- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Einstellungshöchstalter von 37 Jahren für Piloten ist diskriminierend

Vor diesem Hintergrund sind feste Altersgrenzen bei der Einstellung oft nicht zulässig. Die mit ihnen verfolgten Ziele sind nur schützenswert, wenn sie eine objektive Grundlage haben und nicht nur auf bloßen Behauptungen beruhen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste vor diesem Hintergrund die Frage klären, ob eine tarifvertragliche Altersgrenze für die Einstellung von Piloten diskriminierend ist (Beschluss vom 08.12.2010, 7 ABR 98/09).
Ein Lufthansa-Unternehmen stritt mit seiner Personalvertretung über eine tarifvertragliche Altersgrenze von „37 Jahren und 364 Tagen“ für die Einstellung von Piloten. Nach Ansicht der Personalvertretung war sie rechtens, u.a. weil langjährige Berufserfahrungen bei verschiedenen Unternehmen zu Abstimmungsproblemen im Cockpit führen könnten. Das überzeugte aber weder das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 17.03.2009, 4 TaBV 168/08) noch das BAG. Die Altersgrenze ist damit gefallen.
Fazit: Ein Einstellungshöchstalter bei Piloten ist diskriminierend, wenn es bereits schon zehn Jahre nach der Ausbildung ansetzt und mit nicht nachprüfbaren Vermutungen begründet wird. Es verfolgt dann keine sachlichen Ziele und ist nicht erforderlich. Obwohl sich hier im Streitfall der Arbeitgeber für seinen künftigen Piloten stark gemacht hatte, sind v.a. abgewiesene Bewerber dazu aufgerufen, sich gegen Altersgrenzen bei der Einstellung zu wehren, wenn diese nicht hieb- und stichfest begründet sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, 7 ABR 98/09
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2009, 4 TaBV 168/08
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 14/228 Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung diskriminiert Frauen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/356 Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Pilotenausbildung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/124 Altersgrenze 60 für Piloten im Tarifvertrag ist diskriminierend
- Arbeitsrecht aktuell: 10/184 Altersgrenze für Flugbegleiter
- Arbeitsrecht aktuell: 10/072 Altersgrenze für Tätigkeit von Ärzten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/058 Einstellungshöchstalter bei der Feuerwehr rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 09/182 Einstellung als Pilot auch mit 38 Jahren
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de