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Tarifvertrag und Betriebsübergang
17.05.2012. Wird ein Betrieb veräußert, wird der Betriebserwerber Arbeitgeber aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, mit allen Rechten und Pflichten. Allerdings tritt der Erwerber nicht als Tarifpartei in einen bestehenden Haustarifvertrag ein. Daher werden dessen Regelungen gemäß § 613a Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "nur" Bestandteil der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des Betriebs werden und können daher nach Ablauf eines Jahres geändert werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 10.06.2009, 4 ABR 21/08 (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/222 Haustarifvertrag nach Betriebsübergang).
Aber auch dann, wenn ein bestehender Firmentarifvertrag nur zum Bestandteil des Arbeitsvertrags wird, können seine Regelungen für einen Betriebserwerber teuer werden. Manchmal tritt eine solche Belastung erst längere Zeit nach dem Betriebsübergang zutage, wenn nämlich die im Haustarifvertrag des Betriebsveräußerers enthaltenen Ansprüche erst einige Zeit nach dem Betriebsübergang in Kraft treten.
In einem Urteil vom gestrigen Mittwoch hatte das BAG zu entscheiden, ob der Betriebserwerber unter solchen Umständen den Haustarifvertrag seines Vorgängers erfüllen muss oder nicht: BAG, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10, BAG, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 321/10.
- Vor einem Betriebsübergang vereinbarter Haustarifvertrag tritt erst danach in Kraft - mit Bindungswirkung zulasten des Erwerbers?
- BAG: Kein Anspruch aus Haustarifvertrag gegen den Betriebserwerber, wenn der Tarifvertrag erst nach Betriebsübergang in Kraft tritt
Vor einem Betriebsübergang vereinbarter Haustarifvertrag tritt erst danach in Kraft - mit Bindungswirkung zulasten des Erwerbers?
Die wichtigsten Regelungen, die in Tarifverträgen enthalten sind, betreffen Gehälter und Arbeitzeiten. Solche Regelungen sind wichtig für Arbeitnehmer und teuer für Arbeitgeber. Daher treten tarifvertragliche Lohnerhöhungen oft nicht bereits zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses in Kraft, sondern stufenweise verteilt über die nächsten Monate oder Jahre.
Ein solcher Stufentarifvertrag ist bereits mit seinem Abschluss in Kraft, d.h. er gilt als Tarifvertrag bereits vor Erreichen der späteren Stufen einer tariflichen Lohnerhöhung. Wer einen Betrieb erwirbt, dessen bisheriger Arbeitgeber einen solchen gestuften Haustarifvertrag vereinbart hat, hat damit auch künftige Lohnerhöhungen mitgekauft, die sich aus einem solchen Tarifvertrag ergeben.
Aber gilt das auch dann, wenn ein "normaler" Tarifvertrag zwar vor einem Betriebsübergang schon fest vereinbart ist, aber erst einige Jahre später und damit nach dem Betriebsübergang in Kraft treten soll? Hier sind zwei Meinungen denkbar:
Einerseits könnte man sagen, dass hier kein wirklicher Unterschied zum Stufentarifvertrag besteht. Dann würde der erst künftig in Kraft tretende Tarifvertrag bereits beim Betriebsübergang zu den "Rechten" der betroffenen Arbeitnehmer gehören, d.h. sie hätten eine Art Anwartschaft auf die Leistungen aus dem später in Kraft tretenden Tarifvertrag.
Andererseits könnte man aber auch argumentieren, dass ein erst künftig in Kraft tretender Tarifvertrag nicht zu den arbeitsvertraglichen Rechten gehört, die den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern zustehen, weil der Betriebserwerber an einen solchen Tarif nie gebunden war: Als Tarifpartei nicht, denn den Tarif hat sein Vorgänger abgeschlossen, und auch nicht als Betriebserwerber, weil der Tarifvertrag bei Übergang des Betriebs noch nicht in Geltung war.
BAG: Kein Anspruch aus Haustarifvertrag gegen den Betriebserwerber, wenn der Tarifvertrag erst nach Betriebsübergang in Kraft tritt
In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um finanzielle Leistung aus einem Haustarifvertrag über eine Zusatzzahlung (TV Zusatzzahlung). Der TV Zusatzzahlung wurde Ende 2004 zusammen mit einem sofort in Kraft getretenen Sanierungstarifvertrag vereinbart. Um die Bilanz des Arbeitgebers zu entlasten, sollte der TV Zusatzzahlung erst drei Jahre später, nämlich Anfang 2008 in Kraft treten. In der Zwischenzeit, zum 01.01.2006, wurde der Betrieb - ein Callcenter - per Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Dieser weigerte sich, die Leistungen gemäß dem 2008 in Kraft getreteten TV Zusatzzahlung an die Arbeitnehmer zu zahlen.
Die Zahlungsklagen hatten vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (Urteile vom 13.05.2009, 1 Ca 73/09 und 1 Ca 72/09) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt zunächst Erfolg (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.2010, 4 Sa 215/09 und Urteil vom 10.03.2010, 4 Sa 218/09). Beim BAG kam dann allerdings die kalte Dusche für die Klägerinnen: Das BAG hob die Vorgänger-Entscheidungen auf. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Tritt ein Tarifvertrag erst nach seinem Abschluss in Kraft, beginnt die Tarifgeltung erst mit dem Inkrafttreten, so das BAG. Vorher gehört ein solcher Tarifvertrag nicht zu den arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten, die gemäß § 613a Abs.1 BGB auf den Betriebserwerber übergehen. Und auch dann, wenn in den Arbeitsverträgen auf einen solchen Tarifvertrag Bezug genommen wird, ist der Erwerber laut BAG nicht an ihn gebunden, denn eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die „jeweils gültigen Tarifverträge“ erfasst nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens.
Fazit: Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitnehmer übergehen, können gegen den Erwerber keine Rechte aus einem Haustarifvertrag herleiten, der zwar bereits vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war, aber erst danach in Kraft tritt. Mit dieser Entscheidung, die formaljuristisch nachvollziehbar ist, betont das BAG den Unterschied zwischen einem bereits wirksamen Tarifvertrag, dessen Stufen noch nicht allesamt in Geltung sind, und einem Tarifvertrag, der als Ganzes erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10 (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 321/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/109 Anerkennungstarifvertrag und künftige Lohnerhöhungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/222 Haustarifvertrag nach Betriebsübergang
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG die Entscheidungsgründe für die besprochenen beiden Urteile veröffentlicht. Die vollständig begründeten Urteile finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 4 AZR 321/10
Letzte Überarbeitung: 18. April 2017
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