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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09

   
Schlagworte: Aufhebungsvertrag, Abfindung, Insolvenz des Arbeitgebers
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 9 Sa 1138/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.03.2010
   
Leitsätze:

1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitgeber sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, ist regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag (im Anschluss an BAG vom 25.06.1987, NZA 1988, S. 466).

2. Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, kann aber einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers begründen.

3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Arbeitnehmer nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 105 S. 2 InsO

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 9.9.2009, 3 Ca 761/09 lev
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 342/10
   

Te­nor:

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts So­lin­gen vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev - wird zurück­ge­wie­sen so­weit das Ar­beits­ge­richt die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1) ab­ge­wie­sen hat.

Der Hilfs­an­trag wird ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung bleibt dem Schlus­s­ur­teil vor­be­hal­ten. Die Re­vi­si­on wird für den Kläger zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Kläger und dem Be­klag­ten zu 1. auf­grund ei­nes mit der In­sol­venz­schuld­ne­rin ab­ge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­tra­ges ge­en­det hat oder im An­schluss an ei­nen vom Kläger erklärten Rück­tritt fort­be­stan­den hat bzw. neu zu be­gründen ist und auf die Be­klag­te zu 2., später auf die Be­klag­te zu 3. über­ge­gan­gen ist.

Der Kläger stand seit dem 02.01.1995 zu der U. G. GmbH bzw. ih­rer Rechts­vorgänge­rin in ei­nem Ar­beits­verhält­nis. Er schloss mit die­ser am 05.08.2008 ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag. In § 1 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ver­ein­bar­ten die Ver­trags­par­tei­en, dass das Ar­beits­verhält­nis auf Ver­an­las­sung des Ar­beit­ge­bers aus be­triebs­be­ding­ten Gründen un­ter Ein­hal­tung der ta­rif­li­chen Kündi­gungs­fris­ten mit Ab­lauf des 31.03.2009 sei­ne Be­en­di­gung fin­det. Nach § 5 des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ver­pflich­te­te sich die Ar­beit­ge­be­rin zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung in Höhe von 23.900,00 € brut­to. Die Ver­trags­par­tei­en ver­ein­bar­ten fer­ner, dass der Ab­fin­dungs­an­spruch zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses gemäß § 1 ent­steht und mit der letz­ten Ent­gelt­zah­lung zur Zah­lung fällig ist.

Am 01.03.2009 wur­de über das Vermögen der Ar­beit­ge­be­rin das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net und der Be­klag­te zu 1. zum In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Die In­sol­venz­schuld­ne­rin wur­de in "T. 2 GmbH" um­fir­miert.

Mit An­walts­schrei­ben vom 01.04.2009 setz­te der Kläger dem Be­klag­ten ei­ne Frist bis zum 08.04.2009 zur Zah­lung der Ab­fin­dung und kündig­te an, er wer­de von dem Auf­he­bungs­ver­trag zurück­tre­ten, falls die Zah­lung nicht frist­ge­recht bei ihm ein­ge­he. Mit ei­nem wei­te­ren An­walts­schrei­ben vom 08.04.2009 erklärte der Kläger, er tre­te von der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung vom 05.08.2008 zurück, und for­der­te den Be­klag­ten zu 1. auf, ihm zu bestäti­gen, dass das Ar­beits­verhält­nis un­gekündigt fort­be­ste­he.

Mit ei­ner am 14.04.2009 bei dem Ar­beits­ge­richt So­lin­gen ein­ge­gan­ge­nen und dem Be­klag­ten zu 1. am 20.04.2009 zu­ge­stell­ten Kla­ge hat der Kläger gel­tend ge­macht, dass die Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung vom 05.08.2008 sein Ar­beits­verhält­nis nicht be­en­det ha­be.

Mit ei­ner wei­te­ren Kla­ge ge­gen die Be­klag­te zu 2., die am 03.07.2009 bei dem Ar­beits­ge­richt So­lin­gen ein­ge­gan­gen ist, hat der Kläger an­gekündigt, er wer­de zusätz­lich die Fest­stel­lung be­an­tra­gen, dass das Ar­beits­verhält­nis mit Wir­kung zum 22.04.2009 auf die Be­klag­te zu 2. über­ge­gan­gen sei und mit die­ser un­gekündigt fort­be­ste­he, so­wie de­ren Ver­ur­tei­lung zu sei­ner Wei­ter­beschäfti­gung be­an­tra­gen.

Der Kläger hat be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis durch die Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung vom 05.08.2008 nicht zum 31.03.2009 be­en­det wor­den ist, son­dern über die­sen Tag hin­aus un­gekündigt fort­be­steht.

Die Be­klag­ten zu 1. und 2. ha­ben be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Das Ar­beits­ge­richt So­lin­gen hat durch Ur­teil vom 09.09.2009, auf des­sen In­halt Be­zug ge­nom­men wird, die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Ge­gen das ihm am 01.10.2009 zu­ge­stell­te Ur­teil hat der Kläger mit ei­nem am 20.10.2009 bei dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit ei­nem am Mon­tag, den 02.11.2009, bei dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet.
Mit ei­nem am 26.02.2010 bei dem Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz, 14 der der Be­klag­ten zu 3. am 16.03.2010 zu­ge­stellt wur­de, hat der Kläger gel­tend ge­macht, seit dem 01.01.2010 be­ste­he sein Ar­beits­verhält­nis nun­mehr mit der Be­klag­ten zu 3. fort.

Der Kläger be­an­tragt,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts So­lin­gen vom 09.09.2009 - 3 Ca 761/09 lev - ab­zuändern und

1. fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen dem Kläger und der T. 2 be­gründet Ar­beits­verhält­nis, das seit In­sol­ven­zeröff­nung am 01.03.2009 mit dem Be­klag­ten zu 1. be­stan­den hat, durch die Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung vom 05.08.2008 nicht zum 31.03.2009 be­en­det wor­den ist;
hilfs­wei­se den Be­klag­ten zu 1) zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers, ihn mit Wir­kung vom 01.04.2009 un­ter An­er­ken­nung der bis­he­ri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit wie­der ein­zu­stel­len, an­zu­neh­men;

2. fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen dem Kläger und der T. 2 be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis mit Wir­kung zum 22.04.2009 vom Be­klag­ten zu 1. auf die Be­klag­te zu 2. über­ge­gan­gen ist und mit die­ser un­gekündigt fort­be­steht;

3. fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen dem Kläger und der T. 2 GmbH be­gründe­te Ar­beits­verhält­nis mit Wir­kung zum 01.01.2010 von der Be­klag­ten zu 2. auf die neue Be­klag­te zu 3. über­ge­gan­gen ist und mit die­ser un­gekündigt fort­be­steht;

4. die Be­klag­te zu 3. zu ver­ur­tei­len, den Kläger bis zum rechts­kräfti­gen Ab­schluss des Rechts­streits vorläufig zu den Be­din­gun­gen des Ar­beits­ver­tra­ges vom 30.08.1996 wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Der Be­klag­te zu 1. be­an­tragt,

die Be­ru­fung und den Hilfs­an­trag zurück­zu­wei­sen.

Die Be­klag­te zu 2. be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­wei­sen.

Die Be­klag­te zu 3. be­an­tragt,

die Kla­ge ge­gen die Be­klag­te zu 3. ab­zu­wei­sen.

Der Be­klag­te zu 1. ist der Auf­fas­sung, dass sich aus den Vor­schrif­ten der In­sol­venz­ord­nung, ins­be­son­de­re der §§ 103 ff. In­sO, er­gibt, dass der Rück­tritt des Klägers von der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht mehr in Be­tracht kam.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf die Schriftsätze und den sons­ti­gen Ak­ten­in­halt Be­zug ge­nom­men.

Ent­schei­dungs­gründe

I.

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 525, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO war über die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. ab­wei­sen­de Ur­teil des Ar­beits­ge­richts durch Teil­ur­teil zu ent­schei­den, da nur die ge­gen die­sen er­ho­be­ne Kla­ge zur End­ent­schei­dung reif ist. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt.

Ein Teil­ur­teil al­lein über die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. ist nicht un­zulässig. Die Be­klag­ten sind kei­ne not­wen­di­gen Streit­ge­nos­sen im Sin­ne von § 62 ZPO. Die Streit­ge­genstände der Kla­gen ge­gen den Be­klag­ten zu 1., die Be­klag­te zu 2. und die Be­klag­te zu 3. sind nicht iden­tisch, denn mit der Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. will der Kläger fest­ge­stellt wis­sen, dass das Ar­beits­verhält­nis mit die­sem trotz des Auf­he­bungs­ver­tra­ges über den 31.03.2009 hin­aus fort­be­stan­den hat oder je­den­falls ein Wie­der­ein­stel­lungs­an­spruch be­steht, während er mit sei­nen Kla­gen ge­gen die Be­klag­te zu 2. und die Be­klag­te zu 3. fest­ge­stellt wis­sen will, dass zu die­sen seit ei­nem späte­ren Zeit­punkt ein Ar­beits­verhält­nis be­steht bzw. be­stan­den hat (vgl. für den Fall der Kündi­gung durch den Be­triebs­veräußerer: BAG vom 04.09.1993, AP Nr. 101 zu § 613 a BGB). Ei­ner ein­heit­li­chen Fest­stel­lung des strei­ti­gen Rechts­verhält­nis­ses ge­genüber al­len Streit­ge­nos­sen be­darf es da­mit nicht. Die Be­klag­ten ste­hen zu­ein­an­der viel­mehr in ei­ner ein­fa­chen Streit­ge­nos­sen­schaft (BAG vom 24.06.2004, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB; BAG vom 04.09.1993, a.a.O.). In ei­nem sol­chen Fall ist der Er­lass ei­nes Teil­ur­teils zulässig (Voll­kom­mer in Zöll­ner, ZPO, 10. Aufl., § 301 Rdn. 3).

Die Zulässig­keit des Teil­ur­teils schei­tert auch nicht dar­an, dass in dem Ver­fah­ren ge­gen den Be­klag­ten zu 1. über ei­ne Vor­fra­ge zu ent­schei­den ist, über die in den Ver­fah­ren ge­gen die Be­klag­te zu 2. oder die Be­klag­te zu 3. noch ein­mal zu ent­schei­den ist (BGH vom 28.11.2002, DB 2003, S. 553). Wird auf die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. rechts­kräftig fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Kläger und dem Be­klag­ten zu 1. über den 31.03.2009 hin­aus fort­be­stan­den hat, ist hierüber nicht noch ein­mal im Ver­fah­ren ge­gen die Be­klag­ten zu 2. und 3. zu ent­schei­den. Das wäre mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB un­ver­ein­bar (Preis in ErfK, 8. Aufl., § 613 a BGB, Rdn. 180). Da die Streit­ge­genstände der Ver­fah­ren
un­ter­schied­lich sind, fin­den trotz Veräußerung des Be­trie­bes nach Ein­tritt der Rechtshängig­keit der Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. §§ 265 Abs. 2, 325 Abs. 1 ZPO kei­ne An­wen­dung.

Der Er­lass ei­nes Teil­ur­teils über die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. ist ge­bo­ten, da nur die­se zur End­ent­schei­dung reif ist. Die Be­ru­fungs­kam­mer hat­te über den Hilfs­an­trag zu ent­schei­den, mit dem der Kläger sei­ne Wie­der­ein­stel­lung durch den Be­klag­ten zu 1. mit Wir­kung vom 01.04.2009 be­gehrt. Mit die­sem An­trag will der Kläger die An­nah­me ei­nes Ver­trags­an­ge­bo­tes auf Ab­schluss ei­nes neu­en Ar­beits­ver­tra­ges durch den Be­klag­ten zu 1. und da­mit die Ab­ga­be ei­ner Wil­lens­erklärung er­rei­chen (BAG vom 08.05.2008, AP Nr. 40 zu § 620 BGB Auf­he­bungs­ver­trag). Nach § 894 Satz 1 ZPO gilt ei­ne Wil­lens­erklärung, zu de­ren Ab­ga­be der Schuld­ner ver­ur­teilt ist, als ab­ge­ge­ben, so­bald das Ur­teil die Rechts­kraft er­langt hat. Für die ge­gen die Be­klag­ten zu 2. und 3. ge­rich­te­ten Kla­gen folgt dar­aus, dass auch im Fal­le ei­ner Ver­ur­tei­lung des Be­klag­ten zu 1. zur Wie­der­ein­stel­lung des Klägers durch das Be­ru­fungs­ge­richt ein neu­er Ar­beits­ver­trag (noch) nicht als zu­stan­de ge­kom­men gilt, so­lan­ge das Ur­teil (noch) nicht rechts­kräftig ist. Ist aber (noch) kein neu­es Ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Kläger und dem Be­klag­ten zu 1. be­gründet wor­den, ist die Be­klag­te zu 2. (noch) nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rech­te und Pflich­ten aus ei­nem be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis ein­ge­tre­ten. Vor Ein­tritt der Rechts­kraft der Ent­schei­dung über die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. kann das Be­ru­fungs­ge­richt da­her nicht fest­stel­len, dass der Kläger seit dem 22.04.2009 zu der Be­klag­ten zu 2. in ei­nem Ar­beits­verhält­nis ge­stan­den hat, das zum 01.01.2010 auf die Be­klag­te zu 3. über­ge­gan­gen ist. Auch ei­ne Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten zu 3. zur Wei­ter­beschäfti­gung des Klägers ist zur­zeit nicht möglich.

II.

Die Be­ru­fung ge­gen das die Kla­ge ge­gen den Be­klag­ten zu 1. ab­wei­sen­de ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO), je­doch un­be­gründet. Auch der in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung erst­mals ge­stell­te Hilfs­an­trag ist, so­weit er zulässig ist, un­be­gründet.

1. a) Der Haupt­an­trag ist zulässig, be­darf al­ler­dings der Aus­le­gung. Der Fest­stel­lungs­an­trag ist dem Kündi­gungs­schutz­an­trag nach § 4 Satz 1 KSchG nach­ge­bil­det und hat ei­nen punk­tu­el­len Streit­ge­gen­stand. Ei­ne sol­che An­trag­stel­lung ist nur bei ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge im An­wen­dungs­be­reich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Der An­trag kann je­doch da­hin aus­ge­legt wer­den, dass nach § 256 ZPO die zulässi­ge Fest­stel­lung be­gehrt wird, das Ar­beits­verhält­nis ha­be über den 31.03.2009 hin­aus fort­be­stan­den (BAG vom 08.05.2008, a.a.O.). So­weit in dem An­trag aus­geführt wird, das Ar­beits­verhält­nis sei mit der T. 2 GmbH be­gründet wor­den und ha­be seit der In­sol­ven­zeröff­nung mit dem Be­klag­ten zu 1. be­stan­den, han­delt es sich um überflüssi­ge Be­gründungs­ele­men­te.

b) Der Hilfs­an­trag ist teil­wei­se zulässig und teil­wei­se un­zulässig. Er ist zulässig, so­weit der Kläger be­an­tragt, den Be­klag­ten zu 1. zu ver­ur­tei­len, das An­ge­bot des Klägers, ihn mit Wir­kung vom 01.04.2009 wie­der ein­zu­stel­len, an­zu­neh­men, be­darf al­ler­dings der Aus­le­gung. Mit dem Be­geh­ren der Wie­der­ein­stel­lung geht es dem Kläger um den Ab­schluss ei­nes neu­en Ar­beits­ver­tra­ges (BAG vom 08.05.2008, a.a.O.). Es han­delt sich um ei­nen Hilfs­an­trag, der für den Fall ge­stellt ist, dass das Ar­beits­verhält­nis durch den Auf­he­bungs­ver­trag be­en­det wur­de und des­halb der Haupt­an­trag ab­ge­wie­sen wird. Er ist hin­rei­chend be­stimmt im Sin­ne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zulässig­keit steht nicht ent­ge­gen, dass der Kläger die Wie­der­ein­stel­lung zum 01.04.2009 be­gehrt und die Be­klag­te da­mit zum rück­wir­ken­den Ab­schluss ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges ver­ur­teilt wer­den soll. Seit In­kraft­tre­ten des § 311 a Abs. 1 BGB ist auch ei­ne Ver­ur­tei­lung zur Ein­ge­hung ei­nes rück­wir­ken­den Ver­trags­verhält­nis­ses möglich (BAG vom 08.05.2008, a.a.O.).

Un­zulässig ist der Hilfs­an­trag, so­weit der Kläger mit ihm er­rei­chen will, dass der Be­klag­te sei­ne bis­he­ri­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit an­er­kennt. Die­ser Teil des An­trags ist nicht hin­rei­chend be­stimmt im Sin­ne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da aus ihm nicht deut­lich wird, wel­che Hand­lung von dem Be­klag­ten ver­langt wird. Es fehlt in­so­weit auch ein Rechts­schutz­bedürf­nis. Die Dau­er der bis­he­ri­gen Be­triebs­zu­gehörig­keit des Klägers ist zwi­schen den Par­tei­en nicht strei­tig.

c) Die Kla­ge­er­wei­te­rung mit dem Hilfs­an­trag in der Be­ru­fungs­in­stanz ist zulässig. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO ist ei­ne Kla­geände­rung, zu der auch die Kla­ge­er­wei­te­rung rech­net, im Be­ru­fungs­ver­fah­ren zulässig, wenn der Geg­ner ein­wil­ligt oder das Ge­richt dies für sach­dien­lich hält und sie auf Tat­sa­chen gestützt wer­den kann, die das Be­ru­fungs­ge­richt sei­ner Ver­hand­lung und Ent­schei­dung über die Be­ru­fung oh­ne­hin nach § 529 ZPO zu­grun­de zu le­gen hat. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt. Die Ein­wil­li­gung des Be­klag­ten zu 1. gilt nach § 267 ZPO als er­teilt; im Übri­gen ist die Stel­lung des Hilfs­an­trags sach­dien­lich. Auf neue Tat­sa­chen wird der Hilfs­an­trag nicht gestützt. Ei­ne Verzöge­rung des Rechts­streits nach § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG ist da­her nicht zu be­sor­gen (vgl. BAG vom 25.01.2005, AP Nr. 22 zu § 1 AEntG).

2. Der Haupt­an­trag ist un­be­gründet.

Er­bringt bei ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag der Schuld­ner ei­ne fälli­ge Leis­tung nicht oder nicht ver­trags­gemäß, kann der Gläubi­ger nach § 323 Abs. 1 BGB, wenn er dem Schuld­ner er­folg­los ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist zur Leis­tung oder Nach­erfüllung be­stimmt hat, vom Ver­trag zurück­tre­ten. Bei dem vom Kläger mit der In­sol­venz­schuld­ne­rin ab­ge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­trag han­delt es sich um ei­nen ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag im Sin­ne von § 323 Abs. 1 BGB. Die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 31.03.2009 und die Ver­ein­ba­rung ei­ner Ab­fin­dung in Höhe von 23.900,00 € ste­hen in ei­nem Ge­gen­sei­tig­keits­verhält­nis. Ei­ne Ab­fin­dung, die nach Maßga­be der §§ 9, 10 KSchG durch Ge­richts­ur­teil zu­er­kannt wird, ist nach der Ent­schei­dung des BAG vom 25.06.1987 (NZA 1988, S. 466) ein vermögens­recht­li­ches Äqui­va­lent für den Ver­lust des Ar­beits­plat­zes und hat so­mit Entschädi­gungs­funk­ti­on. Im Fal­le ei­nes Ver­gleichs über die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­liert sie, wie das BAG in der Ent­schei­dung zu­tref­fend ausführt, die­sen Cha­rak­ter nicht und stellt zu­gleich auch ei­ne Ge­gen­leis­tung des Ar­beit­ge­bers für die Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers in die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses dar, durch die ei­ne ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung über den Fort­be­stand des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­mie­den bzw. (beim Pro­zess­ver­gleich) be­en­det wird. Sei­ne frühe­re, ent­ge­gen­ste­hen­de Recht­spre­chung hat das BAG mit der Ent­schei­dung vom 25.06.1987 auf­ge­ge­ben. Die Über­le­gun­gen des BAG im An­schluss an die Kri­tik von G. Hu­eck an der frühe­ren Recht­spre­chung (Anm. zu AP § 794 ZPO Nr. 20) sind auch zu­tref­fend, wenn sich Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer über die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses und Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung ei­ni­gen, oh­ne dass ei­ne ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zu be­sor­gen ist. Denn aus der Sicht bei­der Ver­trags­par­tei­en ist in ei­nem sol­chen Fall die Ab­fin­dung re­gelmäßig die Ge­gen­leis­tung für die Ein­wil­li­gung des Ar­beit­neh­mers in die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Tat­sa­chen, dass im vor­lie­gen­den Streit­fall die Ab­fin­dung aus an­de­ren Gründen ver­ein­bart wur­de, hat der Be­klag­te zu 1. nicht vor­ge­tra­gen.

Da der Be­klag­te zu 1. die Ab­fin­dung zum Fällig­keits­zeit­punkt nicht ge­zahlt hat, konn­te der Kläger für den Fall, dass § 323 Abs. 1 BGB An­wen­dung fin­det, vom Auf­he­bungs­ver­trag zurück­tre­ten, was tatsächlich auch ge­sche­hen ist. Der Rück­tritt führt aber nicht zur Un­wirk­sam­keit des Auf­he­bungs­ver­tra­ges. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Fall des Rück­tritts die emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­gewähren und die ge­zo­ge­nen Nut­zun­gen her­aus­zu­ge­ben. Dar­aus folgt, dass der Rück­tritt - an­ders als die An­fech­tung oder der Ein­tritt ei­ner auflösen­den Be­din­gung - den Ver­trag nicht be­sei­tigt, son­dern ihn mit Wir­kung ex nunc in ein Ab­wick­lungs­verhält­nis um­wan­delt. Dies gilt auch für das ge­setz­li­che Rück­tritts­recht (BGH vom 24.06.1983, BGHZ 88, S. 46, 48; Gai­er in MüKo BGB, 5. Aufl., vor § 346 Rdn. 35). Das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen dem Kläger und dem Be­klag­ten zu 1. ist da­her trotz des Rück­tritts in­fol­ge des Auf­he­bungs­ver­tra­ges zum 31.03.2009 auf­gelöst wor­den. Der Rück­tritt nach § 323 BGB kann nur da­zu führen, dass der Be­klag­te zu 1. ver­pflich­tet ist, ei­nen neu­en Ar­beits­ver­trag mit dem Kläger ab­zu­sch­ließen.

3. Aber auch der Hilfs­an­trag ist, so­weit er zulässig ist, un­be­gründet. Der Kläger hat den Rück­tritt nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der In­sol­venz­schuld­ne­rin erklärt. Da­mit fin­den die Re­ge­lun­gen der §§ 103 ff. In­sO über die Rechts­fol­gen der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens für ge­gen­sei­ti­ge Verträge des In­sol­venz­schuld­ners An­wen­dung. Ei­ne di­rek­te Gel­tung die­ser Re­ge­lun­gen schei­det al­ler­dings aus. Je­doch ist § 105 Satz 2 In­sO ent­spre­chend an­zu­wen­den.

Für den Fall, dass ein ge­gen­sei­ti­ger Ver­trag zur Zeit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vom Schuld­ner und vom an­de­ren Teil nicht oder nicht
vollständig erfüllt ist, kann der In­sol­venz­ver­wal­ter nach § 103 Abs. 1 In­sO den Ver­trag an­stel­le des Schuld­ners erfüllen und die Erfüllung vom an­de­ren Teil ver­lan­gen. Lehnt der In­sol­venz­ver­wal­ter die Erfüllung ab, kann der an­de­re Teil nach § 103 Abs. 2 Satz 1 In­sO ei­ne For­de­rung we­gen der Nich­terfüllung nur als In­sol­venzgläubi­ger gel­tend ma­chen. Die­se Be­stim­mung fin­det im vor­lie­gen­den Streit­fall kei­ne An­wen­dung. Denn der vom Kläger und der In­sol­venz­schuld­ne­rin ab­ge­schlos­se­ne Auf­he­bungs­ver­trag war vom Kläger schon vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vollständig erfüllt. Die vom Kläger zu er­brin­gen­de Leis­tung war sei­ne Ein­wil­li­gung in die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Die­se Wil­lens­erklärung hat er schon mit Ab­schluss des Auf­he­bungs­ver­tra­ges ab­ge­ge­ben. Dem­ge­genüber war die Ge­gen­leis­tung, die von der In­sol­venz­schuld­ne­rin ver­spro­che­ne Ab­fin­dung, erst mit der letz­ten Ent­gelt­zah­lung, al­so nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens fällig. Der Kläger hat mit­hin ei­ne vollständi­ge Vor­leis­tung er­bracht. § 103 In­sO fin­det je­doch nur An­wen­dung, wenn bei­de Ver­trags­part­ner den ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag zur Zeit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht oder nicht vollständig erfüllt ha­ben.

§ 105 In­sO enthält ergänzen­de Re­ge­lun­gen für den Fall, dass die ge­schul­de­ten Leis­tun­gen teil­bar sind und der an­de­re Teil die ihm ob­lie­gen­de Leis­tung zur Zeit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­reits teil­wei­se er­bracht hat. In die­sem Fall ist er mit dem der Teil­leis­tung ent­spre­chen­den Be­trag sei­nes An­spruchs auf die Ge­gen­leis­tung In­sol­venzgläubi­ger, auch wenn der In­sol­venz­ver­wal­ter we­gen der noch aus­ste­hen­den Leis­tung Erfüllung ver­langt(§ 105 Satz 1 In­sO). Der an­de­re Teil ist fer­ner nicht be­rech­tigt, we­gen der Nich­terfüllung sei­nes An­spruchs auf die Ge­gen­leis­tung die Rück­ga­be ei­ner vor der Eröff­nung des Ver­fah­rens in das Vermögen des Schuld­ners über­ge­gan­ge­nen Teil­leis­tung aus der In­sol­venz­mas­se zu ver­lan­gen (§ 105 Satz 2 In­sO). Die­se Be­stim­mun­gen set­zen vor­aus, dass die ge­schul­de­ten Leis­tun­gen teil­bar sind und vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ei­ne Teil­leis­tung er­bracht wur­de. Ei­ne Ein­verständ­nis­erklärung mit der Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses kann nur ent­we­der ganz oder gar nicht ab­ge­ge­ben wer­den, so dass ei­ne Teil­bar­keit die­ser Leis­tung nicht be­jaht wer­den kann.

§ 105 Satz 2 In­sO ist je­doch ent­spre­chend an­zu­wen­den, wenn bei ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag der In­sol­venz­schuld­ner die ihm ob­lie­gen­de Leis­tung vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht oder nicht vollständig er­bracht hat, während der an­de­re Teil sei­ne nicht teil­ba­re Leis­tung vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vollständig er­bracht hat. Die ent­spre­chen­de An­wen­dung ei­ner ge­setz­li­chen Be­stim­mung setzt vor­aus, dass die ge­setz­li­che Re­ge­lung plan­wid­rig lücken­haft er­scheint und zur Ausfüllung der Lücke die Über­tra­gung der Rechts­fol­ge ei­nes ge­setz­li­chen Tat­be­stan­des auf ei­nen ver­gleich­ba­ren, aber im Ge­setz nicht ge­re­gel­ten Tat­be­stand er­for­der­lich ist. Da­bei muss ei­ne dem Plan des Ge­setz­ge­bers wi­der­spre­chen­de Lücke ent­ste­hen oder sich je­den­falls später durch ei­ne Verände­rung der Le­bens­verhält­nis­se er­ge­ben ha­ben. Der dem Ge­setz zu­grun­de lie­gen­de Re­ge­lungs­plan ist aus ihm selbst im We­ge der his­to­ri­schen und te­leo­lo­gi­schen Aus­le­gung zu schließen und es ist zu fra­gen, ob das Ge­setz, ge­mes­sen an sei­ner ei­ge­nen Re­ge­lungs­ab­sicht, un­vollständig ist (BAG vom 13.02.2003, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Or­gan­ver­tre­ter m.w.N.).

Nach die­sen Grundsätzen gilt § 105 Satz 2 In­sO für den vor­lie­gen­den Streit­fall ent­spre­chend. Der Ge­setz­ge­ber der In­sol­venz­ord­nung woll­te mit dem Rück­for­de­rungs­ver­bot des § 105 Satz 2 In­sO an § 26 KO an­knüpfen (vgl. Be­gründung des Re­gie­rungs­ent­wurfs zur In­sol­venz­ord­nung, BT-Druck­sa­che 12/2443, S. 145, zit. nach And­res in And­res/Leit­haus, In­sO, § 105 Rdn. 8). § 26 Satz 1 KO lau­te­te: Wenn in­fol­ge der Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens die Nich­terfüllung ei­ner Ver­bind­lich­keit oder die Auf­he­bung ei­nes Rechts­verhält­nis­ses des Ge­mein­schuld­ners ein­tritt, so ist der an­de­re Teil nicht be­rech­tigt, die Rück­ga­be sei­ner in das Ei­gen­tum des Ge­mein­schuld­ners über­ge­gan­ge­nen Leis­tung aus der Kon­kurs­mas­se zu ver­lan­gen. Schon das Reichs­ge­richt hat ent­schie­den, dass ein Fall der Nich­terfüllung im Sin­ne von § 26 KO auch vor­liegt, wenn der Ver­trags­part­ner des nach­ma­li­gen Ge­mein­schuld­ners vor Kon­kurseröff­nung vollständig erfüllt hat­te, sei­ner­seits aber nicht oder nicht voll be­frie­digt war (RG 84, S. 234, zit. nach Kil­ger/Schmidt, In­sol­venz­ge­set­ze, 17. Aufl., § 26 KO Rdn. 234). Da­mit führt die his­to­ri­sche Aus­le­gung zu dem Er­geb­nis, dass § 105 Satz 2 In­sO trotz sei­ner sys­te­ma­ti­schen An­knüpfung an § 105 Satz 1 In­sO auch an­ge­wen­det wer­den kann, wenn die ge­schul­de­te Leis­tung nicht teil­bar ist und der Ver­trags­part­ner des In­sol­venz­schuld­ners vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens vollständig vor­ge­leis­tet hat.

Die­ses Er­geb­nis ent­spricht auch dem Sinn und Zweck der ge­setz­li­chen Re­ge­lung. Es ist kein vernünf­ti­ger Ge­sichts­punkt er­kenn­bar, der dafür spricht, dem Ver­trags­part­ner, der sei­ne nicht teil­ba­re Leis­tung vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­bracht hat, die Rück­for­de­rung zu ermögli­chen, während dies ge­setz­lich aus­ge­schlos­sen ist, wenn ei­ne Teil­leis­tung nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens noch aus­steht. Sinn und Zweck des § 105 Satz 2 In­sO ist es, zu ver­hin­dern, dass der Ver­trags­part­ner des In­sol­venz­schuld­ners die in­sol­venz­be­ding­te Nich­terfüllung sei­nes Ge­gen­an­spruchs da­durch kom­pen­siert, dass er sei­ne ei­ge­ne Leis­tung her­aus­ver­langt. So­weit die­se nämlich be­reits zur Mas­se gehört, dient sie der Be­frie­di­gung al­ler Gläubi­ger (vgl. And­res in An-dres/Leit­haus, a.a.O., Rdn. 9). Für die in vol­lem Um­fang vor­ge­leis­te­te Leis­tung kann nichts an­de­res gel­ten. Auch sie ist be­reits zur Mas­se ge­langt und dient da­mit der Be­frie­di­gung al­ler Gläubi­ger (eben­so And­res in And­res/Leit­haus, a.a.O., Rdn. 8; Kreft in MüKo In­sO, 2. Aufl., § 105 Rdn. 38; Hu­ber in MüKo In­sO, 2. Aufl., § 103 Rdn. 60, Kroth in Braun, In­sO, 4. Aufl., § 105 Rdn. 4).

Da­mit konn­te der Kläger nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens nicht mehr von dem Auf­he­bungs­ver­trag zurück­tre­ten. Ein An­spruch auf Ab­schluss ei­nes neu­en Ar­beits­ver­tra­ges nach § 346 BGB ist so­mit durch die spe­zi­el­le Re­ge­lung des § 105 Satz 2 In­sO aus­ge­schlos­sen.

III.

Da ein Teil­ur­teil er­las­sen wur­de, war die Kos­ten­ent­schei­dung dem Schlus­s­ur­teil vor­zu­be­hal­ten.

Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on be­ruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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