- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2016, 6 TaBV 19/15
Schlagworte: | Betriebsratswahl, Wahlordnung, Betriebsrat, Betriebsratsmitglied | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt | |
Aktenzeichen: | 6 TaBV 19/15 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 05.04.2016 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2015, 4 BV 55/14 nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.11.2017, 7 ABR 35/16 |
|
Aktenzeichen:
6 TaBV 19/15
4 BV 55/14
ArbG Magdeburg
Verkündet am: 05.04.2016
, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Beschlussverfahren
wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Anhörung vom 5. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter und als Beisitzer beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2015 – 4 BV 55/14 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen.
GRÜNDE
A.
Die Beteiligten zu 1. – 4. streiten über die Rechtsmäßigkeit einer Betriebsratswahl.
- 2 -
Der Beteiligte zu 4. ist der im Betrieb „Niederlassung Brief M“ der Beteiligten zu 5. aus den Wahlen vom 06.bis 08.05.2014 hervorgegangene Betriebsrat mit insgesamt 17 Mitgliedern. Bei den antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 3. handelt es sich um wahlberechtigte Arbeitnehmer dieses Betriebes.
Nach dem von dem Wahlvorstand am 08.05.2014 bekannt gegebenen Wahlergebnis erfolgte die Sitzverteilung wie folgt:
1. 306 Stimmen = 4 Sitze
2. 557 Stimmen = 9 Sitze
3. 279 Stimmen = 4 Sitze.
Der Wahlvorstand ermittelte das vorstehend aufgeführte Wahlergebnis entsprechend den Vorgaben des § 15 der Wahlordnung zum BetrVG (im Folgenden: WahlO) nach dem d´Hondtschen Auszählungssystem.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Wahl mit dem am 22.05.2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angefochten. Sie sind der Auffassung, bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG verstoßen worden. Ein solcher Verstoß liege darin begründet, dass das in der WahlO vorgegebene Wahlverfahren nach d´Hondt nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Dieses benachteilige in nicht mehr hinzunehmender Weise kleinere Gruppierungen. Um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Wahlgleichheit, insbesondere der Spiegelbildlichkeit zwischen abgegebenen Stimmen und Verteilung der Sitze, zu genügen, sei eine Verteilung der Sitze nach den, den Erfolgswert der jeweiligen Stimme deutlich besser abbildenden Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers vorzunehmen. Bei Anwendung eines dieser Auszählungssysteme hätte sich – unstreitig – folgende Sitzverteilung ergeben:
1. 306 Stimmen = 5 Sitze
2. 557 Stimmen = 8 Sitze
3. 279 Stimmen = 4 Sitze.
- 3 -
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit bei Wahlen zu politischen Gremien entschieden, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass bei allen Verfahren Ungenauigkeiten auftreten, ein Beurteilungsspielraum zukomme, welches Auszählungssystem er zur Anwendung bringe. Nach neuesten mathematischen Forschungen, insbesondere im Bereich der Stochastik, stehe jedoch nunmehr fest, dass dem Auszählungssystem nach d´Hondt eine deutlich größere Abweichung bezüglich des Erfolgswertes der jeweiligen Wählerstimme innewohne. So ergeben sich bei der hier angefochtenen Wahl nach dem d´Hondtschen-Verfahren Abweichungen von über 24 %, während die Verfahren nach Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë/Schepers nur Abweichungen im Umfang von 16,9 % aufweisen.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,
die im Zeitraum vom 06.05.2014 bis 08.05.2014 stattgefundene Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 4. hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 5. hat sich an dem Verfahren nicht aktiv beteiligt.
Nach Auffassung des Beteiligten zu 4. liegen keine Gründe für eine erfolgreiche Wahlanfechtung vor. § 19 Abs. 1 BetrVG sehe eine Wahlanfechtung aufgrund der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung der WahlO gerade nicht vor. Die Norm beschränke sich vielmehr auf die Prüfung von Verstößen gegen das Wahlverfahren als solches. Im Übrigen sei aber auch eine Verfassungswidrigkeit des § 15 WahlO nicht gegeben. Die Unterschiede bei der Ermittlung der Sitzverteilung nach den jeweiligen Auszählverfahren seien nicht derart eklatant, dass der Verordnungsgeber verfassungsrechtlich zwingend die Sitzverteilung nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder Saint-Laguë/Schepers hätte vorgeben müssen.
- 4 -
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2015 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag habe keinen Erfolg haben können, weil die Wahl im Betrieb "Niederlassung Brief M" der Beteiligten zu 5. nicht gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens i.S.d. § 19 BetrVG verstoße. Der Wahlvorstand habe unstreitig das Wahlergebnis korrekt auf Basis des von § 15 WahlO vorgegebenen Auszählverfahrens ermittelt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei nicht im Anfechtungsverfahren zu prüfen. Es sei Sache des Verordnungsgebers, ggf. Änderungen vorzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 185 – 189 d.A. verwiesen.
Gegen diese, ihnen am 16.06.2015 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 1. bis 3. am 24.06.2015 Beschwerde eingelegt und jene am 06.08.2015 begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel halten sie an ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag fest.
Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es sehr wohl befugt sei, im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens untergesetzliche Normen – hier § 15 WahlO – auf ihre Verfassungsgemäßheit inzidenter zu überprüfen. Im Übrigen halten die Beteiligten zu 1. bis 3. an ihrer Rechtsauffassung, diese Bestimmung sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, fest.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts – 4 BV 55/14 – abzuändern sowie
die im Zeitraum vom 06.05.2014 bis 08.05.2014 stattgefundene Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
Der Beteiligte zu 4. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 4. verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- 5 -
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Fristen des § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG eingehalten. Insbesondere haben die drei Antragsteller ihren Verfahrensbevollmächtigten eine die Einlegung der Beschwerde umfassende Vollmacht erteilt (Bl. 347 ff. d.A.).
C.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückgewiesen.
I.
Zwar sind nach dem sich bietenden Sachvortrag die formalen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 2 BetrVG) erfüllt. Nach Vorlage von Originalvollmachten der als Beteiligte zu 1. bis 3. auftretenden wahlberechtigten Arbeitnehmer ergeben sich für die Beschwerdekammer keine Zweifel mehr an deren Eigenschaft als Antragsteller i.S.d. § 19 Abs. 2 BetrVG.
II.
Jedoch liegen die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG nicht vor. Danach
kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass
- 6 -
durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Die Wahl des Betriebsrates in der "Niederlassung Brief M" der Beteiligten zu 5. im Zeitraum vom 06. bis 08.05.2014 ist nicht wegen eines das Wahlergebnis beeinflussenden Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens – sonstige Anfechtungsgründe sind nicht ersichtlich – unwirksam.
1. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl zutreffend unter Anwendung des in § 15 Abs. 2 WahlO vorgegebenen Auszählungsverfahrens nach d´Hondt ermittelt. Dieser Bestimmung in der Wahlordnung kommt Wirksamkeit zu. Sie verstößt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. bis 3. nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Wahlgleichheit.
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 16.03.2005 – 7 AZR 40/04 – Rn. 34 – 36) ausgeführt:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, in ständiger Rechtsprechung konkretisiert (vgl. etwa 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 = AP GG Art. 3 Nr. 142, zu C I 1 der Gründe; 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe). Für die danach geltenden Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl ist ihr formaler Charakter kennzeichnend. Jeder Wähler soll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können. Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit ist nicht auf den eigentlichen Wahlakt beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - aaO; 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - aaO; BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 - AP MitbestG § 12 Nr. 1 = EzA MitbestG § 12 Nr. 1, zu B I 1 c der Gründe). Ist Verhältniswahl angeordnet, führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit dazu, dass nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert jeder Wählerstimme gewährleistet sein muss (BVerfG 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408, zu B I 1 der Gründe; 15. Februar 1978 - 2 BvR 134/76 - BVerfGE 74, 253, zu B II 4 a der Gründe).
- 7 -
Der Wahlgleichheitsgrundsatz gilt nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG), sondern als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe). Hierbei lässt die von der grundsätzlichen Gleichheit aller Staatsbürger geprägte formale Wahlrechtsgleichheit Differenzierungen nur zu, wenn sie durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt sind (BVerfG 29. September 1990 - 2 BvE 1/90 - BVerfGE 82, 322, zu B I der Gründe; 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/71 - BVerfGE 34, 81, zu C I 1 der Gründe).
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher ausdrücklich offen gelassen, inwieweit diese für politische Wahlen und Abstimmungen entwickelten Grundsätze auf Wahlen außerhalb dieses Bereichs anzuwenden sind. Auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialwesens hat es sie auf die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung (24. Februar 1971 - 1 BvR 438/68 ua. - BVerfGE 30, 227 = AP GG Art. 9 Nr. 22), zu Personalvertretungen (23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118 zum Bremischen PersVG 1974; 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 und - 2 BvL 21/82 - BVerfGE 67, 369 = AP BPersVG § 19 Nr. 3 zum BPersVG 1974) und zu den Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern im Land Bremen (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 = AP GG Art. 3 Nr. 142) angewandt. Danach richtet sich der Grad der zulässigen Differenzierungen auch bei Wahlen im Bereich des Arbeits- und Sozialwesens nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Er lässt sich nicht losgelöst vom Aufgabenkreis der zu wählenden Repräsentationsorgane bestimmen (22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - aaO, zu C I 3 der Gründe). Einschränkungen der formalen Wahlrechtsgleichheit können sich insbesondere aus Zweck und Zielsetzung der betreffenden Wahl rechtfertigen (BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162 = AP GG Art. 3 Nr. 118, zu B I und II der Gründe).
Bei der Wahl des Auszählungsverfahrens einer Verhältniswahl räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein, da letztendlich alle gängigen Verfahren eine Abweichung zwischen dem von einer
- 8 -
Gruppierung erzielten Stimmenanteil und den auf die Gruppe entfallenden Mandaten aufweisen (BVerfG 08.08.1994 – 2 BvR 1484/94).
Dem schließt sich die Kammer für den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 WahlO an. Der Verordnungsgeber war nicht gehalten, das Verfahren nach Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers für die Ermittlung der Sitzverteilung vorzuschreiben. Auch wenn das Verfahren nach d´Hondt zu einer stärkeren Benachteiligung von Gruppen mit einem geringen Stimmenanteil bei der Sitzverteilung führt, so erscheinen die Auswirkungen nicht derart gravierend, dass die Auswahl dieses Auszählungsverfahrens per se mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Vorliegend ergibt sich bei einem „mittelgroßen" Betriebsrat mit 17 Mitgliedern eine Verschiebung von einem Sitz. Abweichungen in diesem Umfang sind jedenfalls unter Berücksichtigung der von dem Gesetzgeber vorgegebenen Struktur und den Aufgaben eines Betriebsrates, die mit denen von politischen Gremien nicht gleichzusetzen sind, noch vertretbar. Wie § 15 BetrVG zeigt, ist die Struktur des Betriebsrates gerade nicht darauf ausgelegt, die Belegschaft „streng“ nach inhaltlich orientierten Gruppen spiegelbildlich zu repräsentieren. Es geht vielmehr darum, dass sich in diesem Gremium die Belegschaft entsprechend der im Betrieb bestehenden Organisationsbereiche – unabhängig von deren Größe – und der Beschäftigtengruppen – ebenfalls unabhängig von deren Anteil an der Gesamtbelegschaft – „wiederfindet“. Darüber hinaus sieht Abs. 2 eine – verfassungsgemäße (BAG 16.03.2005 – 7 AZR 40/04) – Geschlechterquote vor. Angesichts dieser deutlich von politischen Gremien abweichenden Struktur hat der Verordnungsgeber noch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem er das d´Hondtsche Auszählungsverfahren in § 15 Abs. 2 WahlO vorgegeben hat.
2. Darüber hinaus wäre dem Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. auch bei einer anzunehmenden Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 WahlO kein Erfolg beschieden. Zwar geht die Beschwerdekammer durchaus davon aus, dass im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens auch die Verfassungsmäßigkeit der das Wahlverfahren regelnden untergesetzlichen Normen inzidenter überprüft werden kann. Nur so ist die Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes gewährleistet. Jedoch würde die Verfassungswidrigkeit des § 15 WahlO nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht die Unanwendbarkeit dieser Norm auf die hier angefochtene Betriebsratswahl aus dem Jahr 2014 zur Folge haben. In Anlehnung an die Entscheidung des
- 9 -
Bundesverfassungsgerichtes vom 03.07.2008 (2 BvC 1/07) hätte die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nur eine Unanwendbarkeit bei zukünftigen Betriebsratswahlen zur Folge. Eine (rückwirkende) Nichtigkeit der Norm würde jedenfalls im Verhältnis der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zueinander dazu führen, dass eine ordnungsgemäße Neuwahl eines Betriebsrates im Betrieb "Niederlassung Brief M" bis zu einer Neufassung des § 15 WahlO durch den Verordnungsgeber nicht erfolgen könnte. Der Betrieb wäre dann auf unbestimmte Zeit betriebsratslos. Entgegen der von den Beteiligten zu 1. bis 3. im Termin am 05.04.2016 geäußerten Auffassung erscheint eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass bei einer Neuwahl des Betriebsrates entweder nach dem Verfahren Hare/Niemeyer oder Sainte-Laguë/Schepers die Sitzverteilung vorzunehmen ist, nicht möglich. § 15 WahlO ist nach seinem Wortlaut in diese Richtung nicht auslegbar. Auch kann nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung „im Vorgriff" auf den Verordnungsgeber eines der nach Auffassung der Beteiligten zu 1. bis 3. infrage kommenden Verfahren "durch Beschluss" festgelegt werden.
III.
Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. bis 3. keinen Erfolg haben.
D.
Gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde für die Beteiligten zu 1. bis 3. zuzulassen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |