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Tarifgehalt kann auch ohne ausdrückliche Regelung einen Nachtzuschlag enthalten
Für so genannte Nachtarbeitnehmer gelten daher ganz besonders strenge Vorschriften. Das sind Arbeitnehmer, die entweder aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Zwar gilt für diese ebenso wie für normale Arbeitnehmer eine werktägliche Arbeitszeit von maximal 8 Stunden (siehe § 3 Satz 1 ArbZG einerseits und § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG andererseits). Eine an sich mögliche Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist aber im Vergleich zu Tagarbeitnehmern nur innerhalb eines verkürzten Ausgleichszeitraums von einem statt sechs Kalendermonaten bzw. vier statt vierundzwanzig Wochen möglich (siehe § 3 Satz 2 ArbZG und § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ArbZG).
Außerdem haben Nachtarbeitnehmer die Möglichkeit, sich in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (§ 6 Abs. 3 ArbZG) und gegebenenfalls sogar die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen zu können (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
Außerdem schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG vor, dass Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine "angemessene" Zahl bezahlter freier Tage oder einen "angemessenen" Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt beanspruchen können. Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen diesen beiden Ausgleichsmöglichkeiten, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.09.2002 (9 AZR 202/01).
Dies gilt jedoch nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein finanzieller Ausgleich nämlich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung in tariflichen Leistungen enthalten sein, die Nachtarbeitern erhalten (BAG, Beschluss vom 26.08.1997, 1 ABR 16/97).
Ein derzeit beim BAG anhängiger Fall geht es wieder um diese Frage, ob tarifliche Leistungen einen Nachtzuschlag enthalten oder nicht. Eine bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn beschäftigte und zeitweise im Nachtdienst tätige Stewardess mit Zugschaffnerfunktion hatte hier Nachtzuschläge eingeklagt.
In einem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Firmentarifvertrag wurde aber zwischen Arbeitnehmern im stationären Dienst und solchen im Fahrdienst unterschieden. Nur das stationäre Personal erhielt ein Nachtzuschlag, obwohl den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass auch im Fahrdienst Nachtarbeit anfiel. Dies ergab sich zum einen aus tarifvertraglich ausdrücklich genannten Tätigkeitsbeispielen und zum anderen daraus, dass während der Verhandlungen ausdrücklich erklärt worden war, im Fahrdienst falle regelmäßig ein hoher Anteil an Arbeitsbereitschaft an.
Aus Sicht des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 14.01.2010, 24 Ca 10178/08) und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.04.2010, 10 Sa 276/10) genügten diese Anhaltspunkte, um eine "stillschweigende" tarifvertragliche Ausgleichsregelung im Sinne der Rechtsprechung des BAG anzunehmen.
Fazit: Die Revision ist zur Zeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 369/10 anhängig. Derzeit ist offen, ob das BAG seine Vorinstanzen bestätigen wird oder nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2010, 10 Sa 276/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2002, 9 AZR 202/01
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht über den Fall entschieden und die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Arbeitsgerichts Berlin aufgehoben. Das BAG-Urteil im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Dezember 2020
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