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Gewerkschaft: Kein Anspruch auf Ausgleich für tarifwidrige Betriebsvereinbarung
Gewerkschaften können von tarifbrüchigen Arbeitgebern verlangen, dass sie tarifwidrige Vereinbarungen künftig nicht mehr anwenden, denn sonst wird ihre grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit beeinträchtigt. Aber können sie auch zugunsten einzelner Arbeitnehmer für die Vergangenheit die Beseitigung der Folgen einer tarifwidrigen Beitriebsvereinbarung verlangen - und damit letztlich Tariferfüllung? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem geklärt (Urteil vom 17.05.2011, 1 AZR 473/09).
Eine Gewerkschaft hatte von dem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes verlangt, Arbeitnehmern Mehrarbeit abzugelten, die als Folge einer zeitweise bestehenden tarifwidrigen Betriebsvereinbarung geleistet worden war. Ihre Klage blieb vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 18.06.2009, 2 Sa 176/08) und vor dem BAG erfolglos. Entscheidend war, dass der Unterlassungsanspruch nur für die Zukunft gilt und Arbeitnehmer ihre Rechte selbst durchsetzen müssen.
Fazit: Gewerkschaften haben keinen eigenen Anspruch darauf, dass ein tarifbrüchiger Arbeitgeber Arbeitnehmern die Nachteile ausgleicht, die durch eine tarifwidrige Betriebsvereinbarung entstanden sind. Sie können nur verlangen, dass solche Vereinbarungen künftig nicht mehr angewandt werden. Haben Arbeitnehmer in der Vergangenheit durch eine tarifwidrige Betriebsvereinbarung finanzielle Nachteile erlitten, müssen sie deren Ausgleich selbst einfordern und notfalls vor Gericht ziehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, 1 AZR 473/09 (Pressemitteilung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/163 Keine Klage einer Gewerkschaft auf Feststellung "falscher" Tarifanwendung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016
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