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Anrechnung von Hartz-IV-Leistungen auf rückständigen Lohn
23.03.2012. Zahlt der Arbeitgeber längere Zeit über den Lohn bzw. das Gehalt nicht, z.B. weil er insolvent wird, dann erhält der Arbeitnehmer in der Regel Sozialleistungen, um den finanziellen Ausfall zu überbrücken.
Entweder bezieht er von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I im Wege der "Gleichwohlgewährung" oder er bekommt vom Jobcenter Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Hartz IV").
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt, in welcher Weise die an eine Bedarfsgemeinschaft gezahlten Hartz IV-Leistungen auf den rückständigen anzurechnen sind: BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 61/11.
- Wie sind vom Jobcenter erbrachte Hartz IV-Leistungen auf rückständigen Arbeitslohn anzurechnen?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer bezieht zusammen mit seiner Frau Hartz IV-Leistungen, nachdem sein Arbeitgeber insolvent wurde
- BAG: Auch die für andere Personen einer Bedarfsgemeinschaft gewährten Hartz IV-Leistungen sind vom Forderungsübergang auf das Jobcenter erfasst
Wie sind vom Jobcenter erbrachte Hartz IV-Leistungen auf rückständigen Arbeitslohn anzurechnen?
Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Hartz IV besteht darin, dass das Arbeitslosengeld vom versicherten Arbeitseinkommen abhängt und auch dann gezahlt wird, wenn der Arbeitslosengeldempfänger gar nicht akut und dringend auf das Arbeitslosengeld angewiesen ist, während Hartz IV nachrangig ist und daher nur bewilligt wird, wenn weder ein anderes Einkommen noch einsetzbare finanzielle Reserven vorhanden sind.
Aus diesem Grund kommt es bei der Gewährung von Hartz IV auf den finanziellen Bedarf einer "Bedarfsgemeinschaft" an. Es ist nur das Einkommen und der Bedarf des Hilfsbedürftigen selbst, sondern auch das Einkommen und der Bedarf seines mit ihm zusammenlebenden Ehepartners, seines Lebensgefährten und seiner Kinder von Bedeutung.
Dieser Unterschied hat auch Folgen für die gesetzliche Überleitung der rückständigen Lohnforderungen auf den Träger der Sozialleistung.
Beim Arbeitslosengeld ist klar, dass der laufende (nicht gezahlte) Lohnanspruch für die Zeit, während der der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht, gemäß § 115 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Arbeitsagentur übergeht, und zwar in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes. Überbrückt die Arbeitsagentur mit dem Arbeitslosengeld z.B. einen Lohnrückstand für zwei Monate, geht der Lohnanspruch für diese zwei Monate anteilig, d.h. in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes, auf die Arbeitsagentur über, so dass der säumige Arbeitgeber nur noch einen Teil des rückständigen dem Arbeitnehmer schuldig ist und einen anderen Teil der Arbeitsagentur.
Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X passt aber nicht auf die Hartz-IV-Leistungen der Jobcenter an Arbeitnehmer, die bei Lohnrückstand keinen Arbeitslosengeldanspruch haben, sondern nur Hartz IV beanspruchen können und die mit Angehörigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Denn dann werden die Hartz-IV-Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet und einheitlich ausgezahlt.
Hier stellt sich die Frage, ob solche Hartz-IV-Leistungen auch in dem Umfang auf das Jobcenter (früher: ARGE) übergehen, in dem dieses seine Leistungen an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht hat.
Der Streitfall: Arbeitnehmer bezieht zusammen mit seiner Frau Hartz IV-Leistungen, nachdem sein Arbeitgeber insolvent wurde
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat diese Frage in einem im Dezember 2010 entschiedenen Fall mit nein beantwortet (LAG Hamburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 Sa 54/10).
Hier ging es um Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber Ende 2007 insolvent wurde. Nachdem Mitte November 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, blieb auch der Insolvenzverwalter die laufenden Löhne schuldig, so dass für die Zeit vom 12.11.2007 bis zum 29.02.2008 Lohnansprüche von 7.339,12 EUR brutto bzw. von 5.841,94 EUR netto offen waren. In dieser Zeit erhielten der Arbeitnehmer und seine Frau Hartz-IV-Leistungen.
Der Grundsicherungsträger forderte den Insolvenzverwalter auf, die für beide Eheleute in dieser Zeit erbrachten Leistungen zu erstatten, was der Verwalter auch tat, indem er 4.183,98 EUR an den Grundsicherungsträger zurückzahlte.
Daher blieben vom Nettolohnanspruch nur noch 1.657,96 EUR übrig, die der Verwalter an den Arbeitnehmer auskehrte. Der wiederum zog vor Gericht und verlangte einen weiteren Teil "seines" Nettolohns, da er der Meinung war, der Verwalter hätte dem Grundsicherungsträger weniger Geld erstatten müssen.
Er der Ansicht, dass nur der Teil der erhaltenen Grundsicherung, der für ihn persönlich bestimmt war, vom Nettolohn hätten abgezogen werden dürfen, d.h. dass nur ein geringerer Teil des Nettolohns auf den Grundsicherungsträger übergangen war. Der Teil der Grundsicherungsträger, der für seine Frau bestimmt war, stünde ihm noch zu, so dass der Verwalter weitere 2.154,35 netto an ihn zahlen müsste.
Mit dieser Zahlungsklage hatte er zwar vor dem Arbeitsgericht Hamburg zunächst keinen Erfolg (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, 14 Ca 124/08), doch das LAG Hamburg war dann in der Berufungsinstanz wie erwähnt der Ansicht, der Kläger sei im Recht (LAG Hamburg, Urteil vom 08.12.2010, 5 Sa 54/10).
BAG: Auch die für andere Personen einer Bedarfsgemeinschaft gewährten Hartz IV-Leistungen sind vom Forderungsübergang auf das Jobcenter erfasst
Vor dem BAG allerdings zog der Arbeitnehmer endgültig den Kürzeren, denn das BAG urteilte vorgestern, dass auch der für die Ehefrau des Klägers berechnete Teil der Grundsicherung auf den Grundsicherungsträger übergegangen waren und daher den Lohnanspruch verringerten.
In der derzeit allein vorliegenden kurzen Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung, dass bei Hartz-IV-Leistungen zwar der Inhaber des Lohnanspruchs (Arbeitnehmer) und der Empfänger der Grundsicherungsleistung (Bedarfsgemeinschaft) nicht dieselben seien, so dass hier der "Grundsatz der Personenidentität durchbrochen" sei.
Trotzdem aber geht der nicht erfüllte Lohnanspruch auch in Höhe der an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen auf den Träger der Grundsicherung über, so das BAG.
Zur Begründung verweist das BAG auf eine Sondervorschrift im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nämlich auf § 34b SGB II. Dieser Regelung zufolge gelten in Fällen wie hier im Streitfall auch die Leistungen an andere Mitglieder der Bedarsgemeinschaft als Aufwendungen, die das Jobcenter an den hilfsbedürftigen Arbeitnehmer erbracht hat.
Fazit: Erbringt ein Jobcenter Hartz-IV-Leistungen an einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber im Zahlungsverzug ist, und bildet dieser Arbeitnehmer mit seinem Ehegatten oder mit einem Lebenspartner oder mit unverheirateten Kinder unter 25 Jahren eine Bedarfsgemeinschaft, geht der offene Lohnanspruch unter Berücksichtigung von § 34b SGB II auch in Höhe derjenigen Leistungen auf das Jobcenter über, die das Jobcenter für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht hat.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bedarfsgemeinschaft - wie hier im Streitfall - ohne den Lohnrückstand keine Hartz-IV-Leistungen erhalten hätte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 61/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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