzicht auf nicht unerhebliche finanzielle Ansprüche keine Gegenleistung erhalten. Der Beklagte hat einen Vorteil der Klägerin darin gesehen, dass der Verzicht überhaupt erst den (Teil-)Betriebsübergang ermöglicht habe. Das stellt für sich allein genommen aber gerade noch keinen Vorteil dar. Denn mit dem Verzicht wird genau das verhindert, was durch die Norm des § 613 a Abs. 1 BGB geschützt werden soll, nämlich die Vertragsbedingungen, die zum Zeit-
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punkt des Betriebsübergangs bestanden haben und den Eintritt des Erwerbers als Mitschuldner für Verbindlichkeiten, die gegen den bisherigen Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang bestanden hatten. Die Umgehung des Schutzzwecks der Norm des § 613 a Abs. 1 BGB zeigt sich auch offenkundig darin, dass der Verzicht nur dann wirksam sein sollte, wenn es zu dem Betriebsübergang kommen sollte. Daher kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Verzicht der Arbeitnehmer stelle für den finanziell angeschlagenen Beklagten eine Art Sanierungsbeitrag dar. Abgesehen davon, dass der Beklagte dafür kein nachvollziehbares Konzept vorgelegt hat, ergibt sich aus dem bedingten Verzicht gerade, dass eine Sanierung nicht eintreten konnte. Denn wenn es nicht zu einem kollektiven Lohnverzicht gekommen wäre, dann wäre der Beklagte den streitgegenständlichen Forderungen weiterhin ausgesetzt gewesen.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Verzicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen gedient habe. Denn aus dem Umstand, dass solche Arbeitnehmer, die nicht bereit waren auf die streitgegenständlichen Ansprüche verzichtet haben, immer noch bei dem Beklagten beschäftigt sind, ergibt sich gerade das Gegenteil. Abgesehen davon ist auch nicht durch nachvollziehbare Tatsachen belegt, dass tatsächlich Gefahr für den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bestanden habe. Mangels Gegenleistung ist der Verzicht der Klägerin daher bereits aus vorstehenden Gründen unwirksam, so dass es auf die Frage der Anfechtung der Verzichtserklärung nicht mehr ankommt.
b) Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2004 in Höhe von 1.502,64 € sowie eines Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € nebst Zinsen zu. Insoweit wird auf die Berechnung und die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III. und IV. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die jeweilige Höhe ist zudem nicht bestritten worden.
3. Die Klägerin kann auch die Zahlung der restlichen Zuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2003 verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Anspruch nicht gemäß § 65 ...-TV-Ost verfallen.
– Seite 14 –
a) Gemäß § 65 ...-TV-Ost verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
b) Im Ausgangsfall war die Zahlung der Zuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2003 am 01. Dezember 2003 fällig, § 3 Ziffer 7 der Anlage 9 zum ...-TV-Ost. Die Betriebsparteien hatten davon durch Betriebsvereinbarung vom 06.11.2002 eine abweichende Regelung getroffen insoweit, dass die Zuwendung für das Jahr 2003 in Raten, beginnend im November 2002 bis Ende Dezember 2003, gezahlt wird. Tatsächlich hat der Beklagte auch bis Oktober 2003 die entsprechenden monatlichen Raten gezahlt. Durch eine weitere Betriebsvereinbarung vom 18.11.2003 wurde die Restzahlung bis April 2004 hinausgeschoben. Danach sollte eine neue Vereinbarung geschlossen werden, wozu es aber nicht gekommen ist.
Es kann dahinstehen, ob die Arbeitnehmer hinsichtlich der Restzahlung überhaupt noch eine Ausschlussfrist einzuhalten hatten, denn dem Beklagten war bekannt, dass er diese Zahlung zu leisten hatte. In der Stundungsvereinbarung vom 18.11.2003 könnte das Eingeständnis einer solchen Zahlungspflicht dem Grunde nach gesehen werden. In einer angestrebten Vereinbarung im April 2004 sollten daher nur die Zahlungsmodalitäten geregelt werden. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, denn die Klägerin hat in ihrer Anschlussberufung unbestritten vorgetragen, dass eine von ihr stammende schriftliche Geltendmachung des Weihnachtsgeldes 2003 zusammen mit dem Urlaubsgeld für 2004 vom Betriebsrat entgegengenommen und dem Beklagten am 30.09.2004 übergeben worden war. Daher hatte sie die tarifliche Ausschlussfrist des § 65 ...-TV-Ost eingehalten, unterstellt, diese wäre mit Ablauf des Monats April 2004 wegen der nicht getroffenen Vereinbarung, angelaufen.
Der Beklagte ist daher zur Zahlung des restlichen Weihnachtsgeldes für 2003 verpflichtet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB.
4. Im Ergebnis war aus vorstehenden Gründen die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung der Klägerin der Klage hinsichtlich der restlichen Zuwendung für 2003 stattzugeben.
– Seite 15 –
III.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Beklagten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon:(03 61) 26 36 – 0
Telefax: (03 61) 26 36 – 20 00.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von
einem Monat
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde ist gleichzeitig oder
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach der Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |