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LAG München, Urteil vom 08.05.2008, 2 Sa 9/08
Schlagworte: | Fortbildungskosten | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 9/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.05.2008 | |
Leitsätze: | Die vertragliche Verpflichtung, die durch die Teilnahme an dem Studiengang "Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin" entstandenen Kosten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Lehrgangs aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen, verstößt nicht gegen § 307 BGB. |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht München, Urteil vom 28.11.2007, 4 b Ca 12127/07 F | |
2 Sa 9/08
4 b Ca 12127/07 F
(München)
Verkündet am:
8. Mai 2008
Souli, RHS
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Syndica pp.,
g e g e n
pp.
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp.
2
hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz sowie die ehrenamtlichen Richter Hans Stiglocher und Josef Hopper für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.11.2007 – 4 b Ca 12127/07 F – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.922,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7.7.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 85 % und der Kläger 15 %.
3. Die Revision für den Beklagten wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.
Der Beklagte ist gelernter Bankkaufmann und war seit 8.2.2002 bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 19.2.2007 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände
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jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden danach die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Seit dem 1.10.2005 war auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-S/TVÜ-VKA anzuwenden, der den bis dahin geltenden BAT ersetzte.
Es gibt eine Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands für den Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ (Bl. 11 ff d. A.). Danach gliedert sich der Studiengang in einen Vorbereitungsteil von bis zu 15 Monaten Dauer und einen Präsenzsteil aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer (§ 1 Abs. 2). § 5 regelt, wer zum Präsenzteil zugelassen werden kann. U.a. muss innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Pflichtkurses Unternehmerische Basisqualifikation der Vorbereitungsteil erfolgreich abgeschlossen sein. Nach §§ 8, 9 ist die Sparkassenfachprüfung die Zweite Prüfung i.S.d. § 25 BAT und besteht aus drei schriftlichen Aufgaben und drei mündlichen Prüfungen.
Am 6./7.6.2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“. Darin wurde u.a. vereinbart:
§ 1
Anmeldung
Die Sparkasse meldet den Beschäftigten auf seinen Wunsch zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang „Sparkassenbetriebs-wirt/Sparkassenbetriebswirtin“ beim Sparkassenverband Bayern.
§ 2
Leistungen der Sparkasse
(1) Die Sparkasse gewährt dem Beschäftigten in der Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiengang fortgesetzt wird, folgende Leistungen:
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a) Freistellung von der Arbeit für alle Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung in bisheriger Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung; für Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden dem Beschäftigten keine Zeitgutschriften gewährt.
b) Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von der derzeit € 8.535,--. Änderungen in der Höhe dieser Gebühren werden umgehend mitgeteilt und werden dann Bestandteil dieses Vertrages.
Sonstige Kosten, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sind von dem Beschäftigten zu tragen und der Sparkasse zu erstatten.
...
§ 4
Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs
(1) Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 – mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden
a) die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird,
b) die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder
c) aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.
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Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung. . .
§ 5
Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs
Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten . . .
Der Beklagte nahm vom 19.6. bis 20.7.2006 an dem Pflichtkurs „Unternehmerische Basisqualifikation“ und vom 15.1. bis 15.2.2007 am zweiten Kurs des Präsenzteils teil. Der dritte Teil hätte vom 9.10. bis 13.11.2007 stattfinden sollen. Bis 30.6.2006 hatte der Kläger noch Grundwehrdienst und wurde von der Bundeswehr zur Kursteilnahme freigestellt. Der Kläger bestätigte dem Beklagten am 28.2.2007, dass er vom 19.6. bis 20.7.2006 an dem Kurs teilgenommen und von ihm für Unterkunft und Verpflegung € 1.092,-- erhalten zu haben (Bl. 30 d. A.). Am 22.3.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2007. Mit Schreiben vom 13.6.2007 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung von Lehrgangskosten in Höhe von € 9.244,64 auf.
Der Kläger ist der Auffassung, die Rückzahlungspflicht ergebe sich aus § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung. Für die beiden absolvierten Kursteile seien Gebühren in Höhe von jeweils € 2.845,-- angefallen. Erstinstanzlich hat er Kopien der entsprechenden Überweisungsbelege vorgelegt (Bl. 44, 45 d. A.). Das zurückzuzahlende
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Bruttogehalt belaufe sich ohne den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf € 3.554,64 (Berechnung Bl. 46 d. A.).
Dagegen ist der Beklagte der Auffassung, die Rückzahlungsvereinbarung sei un¬wirksam, da sie ihn unangemessen benachteilige.
Mit Endurteil vom 28.11.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von € 9.244,66 nebst Zinsen verurteilt. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ergebe sich aus § 4 Abs. 1 c der Lehrgangsvereinbarung. Die Rückzahlungsklausel sei wirksam und stelle keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar. Wegen des Abbruchs des Studiengangs durch den Beklagten habe der Kläger nicht einmal für kurze Zeit von der Zusatzqualifikation des Beklagten profitieren können. Bei einem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs hätte der Beklagte einen geldwerten Vorteil erlangt, denn die Qualifikation eines Sparkassenbetriebswirtes hätte ihm bei rund 450 Arbeitgebern im Rahmen der gesamten Sparkassenorganisation verbesserte Verdienstmöglichkeiten und zusätzliche Aufstiegschancen eröffnet. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der in § 5 der Lehrgangsvereinbarung vereinbarten Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden nach Beendigung des Studiengangs. § 4 und § 5 würden nämlich unterschiedliche Tatbestände regeln, einmal die Ersatzpflicht bei einem Ausscheiden vor Beendigung des Lehrgangs und andererseits das Ausscheiden nach Beendigung des Lehrgangs. Die Wirksamkeit des § 5 könne dahinstehen, da hiervon § 4 nicht berührt werde.
Der Anspruch sei nicht in Höhe von € 1.092,-- erfüllt, denn die Zahlung des Beklagten in dieser Höhe betreffe nicht den streitgegenständlichen Anspruch, sondern angefallene Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Im Übrigen sei die Anspruchshöhe zuletzt unstreitig gewesen.
Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 5.12.2007 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom Montag, 7.1.2008, die am 17.1.2008 begründet worden ist.
Der Beklagte hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, § 4 der Lehrgangsvereinbarung sei wirksam, für rechtsfehlerhaft. § 4 knüpfe die Ersatzpflicht an ein Ausschei-
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den aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt werde. Diese Regelung lasse offen, welches Prüfungszeugnis gemeint sei. Nach jedem Block werde nämlich ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Damit sei er nicht vor Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Jedenfalls liege eine Unklarheit vor, die zu Lasten des Klägers als Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehe. Schließlich regle § 4 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers nicht.
Entgegen der Auffassung der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die §§ 4 und 5 der Lehrgangsvereinbarung als einheitliche Regelung anzusehen. Die Bindung beginne mit der Anmeldung zum Lehrgang und ende erst 24 Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses. Wenn man unter dem Begriff „Prüfungszeugnis“ das Abschlusszeugnis verstehe, würde dies zu einer Gesamtbindungsfrist von mehr als 3,5 Jahren führen. Bei einer Lehrgangsdauer von etwa drei Monaten sei eine derart lange Bindung unangemessen. Ein geldwerter Vorteil liege nicht vor, denn es könne nicht auf die Sparkassenorganisation abgestellt werden. Schließlich sei die Anspruchshöhe entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichts nicht unstreitig. Für den ersten Teil des Kurses bis 20.7.2006 habe er teilweise Urlaub beantragt. Der Kläger könne gezahlte Urlaubsvergütung nicht zurückverlangen.
Schließlich verstoße die Rückforderung gegen § 5 Abs. 5 und 6 TVöD.
Der Beklagte stellt folgende Anträge:
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.11.2007, Az.: 4 b Ca 12127/07 F, wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Im Urteil vom 5.6.2007 (9 AZR 604/06) habe das Bundesarbeitsgericht eine Bindungsdauer von drei Jahren beim Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt als wirksam angesehen. Der Beklagte habe auf eigenen Wunsch an dem Studiengang teilgenommen und davor an einem Vorbereitungskurs von ungefähr 15 Monaten teilgenommen. Während des Vorbereitungskurses habe er erkennen können, ob die Weiterbildung für ihn geeignet sei. In der Regel würden die Teilnehmer an dem Vorbereitungskurs in den Studiengang übernommen. § 5 der Lehrgangsvereinbarung sei eine klare Regelung. Nach § 12 Abs. 2 der Satzung erhalte ein Prüfungszeugnis, wer die Sparkassenprüfung bestanden habe. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 a der Lehrgangsvereinbarung vor, denn der Beklagte sei aus dem Studiengang ausgeschieden. Auf die Bindungsdauer in § 5 der Lehrgangsvereinbarung komme es nicht an, denn die Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden vor Beendigung des Lehrgangs sei in § 4 geregelt. In einem solchen Fall sei eine vollständige Rückzahlungspflicht nicht zu beanstanden, denn der Arbeitgeber habe bei einem unvollständigen Lehrgang keinerlei Vorteile. Andererseits hätte der Beklagte bei einer Fortführung des Lehrgangs erhebliche Vorteile erlangt. Die Qualifikation als Sparkassenbetriebswirt sei Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in den gehobenen Sparkassendienst (Entgeltgruppe 9 bis Entgelt-gruppe 11 des TVöD-S).
§ 5 Abs. 5 TVöD-S sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Teilnahme am Studiengang nicht auf Veranlassung des Klägers, sondern auf Wunsch des Beklagten erfolgt sei. Außerdem regle § 5 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S, dass es keinen individuellen Anspruch des Beschäftigten gebe. Der Sachvortrag des Beklagten zu einem Urlaub während des ersten Kurses sei unsubstantiiert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16.1., 22.2. und 7.4.2007 sowie des Klägers vom 14.3.2008 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 10.4.2008.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist größtenteils unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte aus §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung verpflichtet ist, die für die Dauer der beiden Kurse geleistete Vergütung sowie die Lehrgebühren zu erstatten. In Höhe von € 1.322,39 ist die Berufung begründet, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dieser Höhe die Vergütung für Juli 2006 wegen einer Freistellung des Beklagten gem. § 2 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung fortzahlte.
1. Die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu § 5.1 Abs. 5 und 6 TVöD-S. Dort ist geregelt:
„(5) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten – werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. Ein möglicher Eigenbeitrag und eventuelle Rückzahlungspflichten bei vorzeitigem Ausscheiden werden in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt. Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieb-
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lichen und individuellen Nutzens zu regeln. Ein Eigenbeitrag der/des Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 bleiben unberührt.“
Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Studiengang „Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin“ keine vom Arbeitgeber veranlasste Qualifizierungsmaßnahme nach Abs. 5 ist. Vielmehr erfolgte die Teilnahme auf Wunsch des Beklagten. Der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die geleistete Vergütung zurückzuerstatten, steht § 5.1 Abs. 6 TVÖD-S nicht entgegen. Zum einen müssen die dort geregelten vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasst sein. Dies ergibt sich daraus, dass in Abs. 6 Satz 2 auf Abs. 5 Sätze 2 bis 4 verwiesen wird. Im Übrigen würde die Lehrgangsvereinbarung unter Abs. 5 Satz 2 fallen, denn darin wird eine Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden geregelt.
2. Die Rückzahlungsklausel in § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung ist nicht wegen unangemessener Benachteilung des Beklagten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Eine solche Benachteiligung ergibt sich nicht daraus, dass die Regelung unklar oder unverständlich wäre (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Rückzahlungsklausel muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG vom 31.8.2005 – 5 AZR 545/04 – NZA 2006, 324). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist klar, dass § 4 Abs. 1 c der Lehrgangsvereinbarung nicht das Ausscheiden vor Ausstellung der Zeugnisse über die einzelnen Kurse anspricht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, in dem nicht von mehreren Zeugnissen oder einem ersten Zeugnis oder einem Zeugnis über einen Kurs die Rede ist, sondern von dem Prüfungszeugnis. Auch der Zweck der Regelung verdeutlicht, dass damit nur das in § 12 der Satzung geregelte Prüfungszeugnis gemeint sein kann, das der Teilnehmer nach dem Bestehen der Sparkassenfachprüfung erhält. Es gibt keinen Grund, warum die Erstattungspflicht schon nach Erhalt eines Zeugnisses über einen Kurs wegfallen sollte. Erst das Bestehen der Sparkassenfachprüfung gibt dem Arbeitgeber die Mög-
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lichkeit, den Arbeitnehmer mit höherwertigen Aufgaben zu betrauen. Für diese Auslegung ist es unerheblich, dass die Satzung nicht Gegenstand der Lehrgangsvereinbarung ist.
Der Umstand, dass in § 4 der Lehrgangsvereinbarung das Ausscheiden aus dem Studiengang bzw. dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers nicht ausdrücklich geregelt ist, benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen. In einem solchen Fall besteht schon deshalb keine Rückzahlungspflicht, weil dann kein Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder aus einem Verschulden des Arbeitnehmers i.S.v. § 4 Abs. 1 vorliegt.
Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte aufgrund der Vereinbarung zu erheblichen Rückzahlungen verpflichtet wird, ohne tatsächlich einen geldwerten Vorteil erlangt zu haben. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Schon vor Einbeziehung des Arbeitsrechts in die allgemeine Inhaltskontrolle hat das Bundesarbeitsgericht Rückzahlungsklauseln einer Angemessenheitskontrolle unterzogen und angenommen, solche Rückzahlungsabreden für Aus- und Fortbildungskosten würden den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen benachteiligen. Eine Rückzahlungsklausel ist nicht zu beanstanden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat. Das Interesse des Arbeitgebers geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers sind gegen das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u.a. die Dauer der Ausbildung
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und die Wertigkeit der erlangten Befähigung zu vergleichen, ohne dass es hierbei auf starre Grenzen ankäme (BAG vom 5.6.2007 – 9 AZR 604/06 – zitiert nach Juris).
Im Urteil vom 20.2.1975 (5 AZR 240/74 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Vereinbarung befasst, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtete, bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablegung der Prüfung die bis dahin entstandenen Ausbildungskosten zu erstatten. Solche Vereinbarungen seien nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten seien und einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprächen. Dem Arbeitnehmer müsse eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer ohne Kostenrisiko entscheiden könne, ob er die Ausbildung fortsetzen oder aufgeben wolle. Noch weitergehend hat das LAG Köln angenommen, die Rückzahlung von Ausbildungskosten könne grundsätzlich nicht für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer vor dem Abschluss der Maßnahme kündigt und ausscheidet. Hier bleibe dem Arbeitgeber zur Sicherung seiner Interessen praktisch nur die Möglichkeit, beiderseits die (ordentliche) Kündigung auszuschließen (Urteil vom 8.9.1994 – 10 Sa 555/94).
Hier überwiegt das Interesse des Klägers, nur die Kosten einer solchen Ausbildung zu tragen, die ihr auch einen Vorteil bringt, das gegenteilige Interesse des Beklagten, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit einer Erstattungspflicht wählen zu können. Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass sein Interesse durch Art. 12 GG geschützt ist. Weiter ist von Bedeutung, dass er ohne eine bestandene Sparkassenfachprüfung durch die Teilnahme an dem Studiengang keine Vorteile erlangte. Erst mit dem Bestehen der Prüfung erhält der Arbeitnehmer die Qualifikation für den gehobenen Sparkassendienst (Entgeltgruppe 9 bis 11).
Andererseits hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, dass ihm Aufwendungen für eine Qualifizierung auch einen Vorteil bringen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird und der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Mit den nicht unerheblichen Aufwendungen für die Ausbildung möchte der Kläger die Qualifikation seiner Mitarbeiter verbessern. Die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht bei einem Abbruch des Lehrgangs trägt dem berechtigten
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Anliegen des Klägers Rechnung, die Kosten möglichst bei solchen Mitarbeitern aufzuwenden, die bei ihm bleiben. Nach Ansicht der Kammer war es nicht erforderlich, dem Beklagten nach Beginn des Studiengangs eine Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer er über die Fortsetzung oder die Beendigung des Studiengangs hätte entscheiden können. Zum einen betraf der Studiengang keinen völlig neuen Beruf, sondern knüpfte an der bisherigen Tätigkeit des Beklagten an. Zum anderen hat der Beklagte vor Abschluss der Lehrgangsvereinbarung an einem Vorbereitungsteil teilgenommen. Während dieser Zeit konnte er sich darüber klar werden, ob der Studiengang für ihn geeignet ist oder nicht. Zu Gunsten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass die Ausbildung bei einem Abschluss dem Beklagten einen geldwerten Vorteil gebracht hätte. Die erlangte Qualifikation wäre nicht nur beim Kläger zu verwenden gewesen, sondern unbestritten bei etwa 450 Sparkassen.
Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich nicht aus einer insgesamt über 3,5 Jahre bestehenden Bindungsdauer, wie dies der Beklagte annimmt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Wirksamkeit des § 5 der Lehrgangsvereinbarung dahinstehen kann. Diese Bestimmung regelt die Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs, während § 4 die Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs betrifft. Beide Klauseln sind getrennt zu beurteilen. Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt in Betracht, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. In einem solchen Falle wird nicht im Wege der Auslegung eine zu weit gehende Klausel so neu gefasst, dass sie für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Vielmehr wird eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klauselfassung vorausgesetzt, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 – NZA 2006, 1043). § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung regeln unterschiedliche Tatbestände und sind damit klar voneinander abtrennbar. Die in § 4 geregelte Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs kann ohne Weiteres auch dann aufrecht erhalten bleiben, wenn § 5 unwirksam wäre.
Im Übrigen wird bei der Prüfung, ob Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, auf die Bindung nach dem Abschluss der Fortbil-
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dungsmaßnahme abgestellt (z.B. Urteil des BAG vom 5.6.2007 aaO). Die Ausbildungszeit ist nicht in die Bindungsdauer einzubeziehen.
3. Die Voraussetzungen für die Erstattungspflicht nach § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung sind erfüllt. Dies ergibt sich schon aus a), denn der Beklagte ist aus dem Studiengang ausgeschieden. Im Übrigen ist der Beklagte vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (§ 4 Abs. 1 c). Diese Klausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Ausscheiden vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Zeugnis über einen Kurs ausgestellt wird, gemeint ist. § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Unklarheitenregelung ist nämlich nur dann anzuwenden, wenn die anderen Auslegungsregeln zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. Wie ausgeführt ergibt eine Auslegung, dass es um das Prüfungszeugnis geht, das nach dem Bestehen der Sparkassenfachprüfung erstellt wird.
4. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des Anspruchs sind nur begründet, soweit es um die Vergütung für Juli 2006 geht. Insoweit hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die geltend gemachten € 1.322,39 als Vergütung während einer Freistellung von der Arbeit nach § 2 Abs. 1 a der Lehrgangsvereinbarung geleistet wurden. Zum Vortrag des Beklagten, für den ersten Kurs vom 19.6. bis 20.7.2006 habe er teilweise Urlaub beantragt, hat der Kläger lediglich erwidert, der Beklagtenvortrag sei unsubstantiiert. Da der Kläger einen Rückforderungsanspruch geltend macht, hätte er die Vergütungszahlung aufgrund einer Freistellung für den Kurs darlegen müssen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine Erstattungspflicht nicht auf € 8.535,-- bzw. die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beschränkt. § 2 Abs. 1 b der Lehrgangsvereinbarung nennt diesen Betrag i.V.m. den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, während § 4 Abs. 1 eine Erstattungspflicht auch bezüglich der während der Kurse geleisteten Vergütung regelt.
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Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nicht mehr geltend gemacht, die Klageforderung sei in Höhe von € 1.092,-- bereits erfüllt. Gleichwohl wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen bzw. Unterliegen.
IV.
Dieses Urteil ist für den Kläger unanfechtbar. In Höhe von € 1.322,39 ist er zwar beschwert, es besteht jedoch kein Grund für eine Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen. Die Zulassung der Revision für den Beklagten beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Revision einlegen
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
16
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.
Die Revision muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgerichtsgericht
99113 Erfurt
Fax-Nummer:
(0361) 2636-2000
eingelegt und begründet werden.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Waitz
Stiglocher
Hopper
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Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |