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LAG Hamm, Ur­teil vom 24.07.2019, 5 Sa 676/19

   
Schlagworte: Urlaub: Hinweispflicht, Urlaub: Übertragung, Urlaub: Verfall, Urlaubsgewährung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 5 Sa 676/19
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.07.2019
   
Leitsätze: Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, 04.04.2019, 2 Ca 1602/18,
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, 07.07.2020, 9 AZR 401/19
   

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