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Bundestag beschließt Arbeitsmarktförderung für jugendliche Arbeitslose
14.08.2007. Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben ihren Gesetzentwurf zur Förderung von jüngeren Arbeitslosen vom 19.06.2007 nur eineinhalb Monate später, nämlich am 06.07.2007, nahezu unverändert im Bundestag angenommen.
Der Gesetzentwurf, über den wir berichteten (Arbeitsrecht aktuell: 07/24b Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), wurde nur in einem eher unbedeutenden Punkt abgeändert:
Während der Qualifizierungszuschuss, der höchstens 50 Prozent des bezuschussten Arbeitslohns beträgt, nach dem Entwurf schematisch in 15 Prozent für Qualifizierungsmaßnahmen und in 35 Prozent Lohnzuschuss aufgegliedert war, ist nunmehr vorgeschrieben, dass der Qualifizierungsanteil „mindestens“ 15 Prozent beträgt, d.h. auch höher als 15 Prozent sein kann.
Da das Gesetz entsprechend dem Entwurf beschlossen wurde, tritt es zum 01.10.2007 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können daher Qualifizierungszuschüsse für bis zu 25 Jahre alte Arbeitslose ohne Berufsabschluss gewährt werden.
Außerdem können Eingliederungszuschüsse für Arbeitslose gewährt werden, die bis zu 25 Jahre alt sind und zwar einen Berufsabschluss haben, dennoch aber schwer vermittelbar sind.
Anders als die ebenfalls zum 01.10.2007 einsetzende Förderung von schwer vermittelbaren erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen („HARTZ IV–Empfänger“) sind Qualifizierungszuschuss und Eingliederungszuschuss
- auf höchstens 500,00 EUR pro Monat begrenzt (d.h. ein über 1.000,00 EUR liegender Lohn wird nicht durch Gewährung eines Qualifizierungs- oder Eingliederungszuschusses gefördert),
- höchstens auf zwölf Monate Förderungsdauer begrenzt,
- und vom Arbeitgeber hälftig zurückzuzahlen, wenn das geförderte Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Beschäftigungszeitraums aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, vorzeitig beendet wird.
Vergleicht man die Förderung von Langzeitarbeitslosen nach dem SGB II (Beschäftigungszuschuss) mit der Förderung von jungen Arbeitslosen nach dem SGB III (Qualifizierungszuschuss und Eingliederungszuschuss), so fällt auf, dass Qualifizierungszuschuss und Eingliederungszuschuss deutlich niedriger sind, deutlich weniger lang gewährt werden und – das gilt jedenfalls für den Qualifizierungszuschuss – stärker zielgerichtet im Sinne einer Verbesserung von Arbeitsmarkchancen sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 07/59 Gesetzliche Neuregelungen
- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen, BT-Drucks. 16/5714
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), vom 04.07.2007, BT Drucks. 16/5933
- Plenarprotokoll 16/109 06.07.2007 S. 11271C-11292A, darin: Beschluss: S.11291D - Annahme Drucksache 16/5715 idF Drucksache 16/5933
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Arbeitsrecht aktuell: 08/032 Ausbildungsbonus
- Arbeitsrecht aktuell: 08/005 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Arbeitsrecht aktuell: 07/59 Gesetzliche Neuregelungen
- Arbeitsrecht aktuell: 07/31 Bundestag beschließt Förderprogramm für Langzeitarbeitslose
- Arbeitsrecht aktuell: 07/24b Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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