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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2014, 6 Sa 1148/14
Schlagworte: | Lohnwucher, Hartz IV | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 1148/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.11.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Cottbus - 13 Ca 10477/13 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 7. November 2014
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
6 Sa 1148/14
13 Ca 10477/13
Arbeitsgericht Cottbus
(Kammern Senftenberg)
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
Pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014
durch die Richterin am Arbeitsgericht N. als Vorsitzende
sowie den ehrenamtlichen Richter K. und die ehrenamtliche Richterin L.
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (Kammern Senftenberg) vom 9. April 2014 - 13 Ca 10477/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin
1.920,00 EUR (eintausendneunhundertzwanzig 00/100)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2013 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80% zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
N.
K.
L.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin vom Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen sittenwidriger Vergütungsvereinbarung geltend machen kann.
Die Klägerin ist die gemeinsame Einrichtung der Agentur für A. Cottbus und des Landkreises Oberspreewald Lausitz, firmierend als J. OSL mit Sitz in Senftenberg/Brandenburg, welche im Rahmen ihrer Leistungsverwaltung an hilfebedürftige Menschen Leistungen nach dem SGB II erbringt.
Der Beklagte führt als selbstständiger Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Lübbenau und einer Zweigniederlassung in Großräschen. In seinen Kanzleistandorten in Lübbenau und Großräschen beschäftigt der Beklagte insgesamt sechs Vollzeitmitarbeiter, darunter ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und eine Auszubildende. Im Jahr 2012 machte der Beklagte im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit 5.859 Verfahren und im Jahr 2013 5.334 Verfahren beim Sozialgericht Cottbus anhängig.
Im Mai 2012 führte der Beklagte mit den erwerbslosen Leistungsempfängern, Frau N. L. und Herrn M. M., welche über keine abgeschlossene Ausbildung verfügten und aufgrund einer körperlichen Behinderung in der Berufswahl stark eingeschränkt waren, ein Praktikum durch, das im Rahmen einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme erfolgte.
Nach Beendigung des Praktikums vereinbarte der Beklagte mit beiden Personen, welche fortlaufend Leistungen nach dem SGB II bezogen, zunächst mündlich ein Arbeitsverhältnis, wonach diese gegen ein Entgelt von 100,00 Euro im Monat Bürohilfstätigkeiten für den Beklagten ausüben sollten. Die von Frau L. ausgeübten Hilfstätigkeiten umfassten u.a. das Heraussuchen von Handakten für die anstehenden Gerichtsverhandlungen. Frau L. sortierte auch eingehende Schreiben in die Akten ein, nahm Post entgegen und quittierte den Empfang von Sendungen. Unter dem 30. August 2012 gab Frau L. gegenüber dem J. eine schriftliche Erklärung (Bl. 3 d.A.) ab, wonach sie seit Juni 2012 von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr „je nach Bedarf auch nachmittags, dafür vormittags nicht“ allgemeine Bürotätigkeiten für den Beklagten ausübe.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 erhob die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Arbeitsvergütung aus übergegangenem Recht unter Hinweis darauf, dass die zwischen dem Beklagten und Frau L. vereinbarte Vergütungsabrede sittenwidrig und daher nichtig sei und der Beklagte infolgedessen die übliche Vergütung schulde.
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Mit der am 26. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Cottbus – Kammern Senftenberg – eingegangenen und dem Beklagten am 3. August 2013 zugestellten Leistungsklage hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren aus übergegangenem Recht nach § 115 SGB X für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 weiter verfolgt, wobei sie von einem üblichen Stundenlohn von 5,00 Euro brutto pro Stunde und einer geschuldeten bzw. erbrachten Arbeitszeit der Leistungsbezieherin von 60 Stunden im Monat ausgegangen ist.
Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte einen nachträglich schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Leistungsbezieherin vom 4. November 2013 eingereicht, welcher keine feste Arbeitszeit vorsieht und eine Ausschlussfrist von drei Monaten für die gerichtliche Geltendmachung der gegenseitigen Forderungen enthält, welche rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 gelten soll. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf die eingereichte Ablichtung (Bl. 177 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die im Arbeitsverhältnis zwischen Frau L. und dem Beklagten getroffene Vergütungsabrede nichtig sei und somit an deren Stelle ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmerin auf die übliche Vergütung für eine Bürohilfe trete. Die ortsübliche Vergütung betrage in Ermangelung eines einschlägigen Tarifvertrags im Land Brandenburg mindestens 5,00 Euro brutto pro Stunde.
Die Klägerin hat behauptet, dass Frau L. für den Beklagten entsprechend ihrer Erklärung 15 Stunden in der Woche tätig gewesen sei. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe sie gegenüber Frau L. Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 685,42 Euro im Jahr 2012 und in Höhe von monatlich 693,42 Euro im Jahr 2013 erbracht. Der monatliche Vergütungsanspruch der Frau L. sei daher im Umfang der Differenz zwischen der ortsüblichen Vergütung in Höhe von 300,00 Euro brutto und der gezahlten Vergütung von 100,00 Euro auf sie übergegangen. Da die übliche Vergütung um mehr als 50% unterschritten worden sei, werde die verwerfliche Gesinnung des Beklagten indiziert. Der Beklagte habe sich die Zwangslage der Arbeitnehmerin zu Nutze gemacht, ihr für ein viel zu niedriges Arbeitsentgelt Arbeitsleistungen abzuverlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 2.400,-- Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat behauptet, er habe lediglich dem Wunsch der Arbeitnehmerin entsprochen, welcher es darum gegangen sei, nicht mehr als 100 Euro zu verdienen, weil der Mehrverdienst ohnehin auf deren ALG II – Ansprüche angerechnet worden wäre. Die von der Mitarbeiterin erbrachte Arbeitsleistung habe für ihn nur einen geringen wirtschaftlichen Wert gehabt.
Die der Arbeitnehmerin übertragenen Aufgaben hätten sich auf Tätigkeiten beschränkt, welche von den festangestellten Mitarbeiterinnen jederzeit hätten mitübernommen werden können, ohne dass deren Arbeitsaufgaben merklich belastet worden wären. Eine feste Arbeitszeit sei mit Frau L. nicht vereinbart worden, was sich auch aus dem nachträglich schriftlich fixierten Arbeitsvertrag ergebe, so dass der zeitliche Umfang der Arbeitsleistung bestritten werde. Frau L. habe während des streitgegenständlichen Zeitraums auch ein Praktikum bei einem anderen Unternehmen absolviert und sei während dieser Zeit nicht bei ihm tätig gewesen. Ferner habe Frau L. ihm bestätigt, dass sie unter Androhung von Leistungskürzungen von den Mitarbeitern der Klägerin genötigt worden sei, eine entsprechende Erklärung über die wöchentliche Arbeitszeit zu unterschreiben. Die wirtschaftliche und persönliche Existenz der Arbeitnehmerin sei durch öffentliche Leistungen sichergestellt gewesen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche aus übergegangenem Recht aufgrund der mit Frau L. vereinbarten Ausschlussfrist, welche in Ansehung des anhängigen Rechtstreits in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen worden sei, erloschen. Im Übrigen seien die Ansprüche bereits der Höhe nach nicht gegeben, weil die Klägerin den weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht berücksichtigt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 180 – 183 d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 9. April 2014 (Bl. 175f d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Cottbus – Kammern Senftenberg – hat mit Urteil vom 9. April 2014 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe den Vergütungsanspruch der Frau L. von 100,-- Euro für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 erfüllt. Ein weiterer Vergütungsanspruch habe der Arbeitnehmerin nicht zugestanden, weshalb auch kein entsprechender Anspruch auf die Klägerin übergegangen sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht sittenwidrig gewesen. Zwar bewege sich ein Stundenlohn unterhalb von 2 Euro auf einem Niveau, das außerhalb eines jeden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung stehe, wobei davon auszugehen sei, dass die Arbeitnehmerin in dem von ihr angezeigten Umfang Arbeitsleistungen tatsächlicher Art für den Beklagten erbracht habe. Die dadurch begründete Vermutung der verwerflichen Gesinnung sei vorliegend jedoch widerlegt, da der Beklagte der um eine Hinzuverdienstmöglichkeit nachsuchenden Arbeitnehmerin einen Gefallen getan habe und nicht ihre Zwangslage ausgebeutet habe. Der Beklagte habe sich keinen
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zusätzlichen Vermögensvorteil verschafft, sondern betriebliche Kosten veranlasst, welche seinen Gewinn geschmälert hätten.
Wegen der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 183 – 188 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 27. Mai 2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingereichte und mit dem am 18. Juli 2014 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.
Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte die Vermutung der verwerflichen Gesinnung, die wegen des Unterschreitens der 50%.-Grenze für die Klägerin spreche, widerlegt habe. Vielmehr seien dem Beklagten die objektiven Umstände, welche das besonders krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen, bekannt gewesen. Auch die nachträglich festgelegten Arbeitsbedingungen sprächen für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten. So habe die nachträglich aufgenommene Klausel zur Arbeitszeit das auffällige Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kaschieren sollen und die Ausschlussklausel die Ansprüche noch nachträglich abschneiden sollen. Soweit der Beklagte sein eigenes Verhalten an den Anrechnungsvorschriften beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgerichtet habe, unterstreiche dies nur dessen verwerfliche Gesinnung. Hinzu komme, dass dem Beklagten aufgrund der Bestimmung in § 26 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, wonach sonstige Mitarbeiter nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigt werden dürfen, die Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede bekannt sei. Aus diesem Grunde sei die Vergütungsvereinbarung bereits nach § 134 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 BORA nichtig. Das Vorbringen des Beklagten zur Arbeitszeit sei unglaubwürdig. Bereits anhand der vom Beklagten vor den Sozialgerichten geführten Verfahren bestehe eine hohe Arbeitsbelastung in den Kanzleien des Beklagten, so dass offensichtlich sei, dass die anderen Mitarbeiter nicht die Aufgaben der Frau L. hätten übernehmen können.
Die Klägerin führt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags zur Höhe der ortsüblichen Vergütung weiter aus:
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt im Land Brandenburg in der Berufsgattung „Büro- und Sekretariatskräfte ohne Spezialisierung – Helfer“ habe nach den statistischen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit, welche diese nach Maßgabe des § 281 SGB III erhoben habe, bei einer Vollzeitstelle 1.495,-- Euro ohne Beschränkung auf den Wirtschaftszweig betragen, wobei der Bundesagentur Angaben zu 1.468 Arbeitsverhältnissen zur Verfügung gestanden hätten. Es seien auch nur Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in die Statistik eingeflossen, die über keine einschlägige Berufsausbildung verfügten. Bereits danach habe sich ein Stundenentgelt von 8,63 Euro brutto ergeben. Im Jahr 2013 habe das so ermittelte Durchschnittsentgelt für eine Vollzeitstelle sogar 1.636,-- Euro betragen. Auf die Anrechnung weiterer Freibeträge könne sich der
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Beklagte nicht berufen, da er der Arbeitnehmerin kein höheres Entgelt gezahlt habe. Hilfsweise mache sie einen Anspruch auf 1.920,-- Euro für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend. Hinsichtlich der Höhe der an Frau Lange gezahlten Leistungen verweist die Klägerin auf die jeweiligen Bewilligungsbescheide, welche in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. November 2014 (Bl. 258f d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – vom 9.04.2014 zum Aktenzeichen 13 Ca 10477/13 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.400,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Arbeitnehmerin sei freigestellt gewesen, welchen Arbeitsumfang sie erbringe. Er habe auch nicht in verwerflicher Gesinnung, sondern vollkommen uneigennützig gehandelt, weil er nur das Angebot der Arbeitnehmerin angenommen habe und ihr etwas Geld zukommen lassen wollte und zwar so, dass es nicht dem Jobcenter, sondern der Arbeitnehmerin zugute komme. Im Übrigen gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass es Hartz-IV-Beziehern zugemutet werden könne, im öffentlichen Sektor für eine Aufwandsentschädigung von nur einem Euro zu arbeiten. Auch seine Tätigkeit stehe im öffentlichen Interesse, so dass die Vergütung nicht sittenwidrig sei. Der Forderung der Klägerin stehe weiterhin die vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Insoweit sei nach Zustellung der Klage das bereits vorher mündlich Vereinbarte schriftlich niedergelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7. November 2014 (Bl. 258f d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
II.
Die Berufung ist überwiegend begründet.
1. Die Klägerin hat nach § 611 Absatz 1, § 612 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiteren Arbeitsentgelts in Höhe von insgesamt 1.920,-- Euro aus übergegangenem Recht nebst Prozesszinsen.
Der beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerin, Frau N. L., welche fortlaufend Leistungen nach dem SGB II von der Klägerin bezogen hat, stand aus ihrer seit dem 1. Juni 2012 begründeten Beschäftigung als Bürohilfe ein monatlicher, im jeweiligen Folgemonat fälliger Vergütungsanspruch von 300,-- Euro zu, welchen der Beklagte nur in Höhe von 100,-- Euro monatlich durch Zahlung an die Arbeitnehmerin erfüllt hat. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 fällig gewordene Vergütung ist nach Abzug der Freibeträge nach § 11b Abs. 2 u.3 S. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 160,-- Euro monatlich nach § 115 SGB X auf die Klägern übergegangen, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II in einer das Arbeitsentgelt übersteigenden Höhe an die hilfebedürftige Arbeitnehmerin erbracht hat.
a) Für den streitgegenständlichen Zeitraum hatte der Beklagte gemäß §§ 611, 612 Abs. 2 BGB an die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin, Frau L., eine monatliche Vergütung i.H.v. 300,-- Euro zu zahlen. Diese Vergütungsansprüche hat der Beklagte nicht vollständig durch Zahlung des nach § 11b Abs. 2 SGB II anrechnungsfreien Betrages in Höhe von 100,-- Euro an die Arbeitnehmerin erfüllt. Die Entgeltabrede im nachträglich schriftlich fixierten Arbeitsvertrag vom 4. November 2013 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es liegt ein Fall eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne von
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§ 138 Absatz 1 BGB vor, ohne dass es auf die nach § 138 Abs. 2 BGB geforderte Ausnutzung einer Zwangslage ankommt.
Nach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist nach § 138 Abs. 2 BGB insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Sind demgegenüber die besonderen Voraussetzungen des § 138 Absatz 2 BGB – insbesondere die dort geforderte Ausnutzung einer Zwangslage – nicht gegeben, so kann das Rechtsgeschäft gleichwohl als wucherähnliches Rechtsgeschäft auch nach § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig sein.
Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, hinzutreten (BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 9 mwN, BAGE 130, 338).
aa) Objektiv ist hier ein wucherähnliches Geschäft gegeben.
Das auffällige Missverhältnis bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind regelmäßig die Tarifentgelte des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder - wenn die verkehrsübliche Vergütung geringer ist oder ein Tarifvertrag nicht existiert - das allgemeine Entgeltniveau im Wirtschaftsgebiet. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres „ins Auge springt“ (BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 143, 212).
Dies ist vorliegend der Fall, da die Arbeitnehmerin gegen eine Vergütung von 100,-- Euro im Monat zur Arbeitsleistung im angegebenen Umfang von 15 Stunden in der Woche verpflichtet sein sollte, wodurch sich bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich 65 Stunden im Monat ein Stundenlohn von 1,54 Euro und bei 60 Stunden im Monat ein Stundenlohn von 1,67 Euro ergibt. Bei dem von der Klägerin angegebenen ortsüblichen Stundenlohn im Wirtschaftsgebiet von 5,00 Euro stellt dies eine Unterschreitung von über 50% des ortsüblichen Lohnes dar, welche unzweifelhaft objektiv als sittenwidrig einzustufen ist.
(1) Die Ermittlung der ortsüblichen Vergütung durch die Klägerin begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat sich dabei auf die statistischen Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit, welche diese nach § 281 SGB III vorgenommen hat, berufen. Zwar hat sich der Beklagte gegen die Aussagekraft dieser statistischen Erhebungen gewandt, er ist jedoch der Behauptung einer ortsüblichen Stundenvergütung von 5,00 Euro nicht mit eigenem Sachvortrag entgegengetreten. Der Beklagte
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hat selbst nicht behauptet, dass die ortsübliche Vergütung für vergleichbare Hilfstätigkeiten in einer Anwaltskanzlei im Wirtschaftsgebiet unter 5,00 Euro pro Stunde liegt.
Für die Ermittlung des üblichen Lohnes des Wirtschaftszweiges können die Daten des statistischen Bundesamtes herangezogen werden. Insoweit hat bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige im Einklang mit Unionsrecht ein geeigneter und rechtssicher handhabbarer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftszweigs als Grundlage für die Ermittlung des objektiven Werts einer Arbeitsleistung ist (BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 5 AZR 630/10 – Rn. 12, BAGE 141, 137-144).
Nach den Erhebungen des statistischen Bundesamtes für das Jahr 2012, welche in der Fachserie 16 Reihe 2.3 veröffentlicht sind, betrug der durchschnittliche Bruttoverdienst der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern in der niedrigsten Leistungsgruppe 5 (Abschnitt 4.1.3) ohne einschlägige Berufsausbildung auf dem Sektor der rechtsberatenden Berufe (Unterabschnitt M 691) bei Frauen 7,02 Euro und bei Männern 7,31 Euro ohne Sonderzahlungen, was auch dem in der Fachserie für das Jahr 2013 angegebenen Wert entspricht.
Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin hier bereits einen erheblichen Abschlag von 42% gegenüber der von ihr selbst nach den statistischen Angaben der Bundesagentur für Arbeit ermittelten Stundenvergütung von 8,63 Euro brutto für Bürohilfskräfte in Brandenburg im Jahr 2012 vorgenommen hat, begegnet die angesetzte Stundenvergütung von 5,00 Euro auch in Ansehung der Daten des Statistischen Bundesamts keinen Bedenken.
Dabei sind auch die Daten für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die nach dem Grundsatz des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG entsprechend auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer heruntergebrochen werden können, denn einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Auch hinsichtlich der geschuldeten und erbrachten Arbeitszeit ist der schlüssige Vortrag der Klägerin zugrunde zu legen.
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass Frau L. nach ihren Angaben in der von dieser selbst abgegebenen Erklärung vom 30. August 2012 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr bzw. „nach Bedarf auch nachmittags, dafür vormittags nicht“ bei dem Beklagten Bürohilfstätigkeiten ausgeführt hat. Auf diesen schlüssigen Vortrag hat sich der Beklagte nicht vollständig nach § 138 Abs. 2 ZPO mit eigenem Sachvortrag erklärt. Sein Bestreiten bleibt daher unbeachtlich. Er hat selbst nicht angegeben, in welchem Umfang die Arbeitnehmerin stattdessen Arbeitsleistungen erbracht hat oder zu welchen Zeiten sie der Arbeit ferngeblieben ist. Dabei konnte sich der Beklagte auch nicht
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auf ein einfaches Bestreiten des Arbeitsumfangs beschränken, da er selbst die Arbeitsleistungen entgegengenommen hat, welche unter seinen Augen erbracht worden sind. Der bloße Hinweis darauf, die ‚Arbeitnehmerin habe die Erklärung nur aufgrund der Androhung von Leistungskürzungen abgegeben, besagt noch nicht, dass die Erklärung der Frau L. inhaltlich falsch war. Jedenfalls vermag diese Behauptung keinen erforderlichen eigenen Sachvortrag zum Umfang der entgegengenommenen Arbeitsleistung zu ersetzen.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Angaben des Beklagten zur entgegengenommenen Arbeitszeit auch dann nicht erübrigen, wenn zu seinen Gunsten von keiner vereinbarten festen Arbeitszeit auszugehen wäre, denn auch in diesem Fall beurteilt sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nach der tatsächlich entgegengenommenen Arbeitsleistung, welche nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin 15 Stunden in der Woche betragen hat. .
Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG, Urteil vom 10. Oktober 1990 - 5 AZR 404/89 - AP BGB § 138 Nr. 47 zu III der Gründe; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02 - BGHZ 156, 302, 306, zu II 1 der Gründe). Bei arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Eine Entgeltvereinbarung kann zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam sein, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, gegen die guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 26. April 2006 – 5 AZR 549/05 – Rn. 17, BAGE 118, 66-75). Vorliegend ist in Ermangelung eines abweichenden konkreten Sachvortrags des Beklagten davon auszugehen, dass die Arbeitszeit entsprechend den Angaben der Arbeitnehmerin in ihrer Erklärung vom 30. August 2012 durchgängig im Umfang von 15 Stunden in der Woche geleistet wurde.
bb) Das notwendige subjektive Element eines wucherähnlichen und somit sittenwidrigen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB ist ebenfalls gegeben. Kann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden, gestattet dies den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 130, 338). Dann bedarf es zwar noch der Behauptung der verwerflichen Gesinnung, doch sind an diesen Vortrag keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass die benachteiligte Vertragspartei sich wie hier auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft (BAG, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 694/12 – juris; Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 36, BAGE 141, 348; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - Rn. 19).
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cc) Der Beklagte hat die Vermutung der von der Klägerin behaupteten verwerflichen Gesinnung nicht widerlegt. Die tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung des begünstigten Vertragsteils kann zwar im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert werden. Insoweit trägt die begünstigte Vertragspartei die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 37, BAGE 141, 348). Derartige Umstände hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Auch das wucherähnliche Rechtsgeschäft setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der begünstigte Vertragsteil Kenntnis vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat. Seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere nur wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (BAG, Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08 – Rn: 27, BAGE 130, 338-346; Urteil vom 22. März 1989 - 5 AZR 151/88 - zu IV 2 der Gründe; vom 30. Juli 1985 - 3 AZR 401/83 - zu III 3 der Gründe, AP BGB § 138 Nr. 39; BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - zu 4 b der Gründe mwN, NJW 2002, 55, 56).
Vorliegend wird die verwerfliche Gesinnung nicht bereits durch den Umstand widerlegt, dass das Vertragsangebot – möglicherweise – von der Arbeitnehmerin ausging. Bereits nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 2 BGB reicht es aus, dass der Begünstigte sich vom anderen Vertragsteil Vorteile versprechen lässt. Ein Geschäft verliert seinen wucherähnlichen Charakter nicht dadurch, dass das Anerbieten vom Benachteiligten ausgeht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 159/99 – juris; BGH, Urteil vom 24. Mai 1985 - V ZR 47/84 - WM 1985, 1269, 1270).
Die verwerfliche Gesinnung des Beklagten ist auch nicht durch dessen Behauptung widerlegt, er habe der Arbeitnehmerin einen Gefallen tun wollen, indem er ihr einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst ermöglicht habe. Diese Argumentation übersieht, dass der Beklagte eine Gegenleistung entgegengenommen hat, welche den Wert des Hinzuverdienstes deutlich überschritten hat. Hätte er die Arbeitnehmerin begünstigen wollen, hätte er auch Arbeitsleistung in einem Umfang entgegennehmen können, der dem Wert des Hinzuverdienstes entsprochen hätte. Die Entgegennahme einer Arbeitsleistung im Umfang von 15 Stunden in der Woche steht damit außer Verhältnis zur gezahlten Vergütung und lässt sich mit einem bloßen Gefallen nicht mehr begründen.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch nicht davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung der Frau L. für den Beklagten keinen objektiven Wert gehabt habe. Es handelte sich bei den Hilfstätigkeiten um Arbeiten, die regelmäßig in einer Kanzlei anfallen und die angesichts der Vielzahl der vom Beklagten anhängig gemachten Verfahren vor den Sozialgerichten erforderlich waren. Durch die Arbeitskraft der Frau L. hat der Beklagte den Aufwand an eigener Arbeitsleistung oder an der Arbeitsleistung seiner festangestellten Mitarbeiter erspart, auch wenn diese
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möglicherweise noch über freies Arbeitsvolumen verfügt haben. Über ein etwaiges frei gewordenes Arbeitsvolumen seiner fest angestellten Mitarbeiter konnte der Beklagte insoweit anderweitig verfügen.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Umstand zurückziehen, dass die Arbeitnehmerin bereits durch öffentliche Leistungen finanziell abgesichert sei. Zum einen hätte die Arbeitnehmerin bei einer höheren Vergütung auch über einen höheren Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II verfügen können, zum anderen können die gesetzlichen Bestimmungen des Leistungsrechts nicht dazu dienen, dass sich der private Arbeitgeber – wie hier - auf Kosten der Allgemeinheit bereichert. Die Bestimmungen des SGB II sollen hilfsbedürftige Menschen finanziell absichern, welche nicht in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu verwerten. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 15/1516 S. 2 Abschnitt B.) soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigeninitiative von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Eingliederung in Arbeit unterstützen. Soweit die Eingliederung nicht möglich ist, wird der Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch pauschalierte bedarfsdeckende Leistungen und die Einbeziehung in die Sozialversicherung gesichert.
Diesem Gesetzeszweck liefe es erkennbar zuwider, würde gerade dieser Umstand im Einzelfall vom privaten Arbeitgeber ausgenutzt, um eine angemessene Vergütung im Hinblick auf die Anrechnungsvorschriften nicht mehr zahlen zu müssen. Es handelte sich auch nicht um ein durch die öffentliche Hand subventioniertes Arbeitsverhältnis. Wäre es dem Beklagten um die Wiedereingliederung der hilfebedürftigen Leistungsempfängerin in das Arbeitsleben gegangen, hätte er sich um einen entsprechenden Eingliederungszuschuss nach den §§ 112ff SGB III bemühen können.
Jedenfalls ist die Argumentation des Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das subjektive Element des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts hier zu widerlegen. Im Übrigen waren dem Beklagten die üblichen Entgeltbedingungen bekannt, da er selbst behauptet hat, seine festangestellten Mitarbeiter ortsüblich zu entlohnen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die von der Klägerin angeführte Norm aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte nach § 26 Abs. 2 BORA angeführt werden, wonach Rechtsanwälte angehalten sind, Mitarbeiter nicht zu unangemessenen Bedingungen zu beschäftigen.
Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte ganz bewusst im Hinblick auf die Anrechnungsvorschriften nach dem SGB II und in Kenntnis der Behinderung und der fehlenden Ausbildung der Frau L. eine derartig niedrige Vergütung gezahlt hat, waren ihm auch die Umstände, die das strukturelle Ungleichgewicht zwischen den beiden Vertragspartnern bestimmt haben, bekannt.
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dd) Die nunmehr fehlende Vergütungsvereinbarung wird nach § 612 Abs. 2 BGB durch die Ansetzung der üblichen Vergütung ersetzt (BAG Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 436/08 – AP Nr. 64 zu § 138 BGB). Das ist hier - wie oben bereits ausgeführt – die von der Klägerin zutreffend ermittelte ortsübliche Vergütung im Wirtschaftsgebiet, so dass sich zunächst – wie von der Klägerin auf der Basis von 60 Stunden im Monat errechnet - ein Anspruch der Arbeitnehmerin, Frau L., auf weitere 200,-- Euro im Monat ergibt. Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 694/12 – juris; BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 100, 1).
b) Die Ansprüche sind nicht durch die nachträglich schriftlich niedergelegte Ausschlussfrist entfallen. Dabei kann dahinstehen, ob eine nachträglich vereinbarte Ausschlussfrist überhaupt wirksam ist, da eine nach Entstehung und Fälligkeit berechtigter Lohnansprüche vereinbarte Ausschlussfrist eine Verzichtserklärung darstellt, welche im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede hier besonderen Bedenken begegnet. Es bedarf jedoch an dieser Stelle keiner Überprüfung der Wirksamkeit der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachträglich schriftlich niedergelegten Ausschlussfrist, denn eine Verzichtsvereinbarung kann der Klägerin nach Anspruchsübergang bereits nach den §§ 404, 407 Abs. 1, 412 BGB nicht mehr entgegengehalten werden.
Dabei stellt das Berufen des Beklagten auf die Ausschlussfrist eine Einwendung gegen den übergegangenen Lohnanspruch dar. Nach §§ 404, 407 Abs. 1 BGB können dem neuen Gläubiger jedoch nur solche Einwendungen entgegengehalten werden, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
aa) Vorliegend trat der Anspruchsübergang für den jeweiligen Vergütungsanspruch des Vormonats mit der Zahlung der Leistung nach dem SGB II im Folgemonat ein. Zum Zeitpunkt der Klagezustellung waren damit die streitgegenständlichen Ansprüche bereits übergegangen. Ein nachträglich vereinbarter Forderungsverzicht in Gestalt einer nachträglichen Ausschlussfrist kann den Ansprüchen daher nicht mehr entgegengehalten werden. Der Arbeitnehmerin war es zu diesem Zeitpunkt bereits verwehrt, über den Teil der übergegangenen Forderung zu verfügen.
bb) Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren behauptet, die schriftlich niedergelegte Ausschlussfrist sei bereits zuvor mündlich vereinbart worden, ist dieser Vortrag nicht nur in höchstem Maße unglaubwürdig, es fehlt auch an jeglichem näheren Vortrag, wann der Beklagte mit der Arbeitnehmerin eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen im Einzelnen ausgehandelt haben will. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die schriftlich fixierte Regelung
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überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB genügt, was bereits im Hinblick auf das Erfordernis der sofortigen gerichtlichen Geltendmachung der Forderung zweifelhaft ist.
2. Der entstandene Vergütungsanspruch der Frau L. ist hingegen nur in Höhe von 160,-- Euro im Monat, mithin im Umfang von insgesamt 1.920,-- Euro auf die Klägerin nach § 115 SGB X übergegangen. In Höhe des der Arbeitnehmerin zustehenden Freibetrags nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II ist die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin geworden, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.
a) Mit dem in § 115 SGB X textlich verankerten Kausalitätserfordernis "... und deshalb ... Sozialleistungen erbracht hat" soll sichergestellt werden, dass letztlich die Person die Kosten der Sozialleistung zu tragen hat, die nach zivilrechtlichen Maßstäben eigentlich zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Zahlt das J. an einen Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, weil der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Lohnzahlung nicht vollständig nachkommt, geht der nicht erfüllte Lohnanspruch des hilfsbedürftigen Leistungsempfängers auf das Jobcenter über. Zweck der Vorschrift ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre (BAG, Urteil vom 26. Mai 1993 - 5 AZR 405/92 - BAGE 73, 186; Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 61/11 – Rn. 20, BAGE 141, 95-100; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02. November 2010 – 5 Sa 91/10 – juris).
Dieses Kausalitätserfordernis ist vorliegend erfüllt, denn der Beklagte hat die im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 fälligen Lohnansprüche nicht vollständig erfüllt, weshalb die Klägerin im Umfang der nicht erfüllten Lohnansprüche und darüber hinaus Leistungen nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum an die Arbeitnehmerin erbracht hat. Die Höhe der erbrachten Leistungen hat die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung durch Vorlage der Bewilligungsbescheide noch einmal erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. November 2014 (Bl. 263f d.A.) verwiesen. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
b) Der Anspruchsübergang unterliegt allerdings einer doppelten Begrenzung. Zum einen kann er ohnehin nur bis zur Höhe der gewährten Sozialleistung übergehen. Zum anderen geht er nur insoweit über, als die Gewährung der Sozialleistung auf dem Versagen des Arbeitgebers beruht. Im Umkehrschluss heißt dies allerdings, dass ein Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger nicht stattfindet, soweit Sozialleistungen auch hätten erbracht werden müssen, wenn der Arbeitgeber seiner Vergütungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
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Die Höhe des Anspruchsübergangs hängt deshalb zunächst davon ab, in welchem Umfang Einkommen des Arbeitnehmers nicht auf die gewährten Sozialleistungen anzurechnen ist. Kausal für den Bezug von Arbeitslosengeld II und damit übergangsbegründend kann nur solches Arbeitseinkommen sein, das im Falle pünktlicher Zahlung auf die SGB II-Leistungen Anrechnung gefunden hätte. Beträge, die auch bei rechtzeitiger Leistung des Arbeitgebers vom Einkommen des Arbeitnehmers hätten abgesetzt werden müssen, stehen einem Anspruchsübergang in dieser Höhe entgegen. Die Absetzungsbeträge nach § 11b SGB II - insbesondere die Arbeitnehmer-Freibeträge - verringern deshalb den auf den Leistungsträger übergehenden Entgeltteil (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 61/11 – BAGE 141, 95-100; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. November 2010 - 5 Sa 91/10 - Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3024).
Nach der zitierten Rechtsprechung, der sich die hiesige Kammer vollumfänglich anschließt, steht der nach § 11b Abs. 3 SGB II abzusetzende Freibetrag einem Anspruchsübergang in dieser Höhe auch dann entgegen, wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht in voller Höhe gezahlt hat. Andernfalls würde nicht nur der mit dem Arbeitnehmerfreibetrag bezweckte Erwerbsanreiz (vgl. BT-Drucks.15/1516 S. 59) unterlaufen. Auch könnte der Lohnanspruch in Höhe des anrechnungsfreien Betrages nicht mehr von der Arbeitnehmerin als Anspruchsinhaberin geltend gemacht werden.
Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die vom Beklagten nicht erfüllten Entgeltansprüche der Arbeitnehmerin verbleiben, soweit diese das dann erzielte Einkommen ohne Anrechnung auf die gewährten Sozialleistungen für sich hätte behalten dürfen (ebenso Maul-Sartori, Übergang von Arbeitsentgeltansprüchen infolge Arbeitslosengeld II-Zahlungen, BB 2010, 3021, 3024). Dabei geht es zum einen um den pauschalierten Ansatz von Werbungskosten nach § 11 Absatz 2 SGB II in Höhe von 100,00 EUR, um den das erzielte Einkommen vor einer Anrechnung zu kürzen ist, was hier auch erfolgt ist.
Zum anderen geht es jedoch auch um die Anreizfunktion aus § 11 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II, nach der bis zu einem Monatseinkommen von 1000,00 EUR 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrages ebenfalls anrechnungsfrei bleiben.
c) Auf die Klägerin ist für den streitgegenständlichen Zeitraum daher ein Vergütungsanspruch von 160,-- Euro im Monat, insgesamt daher von 1.920,-- Euro übergegangen.
d) Auf diese Forderung kann die Klägerin Prozesszinsen in geltend gemachter Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit verlangen.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen.
N.
K.
L.
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