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Hamburger Jobcenter vs. Inge Hannemann
18.07.2014. Inge Hannemann ist eine bekannte linke Kritikerin der Überwachung und Sanktionierung von Arbeitslosen durch die Arbeitsverwaltung.
Entsprechend dieser politischen Überzeugung sah Frau Hannemann während ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin für das Jobcenter Hamburg-Altona oft von Sanktionen ab, die - so jedenfalls ihre Vorgesetzten - wegen Meldeversäumnissen der Arbeitslosen hätten verhängt werden müssen.
Im April 2013 wurde die "Hartz-IV-Rebellin" daher von der Arbeit freigestellt und erhielt Hausverbot.
Ein dagegen gerichteter arbeitsgerichtlicher Eilantrag wurde am 13.07.2013 vom Arbeitsgericht zurückgewiesen. Mit dem gleichzeitig angestrengten Hauptsacheverfahren (AZ: 13 Ca 236/13) möchte Frau Hannemann erreichen, dass ihr Arbeitgeber, die Stadt Hamburg, dazu verpflichtet wird, sie wieder als Arbeitsvermittlerin zu beschäftigen.
Dieses Verfahren ist bislang noch nicht entschieden und wird möglicherweise auch nicht mehr durch ein Urteil beendet. Denn nachdem die Klägerin am 28.02.2014 aus prozesstaktischen Gründen ein klageabweisenden Versäumnisurteil gegen sich hatte ergehen lassen, hatte das Arbeitsgericht Hamburg zunächst einen weiteren Verhandlungstermin auf den Sommer 2014 anberaumt, ihn aber am 10.07.2014 wieder aufgehoben, nachdem die Stadt Hamburg die Abordnung Frau Hannemanns an das Jobcenter zum 30.06.2014 widerrufen hatte.
Da die Abordnung an das Jobcenter ab Juli 2014 nicht mehr besteht, musste die Stadt Hamburg über eine anderweitige Verwendung entscheiden und hat das auch getan. Konkret hat die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) angeordnet, dass Frau Hannemann künftig als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt arbeiten soll.
Dagegen hat die streitlustige Hartz-IV-Kritikerin erneut geklagt, und zwar im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren und zugleich im Hauptsacheverfahren. Sie befürchtet, dem Anforderungsprofil der Tätigkeit beim Integrationsamt fachlich nicht zu entsprechen. Die Stadt Hamburg sicherte allerdings eine umfassende Einarbeitung zu.
Mit dem Eilverfahren hatte Frau Hannemann erst einmal keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Hamburg wies ihren Eilantrag gestern zurück (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 13 Ga 5/14).
In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung begründet das Arbeitsgericht seine Entscheidung mit der fehlenden Eilbedürftigkeit der Angelegenheit.
Denn ob eine Arbeitsanweisung rechtens ist, d.h. vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder nicht, müssen Arbeitnehmer im Regelfall im sog. Hauptsacheverfahren klären lassen. Hier müssen sie ca. sechs bis neun Monate Zeit mitbringen, die das Arbeitsgericht in der ersten Instanz meist braucht, um einen solchen Fall zu entscheiden.
Schneller geht es da mit einem Eilverfahren, das aber nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zum Ziel hat und außerdem nur möglich ist, wenn der klagende Arbeitnehmer triftige Gründe dafür vorbringt, dass die vorläufige Befolgung der Arbeitsanweisung während der regulären Verfahrensdauer für ihn mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.
Davon konnte Frau Hannemann das Arbeitsgericht Hamburg nicht überzeugen. Hierzu heißt es in der gerichtlichen Pressemeldung:
"Dass Frau Hannemann durch die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt wesentliche Nachteile drohen, die so schwer wiegen, dass die Zuweisung der geänderten Tätigkeit vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptasche nicht hinzunehmen ist, hält die Kammer nicht für ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei Frau Hannemann deshalb zumutbar."
Fazit: Im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmer müssen so gut wie nie um ihren Job bangen, d.h. betriebsbedingte Entlassungen kommen praktisch nicht vor. Im Gegenzug sind arbeitsvertragliche Eingrenzungen des Weisungsrechts im öffentlichen Dienst selten, und auch die Arbeitsgerichte schreiben das Weisungsrecht öffentlicher Arbeitgeber groß.
Vor diesem Hintergrund ist es wenig wahrscheinlich, dass Frau Hannemann ihren Arbeitgeber mit gerichtlicher Hilfe daran wird hindern können, künftig im Integrationsamt statt wie bisher im Jobcenter eingesetzt zu werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17.07.2014, 13 Ga 5/14 (Pressemeldung vom 17.07.2014)
- Arbeitsgericht Hamburg, Pressemitteilung vom 10.07.2014: Arbeitsgericht Hamburg hebt Termin in Sachen Hannemann gegen das Jobcenter Hamburg auf (AZ: 13 Ca 236/13)
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/408 Inge Hannemann und Hamburg schließen Vergleich
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Arbeitsgericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des Arbeitsgerichts finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 18. Februar 2015
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