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Höchstalter bei der Polizei in Spanien
29.11.2014. Das europäische Recht schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierungen aufgrund ihres Alters, d.h. es schreibt den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor, für einen ausreichenden Schutz vor Altersdiskriminierung zu sorgen.
Höchstaltersgrenzen für die Einstellung sind daher kritisch zu überprüfen: Gibt es überwiegende sachliche Gründe dafür, dass der Arbeitgeber Bewerber ab einem bestimmten Alter nicht mehr einstellt, liegt keine Diskriminierung vor, doch sind solche Sachgründe selten.
In einem aktuellen Fall, bei dem es um die Altersgrenze für die Einstellung bei der regionalen Polizei Spaniens ging, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die hier streitige Grenze von 30 Jahren nicht gerechtfertigt ist. EuGH, Urteil vom 13.11.2014, C-416/13 (Vital Pérez).
- Bei welchen Berufen ist ein Einstellungshöchstalter von 30 Jahren rechtens?
- Der spanische Vorlagefall: Herr Pérez möchte zur lokalen Polizei Asturiens, doch diese stellt nur Bewerber ein, die höchstens 30 Jahre alt sind
- Europäischer Gerichtshof: Die örtliche Polizei Spaniens kann auch Bewerber einstellen und ausbilden, die älter als 30 Jahre sind
Bei welchen Berufen ist ein Einstellungshöchstalter von 30 Jahren rechtens?
Die Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters ist durch das Europarecht verboten, unter anderem durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG).
Allerdings stellt Art.6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG klar, dass altersbedingte Ungleichbehandlungen rechtens sind, wenn sie „objektiv und angemessen“ und durch ein „legitimes Ziel“ aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sind. Außerdem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sein.
Speziell zum Thema Einstellungshöchstalter heißt es in Art.6 Abs.1 Satz 2 Nr.3 der Richtlinie 2000/78/EG, dass solche gerechtfertigten altersbedingten Ungleichbehandlungen bestehen können in der
"Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand".
Im deutschen Recht findet sich dieser Rechtfertigungsgrund in § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. in § 10 Satz 3 Nr.3 AGG.
Außerdem gestattet Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn das Alter
- aufgrund der Eigenart einer beruflichen Tätigkeit oder
- der Bedingungen ihrer Ausübung
- eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt.
Auch dieser Rechtfertigungsgrund wurde in das deutsche Recht übernommen und ist in § 8 Abs.1 AGG festgeschrieben.
Anfang 2010 hatte der EuGH die Altershöchstgrenze von 30 Jahren für die Einstellung bei der hessischen Feuerwehr unter Verweis auf gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 13.01.2010, C-229/08 - Colin Wolf), weil Deutschland in dem Verfahren nachweisen konnte, dass der aktive Dienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst aufgrund der extremen körperlichen Anforderungen bei der Brandbekämpfung faktisch meist bereits mit 45 Jahren nicht mehr ausgeübt werden kann (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/058 Einstellungshöchstalter bei der Feuerwehr rechtens).
Aber stellt der Dienst in der lokalen Polizei einer spanischen autonomen Region wie Asturien vergleichbar hohe Anforderungen an die körperliche Fitness wie die Brandbekämpfung im feuerwehrtechnischen Dienst?
Der spanische Vorlagefall: Herr Pérez möchte zur lokalen Polizei Asturiens, doch diese stellt nur Bewerber ein, die höchstens 30 Jahre alt sind
In dem spanischen Vorlagefall stritten Herr Pérez und das Ayuntamiento de Oviedo (Asturien) über die Berechtigung einer Stellenausschreibung der lokalen Polizei, mit der eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren festgelegt wurde. Herr Pérez hielt diese Altersgrenze für diskriminierend, das Ayuntamiento berief sic dagegen auf das EuGH-Urteil in Sachen Wolf (Urteil vom 13.01.2010, C-229/08 - Colin Wolf).
Das zuständige spanische Verwaltungsgericht setzte den Rechtstreit aus und fragte den EuGH, ob Altersgrenzen von der Art der hier streitigen 30-Jahres-Grenze rechtens sind oder nicht.
Europäischer Gerichtshof: Die örtliche Polizei Spaniens kann auch Bewerber einstellen und ausbilden, die älter als 30 Jahre sind
Ebenso wie die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 17.07.2014 kommt auch der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Fälle in der Rechtssache Colin Wolf und im vorliegenden Prozess sehr unterschiedlich seien. Daher konnte sich das Ayuntamiento de Oviedo im Ergebnis nicht auf das EuGH-Urteil in Sachen Wolf berufen.
Denn zu den Aufgaben der örtlichen Polizeikräfte gehören im Wesentlichen die Verkehrsüberwachung, der Schutz von Gebäuden und öffentlichen Einrichtungen und ordnungsbehördliche Tätigkeiten. Dementsprechend sind die Polizisten bis zum 58. Lebensjahr im regulären Dienst und werden nur für die verbleibenden sieben Jahre bis zur Berentung mit 65 Jahren mit anderen Aufgaben betraut. Vor diesem Hintergrund sind die Altersgrenzen, die die 17 autonomen Regionen Spaniens für die Bewerbung bei der lokalen Polizei stellen, unterschiedlich und einige Regionen verzichten generell auf Altersgrenzen.
Vor diesem Hintergrund kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine extreme körperliche Fitness, wie sie bei der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr erforderlich ist, bei der Arbeit als lokaler Polizist nicht erforderlich ist. Daher kann die Altersgrenze von 30 Jahren auf Art.4 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht gestützt werden, denn körperliche Höchstleistungen und ein dementsprechend junges Alter sind keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für die hier streitige Polizeiarbeit.
In der Konsequenz kann die Altersgrenze auch nicht mit Art.6 Abs.1 Satz 2 Nr.3 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, denn eine für den Arbeitgeber unzumutbare Verkürzung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit, wie sie bei der Feuerwehr bei einem Einstellungsalter von mehr als 30 Jahren eintreten würde, ist hier nicht gegeben.
Fazit: Die Entscheidung des Gerichtshofs ist eine überzeugende Präzisierung und Ergänzung des Urteils in Sachen Colin Wolf. Denn die im dortigen Streitfall gegebenen (extremen) Anforderungen an die körperliche Kondition der Dienstkräfte sind ein seltener Ausnahmefall. Wäre das Ayuntamiento hier mit seiner Altersgrenze durchgekommen, könnte künftig jeder Arbeitgeber bei der Einstellung gewerblicher Arbeitnehmer eine derartig niedrige Altersgrenze festlegen. Hier hat der EuGH zurecht nicht mitgemacht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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