- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Ausbildungsbonus
17.03.2008. In den letzten Jahren hat sich die Ausbildungssituation in den Unternehmen und damit für die potentiellen Auszubildenden kaum verbessert. Nach wie vor warten viele junge Menschen länger als ein Jahr auf einen Ausbildungsplatz.
Zu einem hohen Anteil betrifft dies Schulabgänger ohne Abschluss oder mit deutlich unterdurchschnittlichen Zeugnissen. Um diesen Jugendlichen den Einstieg ins Erwerbsleben zu erleichtern bzw. überhaupt zu ermöglichen, hat das Bundeskabinett in Berlin am 20.02.2008 einen Gesetzesentwurf zur Unterstützung der Berufsausbildung für Altbewerber und lernschwache Schüler beschlossen.
Nach dem Entwurf sollen Ausbildungsbetriebe, die zusätzlich einen Ausbildungsplatz schaffen, um „schwer vermittelbaren“ jungen Menschen den Einstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, einen Bonus erhalten. Dazu sollen § 421r und § 421s als neue Vorschriften in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt werden.
Der Bonus ist gestaffelt in Höhe von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR. Er wird dem Ausbildungsbetrieb gezahlt, der einen zusätzlichen Ausbildungsplatz schafft, um einen Bewerber auszubilden, der sich bereits mindestens seit dem Vorjahr erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.
Einschränkend gilt dies nur für Bewerber, die einen mittleren Schulabschluss mit höchstens der Abschlussnote ausreichend in den Fächern Deutsch oder Mathematik, einen Hauptschulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss vorweisen. Darüber hinaus werden auch lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Bewerber von der Regelung erfasst. Zudem kann ein Bonus – insoweit als Ermessensleistung - auch für Bewerber mit besseren Abschlüssen gezahlt werden, wenn diese sich bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um eine Ausbildung bemüht haben.
Das Gesetz soll zum 01.07.2008 in Kraft treten. Begrenzt wird der Zuschuss auf Ausbildungen, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und dem 31.12.2010 beginnen, unabhängig davon, ob der Ausbildungsvertrag schon früher geschlossen wurde.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erwartet man von dieser Maßnahme einen deutlichen Zuwachs an Ausbildungsplätzen. Konkret rechnet man mit etwa 100.000 neuen Lehrstellen bis zum Jahr 2010.Dass es sich hier vor allem um eine sozialpolitische Maßnahme im Sinne einer „Berufseinstiegsbetreuung“ handelt, zeigt die mit dem Gesetzesentwurf weiterhin eingeführte befristete Berufseinstiegsbegleitung. Dieses Modell soll bei der Vorbereitung des Schulabschlusses, der Berufsorientierung sowie Berufswahl unterstützen.
Abgerundet wird das politische Maßnahmenpaket „Jugend - Ausbildung und Arbeit“ durch eine verbesserte Förderung der Zweitausbildung mit Hilfe der Berufsausbildungsbeihilfe. Ob der Ausbildungsbonus letztlich ein ernsthafter Anreiz für Unternehmen ist, benachteiligte Jugendliche auszubilden, bleibt abzuwarten. Im Unterschied zu vielen gesetzlichen Lohnzuschüssen der vergangenen Jahre grenzt der nunmehr geplante Ausbildungsbonus die Zielgruppe der „förderungsbedürftigen jungen Menschen“ sehr genau ein, womit die geförderten Auszubildenden möglicherweise aus der Sicht von Ausbildungsbetrieben nicht attraktiv sein könnten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.04.2008, Bundestag Drucks. 16/8718
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Arbeitsrecht aktuell: 08/005 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Arbeitsrecht aktuell: 07/59 Gesetzliche Neuregelungen
- Arbeitsrecht aktuell: 07/32 Bundestag beschließt Arbeitsmarktförderung für jugendliche Arbeitslose
- Arbeitsrecht aktuell: 07/24b Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de