HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

10a: Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (Richtlinie 2008/94/EG)

KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen des Bestehens anderer Garantieformen ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, wenn diese den Betroffenen nachweislich einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine solche Vorschrift nach in ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird, auch weiterhin folgende Personen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:
a) Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden;
b) Fischer, die in Form eines Erlösanteils entlohnt werden.

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