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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2010, 15 TaBV 4/10
Schlagworte: | Einigungsstelle | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 15 TaBV 4/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 30.09.2010 | |
Leitsätze: | Können sich die Verfahrensbeteiligten im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht auf eine Person als Einigungsstellenvorsitzenden einigen, ist das Gericht nicht daran gehindert, eine von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, sofern der diese Person nicht wünschende andere Verfahrensbeteiligte seine Vorbehalte nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar begründet (Gründe II.2.b.aa.:Beschluss lehnt "Windhundprinzip" ab). | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Ulm, Beschluss vom 9.07.2010, 3 BV 20/10 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Verkündet
30.09.2010
Aktenzeichen (Bitte bei allen Schreiben angeben)
15 TaBV 4/10
3 BV 20/10 (ArbG Ulm)
Schweizer, Angestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Beschluss
Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. - Antragsteller/Beschwerdeführer -
gegen
2. - Beteiligte -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 15. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgerichts Steer
auf die Anhörung der Beteiligten am 14.09.2010
für Recht erkannt:
I. Auf die Beschwerde des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 09.07.2010 - 3 BV 20/10 - teilweise abgeändert. Der Beschluss wird klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst.
1. Herr Richter am Arbeitsgericht M. H. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema "Einführung und Anwendung des Multifunktionsgeräts Canon iR 1024iF in den Büros der Betriebsräte einschließlich des Gesamtbetriebsrats" bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
2. Im Übrigen werden die Anträge des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats abgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats wird zurückgewiesen.
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Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle mit dem Ziel des Abschlus-ses einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema Einführung, Anwendung, Nutzung der neuen Canon-Fax-Kombigeräte in den Betriebsratsbüros einschließlich – so die Klarstellung des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats im zweitinstanzlichen Anhörungstermin – des Ge-samtbetriebsratsbüros.
Der Beteiligte zu 2 (künftig: Arbeitgeber) betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Bei ihm sind circa 130 Betriebsräte gebildet. Diese haben den zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrat (künftig: GBR) errichtet. Der GBR hat einen Technikausschuss gebildet. Dieser Ausschuss ist nach der unbestrittenen Angabe des GBR das einzige im Unternehmen gebildete betriebsverfas-sungsrechtliche Gremium, das über ein „relatives Basiswissen“ hinsichtlich der technischen Einrichtungen und hinsichtlich des vom Arbeitgeber genutzten Warenwirtschaftssystems ver-fügt.
Die Betriebsratsbüros waren zunächst ebenso wie die Verwaltung des Arbeitgebers mit ge-leasten Fax-Drucker-Kombigeräten der Firma Hitachi ausgestattet. Im Herbst 2009 tauschte der Arbeitgeber ohne Vorankündigung diese Geräte gegen Leasinggeräte eines anderen Herstellers aus. Das neue in den Betriebsratsbüros einschließlich des Gesamtbetriebsrats-büros (künftig: Betriebsratsbüros) installierte Fax-Gerät ist das „Multifunktionsgerät Canon iR 1024iF“. Der Canon iR 1024iF ist IP-fähig, ist also in ein Computernetzwerk integrierbar. Durch seine Nutzung fallen Daten an, zum Beispiel Protokolle.
Soweit der Canon iR 1024iF als Faxgerät genutzt wird, werden Verbindungsdaten beim Faxtransfer aufgezeichnet. Aufgezeichnet wird dabei, welcher Anschluss wann wieviele Sei-ten an welchen Anschluss versandt hat. Möglicherweise wird dies nicht nur einmal (im inter-nen Faxprotokoll des Geräts) aufgezeichnet, sondern auch beim Telekommunikations-Provider als Einzelverbindungsnachweis.
Mit Schreiben vom 04.11.2009 (Anlage A1, Bl. 28-29 ArbG-Akte) beanstandete der Techni-kausschuss des GBR die fehlende Information seitens des Arbeitgebers und forderte den Arbeitgeber mit Fristsetzung bis zum 23.11.2009 auf, „bezüglich der Einführung und Nutzung dieser Fax-Drucker-Geräte eine entsprechende Betriebsvereinbarung (siehe GBV „automati-
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sche Bestellübermittlung per SMS“) mit dem GBR zu verhandeln und zu unterzeichnen“. Nachdem der Arbeitgeber nicht reagierte, setzte ihm der Technikausschuss des GBR mit Schreiben vom 14.01.2010 eine Frist bis zum 15.02.2010 (Anlage A2, Bl. 30 ArbG-Akte).
Der Arbeitgeber antwortete schließlich mit Schreiben vom 26.02.2010 (Anlage A3, Bl. 31 ArbG-Akte). Er halte es für fraglich, ob man eine Betriebsvereinbarung benötige, da es sich nicht um „technische Einrichtungen von Arbeitnehmern im Betrieb“ handele, sondern um Sachmittel des Betriebsrats. Ungeachtet dessen greife er den Vorschlag gern auf und über-sende in der Anlage einen Ausdruck der „GBV Bestellübermittlung“ mit der Bitte um hand-schriftliche Änderung oder Kenntlichmachung der Änderungen, die aus Sicht des GBR vor-genommen werden sollten.
Der Technikausschuss des GBR rügte mit Schreiben vom 05.03.2010 (Anlage A4, Bl. 32 ArbG-Akte) die Verspätung der Antwort, blieb sinngemäß bei seiner Beurteilung, dass es sich um eine technische Einrichtung handele, und behielt sich rechtliche Schritte vor. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2010 (Anlage A5, Bl. 33 ArbG-Akte) erklärte er, die aus seiner Sicht erforderliche Gesamtbetriebsvereinbarung könne nicht durch Abänderung der GBV „Bestellübermittlung“ erstellt werden, da es sich um absolut verschiedene Bereiche handele. Er fordere den Arbeitgeber auf, mit dem GBR für die Erstellung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu dem vorliegend verfahrensgegenständlichen Thema eine Vereinbarung über die Kostenübernahme eines Sachverständigen zu treffen. Außerdem wies er den Arbeitgeber darauf hin, dass das neue Gerät zur Kontrolle, zur Auswertung von Daten und zur Speicherung von Daten genutzt werden könne.
Der GBR forderte den Arbeitgeber aufgrund eines Beschlusses aus der Sitzung vom 16. bis 19.03.2010 mit Schreiben vom 06.04.2010 (Anlage zur Antragsschrift, Bl. 6 ArbG-Akte) auf, ihm oder seinem Technikausschuss bis zum 20.04.2010 Verhandlungstermine hinsichtlich einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum verfahrensgegenständlichen Thema zu nennen.
Unter Hinweis auf die hierauf ausgebliebene Reaktion des Arbeitgebers beschloss der GBR in seiner Sitzung vom 18.-21.05.2010 die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungs-gegenstand „Abschluss einer GBV zur Regelung der Einsatzmöglichkeiten der neu einge-führten Fax-Kombi-Geräte in den Betriebsratsbüros“, beauftragte seinen jetzigen Verfah-rensbevollmächtigten mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in dieser Ange-legenheit und entschied sich als Einigungsstellenvorsitzenden für Herrn Richter am Ar-beitsgericht M. H. (Anlage zur Antragsschrift, Bl. 8-9 ArbG-Akte). Nachdem weiterhin eine Reaktion des hierüber in Kenntnis gesetzten Arbeitgebers ausblieb, leitete der GBR das vor-
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liegende Beschlussverfahren ein (Antragsschrift vom 28.06.2010, beim Arbeitsgericht Ulm am 29.06.2010 eingegangen, dem Arbeitgeber am 02.07.2010 zugestellt).
Der GBR hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht,
er sei gemäß § 50, § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 87 Abs. 2 BetrVG antragsbefugt. Die Einigungsstelle sei zuständig. Der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung sei notwendig, um einer-seits fehlerhafte Bedienung durch die Betriebsräte, andererseits missbräuchliche Kontrollen durch die Arbeitgeberseite zu verhindern. Es sei nicht nur zu befürchten, dass die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder kontrolliert werde, sondern auch, dass über die neuen Geräte Te-lefonate der Mitarbeiter in den Verkaufsstellen überwacht werden könnten. Für den Eini-gungsstellenvorsitz sei der vorgeschlagene Richter wegen seines erweiterten technischen Wissens besonders qualifiziert.
Der GBR hat erstinstanzlich beantragt:
1. Herr Richter am Arbeitsgericht M. H., wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Einführung, Anwendung und Nutzung der neuen Canon-Fax-Kombi Geräte“ in den Betriebsratsbüros bestellt.
2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.
Der Arbeitgeber hat erstinstanzlich beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht,
die Anträge seien schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Verfahrenseinleitung seien keine Verhandlungen vorausgegangen. Dem GBR habe es an einem ernsthaften Ver-handlungswillen gefehlt, den er durch die Mitteilung von Regelungswünschen oder die Un-terbreitung eines eigenen Vorschlags für eine Gesamtbetriebsvereinbarung hätte dokumen-tieren müssen. Mit Sachverständigen und Verfahren nach § 80 Abs. 3 BetrVG habe der Ar-beitgeber bereits seine eigenen Erfahrungen machen dürfen. Die vom GBR erstrebte Eini-gungsstelle sei zudem offensichtlich unzuständig. Es handele sich nicht um den Teilchenbe-schleuniger des Cern, sondern um ein handelsübliches Faxgerät. Die im erstinstanzlichen Anhörungstermin geäußerte Befürchtung des GBR, über die neuen Geräte könnten Telefo-nate der Mitarbeiter in den Verkaufsstellen überwacht werden, sei unbegründet, weil die Mit-arbeiter in den Verkaufsstellen über eigene Geräte verfügten. Schon aus Kostengründen be-
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stehe kein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Richter aus M. als Einigungsstellenvor-sitzenden. Angesichts des Sachverhalts seien gegebenenfalls zwei Beisitzer pro Seite aus-reichend.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf das Protokoll über den Anhörungs-termin vor dem Arbeitsgericht vom 09.07.2010 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 09.07.2010 zurückgewiesen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet seien. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Be-trVG diene dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers gegen anonyme Kontrolleinrichtungen und solle durch die Beteiligung des Betriebsrats gewährleisten, dass die Grenzen zulässiger Überwachung nicht überschritten würden. Die hier betroffene Büroausstattung des Betriebs-rats sei aber keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers zu überwachen. Vielmehr dürfe die Tätigkeit des Be-triebsrats gemäß § 78 BetrVG überhaupt nicht überwacht werden. Deshalb könne auch keine Einigung über eine eventuelle Überwachung erfolgen. Sollte der GBR meinen, eine Überwachung finde verbotswidrig doch statt, stehe ihm die Geltendmachung eines Unterlas-sungsanspruchs offen. Die im Anhörungstermin vom Betriebsrat geäußerte Befürchtung, über die den Betriebsräten zur Verfügung stehende Faxleitung könnten auch die Telefonate der Verkaufsstellenmitarbeiter überwacht werden, habe nicht belegt werden können.
Gegen diesen ihm am 14.07.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der GBR mit der vor-liegenden Beschwerde, die am 28.07.2010 beim Landesarbeitsgericht einging und dem Ar-beitgeber am 05.08.2010 zugestellt wurde.
Der GBR macht zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
zu Unrecht habe der Arbeitgeber ihm fehlende Verhandlungsbereitschaft wegen Nichtvorlage eines eigenen Vorschlags vorgehalten. Die dazu nötigen grundlegenden Informationen wür-den dem GBR bis heute verweigert.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben. Es genüge, dass die Geräte dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kontrollfunktion, zur Auswertung von Daten und zur Speicherung von Daten böten.
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Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass auch ein Betriebsratsmitglied Arbeitnehmer im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei. Mit dem neuen Gerät könne der Arbeitgeber zweifellos die Tätigkeiten der Betriebsräte kontrollieren. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle könne nicht mit der Unzulässigkeit jeglicher Kontrolle des Betriebsrats durch den Arbeitgeber begründet werden, weil der Betriebsrat dann warten müsste, bis er zufällig eine solche Kontrolle entdecke, und weil er dann lediglich im Nachhinein einen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte geltend machen könne.
Ein Regelungsbedarf gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe zum Schutz der personenbe-zogenen Mitarbeiterdaten vor unzulässigen Verhaltenskontrollen, sofern der Arbeitgeber über den Zugriff auf die IVR-Plattform des Telekommunikationsproviders Kenntnis zusätzlicher Verbindungsdaten sowie der Faxdaten selbst erlangen könne. Ein Regelungsbedarf gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehe darüber hinaus, sofern das Gerät über eine Au-ßenverbindung (DSL o.ä.) vernetzt werde, weil dann gegebenenfalls sogar Fernzugriffsmög-lichkeiten bestünden.
Zu befürchten sei außerdem eine arbeitgeberseitige Kontrolle der Verkaufsstellenmitarbeiter. Aus den Verkaufsstellen gehe eine Telefonleitung hinaus, mit der sämtliche Geräte in der Verkaufsstelle verbunden seien. Es werde als gerichtsbekannt unterstellt, dass der Arbeitge-ber über ein hochtechnisiertes Warenwirtschaftssystem verfüge, das ihm die zentrale Steue-rung und Überwachung sämtlicher technischer Einrichtungen aus seiner Zentrale ermögliche. Ob Kontrollmöglichkeiten im Hinblick auf Telefonate der Mitarbeiter bestünden, bedürfe der Überprüfung durch einen Sachverständigen. Es sei dem GBR nicht bekannt, ob das Gerät derzeit vernetzt sei. Sollte es über eine Außenverbindung vernetzt werden, bestünden gegebenenfalls Fernzugriffsmöglichkeiten.
Der GBR beantragt zweitinstanzlich,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 09.07.2010 – 3 BV 20/10 – abzuän-dern,
2. Herrn Richter am Arbeitsgericht M. H., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Einführung, Anwendung, Nutzung der neuen Canon-Fax-Kombigeräte“ in den Betriebsratsbüros zu bestellen,
3. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.
Der Arbeitgeber beantragt zweitinstanzlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Arbeitgeber verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Ein Mitbestimmungsrecht sei offen-sichtlich ausgeschlossen, weil gemäß §§ 78, 40 BetrVG eine Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der nur von Betriebsratsmitgliedern genutzten Geräte nicht zulässig sei (Bezugnahme auf Thüsing, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 40 Rn. 67). Eine Einigungs-stelle könne nur diese gesetzliche Regelung festlegen und wäre deshalb offensichtlich sinn-los. Auch im Hinblick auf die Einführung der neuen Geräte bestehe kein Mitbestimmungs-recht; vielmehr könne der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Sachmittel je-derzeit austauschen (Bezugnahme auf Thüsing, in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 40 Rn. 74). Überdies bestehe weder Einverständnis mit der Zahl der Beisitzer noch mit dem vorge-schlagenen Vorsitzenden. Im Anhörungstermin vom 14.09.2010 hat der Arbeitgeber ergän-zend erklärt, er nehme weder Einsicht in die Protokolle der Faxgeräte, noch sei geplant, eine Vernetzung der Faxgeräte zum Zwecke der Kontrolle vorzunehmen. Die streitgegenständli-chen Geräte seien mit der Telekom vernetzt, aber nicht mit der Zentrale des Arbeitgebers.
Zu den weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über den Anhörungstermin vom 14.09.2010 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte, innerhalb der gesetzlichen Frist und in der gesetzlichen Form gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegte und begründete Beschwerde des GBR ist zulässig. Sie ist überwiegend begründet, weil die Anträge des GBR zulässig und größtenteils begründet sind.
1. Den Anträgen des GBR fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der dargestellten Vor-geschichte wird deutlich, dass der GBR die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber „mit dem ernsten Willen zur Einigung“ (vgl. zu dieser Voraussetzung LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - NZA 1992, 186) geführt hat. Diese Voraussetzung fehlt nicht schon dann, wenn der antragstellende Betriebspartner keinen Entwurf für die erstrebte Betriebsvereinbarung ausformuliert hat. Für eine derartige Anforderung gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Gegenteil gebietet es der sich in § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG widerspiegelnde Kompromiss, keine überzogenen Zulässigkeitshürden innerhalb des Rechtsschutzbedürfnisses zu errichten (vgl. hierzu ausführlich und unter Verarbeitung der Entstehungs¬geschichte ArbG Karlsruhe 17.03.2005 - 6 BV 2/05 - Juris).
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Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber wiederholt auf Schreiben des GBR zu dessen Regelungswunsch nicht reagiert. Es ist nachvollziehbar, dass der GBR unter diesen Vo-raussetzungen nicht länger außergerichtlich zuwarten wollte.
2. Die Anträge des GBR sind - mit Ausnahme des Begehrens einer Besetzung der Eini-gungsstelle mit nicht nur zwei, sondern drei Beisitzern - auch begründet.
a) Nach Ansicht der Beschwerdekammer liegen die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle vor.
aa) Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag des Betriebsrats (hier: Ge-samtbetriebsrats) wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zu-rückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht muss sofort erkennbar sein, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. LAG Baden-Württemberg 16.10.1991 - 12 TaBV 10/91 - NZA 1992,186; LAG Hamm 11.01.2010 - 10 TaBV 99/09 - Juris; Matthes/Schlewing, in: Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage 2009 § 98 Rn. 8 mwN; Gross, in: Natter/Gross ArbGG 1. Aufl. 2010 § 98 Rn. 5). Diese weitgehende Einschränkung der Zuständigkeitsprüfung erklärt sich aus der Besonderheit des Verfahrens zur Errichtung einer Einigungsstelle. Dieses Verfahren ist darauf angelegt, den Betriebsparteien möglichst rasch eine funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.11.2008 - 6 TaBV 34/08 - Juris; LAG Baden-Württemberg 09.07.2009 - 4 TaBV 3/09 - n.v.). Das Bestellungsverfahren soll deshalb nicht mit der Klärung schwieriger Rechtsfragen belastet werden, die das Gericht in eine umfassende und zeitraubende Zuständigkeitsprüfung verstricken würden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 21.11.2008 - 6 TaBV 34/08 - Juris; LAG Baden-Württemberg 09.07.2009 - 4 TaBV 3/09 - n.v.). Ist die Einigungsstelle errichtet, so hat sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 24.11.1981 - 1 ABR 42/79 - AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 11) als Vorfrage ihre Zuständigkeit selbst zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Der Maßstab der Offensichtlichkeit gilt auch für die Frage, welches Betriebsratsgremium (beispielsweise: Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) zuständig ist (vgl. LAG Köln 06.08.2008 - 10 TaBV 49/08 - Juris; LAG-Baden-Württemberg 09.07.2009 - 4 TaBV 3/09 - n.v.; Matthes/Schlewing, in: Germelmann/Matthes/
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Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Auflage 2009 § 98 Rn 9; a.A. wohl ArbG Karlsruhe 17.03.2005 - 6 BV 2/05 - Juris).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Einigungsstelle vorliegend nicht offensichtlich un-zuständig.
(1) Es ist nicht auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass Fragen im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung des Canon iR 1024iF in den Betriebsratsbüros unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG fallen können.
(a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individuali-sierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen (vgl. BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - NZA 2007, 399).
(b) Hier ist das Verhalten der Betriebsratsmitglieder, nämlich deren Betätigung der Faxfunktion, individualisierbar aus den vom Gerät aufgezeichneten Absendungsinformationen. Nach den eben dargestellten Grundsätzen genügt dies, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitgeber diese Informationen verwerten will.
Des Weiteren sind zwar die Geräte derzeit (nach der Angabe des Arbeitgebers, an deren Richtigkeit keine Zweifel veranlasst sind,) noch nicht vernetzt. Sie sind aber grundsätzlich IP-fähig. Angesichts der unterlassenen Vorab-Information über den Wechsel des Gerätetyps ist es nachvollziehbar, dass der GBR es nicht für ausgeschlossen hält, dass der Arbeitgeber weitere technische Änderungen ohne Vorankündigung durchführen könnte. Zwar ist es denkbar, dass die Einbindung der Geräte in ein Netz-
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werk nur mit einem Aufwand getätigt werden könnte, die den Betriebsräten und dem GBR nicht verborgen bliebe, so dass kein vorheriges Schutzbedürfnis bestünde. Offensichtlich zutreffend ist dies aber nicht.
(c) Schließlich ist die Einigungsstelle nicht etwa deswegen offensichtlich unzuständig, weil ohnehin nicht der geringste Regelungsspielraum bestünde. Hinsichtlich der unzulässigen Maßnahmen ist nicht auszuschließen, dass zulässigerweise ein Prozedere vereinbart werden kann, mithilfe dessen der GBR eine Gewähr erhält, dass der Arbeitgeber die Grenzen zu-lässigen Verhaltens einhält. Im Übrigen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Arbeitgeber im Bereich der Aufzeichnung, Speicherung und Erfassung von Telefonrufnummern bei Telefonaten der Betriebsvertretung unter Umständen durchaus eine gewisse Überprüfungsmöglichkeit zugestanden (vgl. BAG 01.08.1990 – 7 ABR 99/88 – AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20). Aus der in der Beschwerdeerwiderung zitierten Kommentierung von Thüsing (in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 40 Rn. 67) ergibt sich nicht die vom Arbeitgeber gezogene allgemeine Schlussfolgerung, sondern ein im hier vertretenen Sinne differenziertes Bild, das nicht offensichtlich jede Möglichkeit zulässiger Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber betriebsverfassungsrechtlichen Gremien, infol-gedessen auch nicht jegliche Möglichkeit einer darauf bezogenen Mitbestimmung, auf den ersten Blick ausschließt. Es ist anerkannt, dass es gerade der Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht bei der oft schwierigen Ermittlung der Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Überwachungsmaßnahmen zu sichern (vgl. LAG Köln 07.06.2010 - 5 Ta 176/10 - NZA-RR 2010, 469 mwN). Vor diesem Hintergrund dringt der Arbeitgeber mit seiner Ansicht, schon die Einordnung einer technischen Einrichtung als Sachmittel des Betriebsrats sei mit dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts unvereinbar, nicht durch. Die von ihm untermauernd herangezogene Kommentierung von Thüsing (in: Richardi BetrVG 12. Aufl. 2010 § 40 Rn. 74), behandelt in der zitierten Passage Fragen des Besitzes und Eigentums an Mobiliar und Schreibgeräten. Etwaige Mitbestimmungsfragen, die sich bei der Zurverfügungstellung neuartiger, zur Überwachung geeigneter technischer Einrichtungen als Sachmittel stellen können, hat die Kommentierung an dieser Stelle ersichtlich nicht zum Thema.
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(2) Auch an einer Zuständigkeit des GBR (in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Betriebs-räte) fehlt es nicht offensichtlich.
(a) Gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Das ist der Fall, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen ist. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung oder das Koordinationsinteresse des Arbeitgebers allein genügt jedoch nicht. Infolge eines Verlangens des Arbeitgebers ist eine einheitliche Regelung allerdings dann als notwendig anzusehen, wenn der Arbeitgeber allein unter diesen Vo-raussetzungen zu der regelungsbedürftigen Maßnahme bereit ist und insoweit mitbestimmungsfrei entscheiden kann (vgl. BAG 11.11.1998 - 7 ABR 47/97 - NZA 1999, 947).
Je nach dem Ziel, das der Arbeitgeber mit der Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung verfolgt, kann eine betriebsübergreifende Regelung beispielsweise aus technischen Gründen erforderlich sein. So hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise die technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung bei einem Sachverhalt bejaht, bei dem der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung in mehreren Betrieben Daten erhob und verarbeitete, die auch zur Weiterverwendung in anderen Betrieben bestimmt waren (vgl. BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - NZA 2007, 399). Ebenso hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts die vom Arbeitgeber geplante Nutzung einer Telefonanlage des Typs Hicom als zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bewertet (vgl. BAG 11.11.1998 - 7 ABR 47/97 - NZA 1999, 947) und dabei maßgeblich sowohl auf den vom Arbeitgeber verfolgten wirtschaftlichen Zweck der Kostenoptimierung durch zentrale Kostenüberwachung als auch auf den von ihm verfolgten technischen Zweck abgestellt. Zu letzterem hat der Siebte Senat ausgeführt, für eine selbständige automatische Verarbeitung der Daten sei die Kompatibilität der einzelnen Datenerhebungssysteme zwingend erforderlich.
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(b) Dies zugrundegelegt ist es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass hier der GBR zuständig ist. Es ist erstens nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass auch im vorliegenden Fall die einheitliche Ausstattung aller Betriebsratsbüros einer zentral gesteuerten Kostenoptimierung geschuldet ist. Zweitens kann, soweit das nicht-offensichtliche Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts mit der technischen Möglichkeit einer vernetzten Überwachung von der Zentrale aus (ungeachtet der derzeit nicht geplanten Durchführung einer solchen) begründet wird, ebenfalls nicht auf den ersten Blick verneint werden, dass eine betriebsübergreifende Regelung erforderlich ist.
(3) Da der GBR nicht näher erläutert hat, worin der eigenständige Gehalt des in seinem Antrag enthaltenen Begriffs „Nutzung“ im Verhältnis zu den ebenfalls enthaltenen Begriffen „Einführung“ und „Anwendung“ liegen soll, geht das Gericht davon aus, dass dem Begriff „Nutzung“ hier kein eigenständiger Gehalt zukommt. Es hat den Beschlusstenor deshalb klarstellend auf die in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG enthaltenen Begriffe, deren Bedeutung geklärt ist, beschränkt.
b) Nach Ausübung ihres Auswahlermessens gelangt die Beschwerdekammer zu der Entscheidung, Herrn Richter am Arbeitsgericht H. als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen.
aa) Die Person des Vorsitzenden sollte über die erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügen und muss unparteiisch sein. Das Gericht ist bei der Auswahl der zu bestellenden Person unter Beachtung der Grenzen des § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG grundsätzlich frei und an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden. Umstritten ist, wie zu verfahren ist, wenn die vom Antragsteller benannte Person von einem anderen Beteiligten abgelehnt wird. Nach zutreffender Auffassung ist eine solche Ablehnung irrelevant, wenn der ablehnende Beteiligte keine nachvollziehbaren Einwände gegen die vorgeschlagene Person erhebt und sich auch dem Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Fachkunde und der Unparteilichkeit des Vorsitzenden aufdrängen (vgl. Koch, in: ErfK 10. Aufl. 2010 § 98 ArbGG Rn. 5 mwN). Soweit dem in Rechtsprechung und Literatur teilweise entgegengehalten wird, die Ablehnung auch nur eines Beteiligten stehe der Einsetzung entgegen, weil der von einem Beteiligten vorgeschlagene und von einem anderen Beteiligten abgelehnte Vorsitzende mit dem Beigeschmack in die Einigungsstelle gehe, Favorit der einen Seite zu sein (vgl. Lelley NZA 2010, Editorial zu Heft 17 „Der Berlin-Brandenburger
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Windhundstreit“ mwN), überzeugt dies die Beschwerdekammer nicht. Es gibt kein schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten daran, einer ansonsten als Einigungsstellenvorsitzenden geeigneten Person durch ein bloßes „Nein“ einen solchen „Gegnerfavoritenmakel“ zu verleihen. Vielmehr ist es dem gegen diese Person opponierenden Beteiligten zumutbar, seine Ablehnung wenigstens kurz zu begründen. Dies kann er beispielsweise unter Bezugnahme auf eine Erfahrung aus einer vergangenen Einigungsstelle tun, die von dieser Person geleitet wurde, oder er kann auf Veröffentlichungen dieser Person verweisen, deren Tendenz dem Ablehnenden zuwiderläuft. Durch die Offenlegung solcher Hintergründe riskiert er keine negativen Folgen. Insbesondere gibt es keinen Grund zu der allgemeinen Befürchtung, die mit dem Einsetzungsverfahren betraute Arbeitsgerichtsbarkeit werde in einem Fall, in dem ein Beteiligter seine Vorbehalte im Ansatz nachvollziehbar erläutert, rücksichtslos dennoch den abgelehnten Vorsitzenden einsetzen, und der Ablehnende werde dann infolge der Offenbarung seines fehlenden Vertrauens im Nachteil sein.
bb) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, sprechen gute Gründe für die Bestellung von Herrn Richter am Arbeitsgericht H. Unstreitig hat dieser Richter ein besonderes technisches Wissen, und ein solches wird der Einigungsstelle angesichts der von ihr zu beurteilenden Themen sehr zugute kommen. Einwände gegen seine sonstige fachliche oder persönliche Eignung sind nicht ersichtlich. Soweit der Arbeitgeber in erster Instanz auf die höheren Kosten wegen der geographischen Herkunft des Richters verwiesen hat, spricht letztere nicht gegen dessen Einsetzung. Weder der Arbeitsort (M.) noch der Wohnort (D.) des Richters sind kostenmäßig betrachtet unzumutbar weit vom Sitz des Arbeitgebers entfernt. Überdies sind wegen § 98 Abs. 1 Satz 5 ArbGG die in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Arbeitgebers tätigen Arbeitsrichter weitgehend von der Bestellung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat auch keine andere, mit ähnlicher technischer Sachkunde ausgestattete, aber geographisch näher ansässige Person vorgeschlagen. Erst recht kam im Anhörungstermin keine andere Person als potenzieller Vorsitzender zur Sprache, von deren technischer Sachkunde beide Beteiligten übereinstimmend überzeugt gewesen wären.
c) Die Zahl der Beisitzer hat das Gericht für jede Seite auf zwei festgesetzt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle. Damit soll einerseits die Prä-
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senz betriebsexternen (hier: unternehmensexternen) Sachverstands gewährleistet werden und sollen andererseits eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer vermieden werden (vgl. Hessisches LAG 03.02.2009 – 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010, 359).
Eine größere Anzahl von Beisitzern kommt nur in Betracht, wenn besonders schwierige oder umfangreiche Regelungsfragen zu entscheiden und deshalb besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten für die sachgerechte Behandlung in der Einigungsstelle erforderlich sind (vgl. ArbG Stuttgart 22.02.2010 – 30 BV 17/10 – n.v.). Hier werden technische Kenntnisse auf Seiten der Beisitzer der sachgerechten Behandlung der Regelungsfragen zwar förderlich sein, im Hinblick auf die Person des eingesetzten Vorsitzenden sind sie aber nicht erforderlich. Denn es ist davon auszugehen, dass der technisch sachkundige Vorsitzende im Verlauf der Einigungsstelle die technischen Zusammenhänge so verständlich aufbereiten und den vier Beisitzern vermitteln wird, dass keiner der Beteiligten einen technisch besonders versierten weiteren Beisitzer benötigen wird.
3. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 ArbGG hat die Kammervorsitzende die Entscheidung allein ge-troffen.
In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).
Steer
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