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Arbeitsgericht Hamburg: Kein Abtretungsverbot durch Betriebsvereinbarung
01.11.2010. Haben Arbeitnehmer Schulden oder müssen sie bei Abschluss eines Kreditvertrages eine Sicherheit leisten, können sie mit ihrem Gläubiger vereinbaren, dass er statt des eigentlich geschuldeten Geldes einen Teil der Lohnforderungen erhalten soll, die der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber hat.
Gegenstand einer solchen Abtretung (§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) können neben Lohnansprüchen auch Abfindungsansprüche sein.
Für den Arbeitgeber ist eine solche Abtretung allerdings lästig, da er es auf einmal mit einem neuen Gläubiger zu tun hat, dessen Berechtigung er prüfen und dem er sodann Geld bezahlen muss. Um einen solchen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei Lohnabrechnungen zu vermeiden, enthalten Arbeitsverträge oftmals Abtretungsverbote.
Diese haben allerdings nur eine beschränkte rechtliche Wirkung: Wenn der Arbeitnehmer solchen Verboten zum trotz dennoch Teile seiner arbeitsvertraglichen Ansprüche abtritt, verhält er sich zwar "arbeitsvertragswidrig", doch ist die Abtretung selbst wirksam (und der Arbeitegber daher verpflichtet, nach entsprechendem Nachweis an den Abtretungsempfänger zu zahlen).
Sinnvoll und in der Regel zu empfehlen sind daher arbeitsvertragliche Regelungen, die den Arbeitgeber dazu berechtigen, für die Abwicklung einer Abtretung eine kleine Bearbeitungsgebühr zu erheben.
Fraglich und umstritten ist, ob Abtertungsverbote in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden können. In zwei über 50 Jahre alten Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das einmal gesagt (BAG, Urteil vom 20.12.1957, 2 AZR 61/55; BAG, Urteil vom 05.09.1960, 1 AZR 509/57), doch gibt es keine aktuelle Bestätigungen dieser Rechtsauffassung des BAG.
In einem vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei einen Arbeitnehmer vertreten und sich zum Zwecke der Bezahlung einen Teil der Abfindung abtreten lassen, die der Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplanes sowie aufgrund eines ergänzend abgeschlossenen Aufhebungsvertrages beanspruchen konnte.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung an die Kanzlei und berief sich auf Abtretungsverbot, das in dem Sozialplan und in einer älteren Betriebsvereinbarung enthalten war. Die Kanzlei verklagte daraufhin den Arbeitgeber auf Zahlung.
Das Arbeitsgericht Hamburg folgte der Kanzlei (Urteil vom 31.08.2010, 21 Ca 176/10). Es meinte, Arbeitgeber und Betriebsrat hätten mit Vereinbarung der Abtretungsverbote gegen ihre Pflichten verstoßen.
Sie hätten nämlich darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Außerdem müssten sie die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern (§ 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).
Fazit: Seine eigenen Vermögensangelegenheiten kann jeder Arbeitnehmer selbstbestimmt regeln. Wie er das macht, geht weder den Arbeitgeber noch den Betriebsrat etwas an.
Dass die Abtretung eines Teils von Sozialplan-Abfindungsansprüchen für den Arbeitgeber aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes lästig ist, ist kein ausreichender Grund, den Arbeitnehmer daran zu hindern, diese Ansprüche zum Zwecke der Bezahlung oder Kreditsicherung an andere abzutreten.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2010, 21 Ca 176/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
Letzte Überarbeitung: 2. Juli 2014
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