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ArbG Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 13 Ga 5/14
Schlagworte: | Versetzung, Jobcenter, Hartz IV | |
Gericht: | Arbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 13 Ga 5/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.07.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
Geschäftszeichen:
13 Ga 5/14
Verkündet am:
17. Juli 2014
Angestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
- Verfügungsklägerin -
gegen
- Verfügungsbeklagte -
erkennt das Arbeitsgericht Hamburg, 13. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2014
durch den Richter am Arbeitsgericht Albers als Vorsitzenden
den ehrenamtlichen Richter Gr.-N.
den ehrenamtlichen Richter Po.
für Recht:
2
Die Anträge zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Albers
Gr.-N.
Po.
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Tatbestand
Die Verfügungsklägerin / Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Beendigung der Zuweisung der Antragstellerin zur gemeinsamen Einrichtung J. (im Folgenden: J.) sowie gegen die Übertragung einer Tätigkeit - Einsetzungsverfügung in Bezug auf die Klägerin als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt.
Die Verfügungsklägerin ist seit dem 11.9.2006 Angestellte der Ha. (Arbeitsvertrag vom 5.9.2006 / Anlage B1). Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Durch den Arbeitsvertrag wird kein Anspruch auf Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz, in einem bestimmten Aufgabengebiet oder in einer bestimmten Behörde / Dienststelle innerhalb der Ha. begründet. Das Recht der Arbeitgeberin Ha., der Angestellten eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird durch eine länger währende Verwendung der Angestellten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.“
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die für die Verfügungsbeklagte jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung, so nunmehr der TV-L. Die Klägerin ist zuletzt in die Entgeltgruppe 9 des TV-L eingruppiert gewesen.
Die Verfügungsklägerin ist seit dem 1.1.2011 der gemeinsamen Einrichtung J. zugewiesen und war dort nach einer zwischenzeitlichen Teilzeitbeschäftigung ab dem 1.5.2013 vollzeitig beschäftigt tätig.
Nachdem die Klägerin sich seit April 2012 u.a. öffentlich, so z.B. über ihrer Internetforum „a.“, gegen die Regelung des Sozialgesetzbuches II (SGB II), insbesondere die Minderung von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen Leistungsberechtigter (Sanktionen) gemäß §§ 31 ff. SGB II gewendet hat,
o so hat die Verfügungsklägerin u.a. ein als „Brandbrief“ bezeichnetes Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit verfasst und veröffentlicht, das mit den Fragen beginnt:
„Wie viele tote, geschädigte und geschändete Hartz-IV-Bezieher wollen Sie noch auf Ihr Konto laden? Wie viele dauerkranke, frustrierte und von subtiler
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Gehirnwäsche geprägte Mitarbeiter wollen Sie in Ihrem Konstrukt „J.-maschine“ durchschleusen?“
o ferner am 20.4.2013 einen „offenen Brief an die Kollegen und Kolleginnen“, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
„… warum handelt ihr so, wie es der große Aufschrei durch die leidgeprüften Leistungsberechtigten zeigt. Ist es die reine Ausübung von Weisungen, ist es die eigene Angst vor Repressalien, ist es eine Ohnmacht, ist es Ignoranz oder ist es gewollt. … Hier möchte ich nochmals ganz klar zum Ausdruck bringen, dass ich niemals von euch allen als Kollektiv gesprochen habe. Ich spreche von Kollegen, die Weisungen ausführen, ohne darüber nachzudenken, was sie tun. … Ebenso habe ich auch in meiner Vergangenheit sanktioniert. Den Satz, ich wusste es nicht besser und wir müssen es ja, lasse ich allerdings auch bei mir nicht gelten. Eine Dummheit, die ich heute umso mehr bereue, als mir klar wurde, was ich damit anrichte. … Ja, wir haben Weisungen. Wir haben aber auch einen eigenen Kopf und so hoffe ich ein Herz und ein Gewissen.“
wurde der Verfügungsklägerin im März 2013 seitens der Freien und Hansestadt die Möglichkeit zur Übernahme einer nach Entgeltgruppe 8 TV-L bewerteten Stelle „Sachbearbeitung Bildung und Teilhabe“ im B. E. angeboten, was die Verfügungsklägerin ablehnte.
Mit Schreiben vom 22.4.2013 stelle das J. die Verfügungsklägerin bis auf Widerruf vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung frei, weil „an einer rechtskonformen Umsetzung des SGB II zu zweifeln sei“. Gegen diese seitens des J.s ausgesprochene Suspendierung wandte sich die Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung und machte ihren Anspruch auf Beschäftigung geltend. Mit Urteil vom 30.7.2013 - 15 Ga 3/13 - wies das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Im Rahmen des entsprechenden Hauptsacheverfahrens beim Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 13 Ca 236/13 erging im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28.2.2014 ein Versäumnisurteil gegen die Verfügungsklägerin. Aufgrund des von der Verfügungsklägerin geltend gemachten frist- und formgerechten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11.7.2014 anberaumt, der aufgrund der seitens der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 der Verfügungsklägerin mitgeteilten Beendigung der Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung J. zum 30.6.2014 aufgehoben wurde.
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Die Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 23.6.2014 der Verfügungsklägerin folgendes mitgeteilt:
„Beendigung der Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung J. zum 30.6.2014
Sehr geehrte Frau H.,
Sie sind derzeit der gemeinsamen Einrichtung J. nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zugewiesen. Diese Zuweisung wird nach
§ 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II aus dienstlichen Gründen zum 30.6.2014 beendet.
Die dienstlichen Gründe liegen darin, dass die Ha. Ihren weiteren Einsatz bei J. nicht mehr als sinnvoll ansieht. Es ist zwischen Ihnen und t. zu einem intensiven, inzwischen gerichtlich und Ihrerseits öffentlich ausgetragenen Konflikt darüber gekommen, wie Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit einzelne Vorschriften des SGB II vollziehen. Als Basis einer sinnvollen Tätigkeit in einer Organisation ist ein grundsätzliches Vertrauen der Leitung der Organisation erforderlich, dass das Personal seine Tätigkeit im Sinne der Ziele der Organisation ausübt. Dieses Vertrauen der Leitung von t. ist Ihnen gegenüber nicht mehr vorhanden und es ist nicht vorstellbar, dass es sich nach allem wieder herstellen lässt.
t. verzichtet auf die Einhaltung der Frist von drei Monaten nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Deshalb wird die Zuweisung zum 30.6.2014 beendet. Sie sind damit ab dem 1.7.2014 wieder verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung bei einer Stelle der Ha. zu erbringen. Sie erhalten mit gleicher Post ein gesondertes Schreiben zu den Details
Ihres weiteren Einsatzes.“
Mit weiterem Schreiben vom 23.6.2014 teilte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin folgendes mit:
„Übertragung einer Tätigkeit – Einsetzungsverfügung
Sehr geehrte Frau H.,
hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass Sie ab dem 1.7.2014 auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigte im Referat Integrationsamt (SI 44) als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe im Bereich Individualförderung“ eingesetzt werden. Sie erhalten das Leitzeichen SI44113, eine Stellenbeschreibung finden Sie anliegend.
Die neue Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 9 TV-L. Diese Maßnahme löst keine weiteren Ansprüche aus.
Der Personalrat wurde parallel beteiligt. Die Schwerbehindertenvertretung wurde zeitgleich über den Einsatz im Integrationsamt informiert.
Neben den im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträgen und den diese ersetzenden und ergänzenden Tarifverträge sind auch die in der Beschäftigungsstelle geltenden Dienstvereinbarungen gemäß § 83 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG), die gemäß § 94 HmbPersVG mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände geschlossenen Vereinbarungen und die sonstigen, im Bereich der Arbeitgeberin geltenden und auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Vorschriften maßgebend. …
Bitte kommen Sie am 1.7.2014 um 09:00 Uhr in die XXX Straße XX zu Frau Ri., Raum XXX und treten dort Ihren Dienst an.
Dieses Schreiben gilt als Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 und 10
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Nachweisgesetz vom 20.7.1995 in der jeweiligen Fassung (BGBl. I S. 946).“
Die Verfügungsklägerin ist seit dem 30.6.2014 arbeitsunfähig erkrankt.
Mit bei Gericht am 8.7.2014 eingegangener Antragschrift wandte sich die Verfügungsklägerin sowohl gegen die seitens der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 erklärte Beendigung der Zuweisung der Verfügungsklägerin zur gemeinsamen Einrichtung J. sowie gegen die ebenfalls mit Schreiben vom 23.6.2014 seitens der Verfügungsbeklagten erklärte Übertragung einer Tätigkeit - Einsetzungsverfügung als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe im Bereich Individualförderung“ im Referat Integrationsamt.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die Aufhebung der Zuweisung rechtsunwirksam sei. Die Verfügungsbeklagte hätte auf die Einhaltung der 3-Monats-Frist des § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II verzichtet. Zwar hätte die Verfügungsbeklagte im Schreiben vom 23.6.2014 erwähnt, dass die Beendigung der Zuweisung unter Verstoß gegen § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfolge, weise dann daraufhin, dass das J. auf die Einhaltung der Frist von 3 Monaten verzichtet hätte. Ein Verzicht des J.s auf die Einhaltung der 3-Monats-Frist sei nicht möglich, die Frist sei für die Verfügungsbeklagte verbindlich. Auch sehe § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II die Zuweisung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1.1.2011 vor. Die Beklagte hätte somit grundsätzlich die Klägerin mindestens bis zum 31.12.2015 in der gemeinsamen Einrichtung J. zu belassen. Die vorzeitige Beendigung der Zuweisung erfolge unter Verstoß gegen § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die vorzeitige Beendigung erfolge ferner zu dem Zweck mit dem Versuch, der Verfügungsklägerin die Möglichkeit der Fortsetzung des Rechtsstreits u.a. auch um die Pflichten einer Arbeitsvermittlerin zur Umsetzung des SGB II zu nehmen, was rechtsmissbräuchlich sei und die Beendigung daher unwirksam. Die von der Verfügungsbeklagten ins Feld geführten „dienstlichen Gründe“ seien offensichtlich nur vorgeschoben. Die Verfügungsbeklagte würde es ferner in dem Schreiben vom 23.6.2014 zur Beendigung der Zuweisung unterlassen, sich in dem Teil zu angeblichen Verstößen der Klägerin zu äußern und würde lediglich pauschal argumentieren.
Auch die von der Verfügungsbeklagten erfolgte Einsetzungsverfügung sei rechtsunwirksam. Selbst wenn man davon ausgehen würde, was wohl gemerkt nicht
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der Fall sei, dass die Beklagte im Rahmen von deren Direktionsrecht zulässigerweise agieren würde, wäre das Handeln der Beklagten rechtsmissbräuchlich, da es offensichtlich nur dazu diene, den Rechtsstreit mit dem J., in welchem die Klägerin sich dort ebenfalls als Klägerin um die rechtliche Klärung von wichtigen Fragen des SGB II im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Sachbearbeiters als Arbeitsvermittler im J. zur Umsetzung des SGB II bemühe, zu beenden. Die übertragene Stelle sei nur dazu geschaffen worden, um die Klägerin zu schikanieren und aus dem J. als persona non grata zu entfernen. Auch sei zu bemängeln, dass die Klägerin in keiner Weise eine den Anforderungen der übertragenen Tätigkeit entsprechende Qualifikation nachweisen könne. Die Klägerin sei überhaupt nicht in der Lage, die ihr übertragene Tätigkeit auszufüllen. Hier wolle die Verfügungsbeklagte offensichtlich das Scheitern der Verfügungsklägerin in der übertragenen Tätigkeit vorbereiten. Auch insoweit erfolge die Übertragung einer Tätigkeit, die der Klägerin nicht gewachsen sei, rechtsmissbräuchlich. Auch sei eine Gleichwertigkeit zu der übertragenen Stelle mit der jetzigen Tätigkeit der Klägerin keinesfalls gegeben. Es werde vorsorglich bestritten, dass die bisher zugewiesene Stelle und die neue, der Klägerin übertragene Stelle, gleichwertig seien. Auch hätte die Verfügungsbeklagte ihr Direktionsrecht nicht nach billigem Ermessen ausgeübt. Soweit für Maßnahmen im Rahmen des Direktionsrechts qualifizierte Gründe vorliegen, sei regelmäßig Willkür bzw. Rechtsmissbrauch zu verneinen. Im Umkehrschluss gelte jedoch hier, dass offensichtlich Willkür und Rechtsmissbrauch vorliegen würden: Der Beklagte gehe es überhaupt nicht darum, die Klägerin angemessen zu beschäftigen, sondern darum, die Klägerin als persona non grata im J. loszuwerden. Die Verfügungsbeklagte würde damit deren Direktionsrecht überschreiten, die Verfügungsklägerin würde die Arbeitsleistung als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe“ eben nicht schulden, die Übertragung sei unwirksam. Sei die übertragene Tätigkeit nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, würde der Arbeitnehmer diese Leistung auch nicht aufgrund seines Arbeitsverhältnisses schulden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1) der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 an die
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Verfügungsklägerin erklärte Beendigung der Zuweisung der Verfügungsklägerin als Arbeitsvermittlerin zur Umsetzung des SGB II am Standort der Verfügungsbeklagten in Ha.-A. an die gemeinsame Einrichtung J. zum 30.6.2014 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren des selben Rubrums zwischen den Parteien vor dem erkennenden Gericht auszusetzen;
2) der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 an die Verfügungsklägerin erklärte Übertragung einer Tätigkeit - Einsetzungsverfügung als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe im Bereich Individualförderung“ im Referat Integrationsamt - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren des selben Rubrums zwischen den Parteien vor dem erkennenden Gericht auszusetzen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die Anträge zurückzuweisen seien, weil es hierfür sowohl am gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruch, als auch am Verfügungsgrund fehlen würde - es wird insoweit insbesondere auf den Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 15.7.2014, S. 11 - 17, Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, Rechtsgrundlage für die Beendigung der Zuweisung § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II. § 44g Abs. 5 SGB II würde bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung einer Zuweisung nach Abs. 1 vor Ablauf der 5-Jahres-Frist möglich sei. Bereits daraus folge, dass die Verfügungsklägerin aus § 44g Abs. 1 SGB II, der die Zuweisung für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 1.1.2011 vorsehe, kein Anspruch darauf hätte, mindestens bis zum 31.12.2015 dem J. zugewiesen zu bleiben. Nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB II könnte die Zuweisung aus dienstlichen Gründen beendet werden. Im vorliegenden Fall würden ausreichende dienstliche Gründe für die Beendigung der Zuweisung vorliegen. Ausweislich des Schreibens der Verfügungsbeklagten vom 23.6.2014 sei die Beendigung der Zuweisung der Verfügungsklägerin aus dienstlichen Gründen erfolgt. Grund für die Beendigung der Zuweisung sei nicht das beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 13 Ca 236/13 geführte Klagverfahren zwischen der Verfügungsklägerin und dem J., an dem die Verfügungsbeklagte nicht beteiligt sei. Vielmehr werde die Zuweisung beendet, weil das Arbeitsverhältnis bei
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Aufrechterhaltung der Zuweisung sinnentleert wäre: Die Verfügungsklägerin erbringe seit über einem Jahr keine Arbeitsleistung mehr für das J.. Selbst wenn die Verfügungsklägerin vom J. wieder eingesetzt werden sollte, wovon nicht auszugehen sei, sei eine konfliktfreie Fortsetzung der Tätigkeit der Verfügungsklägerin beim J. nicht denkbar. Das J. hätte als Teil der Anrechte und gesetzgebundenen Verwaltung die Vorschriften des SGB II einschließlich der §§ 31 ff. SGB II anzuwenden. Die Verfügungsklägerin sei hierzu aber nicht bereit.
Aufgrund der Weigerung der Verfügungsklägerin, die Sanktionsvorschriften der §§ 33 ff. SGB II zur Anwendung zu bringen, sei eine konfliktfreie Fortsetzung der Tätigkeit der Verfügungsklägerin beim J. nicht denkbar. Das für eine Fortsetzung der Tätigkeit der Verfügungsklägerin beim J. erforderliche Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsaufgaben einer Arbeitsvermittlerin sei zerstört und könne auch nicht mehr hergestellt werden. Auch scheitere die Wirksamkeit der Zuweisung nicht an der Nichteinhaltung der 3-Monats-Frist gemäß § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II. Zwar sehe § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. SGB II für eine Beendigung der Zuweisung aus dienstlichen Gründen eine Frist von 3 Monaten vor. Die Beendigungsfrist würde aber dazu dienen, zwischenzeitlich einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu identifizieren und ihm Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zuzuweisen. Es würde sich demnach um eine Frist handeln, durch die ausschließlich die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gewährleistet werden solle. Ein subjektives Recht des Zugewiesenen auf Einhaltung der Frist würde dagegen nicht bestehen. Die Einhaltung der Frist sei im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, weil die Verfügungsklägerin bereits seit über einem Jahr nicht mehr für das J. tätig sei und dessen Funktionsfähigkeit durch die Beendigung der Zuweisung nicht tangiert werden würde. Daher hätte das J. auch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf die Einhaltung der Frist verzichtet. - es wird insoweit auf die Anlage B4 Bezug genommen. Der Verzicht sei auch rechtlich zulässig, da die Frist ausschließlich dem Interesse der gemeinsamen Einrichtung und deren Funktionsfähigkeit dienen würde und daher für das J. disponibel sei. Sollte das Gericht insoweit anderer Auffassung sein, wäre die Erklärung der Verfügungsbeklagten vom 23.6.2014 zur Beendigung der Zuweisung jedenfalls so auszulegen, dass die Beendigung der Zuweisung hilfsweise unter Einhaltung der Frist von drei Monaten erfolgen solle. Denn aus dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 23.6.2014, insbesondere aus dem dort angeführten Gründen für die Beendigung der Zuweisung, sowie aus den
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Gesamtumständen wäre für die Verfügungsklägerin erkennbar, dass die Zuweisung nach dem Willen der Verfügungsbeklagten in jedem Fall beendet werden solle. Höchst vorsorglich und hilfsweise werde die Beendigung der Zuweisung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt. Die Verfügungsbeklagte trägt weiter vor, dass auch die Einsetzungsverfügung sich als rechtswirksam darstelle. Die neue Tätigkeit entspreche der Entgeltgruppe 9 TV-L und damit derjenigen Entgeltgruppe, in die die Klägerin eingruppiert sei. Die Behauptung der Verfügungsklägerin, die Übertragung der Tätigkeit beim Integrationsamt würde nur dazu dienen, den Rechtsstreit zwischen der Verfügungsklägerin und dem J. zu beenden, würde nicht der Wahrheit entsprechen. Gleiches gelte für die Behauptung der Verfügungsklägerin, die Übertragung der Tätigkeit beim Integrationsamt sei überhaupt nicht gewollt und die übertragene Stelle sei nur dazu geschaffen worden, um die Klägerin zu schikanieren und aus dem J. als persona non grate zu entfernen. Richtig sei, dass eine Mitarbeiterin des Integrationsamtes im nächsten Jahr altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten ausscheiden würde und hierdurch die Stelle beim Integrationsamt vakant werde. Um den erforderlichen Wissenstransfer im Integrationsamt sicher zu stellen und eine sorgfältige Einarbeitung der Verfügungsklägerin in die neue Tätigkeit zu gewährleisten, würde die Übertragung der Tätigkeit bereits ab dem 1.7.2014 erfolgen - es wird insoweit auf die Anlage B6 Bezug genommen. Wie in jedem anderen Fall der Übertragung einer neuen Tätigkeit werde demnach auch die Verfügungsklägerin eingearbeitet und würde ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit beim Integrationsamt, insbesondere mit den Regelungen des SGB IX vertraut zu machen - es wird insoweit auf die Anlage B6 Bezug genommen. Der Vortrag der Verfügungsklägerin, die bisher zugewiesene Stelle und die neue Stelle würden nicht gleichwertig sein, werden bereits dadurch widerlegt, dass beide Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe EG 9 entsprechen würden. Die Übertragung der Tätigkeit beim Integrationsamt würde auch billigem Ermessen entsprechen und sei durch das Direktionsrecht der Verfügungsbeklagten gemäß § 106 GewO gedeckt, sie sei weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG würde sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst deshalb auf alle Tätigkeiten erstrecken, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen würden, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden sei. Danach könnten dem Arbeitnehmer
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grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen würden. Im vorliegenden Fall würde die übertragene Tätigkeit beim Integrationsamt der Entgeltgruppe 9 des TV-L entsprechend und damit der Entgeltgruppe der Verfügungsklägerin. Die Übertragung der Tätigkeit beim Integrationsamt würde auch dem Interesse der Verfügungsklägerin entsprechen, weil sie hierdurch die Möglichkeit erhalten würde, wieder vertragsgemäß beschäftigt zu werden. Das von der Verfügungsklägerin in ihrer Antragschrift in den Vordergrund gestellt Interesse, ein bestimmtes bis zum Gerichtshof der Europäischen Union zu führen, sei dagegen kein Umstand, der im Rahmen der Ermessensausübung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, da Rechtsschutzziel in diesem Verfahren die vertragsgemäße Beschäftigung sei, die durch die Übertragung der Tätigkeit beim Integrationsamt gerade ermöglicht werden solle. Darüber hinaus würde es auch an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund fehlen. Die Verfügungsklägerin hätte einen Verfügungsgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund bestehe auch deshalb nicht, weil die Verfügungsklägerin seit dem 30.6.2014 arbeitsunfähig erkrankt sei und schon deshalb derzeit kein Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Tätigkeit der Verfügungsklägerin erforderlich sei.
Gemäß § 313 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wird wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1) Die Anträge haben keinen Erfolg.
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Ein Anspruch der Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagten aufzugeben,
--- die von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 an die Verfügungsklägerin erklärte Beendigung der Zuweisung der Verfügungsklägerin
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als Arbeitsvermittlerin zur Umsetzung des SGB II am Standort der Verfügungsbeklagten in Ha.-A. an die gemeinsame Einrichtung
J. zum 30.6.2014
--- die von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 an die
Verfügungsklägerin erklärte Übertragung einer Tätigkeit - Einsetzungsverfügung als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe im Bereich Individualförderung“ im Referat Integrationsamt -
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren des selben Rubrums zwischen den Parteien vor dem erkennenden Gericht auszusetzen, ist nicht gegeben.
2) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind nicht begründet.
2.1) Nach den gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung,
d.h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Eine entsprechend den Anträgen der Verfügungsklägerin geltend gemachte Entscheidung kommt gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG nur in Betracht,
--- wenn ein Obsiegen der Verfügungsklägerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, somit die seitens der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 23.6.2014 erfolgten Weisungen bzw. Handlungen offensichtlich rechtswidrig sind (Verfügungsanspruch);
--- sowie die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist (Verfügungsgrund).
2.2) Es kann dahinstehen, ob ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Denn der für die Anspruchsdurchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
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erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor.
2.2.1) Unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Verfügungsgrund bei einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung kann ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO nur dann angenommen werden, wenn die begehrte Regelung eines einstweiligen Zustandes notwendig ist, um ansonsten drohende wesentliche Nachteile des Antragstellers abzuwenden. Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen. Wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung von z.B. Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung, ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers. Einem Arbeitnehmer ist es mithin in der Regel zuzumuten, einer Versetzungsanordnung oder arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und sodann den Umfang des Direktionsrechts in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. (LAG Rheinland-Pfalz 14.5.2013 - 6 SaGa 2/13 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz 20.3.2014 - 5 SaGa 13/13 -, juris; LAG Hessen 8.10.2010 - 3 SaGa 496/10-, juris). Der Arbeitnehmer muss auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen sein (LAG München 14.9.2005 - 9 Sa 891/05 -, juris).
2.2.2) Davon ausgehend hat die Verfügungsklägerin keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die einen Verfügungsgrund begründen könnten. Drohende wesentliche Nachteile der Antragstellerin, die die Notwendigkeit der begehrten Regelung eines einstweiligen Zustandes begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Verfügungsklägerin hat hinsichtlich der wesentlichen Nachteile, die durch die
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begehrte Regelung abzuwenden seien, auf Folgendes abgestellt:
--- Beendigung der Zuweisung der Verfügungsklägerin an das J.: Ziel der Verfügungsklägerin sei eine Tätigkeit bzw. Weiterbeschäftigung als Arbeitsvermittlerin im J. und die Verfügungsbeklagte wolle der Verfügungsklägerin die Möglichkeit der Fortsetzung des Rechtsstreits mit
dem J. (ArbG Hamburg zum Aktenzeichen 13 Ca 236/13) über die Suspendierung der Verfügungsklägerin, u.a. auch um die Pflichten einer
Arbeitsvermittlerin zur Umsetzung des SGB II, nehmen, der notfalls bis zum Gerichtshof der Europäischen Union weiter verfolgt werden soll.
--- Einsetzungsverfügung
Vermeidung von Pflichtenverstößen im Rahmen der Tätigkeit der Verfügungsklägerin als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe im Bereich Individualförderung“ im Referat Integrationsamt, da die Verfügungsklägerin in keiner Weise eine den Anforderungen der übertragenen Tätigkeit entsprechende Qualifikation nachweisen könne, so dass die Verfügungsbeklagte
das Scheitern der Verfügungsklägerin in der übertragenen Tätigkeit vorbereiten wolle.
Die der Verfügungsklägerin übertragene Stelle sei nur dazu geschaffen worden, um die Verfügungsklägerin zu schikanieren und aus dem J. als persona non grata zu entfernen.
Verhinderung der Fortsetzung bzw. Abwürgen des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin mit dem J..
Das Interesse der Verfügungsklägerin, den Rechtsstreit mit dem J. (ArbG Hamburg zum Aktenzeichen 13 Ca 236/13) fortzusetzen, notfalls bis zum Gerichtshof der Europäischen Union, begründet weder einen wesentlichen Nachteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, noch, dass die Verfügungsklägerin auf die sofortige Anspruchserfüllung dahingehend angewiesen ist, dass die Zuweisung der Verfügungsklägerin an das J. nicht beendet wird und die Verfügungsklägerin weiter bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 13 Ca 236/14 von der Arbeit seitens des J.s suspendiert bleibt.
Die Verfügungsklägerin hat keine hinreichenden tatsächlichen Umstände dafür
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dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte mit der Einsetzungsverfügung nicht einen Konflikt lösen wolle, sondern mit der Einsetzungsverfügung die Verfügungsklägerin schikanieren und als persona non grata aus dem J. entfernen wolle. Insoweit stellt sich die diesbezügliche Einschätzung und Wertung der Verfügungsklägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Handlung der Verfügungsbeklagten nicht als hinreichend dar. Auch begründet der Vortrag der Verfügungsklägerin, dass sie auf die sofortige Aussetzung der Einsetzungsverfügung deswegen angewiesen sei, um Pflichtenverstöße im Rahmen der Tätigkeit der Verfügungsklägerin als Sachbearbeiterin „Verwendung der Ausgleichsabgabe im Bereich Individualförderung“ im Referat Integrationsamt zu vermeiden, u.a. auch angesichts dessen, dass die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine umfassende Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit beim Integrationsamt, insbesondere um sich mit den Regelungen des SGB IX vertraut zu machen, angedeihen lassen will, keinen wesentlichen Nachteil. Allein die Einschätzung und Wertung der Verfügungsklägerin in Bezug darauf, dass sie die gemäß Einsetzungsverfügung übertragene Tätigkeit aufgrund nicht hinreichender Qualifikationen von ihr nicht leisten könne, ohne dass es zu Pflichtenverstößen kommen könne, stellt sich nicht als hinreichend für die Begründung eines wesentlichen Nachteils dar.
3) Die Verfügungsklägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert beruht auf § 48 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist für jeden Antrag mit € 2.500,00 angesichts der zuletzt gegebenen Vollzeitbeschäftigung der Verfügungsklägerin angesetzt worden. Eine gesonderte Zulassung der Berufung war mangels nicht erfüllter Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht angezeigt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann den Verfügungsklägerin als unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen (§ 64 Abs. 2 ArbGG),
• wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
• wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt
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Für die Verfügungsbeklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Innerhalb dieser Frist muss die Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufung ist zu begründen. Die Frist für die Begründung der Berufung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Innerhalb dieser Frist muss die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen sein. Die Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge) sowie die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden. Die Begründungsfrist kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts einmal verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung müssen unterschrieben sein
a) von einem Rechtsanwalt, der bei einem deutschen Gericht zugelassen ist,
oder
b) von einer Gewerkschaft, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder einem Zusammenschluss solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. Dies gilt entsprechend für juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Anschrift und Sitz des Berufungsgerichts lauten:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg
Albers
Das Landesarbeitsgericht Hamburg bittet, die Berufungsschrift, die Berufungsbegründungsschrift und sonstige wechselseitige Schriftsätze 5-fach einzureichen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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