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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009, 7 Ca 1724/09
Schlagworte: | Arbeitsvertrag, Lohn, Gehalt, Arbeitsausfall | |
Gericht: | Arbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 7 Ca 1724/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 06.10.2009 | |
Leitsätze: | Eine Ferienüberhangsregelung kann gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Ein Schulbusfharer wird unangemessen benachteiligt, wenn eine Vertragsregelung pauschal besagt, dass das Arbeitsverhältnis während der "Schließungszeiten der Schulen" ruht, soweit der zustehende Jahresurlaub überschritten wird (kritisch zu BAG 10.1.2007 - 6 AZR 85/06). | |
Vorinstanzen: | ||
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Leistung von Entgeltfortzahlung.
Der 59-jährige Kläger ist bei der Beklagten, einem Busunternehmen, das sich auf die Beförderung von Schülern und behinderten Menschen spezialisiert hat, als Fahrer auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2004 (Blatt 6. ff. der Akte) gegen einen Stundenlohn in Höhe von 7,88 Euro brutto beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
"6. Arbeitszeit/Stundenlohn
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für die zur Zeit eingesetzte/n Tour/en (E.) beträgt während der Öffnungszeiten der Einrichtung/en:
ca. 95 Minuten morgens und ca. 95 Minuten nachmittags.
Soweit die Schließungszeiten der Schulen - und/oder Werkstätten den zustehenden Jahresurlaub überschreiten, ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, diese Zeit gilt als unbezahlte Freizeit und wird nicht vergütet. ...
Das Unternehmen behält sich vor, wenn notwendig, den Einsatz neu festzulegen und entsprechend zu entlohnen. ...
10. Urlaub
...
Der Zeitpunkt des Urlaubs kann nur im Zusammenhang bzw. in Übereinstimmung mit den Ferien der befahrenen Schulen - und/oder Werkstätten in Anspruch genommen werden, siehe Betriebsvereinbarung Urlaubsordnung."
Auftraggeber der Beklagten sind die jeweiligen Träger bzw. Kostenträger der Schulen und Werkstätten für Behinderte. Die Beklagte erhält von den Kostenträgern nur die Zeiten bezahlt, in denen tatsächlich Beförderungsleistungen erbracht werden, also nicht während der Schließungszeiten der Werkstätten und Schulen, etwa während der Ferien. Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 200 Arbeitnehmer. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, auch der Kläger, sind teilzeitbeschäftigt. Der Kläger arbeitete zuletzt montags bis freitags von 06.40 Uhr bis 08.25 Uhr sowie von 14.40 Uhr bis 16.20 Uhr. Der Kläger wurde auf der Tour zur jüdischen Grundschule in E. eingesetzt. Für diese Grundschule gelten die allgemeinen Ferienzeiten. Daneben gibt es, wie auch bei anderen Schulen, variable Ferientage. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 05.06.2008 die schulfreien Tage mit (Blatt 70 der Akte). Die jüdische Grundschule hatte während der Herbstferien vom 29.09.2008 bis zum 11.10.2008 und anschließend noch bis zum 15.10.2008 geschlossen (beweglicher Ferientag am 13.10.2008 sowie Sukkoth-Fest am 14. und 15.10.2008). Der Kläger war im Zeitraum 02.10. bis 15.10.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen legte der Kläger der Beklagten vor.
Zwischen der Beklagten und der bei ihr bestehenden Betriebsrat wurde eine Urlaubsordnung abgeschlossen (Blatt 69 der Akte), die auszugsweise wie folgt lautet:
"Soweit die Schließungszeiten der Einrichtungen den zustehenden Jahresurlaub überschreiten, ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten; diese Zeit gilt als unbezahlte Freizeit und wird nicht vergütet."
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu. Die Voraussetzungen nach § 3 EFZG lägen vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten, habe das Arbeitsverhältnis nicht geruht. Die Regelung im Arbeitsvertrag sei unwirksam.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Lohnfortzahlung für die Zeit vom 02.10. bis 15.10.2008 in Höhe von 282,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 6. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs lägen nicht vor. Der Kläger habe im Oktober 2008 keine offenen Urlaubstage mehr gehabt, was unstreitig ist. Dementsprechend greife die Regelung im Arbeitsvertrag. Diese sei auch wirksam. Sie sei klar und verständlich und auch nicht überraschend. Die Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 10.01.2007 (6. AZR 84/06). Das Arbeitgeberrisiko werde nicht unzulässigerweise verlagert. Sie erhalte für die Ferienzeiten keine Zahlungen. Es handele sich letztlich um eine Vereinbarung, die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 282,84 Euro gemäß §§ 3, 4 EFZG.
2..
Der Kläger war im Zeitraum 02. bis 15.10.2008 arbeitsunfähig erkrankt.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch die alleinige Ursache für die Arbeitsveränderung. Das Arbeitsverhältnis hat nicht im Zeitraum 29.09. bis 15.10.2008 geruht. Die Regelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrages vom 25.08.2004 ist unwirksam.
a)
Auf den Arbeitsvertrag der Parteien finden die Regelungen der §§ 305 ff. BGB Anwendung. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich unstreitig um einen Formulararbeitsvertrag im Sinne des § 305 Abs. 2. BGB. Dies ist von den Parteien im Termin am 06.10.2009 übereinstimmend klargestellt worden.
3.
Die Regelung in Nr. 6 des Arbeitsvertrages verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.
a)
Gemäß § 307 Abs. 2. Satz 2. BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner, bei dem auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sind, ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen. Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 2. BGB sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze, das heißt auch alle ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegungen nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BAG 06.05.2009 - 10 AZR 443/08).
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist ungemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren (vgl. BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07). Eine Regelung ist auch dann unangemessen, wenn der hauptsächliche Vertragszweck des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, nämlich Ansprüche auf Arbeitsleistungen und auch Vergütung zu begründen, gefährdet wird. Dies gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber versucht, eigene Risiken des witterungsbedingten Arbeitsausfalls ohne einen angemessenen Ausgleich auf den Arbeitnehmer überzuwälzen (vgl. dazu BAG 09.07.2008 - 6. AZR 810/07).
b)
Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2007 (6. AZR 85/06) eine Klausel für wirksam angesehen, wonach das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Lohnzahlungspflichten während der Schulferienzeiten ruhen sollen, soweit diese Zeiten nicht durch Urlaub ausgefüllt werden. Eine solche Vereinbarung sei zwar eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 2. BGB. Die Ruhensvereinbarung stelle aber keine unangemessene Benachteiligung dar. Es bestehe keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit während der Ferienzeit. Der Arbeitgeber erziele selbst keine Einnahmen in der Ferienzeit. Alternativ könnte ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Es bestünde aber auf beiden Seiten ein Interesse an einem Dauerschuldverhältnis. Zwar erhalte der Arbeitnehmer zeitweise kein Entgelt, er müsse aber auch nicht arbeiten. Der Ausschluss von Arbeits- und Vergütungspflicht diene ersichtlich nicht dazu, die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs ohne Arbeitsleistung zu vermeiden. Es gehe vielmehr um eine der Arbeitsleistung entsprechende Vergütungszahlung. Es handele sich um eine besondere Form der Teilzeitarbeit mit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilter Arbeitszeit.
c)
Die Arbeitsvertragsregelung ist unangemessen, da der hauptsächliche Vertragszweck des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, nämlich Ansprüche auf Arbeitsleistungen und auch Vergütung zu begründen, gefährdet wird.
Der vorliegende Sachverhalt entspricht nicht dem, der der Entscheidung des BAG vom 10.01.2007 zugrunde lag. In dem dortigen Arbeitsvertrag hieß es:
"Soweit die Ferienzeiten durch Urlaub nicht ausgefüllt werden, ruhen während der Ferienzeiten das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Lohnzahlungspflichten."
Die dort verwendete Klausel ist wesentlich konkreter und beschränkt sich allein auf die jeweiligen Ferienzeiten. In der von den Parteien verwendeten Arbeitsvertragsklausel geht es pauschal um die "Schließungszeiten der Schulen". Hiervon werden - jedenfalls nach Auffassung der Beklagten - nicht nur die allgemeinen Ferienzeiten, sondern auch variable Ferientage sowie sonstige Schließungstage erfasst, etwa die Schließung der jüdischen Grundschule beim Sukkoth-Fest.
Allein der unbestimmte Begriff der Schließungszeiten führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers. Fällt jegliche Art der Schließung der Schule unter den Begriff, so könnten die Arbeitsvertragspflichten auch dann zum Ruhen kommen, wenn etwa eine Schule aus anderen Gründen für einen längeren Zeitraum geschlossen werden muss, etwa bei Baufälligkeit oder einer Epidemiegefahr an der Schule.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht für eine bestimmte Tour eingestellt worden ist. Die Beklagte hat sich in Nr. 6 letzter Absatz des Arbeitsvertrages ausdrücklich vorbehalten, den Einsatz neu festzulegen. Dies bedeutet, dass für den jeweiligen Arbeitnehmer keinesfalls zu Beginn des Jahres feststeht, an welchen Arbeitstagen das Arbeitsverhältnis ruhen wird. Die Schulen können außerhalb der allgemeinen Ferienzeiten an völlig unterschiedlichen Tagen geschlossen sein. Dies gilt zunächst mit Blick auf die variablen Ferientage. Darüber hinaus kann es an den unterschiedlichen Konfessionsschulen unterschiedliche Schließungstage geben, wie das vorliegende Beispiel aufzeigt. Durch den wechselnden Einsatz eines Fahrers bei Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer übermäßig von der Schließung der verschiedenen Schulen betroffen sein.
d)
Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die Entscheidung des BAG vom 10.01.2007 - 6. AZR 84/06 - nicht in allen Punkten überzeugen kann. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Ausschluss von Arbeits- und Vergütungspflicht nicht dazu dienen soll, die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs ohne Arbeitsleistung zu vermeiden. Ein anderer Zweck ist nicht erkennbar. Die Vermeidung der Aufrechterhaltung der Vergütungspflicht ist aber nicht in jedem Fall zwingend unangemessen. Gerade im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte während der Schließungszeiten der Schulen keine Leistungen der Schulträger erhält. Nach Auffassung des Gerichts ist aber die vereinbarte "Ferienüberhangsregelung" letztlich ungeeignet, das Problem sachgerecht zu lösen. Das Gericht weist beispielsweise darauf hin, dass für die Frage, ob ein Arbeitnehmer den Zeitraum der Herbstferien durch Urlaubsansprüche abdecken kann, es womöglich allein darauf ankommt, ob er in den Oster- bzw. Sommerferien bereits arbeitsunfähig erkrankt war. Ist ein Arbeitnehmer in den Oster- oder Sommerferien arbeitsunfähig erkrankt, so ist eine Urlaubsgewährung ausgeschlossen. Der Urlaubsanspruch bleibt entsprechend aufrechterhalten. Einem solchen Arbeitnehmer kann dann in den darauffolgenden Herbstferien noch Urlaub mit entsprechenden Urlaubsentgeltansprüchen gewährt werden. Ob ein Busfahrer Entgeltfortzahlungsansprüche in den Schulferien erlangt, hängt also allein davon ab, ob er bereits in den Oster- oder Sommerferien oder erst in den Herbstferien erkrankt.
Eine konkrete Lösung könnte für ein Busunternehmen wie die Beklagte darin liegen, eine 48 Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG mit einer Jahresarbeitszeit zu vereinbaren (zur Zulässigkeit vgl. ErfK/Preis § 12 TzBfG Rdnr. 18).
4.
Das Arbeitsverhältnis hat auch nicht aufgrund der Regelung in der Urlaubsordnung vom 23.01.2008 geruht. Zwar finden die §§ 305 ff. BGB nicht auf Betriebsvereinbarungen Anwendung (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2. BGB). Die Betriebsparteien haben allerdings nicht die Rechtsmacht, eine solche Aussetzung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrages zu vereinbaren. Der Arbeitsvertrag ist insoweit jedenfalls für den Arbeitnehmer günstiger.
6..
Nach alldem hat das Arbeitsverhältnis im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht geruht. Die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 EFZG liegen daher vor. Gegen die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs hat die Beklagte keinerlei Einwände erhoben.
II.
Die Kostenentscheidung ruht auf §§ 91 Abs. 2. Satz 2. ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
III.
Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zuzulassen.
IV.
Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG) liegt die Klageforderung zugrunde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez. E.. I.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |