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Unwirksame Haushaltsbefristung
Viele Beschäftigte bei der Bundesagentur für Arbeit haben einen aus diesem Grund befristeten Vertrag. Immer wieder sind der Bundesagentur für Arbeit dabei Fehler unterlaufen, so dass die Befristungen unwirksam waren.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die (Un-)Wirksamkeit von Arbeitsvertragsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit zu entscheiden, die 5.000 Arbeitnehmer betreffen könnte: BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08.
- "Haushalts"-Befristung von Arbeitsverträgen
- Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: "Haushalts"-Befristung bei der Bundesagentur für Arbeit. Haushaltsmittel befristet für Aufgaben nach dem SGB II bereitgestellt.
- Bundesarbeitsgericht: Befristung unwirksam
"Haushalts"-Befristung von Arbeitsverträgen
Befristete Verträge dürfen, das regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), grundsätzlich nur bei Neueinstellungen und für eine Höchstdauer von zwei Jahren ohne Sachgrund abgeschlossen werden.
Ansonsten, u.a. bei Befristungen, die (zusammengenommen) die Höchstdauer von zwei Jahren überschreiten, bedarf es eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs.1 Satz 2 TzBfG. Ein in dieser Vorschrift genannter im öffentlich-rechtlichen Bereich relevanter Befristungsgrund ist die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die nach haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten nur für eine befristete Beschäftigung bereit gestellt werden. Dann richtet sich die befristete Beschäftigung nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG).
Die Anforderungen, die hierbei an die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu stellen sind, sind im Einzelnen umstritten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen die für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Haushaltsmittel für Aufgaben vorgesehen sein, die nur von vorübergehender Dauer sind (BAG, Urteil vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07). Dabei ist eine nachvollziehbare Prognose des Haushaltsgebers erforderlich, dass die Aufgaben tatsächlich nur von bestimmter Dauer sind. Vorwiegende Daueraufgaben, die der Haushaltsgeber ständig erfüllen muss, dürfen nicht auf befristet Beschäftigte übertragen werden (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05).
Aktuell hatte das BAG einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung ging, die eine große Zahl von Arbeitnehmern betraf (BAG, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08).
Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: "Haushalts"-Befristung bei der Bundesagentur für Arbeit. Haushaltsmittel befristet für Aufgaben nach dem SGB II bereitgestellt.
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) befristet beschäftigt. Der im Oktober 2005 geschlossene Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis Ende 2007 vor. Sachgrund für die Befristung sollte dabei die „Vergütung aus Haushaltsmitteln“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sein.
Aufgabe der klagenden Arbeitnehmerin war die Aktenhaltung im Jobcenter. Der maßgebliche Haushaltsplan 2005 der BA regelte eine finanzielle „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“, in deren Anlage zu dem einschlägigen Haushaltstitel 42502 es heißt:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 für Aufgaben nach dem SGB II sind 5.000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
Ende 2007 erhob die Arbeitnehmerin Entfristungsklage mit dem Ziel, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Befristung und damit das Bestehen eines unbefristeten Vertrages annehmen sollte. Während sie von dem Arbeitsgericht Berlin Recht bekam (Urteil vom 14.03.2008, 91 Ca 18818/07), unterlag sie im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
Das LAG war nämlich der Ansicht, dass die fragliche Regelung im Haushalt 2005 der BA konkret genug sei. Allerdings ließ es die Revision zum BAG zu (Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 08/139 Arbeitsverträge von Hartz IV-Sachbearbeitern wirksam befristet).
Bundesarbeitsgericht: Befristung unwirksam
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht und hielt die Befristung für unwirksam. Dies begründet es, soweit aus der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung ersichtlich, mit einer nicht nachvollziehbaren Zwecksetzung in dem Haushaltstitel.
Nachvollziehbar ist die Zwecksetzung nach Auffassung des BAG nämlich nur dann, wenn sich an ihr überprüfen lässt, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich der Deckung eines nur vorübergehenden Bedarfs dient. Diesen Anforderungen genügte die Formulierung nicht, dass die bundesweit 5.000 Ermächtigungen für befristet Beschäftigte für drei Jahre „für Aufgaben nach dem SGB II“ eingeplant seien. Ob die „Aufgaben nach dem SGB II“ vorübergehend oder dauerhaft sind, lässt sich aus der allgemeinen Formulierung nämlich nicht ersehen, so das BAG.
Ebenfalls nicht konkret genug ist nach Ansicht des BAG die Prognose, dass die Aufgaben nach dem SGB II wegen der Arbeitsmarktentwicklung sinken werden und, nicht näher begründet, personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III genutzt werden könnten, Daueraufgaben nach dem SGB II zu übernehmen.
Fazit: Mittlerweile ist die Rechtsprechung zum Thema Haushaltsbefristung relativ detailliert. Dennoch lohnt es sich für aufgrund einer Haushaltsbefristung Beschäftigte, die Wirksamkeit der Befristung durch die Gerichte prüfen zu lassen. Insbesondere die Haushaltsbefristungen der BA sind von den Gerichten immer wieder als unwirksam angesehen worden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe finden Sie im Volltext hier:
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
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