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Befristung des Arbeitsvertrags: Der Sachgrund Haushaltsbefristung erlaubt keine jahrelange Kettenbefristung
Um einen solchen Missbrauch von Arbeitsvertragsbefristungen zu erreichen, können die EU-Mitgliedsstaaten Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge nur im Falle eines „sachlichen Grund“ erlauben (§ 5 Nr. 1 a der Rahmenvereinbarung), wie dies in Deutschland geltendes Recht ist, und/oder sie können die insgesamt zulässige Höchstdauer befristeter Verträge und/oder die Höchstzahl von Vertragsverlängerungen eingrenzen.
In Deutschland setzt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) diese EU-Vorgaben um. Allerdings fragt sich, ob die im TzBfG vorgesehene Möglichkeit der sog. Haushaltsbefristung den Anforderungen der Richtlinie 1999/70/EG entspricht.
- Verstoßen Kettenbefristungen und die Befristung aus Haushaltsgründen gegen europäisches Recht?
- Generalanwalt Jääskinen: Kettenbefristungen müssen umfassend auf Missbrauch überprüft werden, und beim Sachgrund darf nicht zwischen öffentlich und privat unterschieden werden
Verstoßen Kettenbefristungen und die Befristung aus Haushaltsgründen gegen europäisches Recht?
An sich enthält das TzBfG viele Beschränkungen der Befristung von Arbeitsverhältnissen: Es schreibt eine Obergrenze von zwei Jahren für Zeitverträge vor, die allerdings nur eingreift, wenn es keinen „sachlichen Grund“ für die Befristung gibt (§ 14 Abs.2-3 TzBfG). Darüber hinaus, d.h. bei einer längeren (Gesamt-)Dauer von zeitlich befristeten Verträgen, verlangt das TzBfG einen Sachgrund für die Befristung - dann aber gelten keine zeitlichen Höchstgrenzen.
Das nutzen einige Arbeitgeber aus, vor allem im öffentlichen Dienst, um unter Berufung auf den Befristungsgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.3 TzBfG) und/oder der haushaltsrechtlichen Vorgaben (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG) Arbeitnehmer in langjährige Kettenbefristungen zu drängen.
Eine haushaltsrechtliche Befristung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer "aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird“ (§ 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG). Öffentliche Arbeitgeber können sich so mit ihren Haushaltsentscheidungen selbst Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen schaffen.
Viele Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst werden auf dieser Grundlage bis zu zehn Jahren und länger "in der Kette" befristet beschäftigt. Da liegt es nahe, dies als Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) überprüfte aber solche Befristungsketten (bzw. die zuletzt vereinbarte Befristung einer solchen Kette) biser nicht strenger als andere Befristungen. Erst in letzter Zeit äußerte es Zweifel an seiner Rechtsprechung.
Auch das Landesarbeitstgericht (LAG) Köln hatte Bedenken und fragte daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 13.04.2010 (7 Sa 1224/09), ob die angeblichen Sachgründe bei langjährigen Kettenbefristungen strenger als sonst überprüft werden müssen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/140 Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?). Ja, so jedenfalls der Generalanwalt beim EuGH Jääskinen in seinem Schlussanträgen in diesem Verfahren (Schlussanträge vom 15.09.2011, C-313/10, Jansen).
Generalanwalt Jääskinen: Kettenbefristungen müssen umfassend auf Missbrauch überprüft werden, und beim Sachgrund darf nicht zwischen öffentlich und privat unterschieden werden
Die Justizangestellte Frau Jansen wurde seit 1997 beim Landgericht Köln beschäftigt - auf der Grundlage von acht (!) aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen in neun (!) Jahren. Kurz vor Ablauf ihrer letzten Befristung klagte sie auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Der Fall landete beim LAG Köln.
Das LAG setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um eine Stellungnahme zu der Frage, ob die in Deutschland endlos zulässigen Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen mit dem EU-Recht vereinbar sind. Diese Frage verneinte der Generalanwalt. Denn nur durch eine strengere Befristungskontrolle als bisher in Deutschland üblich kann der Missbrauch von Befristungen wirksam bekämpft werden, wie von der Richtlinie 1999/70/EG gefordert. Außerdem ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Richtlinie es nicht erlaubt, beim „sachlichen Grund“ zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern zu unterscheiden.
Fazit: Sollte der EuGH - wie er das meistens tut - dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts folgen, ist das deutsche Befristungsrecht künftig so anzuwenden, dass auch Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen endlich ernsthaft auf Missbrauch hin geprüft werden. Möglicherweise muss die Haushaltsbefristung generell abgeschafft werden. Arbeitnehmern ist deshalb derzeit bei Auslaufen eines haushaltsrechtlich befristeten Arbeitsvertrags zu einer Entfristungsklage zu raten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Generalanwalt Jääskinen, Schlussanträge vom 15.09.2011, C-313/10 (Jansen)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Arbeitsrecht aktuell: 12/043 Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang
- Arbeitsrecht aktuell: 11/081 Zuweisung von Haushaltsmitteln als Befristungsgrund?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/061 Haushaltsbefristungen bei der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/032 Befristung von Arbeitsverträgen: Keine Endlosverlängerung wegen Vertretungsbedarfs
- Arbeitsrecht aktuell: 10/140 Sind Kettenbefristungen aus Haushaltsgründen europarechtswidrig?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/089 Unwirksame Haushaltsbefristung
Letzte Überarbeitung: 23. April 2014
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