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EU-Richtlnie zum Schutz von Hinweisgebern verabschiedet
16.10.2019. Mitte März dieses Jahres konnten sich Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europaparlaments auf einen Kompromiss über eine Richtlinie zum Thema Hinweisgeber bzw. „Whistleblower“ einigen. Auf dieser Grundlage hat der Rat am 07.10.2019 die entsprechende Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern förmlich verabschiedet.
Im Wesentlichen bringt die Richtlinie folgende Neuerungen:
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sollen künftig dazu verpflichtet werden, sog. Meldekanäle einzurichten (Art.8 der Richtlinie). Mit Meldekanälen sind Ansprechpartner und Verfahren gemeint, die Beschäftigten für interne Hinweise und für Folgemaßnahmen offen stehen (Art.8 Abs.1 der Richtlinie), und die die Vertraulichkeit der Person des Hinweisgebers sichern (Art.9 Abs.1 Buchstabe a), Art.16 der Richtlinie).
Interne und externe Meldekanäle stehen Hinweisgebern gleichberechtigt offen, d.h. es gibt keine Pflicht für Hinweisgeber, sich zunächst an unternehmens- oder behördeninterne Stellen zu wenden. Hinweisgeber können „direkt über externe Meldekanäle Meldung erstatten“ (Art.10 der Richtlinie).
Der persönliche Schutzbereich der Richtlinie umfasst alle Hinweisgeber, die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und im Zusammenhang mit ihrem Beruf Informationen über Verstöße erlangt haben (Art.4 der Richtlinie). Ausdrücklich geschützt sind neben Arbeitnehmern auch Beamte, Freiwillige, Praktikanten, Anteilseigner sowie Organmitglieder juristischer Personen.
In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Richtlinie v.a. auf die öffentliche Auftragsvergabe, die Finanzbranche, die Bekämpfung der Geldwäsche, aber auch das Gesundheitswesen und auf andere Branchen und Politikfelder wie den Umweltschutz, den Verbraucherschutz, die Verkehrssicherheit und den Datenschutz (Art.2 der Richtlinie).
Ein Kernstück der Neuregelung ist der Schutz von Hinweisgebern, d.h. das Verbot von Repressalien (Art.19). Die EU-Staaten müssen dafür sorgen, dass Hinweisgeber vor Kündigungen, Herabstufungen, Aufgabenentzug, negativen Leistungsbeurteilungen und anderen Strafmaßnahmen geschützt sind. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten auch „unterstützende Maßnahmen“ zugunsten von Hinweisgebern ergreifen.
Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten umgesetzt werden (Art.26 Abs.1 der Richtlinie).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Rat der Europäischen Union, Pressemeldung vom 07.10.2019: Mehr Schutz für Hinweisgeber: neu EU-Vorschriften ab 2021
- Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Richtlinie über Hinweisgeber“)
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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