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Anspruch eines freigestellten Personalrats auf eine Zulage als IT-Fachbetreuer
Konkretisiert wird dieser Grundsatz unter anderem durch Regelungen zur Lohnfortzahlung. So ist in den §§ 46 BPersVG, 37 BetrVG geregelt, das die Mitglieder des jeweiligen Rates von ihrer Tätigkeit im erforderlichen Umfang freizustellen sind und das Arbeitsentgelt dabei nicht gemindert werden darf. Mitglieder von Betriebsräten oder Personalräten haben damit kraft Gesetzes einen Anspruch auf den gleichen Lohn, den sie erhalten hätten, wenn sie ihr Ehrenamt nicht ausüben würden. Ähnlich wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG) gilt damit das so genannte Lohnausfallprinzip.
Zum fortzuzahlenden Entgelt gehören neben der Grundvergütung unter anderem auch alle Zuschläge und Zulagen, die ohne Arbeitsbefreiung verdient worden wären. Nicht erfasst sind Aufwendungsersatzleistungen wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Diese sind nämlich keine Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern (nur) ein Ausgleich für tatsächlich angefallene zusätzliche Belastungen. Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht der Arbeitsvertrag, sondern § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Aufwendungsersatz schwierig sein, da die Bezeichnung einer geldwerten Leistung nicht unbedingt ihrer tatsächlichen Zuordnung entsprechen muss. Manchmal ist die Situation aber angenehm eindeutig. So stritt ein Personalratsvorsitzender mit seinem Dienstherren über die Frage, ob er nach seiner vollständigen Freistellung von der Arbeit weiter ein Recht auf eine Funktionszulage als IT-Fachbetreuer hat. Wie sich aus der Dokumentation eines Mitarbeitergesprächs mit ihm ergab, wurde ihm die entsprechende Tätigkeit (und damit auch die Zulage) ausdrücklich deshalb entzogen, weil er als Personalratsvorsitzender freigestellt und nicht mehr als Arbeitsvermittler tätig war.
Der Vorsitzende klagte auf Zahlung und hatte hiermit sowohl vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 30.03.2009, 16 Ca 9340/08) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 07.06.2010, 5 Sa 116/09) Erfolg. Keines der Gerichte folgte der wenig nachvollziehbaren und durch keinerlei Tatsachen belegten Argumentation des Dienstherrn, die IT-Funktionszulage sei Ersatz für einen besonderen Aufwand. Es sei vielmehr ersichtlich, so das LAG, dass mit der Zulage die zusätzlich innerhalb der Haupttätigkeit übernommene Funktion abgegolten werden solle. Anders als seine Vorinstanz folgerte es den Anspruch des Personalratsvorsitzenden nicht nur aus § 46 BPersVG, sondern sogar unmittelbar aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG.
Auf Anregung des beklagten Dienstherren ließ das Gericht die Revision gegen seine Entscheidung zu, die nun beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 7 AZR 458/10 anhängig ist. Es ist mehr als wahrscheinlich, dass das BAG seine Vorinstanzen kurz und knapp bestätigen wird. Immerhin wird eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung Mitgliedern von Betriebsräten und Personalräten mehr (Entgelt-)Sicherheit verschaffen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/111 Gleicher Lohn für Betriebsrat gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG
Anmerkung: in der Zwischenzeit hat das BAG die Revision zurückgewiesen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, 7 AZR 458/10
Letzte Überarbeitung: 30. November 2020
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