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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08
Schlagworte: | Befristung: Haushaltsmittel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 21 Sa 961/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 20.08.2008 | |
Leitsätze: | Vom Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist der dem Genehmigungsvorbehalt durch die Bundesregierung unterliegende Haushaltsplan einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts umfasst. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.03.2008, 91 Ca 18818/07 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, 7 AZR 843/08 |
|
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 20. August 2008
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
21 Sa 961/08
91 Ca 18818/07
Arbeitsgericht Berlin
M., VA
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 21. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Sch. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau F. und Herr G.
für Recht erkannt:
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.03.2008 - 91 Ca 18818/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristungsabrede zum 31. Dezember 2007 geendet hat, und über die vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin wurde bei der Beklagten - einer rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung - ab dem 14. November 2005 auf der Grundlage eines am 26. Oktober 2005 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags „als vollzeitbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) für die Zeit bis zum 31.12.2007 bei der Agentur für A. Berlin S.“ eingestellt. Der Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt
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1.665,- €. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (MTA-O) - vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung bestimmt (wegen des vollständigen Vertragswortlauts wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 9/10 d.A. Bezug genommen).
Der am 15. Dezember 2004 durch die Bundesregierung genehmigte Haushaltsplan der Be-klagten für das Haushaltsjahr 2005 sieht Personalausgaben unter anderem unter der Über-schrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag, Arbeiter, Nachwuchs- und sonstige Kräfte“ vor, in welchen auch das „Kapitel 5 Titel 425 02“ aufgeführt ist. Als „Zweckbestimmung“ ist in Kapitel 5 Titel 42502 angegeben: „Vergütung und Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“. Nach den „Erläuterungen“ im Haushaltsplan sind „weitere Erläuterungen … der Anlage 2 (im Anschluss an Kapitel 5) zu entnehmen“; die Anlage 2 ist Bestandteil des Haushaltsplans. Zu Titel 425 02 heißt es in der „Anlage 2 zum Haushaltsplan der Bundesagentur für A.t für das Haushaltsjahr 2005 - Personalhaushalt“ explizit:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II‛ sind 5000 (Vorjahr: O) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III - Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
Am 10. November 2005 unterzeichnete die Klägerin einen auf den 26. Oktober 2005 datierten Aktenvermerk (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift = Bl. 11 d.A.), in welchem unter anderem ausgeführt ist, dass sie „für die Zeit vom 14.11.2005 bis 31. Dezember 2007 als Teamassistentin in einer ArGe befristet beschäftigt“ ist. In einem mit „Personalansatz“ überschriebenen Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 (vgl. den „Entwurf“ Anlage 1 zur Klageerwiderung vom 16. Januar 2008 = Bl. 34/35 d.A.) ist ausgeführt, dass die Klägerin „mit Wirkung vom 14.11.2005 … vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Teamassistentin im Bearbeitungsservice SGB II (Leistungen) einer ARGE bei der Agentur für A. Berlin S.“ beauftragt wird. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II - dem Jobcenter T.-K. (Berlin) - wahr und war dort nach ihren Angaben ausschließlich mit der Aktenhaltung betraut.
Mit ihrer am 16. November 2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede mangels Vorliegens einer sachlichen Rechtfertigung geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens begehrt. Sie hat in Abrede gestellt, überhaupt aus zweckgebundenen Haushaltsmitteln beschäftigt zu werden. Weil entspre-
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chend den gesetzlichen Vorgaben der Bund die Aufwendungen der Grundsicherungen für Arbeits-suchende einschließlich der Verwaltungskosten trage, soweit die Bundesagentur für A. die Leistungen erbringe, und die Beklagte somit nicht auf die von ihr vereinnahmten Gelder zurückgreifen müsse, sei bei dem die Befristung sachlich rechtfertigenden Grund nicht auf den Haushaltsplan abzustellen. Ungeachtet dessen sei dem Haushaltsplan nicht zu entnehmen, welche tätigkeitsbezogene Zwecksetzung mit der Befristung erreicht werden solle. Bei ihrer Tätigkeit handele es sich nicht um eine solche, die der vom Haushaltsgeber angegebenen Zwecksetzung entspreche. Sie sei ausschließlich im Bereich der Aktenhaltung eingesetzt; diese Aufgaben fielen nicht nur im Bereich der der Beklagten nach dem SGB II übertragenen Arbeiten, sondern auch im SGB III-Bereich an. Die in der Haushaltsplanerläuterung zum Ausdruck kommende „Erwartung“ eines Aufgabenbedarfsrückgangs genüge den sachlichen Befristungsanforderungen keinesfalls. Schließlich zeige auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Haushaltsplänen für die Jahre 2005 bis 2007, dass die Beklagte nicht ernsthaft 5.000 neue befristete Stellen habe schaffen wollen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befris-tungsabrede vom 26.10.2005 nicht zum 31.12.2007 beendet worden ist und
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als vollbeschäftigte Angestellte entsprechend den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.10.2007 weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Befristungsgrund der Bereitstellung von 5000 Ermächtigungen zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag im Haushaltsplan berufen und die Auffassung vertreten, die Klägerin werde aus Haushaltsmitteln vergütet, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen seien. Letzteres erschließe sich aus dem Auszug des Personalabrechnungssystems (PAS) und der entsprechenden Arbeitsanleitung (vgl. Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 16. Januar 2008 = Bl. 37 bis 40 d.A.). Der Aufstellung des Personalhaushalts 2005 lägen Überlegungen zu Grunde, nach denen sich - ausgehend von einer Bedarfskalkulation für den SGB II-Bereich nach einem bestimmten Betreuungsschlüssel und dem disponiblen Stellen-/Ermächtigungspotenzial - eine Deckungslücke von 20.963,5 Kräften ergeben habe. Weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Kommunen etwa 12.200 Kräfte zur Verfügung stel-len würden, habe das verleibende Defizit aus der Inanspruchnahme von Amtshilfe, Drittbeauf-tragung und der befristeten Beschäftigung von zusätzlich 5000 Beschäftigten ausgeglichen werden sollen, wobei der Annahme, dass im Jahr 2008 die Aufgaben wieder mit dem vorhan-denen Dauerpersonal erledigt werden könnten, Prognosen zur allgemeinen Wirtschafts- und damit verbundenen Arbeitsmarktentwicklung zu Grunde gelegen hätten.
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Mit am 14. März 2008 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht den Klageanträgen stattge-geben und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Befristung des Arbeits-verhältnisses sei nicht sachlich gerechtfertigt. Den von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus dem Haushaltsplan 2005 sei nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung verbunden seien. Auch der Auszug aus dem Personalabrechnungssystem genüge nicht für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit um eine Aufgabe von lediglich vorübergehender Dauer handele. Die Aktenhaltung im SGB II-Bereich könne keineswegs evident als zeitlich begrenzte Aufgabe angesehen werden. Daher könne dahinstehen, ob dem tarifvertraglich geregelten Zitiergebot (notwendige Angabe einer Befris-tungsgrundform entsprechend der Anlage 2a - SR 2a - zum MTA) im Arbeitsvertrag der Par-teien genügt worden sei. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. April 2008 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil am 20. Mai 2008 beim Landes-arbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt und diese mit am 23. Juni 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzeshistorie meint die Beklagte, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.03.2008 - 91 Ca 18818/07 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft in eingehender Auseinan-dersetzung mit den Argumenten der Gegenseite ihre Ansicht, dass die Beklagte ihrer Darle-gungs- und Beweislast für den Befristungsgrund nicht gerecht geworden sei. Ergänzend ver-tritt sie die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, weil es sich nicht um einen von einem Haushaltsgesetzgeber aufgestellten Haushalt handele.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Beru-fungsbegründung (Bl. 109 bis 117 d.A.) und die Berufungsbeantwortung (Bl. 127 bis 132 d.A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich (§§ 8, Abs. 2; 64 Abs. 1 ArbGG) und wegen des Be-schwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) statthaft; in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 517 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Ar-bGG) sowie fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG) und ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) begründet worden.
II.
Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Die gemäß § 17 Satz 1 TzBfG rechtzeitig erhobe-ne Befristungskontrollklage ist unbegründet, weil die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Oktober 2005 vereinbarte Befristung rechtswirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2007 geendet hat.
1. Die Befristung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
a. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend be-schäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeit-nehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet einge-stellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vo-rübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtli-chen Vorgaben (ausführlich: BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - NZA 2007, 332; zuletzt: BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 198/07 - NZA 2008, 880). Daneben erfordert der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG den Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entspre-chend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel, wobei die Umstände bei Ver-tragsschluss maßgeblich sind (zuletzt: BAG 7. Mai 2008, a.a.O.).
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b. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Streitfall die Voraussetzun-gen für eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung gegeben.
aa. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Befristung grundsätzlich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden.
(1) Zwar entscheidet die Beklagte als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) nicht als Haushaltsgesetzgeber über die bestimmte Verwendung von Haushaltsmitteln. Hingegen spricht § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vom „Haushaltsgesetz“, sondern von „Haushaltsmitteln“ und von einer „haushaltsrechtlichen“ Bestimmung dieser Mittel für die befristete Beschäftigung. Dem Gesetzeswortlaut nach sind somit nicht nur die Bundes- und Länderhaushaltsgesetze vom Geltungsbereich umfasst (ErfK/Müller-Glöge, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 97 m.w.N.; HWK/Schmalenberg, 3. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 58). Haushaltsmittel sind vielmehr alle Mittel, die nach dem öffentlichen Haushaltsrecht in einem Haushaltsplan ausgewiesen sind (Schlachter in: Laux/Schlachter, TzBfG 2007, § 14 Rn. 73). Die Beklagte unterliegt bei der Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans sowie der sonstigen Haushaltswirtschaft dem öffentlichen Haushaltsrecht: Gemäß § 77a Sätze 1 und 3 SGB IV gelten für sie die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sinngemäß; Abweichungen können (nur) nach § 1 Abs. 3 SGB III vereinbart werden (Vereinbarungen über beschäftigungspolitische Ziele). Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten (§ 77a Satz 2 SGB IV). Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Beklagten wird durch den Rechnungshof des Bundes geprüft (§ 55 Haushaltsgrundsätzegesetz [HGrG]).
Es kann unentschieden bleiben, ob das in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG geregelte Haus-haltsbefristungsprivileg bei einem über haushaltsgesetzgeberische Entscheidungen hinaus-gehenden Geltungsbereichsverständnis generellen verfassungs- und europarechtlichen Zu-lässigkeitsbedenken unterliegt, weil dies letztlich auf eine Selbstermächtigung zu rechtmäßi-gen arbeitsvertraglichen Befristungsabreden ohne entsprechende Legitimation hinausliefe (so aber [bezogen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule, die sich selbst einen Haushaltsplan gibt]: LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2007 - 6 Sa 2102/06 - LAGE § 14 TzBfG Nr. 35 [Revision zugelassen und eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 7 AZR 360/07]; offen gelassen für die Bundesagentur für A.: LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 - 15 Sa 535/07 - ZTR 2008, 396; kritisch gleichfalls: LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 - zitiert nach juris [Revision zugelassen und eingelegt beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 7 AZR 162/08]; vgl. auch: Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rn. 219; auf die besondere Bedeutung des Budgetrechts der Parlamente stellt ab: KR/Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 221a). Aus Sicht des erkennenden
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Gerichts greift der Ansatz eines Haushaltsgesetzes bei § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG allerdings ohnehin aus zwei Gründen zu kurz: Zum einen vermag eine hinreichende Legitimation auch ohne Haushaltsgesetzgebungskompetenz angenommen zu werden. So wird etwa der Haushalt einer Gemeinde als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung von den demokratisch gewählten Gemeindevertretern mangels Gesetzgebungskompetenz nicht in der Form eines Haushaltsgesetzes verabschiedet. Die kommunale Gebietskörperschaft kann mithin (in der semantischen Bezeichnung) allenfalls als Haushaltsgeber und nicht als Haushaltsgesetzgeber angesehen werden, ohne dass die Geltung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für den „untergesetzlichen“ kommunalen Haushaltsplan mit Verweis auf seine mangelnde Legitimationsgrundlage abgelehnt werden könnte. Zum anderen erscheint das Erfordernis einer besonderen parlamentarischen Legitimation der Haushaltsmittelzuweisung für die befristete Beschäftigung aus verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Sicht nicht durchschlagend geboten: Nach den einerseits aus dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot (konkret: nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährender Mindestbestandsschutz) und andererseits aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (konkret: Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie EGRL 70/99 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) abzuleitenden Anforderungen wäre ein Verständnis von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (nur) dann zu weitgehend, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (ausführlich: BAG 18. Oktober 2006, a.a.O., zu I.1.c.aa. und d. der Gründe). Eine solche Zweckbestimmung vermag hingegen auch ein untergesetzlicher Haushaltsplan zu treffen. Das entscheidende verfassungs- und richtlinienkonforme Auslegungskriterium ist die fest-stellbare Zweckbindung der Haushaltsmittel an eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe, nicht, ob dies in formeller und materieller Gesetzesform durch eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers geschehen ist (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Interpretation des wortgleichen § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG, welche dann als zu weitgehend und verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist, wenn „weder der Haushaltsgesetzgeber noch die als Arbeitgeber handelnde Hochschul- oder Forschungseinrichtung die Mittel erkennbar für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe gewidmet hat“; BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, zu II.1.b. der Gründe). Im Übrigen dürfte jedenfalls bei bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch den auf den Haushaltsplan bezogenen allgemeinen ministeriellen Genehmigungsvorbehalt (§ 108 Satz 1 BHO) eine unautorisierte Selbstbefugnis zur Schaffung „eigener Befristungsgründe“ generell nicht eröffnet sein (insoweit offen gelassen: LAG Berlin-Brandenburg 16. März 2007, a.a.O., zu 2.1.4.1.1.1 der Gründe). Bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt im engeren Sinne gerade keine eigene Haushaltskompetenz zu.
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Zumindest beim Haushaltsplan der Beklagten greifen die erhobenen Bedenken im Ergebnis ohnehin nicht durch: Der Haushaltsplan der Beklagten wird von ihrem Vorstand aufgestellt (vgl. § 71a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und ihrem Verwaltungsrat festgestellt (vgl. § 71a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Verwaltungsrat setzt sich als Selbstverwaltungsorgan (§ 371 Abs. 1 SGB III) drittelparitätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften zusammen (§ 371 Abs. 5 SGB III). Seine 21 Mitglieder werden durch das Bundesministerium für A. und S. berufen (§§ 373 Abs. 6; 377 Abs. 1, 2 SGB III); vorschlagsberechtigt sind unter anderem die tarifschließenden Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. ihre Verbände (näher: § 379 Abs. 2 und 3 SGB III). Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen (§ 373 Abs. 1 SGB III) sowie jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung verlangen (§ 373 Abs. 2 SGB III). Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vortragen (§ 373 Abs. 4 SGB III). Schließlich beschließt er die Satzung und erlässt die Anordnungen nach dem SGB III (§ 373 Abs. 5 SGB III). Im Rahmen der gesetzlichen Selbstverwaltung wird der Verwaltungsrat der Beklagten somit quasi als „Legislativorgan mit Rechtsetzungsbefugnis“ tätig. Entsprechend ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG in keiner die hiesige Beklagte (damals noch Bundesanstalt für A.) betreffenden Befristungskontrollentscheidung die Anwendung der für Haushaltsgesetze geltenden Rechtsprechungsgrundsätze auf die Haushaltsfeststellungen des Verwaltungsrats (damals noch geregelt im AFG) verneint oder auch nur problematisiert worden (vgl. z.B. BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - NZA 1988, 279 [diese Entscheidung spricht in Bezug auf den Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit von „Erwägungen des Haushaltsgebers“] und BAG 27. April 1988 - 7 AZR 359/87 - zitiert nach juris [diese Entscheidung spricht in Bezug auf den Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit von „Erwägungen des Haushaltsgesetzgebers“]). Hinzu kommt - und dies ist für die erkennende Berufungskammer ausschlaggebend - die Genehmigungsbedürftigkeit des Haushaltsplans der Beklagten durch die Bundesregierung (vgl. § 71a Abs. 2 SGB IV). Die Beklagte ist nicht autonom und selbst ermächtigt in der Verwendung ihrer Mittel, sondern an eine externe Entscheidung durch ein Exekutivorgan des Bundes gebunden (auf die Genehmigungsbedürftigkeit als entscheidendes Kriterium der Rechtfertigung der Anwendung der Grundsätze haushaltsrechtlicher Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers auf den Haushaltsplan der Beklagten stellt gleichfalls ab: LAG Düsseldorf 19. August 1999 - 11 Sa 469/99 - LAGE § 620 BGB Nr. 60, zu A.I.4.b.dd. der Gründe [zur früheren Rechtslage nach § 216 Abs. 2 AFG]). Durch den der Bundesregierung zugewiesenen Genehmigungsvorbehalt ist ein hinreichendes demokratisches Legitimationsniveau - vermittelt durch eine Legitimationskette - für den Haushaltsplan der Beklagten und die dort ausgewiesenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa befristete Ermächtigungen, gewahrt. Ferner gelten, wie bereits ausgeführt, nach § 77a Sätze 1 und 3 SGB IV für den Haushaltsplan der Beklagten die Vor-
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schriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sinngemäß. Die Beklagte ist also bei der Er-stellung und Feststellung des Haushaltsplans an dieselben normativen Vorgaben wie der Bund beim durch Haushaltsgesetz festzustellenden Haushaltsplan (hierzu: § 1 Satz 1 BHO) gebunden.
(2) Der Verweis der Klägerin auf § 363 Abs. 3 SGB III, nach welchem der Bund der Be-klagten die Kosten für die von ihm durch Gesetz zusätzlich übertragenen Aufgaben trägt und insoweit auch die Verwaltungskosten erstattet, verfängt nicht. Gemäß § 77a SGB IV i.V.m. § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BHO müssen im Haushaltsplan der Beklagten alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen sowie die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten sein und sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften nehmen Einnahmen durch eine gesetzlich geregelte Kostenerstattungspflicht bzw. Ausgaben in Erfüllung einer normativ zusätzlich übertragenen Aufgabe nicht aus. Es handelt sich also um im Haushaltsplan auszuweisende Mittel.
(3) Soweit die Klägerin die „Ernsthaftigkeit“ der Schaffung von 5.000 neuen befristeten Stellen entsprechend dem Haushaltsplan 2005 im SGB II-Bereich durch einen Vergleich der für die Vergütung und Löhne von Kräften mit befristeten Arbeitsverträgen ausgewiesenen Haushaltsmittel in den Haushaltsjahren 2003 bis 2006 (Bl. 22 d.A. und Bl. 52 d.A.) in Frage stellt, verkennt sie, dass sich das „Weniger“ (bspw. beim im Jahr 2004 veranschlagten „Soll“ in Höhe von 24.700,- T€ gegenüber dem im Jahr 2005 veranschlagten Soll in Höhe von 11.800,- T€ trotz Ermächtigung für 5.000 Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag) im Haushalts-plan für 2005 selbst erklärt. Dort ist hierzu nämlich ausgeführt: „W e n i g e r durch Umsetzung der Ausgaben im Rahmen der Durchführung des SGB II nach Tit. 971 01.“ (vgl. S. 78 des Haushaltsplans = Bl. 22 d.A.).
bb. Die Klägerin ist aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Es handelt sich um Haushaltsmittel, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Die Klägerin wurde auch entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt.
(1) Die Vergütung der Klägerin erfolgte aus den Ermächtigungen des Haushaltstitels 425 02. Dies erschließt sich aus dem von der Beklagten als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 16. Januar 2008 zur Akte gereichten Auszug aus dem Personalabrechnungssystem (PAS; vgl. Bl. 37 bis 39 d.A.). Diesem ist beim Schlüssel „2112“ die Kennziffer „12“ zu entnehmen. Nach der „Arbeitsanleitung PAS“ drückt die Kennziffer „12“ die Buchungsstelle „5/42502/01“
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(Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag) aus. Damit ist ein Bezug zu den Ermächtigungen des Haushaltstitels 425 02 (also zu den Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind) hergestellt.
(2) Die in der Anlage 2 zum Haushaltsplan 2005 gegebene Erläuterung zu Titel 425 02 stellt dar, dass in der Übersicht zur Gruppe 425 „für Aufgaben nach dem SGB II“ 5000 Er-mächtigungen für befristete Arbeitskräfte ausgewiesen sind. Damit verknüpft die Erläuterung zum einen die im entsprechenden Haushaltstitel eingestellten Haushaltsmittel mit einer zeitlichen Begrenzung und zum anderen mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung („Ermächtigung“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine an die Verwaltung gerichtete „Erlaubnis“ für die Einstellung befristet Beschäftigter). Dass bei der Erläuterung die Ermächtigungen anzahl- und nicht betragsmäßig angeführt sind, steht der Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegen. Denn die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan ist nicht erforderlich (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 316/06 - zitiert nach juris, zu A.II.1. der Gründe).
Die zeitliche Begrenzung war erkennbar an die Erwartung geknüpft, dass einerseits der Ar-beitsanfall im SGB II-Bereich zurückgeht und andererseits künftig im SGB III-Bereich frei werdende personelle Ressourcen genutzt werden können. Die Haushaltsplanvorgabe weist mithin die Intention der Abdeckung eines zeitlich begrenzten Bedarfs an der Arbeitsleistung aus. Dies ist eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zweck-setzung. Sie orientiert sich letztlich am Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Ar-beitsleistung, den der Gesetzgeber als sachliche Rechtfertigung für die befristete Beschäfti-gung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG anerkannt hat. Der Haushaltgeber beschränkt sich gerade nicht darauf, Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen bereitzustellen. Er bestimmt vielmehr die Haushaltsmittel konkret für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverträgen zur Bewältigung des im SGB II-Bereich in den Jahren 2005, 2006 und 2007 anfallenden höheren Arbeitsbedarfs gegenüber einem von ihm ab dem Jahr 2008 erwarteten zurückgegangenen Bedarf. Der öffentliche Arbeitgeber hat zwar auch beim Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG die angestiegene Arbeitsmenge nachvollziehbar darzulegen (so - jedenfalls „im Bestreitensfall“ - BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - NZA 2007, 871). Dem ist die Beklagte aber nachgekommen. Sie hat bereits erstinstanzlich - von der Klägerin nicht substanziiert in Abrede gestellt - ihre personelle Bedarfskalkulation im Hinblick auf die Aufgaben nach dem SGB II offen gelegt und näher dargestellt, anhand welcher Parameter in welcher Größenordnung sie von der Beschäftigung von gerade 5000 zusätzlichen Kräften ausgegangen ist. Die tätigkeitsbezogene Zweckbindung „an sich“ (Aufgabenerledigung nach dem SGB II) ist ebenso nachvollziehbar wie die Zeitweiligkeit (zu erwartender Rückgang des Arbeitsanfalls und personelle Entlastungswirkung in anderen Bereichen). Eine Nachvollzieh-
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barkeit des nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs im Sinne einer „einsehbaren Erklärung“ bzw. „Plausibilität“ genügt beim Haushaltsmittelbefristungsgrund. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise die Erläuterung zu einem Titel in einem Haushaltsplan mit dem Wortlaut
„Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleih-verkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen.”
als ausreichende Zweckbestimmung angesehen (BAG 18. Oktober 2006, a.a.O., zu I.2. der Gründe; vgl. auch BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.b. der Gründe). Anders als beim Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss sich die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers auch nicht darauf beziehen, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags mit dem verfügbaren Personal bewältigt werden kann (BAG 14. Februar 2007, a.a.O.). An den Sachgrund der Nr. 7 von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind nicht dieselben (Darlegungs-)Anforderungen wie an den Sachgrund der Nr. 1 von § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zu stellen (BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.c. der Gründe).
Die für die Vergütung der befristet eingestellten Klägerin verfügbaren Haushaltsmittel waren für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen. Zwar argumentiert die Klägerin zutreffend, dass die Aufgabenerledigung im SGB II-Bereich ebenso dauerhaft anfällt wie die von ihr ausschließlich erledigte Aufgabe der Aktenhaltung. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass die vom befristet Beschäftigten erledigten Arbeiten ihrem Inhalt nach lediglich vorübergehend zu erledigen sind. Von vorübergehender Dauer ist eine Aufgabe (auch) dann, wenn sie künftig nicht mehr anfällt, weil die zu bewältigende Arbeitsmenge nur für einen gewissen Zeitraum gestiegen war oder weil - wie im vorliegenden Fall - der Haushaltgeber davon ausgeht, dass ein zunächst vermehrter Arbeitsanfall auf Grund einer zu erwartenden Entwicklung auf ein mit dem vorhandenen Personal zu bewältigendes Maß absinkt. Um eine Daueraufgabe handelt es sich z.B., wenn der öffentliche Arbeitgeber einen dauerhaften An-stieg der Arbeitsmenge annimmt und ungeachtet dessen auf organisatorische Maßnahmen zur Anpassung der Stellenausstattung an den Bedarf, wie etwa das Einwerben neuer Stellen, verzichtet (BAG 7. Mai 2008, a.a.O., zu II.1.c. der Gründe). Von einem beständig „hohen Niveau“ der Arbeitsmenge im SGB II-Bereich ist der Haushaltgeber aber gerade nicht ausgegangen, wie die Erläuterungen zu Titel 425 02 zeigen.
(3) Schließlich wurde die Klägerin entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung im SGB II-Bereich beschäftigt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie in einem an-deren Bereich als der im SGB II-Bereich anfallenden Aktenhaltung gearbeitet hat. Sie verweist zwar auf die im SGB III-Bereich dauerhaft anfallende Aufgabe der Aktenhaltung, behauptet aber nicht, dass sie damit betraut war. Dagegen spricht im Übrigen ihre Tätigkeit im Jobcenter T.-K. (Berlin). Das Jobcenter ist eine Arbeitsgemeinschaft des Bezirksamtes T.-K.
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und der A.agentur Berlin S.. In gemeinsamer Trägerschaft werden Leistungen nach dem SGB II erbracht (vgl. auch die Informationen auf der allgemein zugänglichen Präsentation des Jobcenters im Internet unter http://www.berlin.de/jobcenter/t.-k./ [Stand 10. September 2008]).
2. Die im Urteil des Arbeitsgerichts angesprochene Problematik des Zitiergebots nach der Anlage 2a (SR 2a) zum MTA gebietet keine andere Sichtweise. Nach Nr. 2 (1) der SR 2a MTA ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Ange-stellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Un-terfällt ein Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezug-nahme den SR 2a MTA, kann sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer Befristung nicht auf Sachgründe berufen, die zu einer im Arbeitsvertrag nicht vereinbarten Befristungsgrund-form gehören (BAG 17. April 2004 - 7 AZR 283/01 - EzA § 620 BGB Nr. 191). Im Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2005 ist auf den damals noch geltenden MTA-O (nicht den MTA) Bezug genommen. Der MTA-O enthielt keine den SR 2a MTA entsprechenden Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte. Ein tarifvertragliches Zitiergebot war mithin nicht einzuhalten.
3. Der auf die vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag war gleichfalls abzuweisen. Ein Weiterbeschäftigungsanpruch der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits käme nur in Betracht, wenn die Unwirksamkeit der Befristung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wären.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision für die Klägerin zugelassen worden.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden. Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spä-testens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtig-ten unterzeichnet sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen:
• Rechtsanwälte,
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit ver-gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, wenn diese durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der im vor-genannten Punkt bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person aus-schließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mit-glieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet und diese durch Personen mit Befähigung zum Rich-teramt handeln.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46b ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesar-beitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
Sch.
F.
G.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |