HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 29.09.2010, 3 Sa 233/10

   
Schlagworte: Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Fristlos, Bagatellkündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 233/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.09.2010
   
Leitsätze:

1. Isst ein Arbeitnehmer eine abgerissene Ecke eines Stückes einer Patientenpizza und / oder verzehrt er einen in der Küche abgestellten Teil eines Restes einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel keine Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers.

2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bisher ungestört verlaufen ist.

3. In einem solchen Fall ist als angemessene Reaktion regelmäßig lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt, um durch Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses das künftige Verhalten des Arbeitnehmers positiv zu beeinflussen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 11.05.2010, 3 Ca 464/10
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 3 Sa 233/10