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EuGH, Beschluss vom 07.04.2011, C-519/09 - May
Schlagworte: | Krankheit, Urlaub: Krankheit, Urlaub, Beamter, Arbeitnehmer | |
Gericht: | Europäischer Gerichtshof | |
Aktenzeichen: | C-519/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 07.04.2011 | |
Leitsätze: | Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten. | |
Vorinstanzen: | ||
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
7. April 2011(*)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Persönlicher Geltungsbereich – Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt – Abgeltungszahlung bei Krankheit – Begriff des Arbeitnehmers – Arbeitnehmer, auf die die für Beamte geltende Jahresurlaubsregelung anwendbar ist (‚Dienstordnungsangestellte‘)“
In der Rechtssache C-519/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Wuppertal (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2009, in dem Verfahren
Dieter May
gegen
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑J. Kasel sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und M. Safjan,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn May und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse (im Folgenden: AOK), wegen der Zahlung einer finanziellen Vergütung für die Tage des bezahlten Jahresurlaubs, die er in den Jahren 2006 und 2007 nicht nehmen konnte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht |
3 |
Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind a) … der Mindestjahresurlaub … … (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG [des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1)].“ …“ |
4 |
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 lautet: (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“ |
5 |
Art. 17 der Richtlinie 2003/88 erlaubt den Mitgliedstaaten, von einigen Vorschriften der Richtlinie abzuweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie ist nicht zugelassen. |
6 | Der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 ist in ihrem Art. 2, auf den Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie verweist, festgelegt. Dort heißt es:
„(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.). (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. …“ Nationales Recht |
7 |
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein‑Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung) in der Fassung vom 14. September 1993 bestimmt in ihrem § 8: „Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im Allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. [Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres] verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Jahres.“ |
8 |
8 Die Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland in der Fassung vom 1. Januar 1999 bestimmt in ihrem § 20 Abs. 1: „Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften über Landesbeamte über: … f) Urlaub.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage |
9 |
Herr May war vom 1. April 1966 bis 31. März 2009 bei der AOK beschäftigt. Vom 24. April 2006 bis zu seinem Ausscheiden war er überwiegend arbeitsunfähig erkrankt. |
10 |
Herr May hat seinen bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2008 und 2009 genommen. |
11 |
Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal verlangt Herr May eine finanzielle Vergütung für 11 Tage des bezahlten Jahresurlaubs aus dem Jahr 2006 sowie 28 solcher Tage aus dem Jahr 2007, die er nicht nehmen konnte. |
12 |
Die AOK beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass ein Angestellter einer Krankenkasse des Landes Nordrhein-Westfalen, der einer Dienstordnung unterworfen sei, besoldet werde und daher wie ein Landesbeamter vergütet werde, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf finanzielle Vergütung von Jahresurlaub bei Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses habe. |
13 |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergäbe sich ein Anspruch auf eine solche finanzielle Vergütung von Jahresurlaub aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88, wenn der dort verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ auch einen Dienstordnungsangestellten wie den Kläger des Ausgangsverfahrens einschließt. |
14 |
Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht Wuppertal beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen verweist? Zur Vorlagefrage |
15 |
Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, der auf die betreffende Rechtsprechung verweist. |
16 |
Diese Vorschrift ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. |
17 |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 auch einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten. |
18 |
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 89/391, auf den der erstgenannte Artikel verweist, beide Richtlinien für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gelten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu verbessern und bestimmte Aspekte der Gestaltung ihrer Arbeitszeit zu regeln. |
19 |
So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 weit zu verstehen ist und demzufolge die in ihrem Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, Slg. 2000, I-7963, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, Randnr. 22). Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I‑8835, Randnr. 55). |
20 |
Da bei einem Angestellten, der sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, keiner dieser Umstände vorliegt, fällt die Tätigkeit eines solchen Angestellten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88. |
21 |
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein autonomer Begriff ist, der nicht eng auszulegen ist. Als „Arbeitnehmer“ ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15). |
22 |
Die vorstehenden Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV gelten ebenfalls für den Arbeitnehmerbegriff, der in Rechtsakten nach Art. 288 AEUV verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli, C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 27). |
23 |
Die Vorlageentscheidung enthält keinen Anhaltspunkt, der Zweifel daran aufkommen lassen könnte, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn May und seiner Arbeitgeberin, der AOK, die in Randnr. 21 des vorliegenden Beschlusses genannten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. |
24 |
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich bereits, dass die Vorlagefrage zu bejahen ist; dennoch ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof schon entschieden hat, dass es mangels jeglicher Unterscheidung in der die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung betreffenden Ausnahmeklausel des Art. 45 Abs. 4 AEUV ohne Bedeutung ist, ob ein Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird oder ob sein Beschäftigungsverhältnis öffentlichem oder privatem Recht unterliegt. Diese rechtlichen Qualifizierungen können je nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschiedenen Inhalt haben und sind deswegen für die Bedürfnisse des Unionsrechts als Auslegungsmerkmal ungeeignet. (vgl. Urteil vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, Slg. 1974, 153, Randnr. 5). |
25 |
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, dass ein deutscher Universitätsprofessor unabhängig vom Beamtenstatus, den ihm das innerstaatliche Recht zuweist, ein Arbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. März 2005, Marhold, C-178/04, Randnr. 19). |
26 |
Nach alledem ist festzustellen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervorgeht, dass ein bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung Angestellter wie der Kläger ein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist. |
27 |
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten. Kosten |
28 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Arbeitnehmers einen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung der sozialen Sicherheit einschließt, für den u. a. hinsichtlich seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub die auf einen Beamten anwendbaren Vorschriften gelten. Unterschriften |
* Verfahrenssprache: Deutsch.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), http://curia.europa.eu
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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