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Unbezahlter Zwangsurlaub bei Auftragsmangel?
15.01.2010. Im Allgemeinen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit beliebig festlegen. Sie können daher auch unbezahlte Unterbrechungen im Verlauf des Jahres festlegen.
Fraglich ist allerdings, ob der Arbeitgeber in den von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch für Situation des Auftragsmangels unbezahlte "Ruhenszeiten" vorsehen kann. Mit dieser Frage befasst sich eine Ende 2009 ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009, 7 Ca 1724/09.
- Ruhenszeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers
- Der Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf: In AGB geregelte unbezahlte Ruhenszeit für Schulbusfahrer bei Schulschließungen
- Arbeitsgericht Düsseldorf: Busfahrer kann Beschäftigung und Lohn auch bei Schulschließungen verlangen
Ruhenszeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers
Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, nach denen Ruhezeiten angeordnet werden können, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet und auch keinen Lohn erhält, sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zulässig. So hat das BAG etwa entschieden, dass ein Reinigungsunternehmern, das ausschließlich Schulen reinigte und deshalb in den Schulferien keine Aufträge enthielt, in diesem Zeitraum Ruhezeiten anordnen durfte (Urteil vom 10.01.2007, 5 AZR 84/06).
Zulässigerweise konnte in - in den Arbeitsverträgen der Reinigungskräfte enthaltenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), also Klauseln, die vom Arbeitgebern einseitig vorgegeben und standardmäßig verwendet werden, bestimmt sein, dass während der Schulferien die Reinigungskräfte zunächst ihren (bezahlten) Urlaub nehmen mussten und danach das Arbeitsverhältnis (unbezahlt) ruhte, entschied das BAG in der erwähnten Entscheidung.
Eine solche Ruhensvereinbarung weicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von gesetzlichen Vorschriften ab. Denn gemäß § 611 Abs. 1 BGB begründet das Arbeitsverhältnis die Pflicht der einen Seite, die versprochenen Dienste zu leisten und im Gegenzug die Pflicht der anderen Seite, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und dies regelt eine Ruhensvereinbarung ja gerade anders.
Ein Abweichen von gesetzlichen Vorschriften in AGB ist jedoch unzulässig, wenn dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liegt aber dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber tatsächlich während der Ruhenszeiten keine Möglichkeit hat, die Arbeitnehmer einzusetzen (wie im Fall der Reinigungskräfte, weil der Arbeitgeber während der Schulferien von gar keiner Schule Aufträge erhielt) und die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, voraussehbar und begrenzt sind (wie im Fall der Reinigungskräfte, da von vornherein feststand, wie lange und wann Schulferien waren), so das BAG. Der Arbeitnehmer kann sich dann nämlich auf die Situation einstellen. Im Endeffekt liegt hier „eine besondere Form der Teilzeitarbeit mit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilter Arbeitszeit“ vor, meint das BAG.
Fraglich ist jedoch, ob diese Entscheidung auch auf den Fall übertragen werden kann, in dem der Arbeitgeber nur von einem Auftraggeber zu bestimmten Zeiten keine Aufträge erhält, von anderen Auftraggebern jedoch schon, so dass er die Arbeitnehmer möglicherweise dort einsetzten könnte. Mit diesem Fall befasst sich die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2009, 7 Ca 1724/09).
Der Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf: In AGB geregelte unbezahlte Ruhenszeit für Schulbusfahrer bei Schulschließungen
Der beklagte Arbeitgeber, ein Busunternehmen, beschäftigte etwa 200 Arbeitnehmer, alle in Teilzeit und hätte sich u.a. auf die Beförderung von Schülern spezialisiert. Während der Schulferien und an anderen schulfreien Tagen erhielt das Busunternehmen deshalb keine Aufträge. Der klagende Arbeitnehmer war bei dem Busunternehmen als Busfahrer eingestellt und wurde von dem Unternehmen im Rahmen von dessen Weisungsrecht dafür eingesetzt, Schüler zu einer jüdischen Grundschule zu befördern. Von Ende September bis Mitte Oktober 2008 war die jüdische Grundschule wegen Ferien und sich anschließender jüdischer Feiertage geschlossen. Andere Schulen, für die das Busunternehmen tätig war, waren zu dieser Zeit dagegen nicht geschlossen.
Der Arbeitsvertrag des Busfahrer enthielt unter dem Punkt „Arbeitszeit/Stundenlohn“ u.a. folgende Klausel: „Soweit die Schließungszeiten der Schulen - und/oder Werkstätten den zustehenden Jahresurlaub überschreiten, ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, diese Zeit gilt als unbezahlte Freizeit und wird nicht vergütet… Das Unternehmen behält sich vor, wenn notwendig, den Einsatz neu festzulegen und entsprechend zu entlohnen…“ Unter „Urlaub“ war geregelt: „Der Zeitpunkt des Urlaubs kann nur im Zusammenhang bzw. in Übereinstimmung mit den Ferien der befahrenen Schulen - und/oder Werkstätten in Anspruch genommen werden, siehe Betriebsvereinbarung Urlaubsordnung.“
Im Oktober 2008 war der Busfahrer arbeitsunfähig erkrankt. Seinen Urlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt schon vollständig genommen. Das Busunternehmen weigerte sich, dem Busfahrer die Vergütung während seiner Erkrankung weiter zu zahlen, da der Busfahrer wegen der im Arbeitsvertrag enthaltenen Klauseln zu diesem Zeitpunkt ohnehin eine unbezahlte Ruhenszeit hätte nehmen müssen.
Der Busfahrer hielt die Klausel für unwirksam und erhob vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage auf Zahlung von 282,80 EUR brutto Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Busfahrer kann Beschäftigung und Lohn auch bei Schulschließungen verlangen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Busfahrer recht. Die Klausel benachteiligt ihn nämlich unangemessen gemäß § 307 BGB, meint das Gericht.
Anders als in dem erwähnten BAG-Urteil vom 10.01.2007 sollte im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis nämlich nicht nur während der Schulferien ruhen, sondern immer dann, wenn die Schulen geschlossen waren. Damit würde nicht nur zu vorhersehbaren Zeiten das Arbeitsverhältnis ruhen, sondern auch bei außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn eine Schule wegen Baufälligkeit geschlossen werden müsste, argumentiert das Arbeitsgericht. wäre. Dies stellt aber eine unangemessene Benachteiligung des Busfahrers dar, so das Gericht.
Außerdem hält das Arbeitsgericht für entscheidend, dass nicht sämtliche Schulen, für die das Busunternehmen tätig war, zur gleichen Zeit geschlossen hatten. Das Busunternehmen hätte den Busfahrer also zu Zeiten, an denen die jüdische Grundschule geschlossen war, für andere Touren einsetzen können..
Fazit: Wann die Grenze einer zulässigen „Teilzeitarbeit mit unregelmäßig auf das Kalenderjahr verteilter Arbeitszeit“ (BAG) überschritten ist und der Arbeitgeber in unzulässiger Weise das von ihm zu tragende Betriebs- und Wirtschaftsrisikos auf den Arbeitnehmer verlagert, ist schwierig zu bestimmen.
Die Ruhenszeiten müssen jedenfalls für den Arbeitnehmer voraussehbar sein. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen seines Weisungsrechts für unterschiedliche Auftraggeber einsetzen darf, ist eine Ruhensklausel zudem unzulässig, wenn schon der Arbeitsausfall bei einem einzigen Auftraggeber zu einer unbezahlten Ruhenszeit führt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.01.2007, 5 AZR 84/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2016
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