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20/071a Nachwirkungsklausel für Betriebsvereinbarung
10.06.2020. Werden Betriebsvereinbarungen gekündigt, kann es zu einer Nachwirkung dieser führen, d.h. dass die gekündigte Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiterhin gilt.
Diese Nachwirkung kann sich einerseits aus § 77 Abs.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergeben, soweit dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über die geregelte Angelegenheit zusteht.
Andererseits kann sich die Nachwirkung auch aus einer sogenannten Nachwirkungsklausel ergeben, d.h. eine Klausel in der Betriebsvereinbarung, die eine Fortgeltung festlegt.
Eine solche Klausel muss jedoch dahingehend ausgelegt werden, ob sie nur mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten im Sinne des § 77 Abs.6 BetrVG betrifft oder sich mit konstitutiver Wirkung auf die gesamte Betriebsvereinbarung erstreckt, auch insoweit dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Zudem ist fraglich, ob die Nachwirkung auch dann gelten soll, wenn gar keine neue Betriebsvereinbarung von Seiten des Arbeitgebers geplant ist.
Während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer Entscheidung 2019 eine solche Fortwirkung nur in Fällen angenommen hat, in denen es zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung kam, hat das LAG Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung zugunsten eines Arbeitnehmer eine Nachwirkung der gesamten Betriebsvereinbarung angenommen: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2020, 3 Sa 433/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 12|2020 LAG Niedersachsen: Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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