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ARBEITSRECHT AKTUELL // 22/016

Kos­ten für Er­satz­mit­glie­der ei­nes Be­triebs­rats

Er­satz­mit­glied er­hält Schu­lung auf­grund Lang­zeit­er­kran­kung ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds: Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 17.01.2022, 16 TaBV 99/21
Unterrichtsraum mit Kursleiter hinter Lehrerpult und einer Kursteilnehmerin, beide stehend

20.04.2021. Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen sind grund­sätz­lich nur für re­gu­lä­re Be­triebs­rats­mit­glie­der vor­ge­se­hen. Fällt ein Mit­glied je­doch für ei­nen län­ge­ren Zeit­raum aus, kann un­ter be­son­de­ren Um­stän­den ein Er­satz­mit­glied eben­falls zu ei­ner Ver­an­stal­tung ent­sandt wer­den. Vor dem Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) stritt ein Be­triebs­rat mit dem Ar­beit­ge­ber über die Kos­ten­über­nah­me für ei­ne Grund­la­gen­schu­lung ei­nes Er­satz­mit­glieds. Die­se er­ach­te­te der Ar­beit­ge­ber als nicht not­wen­dig. Das LAG hob den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Darm­stadt auf. Die Grund­la­gen­schu­lung sei auf­grund der Land­zeit­er­kran­kung er­for­der­lich ge­we­sen und der Ar­beit­ge­ber so­mit zur Kos­ten­er­stat­tung ver­pflich­tet.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 07/2022 Hes­si­sches LAG: Grund­la­gen­schu­lung für Er­satz­mit­glie­der des Be­triebs­rats

Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2022

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