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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 08.05.2008, 2 Sa 9/08

   
Schlagworte: Fortbildungskosten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 2 Sa 9/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.05.2008
   
Leitsätze:

Die vertragliche Verpflichtung, die durch die Teilnahme an dem Studiengang "Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin" entstandenen Kosten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Lehrgangs aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen, verstößt nicht gegen § 307 BGB.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 28.11.2007, 4 b Ca 12127/07 F
   

2 Sa 9/08
4 b Ca 12127/07 F

(München)


 

Verkündet am:

8. Mai 2008


 

Sou­li, RHS
als Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le



LAN­DES­AR­BEITS­GERICHT MÜNCHEN

 

IM NA­MEN DES VOL­KES

UR­TEIL

In dem Rechts­streit


pp.


- Kläger und Be­ru­fungs­be­klag­ter -
Pro­zess­be­vollmäch­tig­te: Syn­di­ca pp.,


g e g e n

pp.


- Be­klag­ter und Be­ru­fungskläger -
Pro­zess­be­vollmäch­tig­te: Rechts­anwälte pp.
 


2

hat die Zwei­te Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 10. April 2008 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Waitz so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Hans Stig­lo­cher und Jo­sef Hop­per für Recht er­kannt:


1. Auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten und un­ter Zurück­wei­sung sei­ner Be­ru­fung im Übri­gen wird das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 28.11.2007 – 4 b Ca 12127/07 F – ab­geändert:


Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger € 7.922,25 nebst Zin­sen hier­aus in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit 7.7.2007 zu zah­len.
Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.


2. Von den Kos­ten des Rechts­streits tra­gen der Be­klag­te 85 % und der Kläger 15 %.


3. Die Re­vi­si­on für den Be­klag­ten wird zu­ge­las­sen.


T a t b e s t a n d:


Die Par­tei­en strei­ten über die Ver­pflich­tung des Be­klag­ten zur Rück­zah­lung von Fort­bil­dungs­kos­ten.


Der Be­klag­te ist ge­lern­ter Bank­kauf­mann und war seit 8.2.2002 bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem Ar­beits­ver­trag vom 19.2.2007 rich­tet sich das Ar­beits­verhält­nis nach dem BAT und den die­sen ergänzen­den, ändern­den oder er­set­zen­den Ta­rif­verträgen in der für den Be­reich der Ver­ei­ni­gung der Kom­mu­na­len Ar­beit­ge­ber­verbände
 


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je­weils gel­ten­den Fas­sung. Außer­dem fin­den da­nach die für den Ar­beit­ge­ber je­weils gel­ten­den sons­ti­gen ein­schlägi­gen Ta­rif­verträge An­wen­dung. Seit dem 1.10.2005 war auf das Ar­beits­verhält­nis der TVöD-S/TVÜ-VKA an­zu­wen­den, der den bis da­hin gel­ten­den BAT er­setz­te.


Es gibt ei­ne Sat­zung des Baye­ri­schen Spar­kas­sen- und Gi­ro­ver­bands für den Stu­di­en­gang „Spar­kas­sen­be­triebs­wirt/Spar­kas­sen­be­triebs­wir­tin“ (Bl. 11 ff d. A.). Da­nach glie­dert sich der Stu­di­en­gang in ei­nen Vor­be­rei­tungs­teil von bis zu 15 Mo­na­ten Dau­er und ei­nen Präsenzs­teil aus drei Kur­sen von je­weils et­wa fünf Wo­chen Dau­er (§ 1 Abs. 2). § 5 re­gelt, wer zum Präsenz­teil zu­ge­las­sen wer­den kann. U.a. muss in­ner­halb der letz­ten zwei Jah­re vor Be­ginn des Pflicht­kur­ses Un­ter­neh­me­ri­sche Ba­sis­qua­li­fi­ka­ti­on der Vor­be­rei­tungs­teil er­folg­reich ab­ge­schlos­sen sein. Nach §§ 8, 9 ist die Spar­kas­sen­fach­prüfung die Zwei­te Prüfung i.S.d. § 25 BAT und be­steht aus drei schrift­li­chen Auf­ga­ben und drei münd­li­chen Prüfun­gen.


Am 6./7.6.2006 schlos­sen die Par­tei­en ei­ne Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung zum Stu­di­en­gang „Spar­kas­sen­be­triebs­wirt/Spar­kas­sen­be­triebs­wir­tin“. Dar­in wur­de u.a. ver­ein­bart:


§ 1
An­mel­dung


Die Spar­kas­se mel­det den Beschäftig­ten auf sei­nen Wunsch zum Be­such des Präsenz­teils für den Stu­di­en­gang „Spar­kas­sen­be­triebs-wirt/Spar­kas­sen­be­triebs­wir­tin“ beim Spar­kas­sen­ver­band Bay­ern.


§ 2
Leis­tun­gen der Spar­kas­se


(1) Die Spar­kas­se gewährt dem Beschäftig­ten in der Er­war­tung, dass das Ar­beits­verhält­nis nach Ab­schluss des Stu­di­en­gang fort­ge­setzt wird, fol­gen­de Leis­tun­gen:
 


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a) Frei­stel­lung von der Ar­beit für al­le Lehr­gangs­ver­an­stal­tun­gen und Prüfun­gen un­ter Fort­zah­lung der Vergütung in bis­he­ri­ger Höhe ein­sch­ließlich der Ar­beit­ge­ber­an­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung und der Um­la­gen und Beiträge zur Zu­satz­ver­sor­gung; für Lehr­gangs­ver­an­stal­tun­gen und Prüfun­gen an Sams­ta­gen, Sonn­ta­gen und Fei­er­ta­gen wer­den dem Beschäftig­ten kei­ne Zeit­gut­schrif­ten gewährt.


b) Über­nah­me der Lehr­gangs- und Prüfungs­gebühren von der der­zeit € 8.535,--. Ände­run­gen in der Höhe die­ser Gebühren wer­den um­ge­hend mit­ge­teilt und wer­den dann Be­stand­teil die­ses Ver­tra­ges.
Sons­ti­ge Kos­ten, ins­be­son­de­re für Un­ter­kunft, Ver­pfle­gung und Rei­se­kos­ten sind von dem Beschäftig­ten zu tra­gen und der Spar­kas­se zu er­stat­ten.


...

§ 4
Er­satz­pflicht vor Be­en­di­gung des Lehr­gangs


(1) Der Beschäftig­te hat der Spar­kas­se ih­re Leis­tun­gen nach § 2 Abs. 1 – mit Aus­nah­me der Ar­beit­ge­ber­an­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung – in vol­ler Höhe zu er­stat­ten, wenn er auf ei­ge­nen Wunsch oder aus sei­nem Ver­schul­den


a) die An­mel­dung zurück­zieht, aus dem Stu­di­en­gang aus­schei­det oder aus­ge­schlos­sen wird,


b) die Spar­kas­sen­fach­prüfung nicht ab­legt oder

c) aus dem Ar­beits­verhält­nis vor Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem das Prüfungs­zeug­nis aus­ge­stellt wird, aus­schei­det.


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Glei­ches gilt für die auf vol­le Ka­len­der­mo­na­te des Stu­di­en­gangs ent­fal­len­den Tei­le der Spar­kas­sen­son­der­zah­lung. . .


§ 5
Er­satz­pflicht nach Be­en­di­gung des Lehr­gangs

Schei­det der Beschäftig­te auf ei­ge­nen Wunsch oder aus sei­nem Ver­schul­den in­ner­halb von 24 Mo­na­ten nach Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem das Prüfungs­zeug­nis aus­ge­stellt wur­de, aus dem Ar­beits­verhält­nis aus, so hat er der Spar­kas­se für je­den Ka­len­der­mo­nat, der an die­sem Zeit­raum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 ge­nann­ten Leis­tun­gen mit Aus­nah­me der Ar­beit­ge­ber­an­tei­le zur So­zi­al­ver­si­che­rung zu er­stat­ten . . .

Der Be­klag­te nahm vom 19.6. bis 20.7.2006 an dem Pflicht­kurs „Un­ter­neh­me­ri­sche Ba­sis­qua­li­fi­ka­ti­on“ und vom 15.1. bis 15.2.2007 am zwei­ten Kurs des Präsenz­teils teil. Der drit­te Teil hätte vom 9.10. bis 13.11.2007 statt­fin­den sol­len. Bis 30.6.2006 hat­te der Kläger noch Grund­wehr­dienst und wur­de von der Bun­des­wehr zur Kurs­teil­nah­me frei­ge­stellt. Der Kläger bestätig­te dem Be­klag­ten am 28.2.2007, dass er vom 19.6. bis 20.7.2006 an dem Kurs teil­ge­nom­men und von ihm für Un­ter­kunft und Ver­pfle­gung € 1.092,-- er­hal­ten zu ha­ben (Bl. 30 d. A.). Am 22.3.2007 kündig­te der Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis zum 30.6.2007. Mit Schrei­ben vom 13.6.2007 for­der­te der Kläger den Be­klag­ten er­folg­los zur Zah­lung von Lehr­gangs­kos­ten in Höhe von € 9.244,64 auf.


Der Kläger ist der Auf­fas­sung, die Rück­zah­lungs­pflicht er­ge­be sich aus § 4 Abs. 1 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung. Für die bei­den ab­sol­vier­ten Kurs­tei­le sei­en Gebühren in Höhe von je­weils € 2.845,-- an­ge­fal­len. Erst­in­stanz­lich hat er Ko­pi­en der ent­spre­chen­den Über­wei­sungs­be­le­ge vor­ge­legt (Bl. 44, 45 d. A.). Das zurück­zu­zah­len­de
 

 

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Brut­to­ge­halt be­lau­fe sich oh­ne den Ar­beit­ge­ber­an­teil zur So­zi­al­ver­si­che­rung auf € 3.554,64 (Be­rech­nung Bl. 46 d. A.).


Da­ge­gen ist der Be­klag­te der Auf­fas­sung, die Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung sei un¬wirk­sam, da sie ihn un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­ge.


Mit En­dur­teil vom 28.11.2007 hat das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge statt­ge­ge­ben und den Be­klag­ten zur Zah­lung von € 9.244,66 nebst Zin­sen ver­ur­teilt. Der Rück­zah­lungs­an­spruch des Klägers er­ge­be sich aus § 4 Abs. 1 c der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung. Die Rück­zah­lungs­klau­sel sei wirk­sam und stel­le kei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung i.S.d. § 307 BGB dar. We­gen des Ab­bruchs des Stu­di­en­gangs durch den Be­klag­ten ha­be der Kläger nicht ein­mal für kur­ze Zeit von der Zu­satz­qua­li­fi­ka­ti­on des Be­klag­ten pro­fi­tie­ren können. Bei ei­nem er­folg­rei­chen Ab­schluss des Lehr­gangs hätte der Be­klag­te ei­nen geld­wer­ten Vor­teil er­langt, denn die Qua­li­fi­ka­ti­on ei­nes Spar­kas­sen­be­triebs­wir­tes hätte ihm bei rund 450 Ar­beit­ge­bern im Rah­men der ge­sam­ten Spar­kas­sen­or­ga­ni­sa­ti­on ver­bes­ser­te Ver­dienstmöglich­kei­ten und zusätz­li­che Auf­stiegs­chan­cen eröff­net. Et­was an­de­res er­ge­be sich nicht aus der in § 5 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bar­ten Rück­zah­lungs­pflicht bei ei­nem Aus­schei­den nach Be­en­di­gung des Stu­di­en­gangs. § 4 und § 5 würden nämlich un­ter­schied­li­che Tat­bestände re­geln, ein­mal die Er­satz­pflicht bei ei­nem Aus­schei­den vor Be­en­di­gung des Lehr­gangs und an­de­rer­seits das Aus­schei­den nach Be­en­di­gung des Lehr­gangs. Die Wirk­sam­keit des § 5 könne da­hin­ste­hen, da hier­von § 4 nicht berührt wer­de.


Der An­spruch sei nicht in Höhe von € 1.092,-- erfüllt, denn die Zah­lung des Be­klag­ten in die­ser Höhe be­tref­fe nicht den streit­ge­genständ­li­chen An­spruch, son­dern an­ge­fal­le­ne Un­ter­kunfts- und Ver­pfle­gungs­kos­ten. Im Übri­gen sei die An­spruchshöhe zu­letzt un­strei­tig ge­we­sen.


Ge­gen die­ses den Be­klag­ten­ver­tre­tern am 5.12.2007 zu­ge­stell­te En­dur­teil rich­tet sich die Be­ru­fung des Be­klag­ten vom Mon­tag, 7.1.2008, die am 17.1.2008 be­gründet wor­den ist.


Der Be­klag­te hält die Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts, § 4 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung sei wirk­sam, für rechts­feh­ler­haft. § 4 knüpfe die Er­satz­pflicht an ein Aus­sch­ei-


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den aus dem Ar­beits­verhält­nis vor Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem das Prüfungs­zeug­nis aus­ge­stellt wer­de. Die­se Re­ge­lung las­se of­fen, wel­ches Prüfungs­zeug­nis ge­meint sei. Nach je­dem Block wer­de nämlich ein Ab­schluss­zeug­nis aus­ge­stellt. Da­mit sei er nicht vor Aus­stel­lung des Prüfungs­zeug­nis­ses aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den. Je­den­falls lie­ge ei­ne Un­klar­heit vor, die zu Las­ten des Klägers als Ver­wen­der all­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen ge­he. Sch­ließlich reg­le § 4 ei­ne Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund ei­nes ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Ar­beit­ge­bers nicht.


Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts sei­en die §§ 4 und 5 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung als ein­heit­li­che Re­ge­lung an­zu­se­hen. Die Bin­dung be­gin­ne mit der An­mel­dung zum Lehr­gang und en­de erst 24 Mo­na­te nach Aus­stel­lung des Prüfungs­zeug­nis­ses. Wenn man un­ter dem Be­griff „Prüfungs­zeug­nis“ das Ab­schluss­zeug­nis ver­ste­he, würde dies zu ei­ner Ge­samt­bin­dungs­frist von mehr als 3,5 Jah­ren führen. Bei ei­ner Lehr­gangs­dau­er von et­wa drei Mo­na­ten sei ei­ne der­art lan­ge Bin­dung un­an­ge­mes­sen. Ein geld­wer­ter Vor­teil lie­ge nicht vor, denn es könne nicht auf die Spar­kas­sen­or­ga­ni­sa­ti­on ab­ge­stellt wer­den. Sch­ließlich sei die An­spruchshöhe ent­ge­gen der Fest­stel­lung des Ar­beits­ge­richts nicht un­strei­tig. Für den ers­ten Teil des Kur­ses bis 20.7.2006 ha­be er teil­wei­se Ur­laub be­an­tragt. Der Kläger könne ge­zahl­te Ur­laubs­vergütung nicht zurück­ver­lan­gen.

Sch­ließlich ver­s­toße die Rück­for­de­rung ge­gen § 5 Abs. 5 und 6 TVöD.


Der Be­klag­te stellt fol­gen­de Anträge:


I. Das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 28.11.2007, Az.: 4 b Ca 12127/07 F, wird auf­ge­ho­ben.


II. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

Der Kläger be­an­tragt,


die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.
 


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Er hält das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts für zu­tref­fend. Ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung lie­ge nicht vor. Im Ur­teil vom 5.6.2007 (9 AZR 604/06) ha­be das Bun­des­ar­beits­ge­richt ei­ne Bin­dungs­dau­er von drei Jah­ren beim Lehr­gang zum Spar­kas­sen­be­triebs­wirt als wirk­sam an­ge­se­hen. Der Be­klag­te ha­be auf ei­ge­nen Wunsch an dem Stu­di­en­gang teil­ge­nom­men und da­vor an ei­nem Vor­be­rei­tungs­kurs von un­gefähr 15 Mo­na­ten teil­ge­nom­men. Während des Vor­be­rei­tungs­kur­ses ha­be er er­ken­nen können, ob die Wei­ter­bil­dung für ihn ge­eig­net sei. In der Re­gel würden die Teil­neh­mer an dem Vor­be­rei­tungs­kurs in den Stu­di­en­gang über­nom­men. § 5 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung sei ei­ne kla­re Re­ge­lung. Nach § 12 Abs. 2 der Sat­zung er­hal­te ein Prüfungs­zeug­nis, wer die Spar­kas­sen­prüfung be­stan­den ha­be. Im Übri­gen lägen auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 4 Abs. 1 a der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung vor, denn der Be­klag­te sei aus dem Stu­di­en­gang aus­ge­schie­den. Auf die Bin­dungs­dau­er in § 5 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung kom­me es nicht an, denn die Rück­zah­lungs­pflicht bei ei­nem Aus­schei­den vor Be­en­di­gung des Lehr­gangs sei in § 4 ge­re­gelt. In ei­nem sol­chen Fall sei ei­ne vollständi­ge Rück­zah­lungs­pflicht nicht zu be­an­stan­den, denn der Ar­beit­ge­ber ha­be bei ei­nem un­vollständi­gen Lehr­gang kei­ner­lei Vor­tei­le. An­de­rer­seits hätte der Be­klag­te bei ei­ner Fortführung des Lehr­gangs er­heb­li­che Vor­tei­le er­langt. Die Qua­li­fi­ka­ti­on als Spar­kas­sen­be­triebs­wirt sei Zu­gangs­vor­aus­set­zung für die Ein­grup­pie­rung in den ge­ho­be­nen Spar­kas­sen­dienst (Ent­gelt­grup­pe 9 bis Ent­gelt-grup­pe 11 des TVöD-S).


§ 5 Abs. 5 TVöD-S sei schon des­halb nicht an­wend­bar, weil die Teil­nah­me am Stu­di­en­gang nicht auf Ver­an­las­sung des Klägers, son­dern auf Wunsch des Be­klag­ten er­folgt sei. Außer­dem reg­le § 5 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S, dass es kei­nen in­di­vi­du­el­len An­spruch des Beschäftig­ten ge­be. Der Sach­vor­trag des Be­klag­ten zu ei­nem Ur­laub während des ers­ten Kur­ses sei un­sub­stan­ti­iert.


We­gen wei­te­rer Ein­zel­hei­ten des Sach­vor­trag der Par­tei­en im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird auf die Schriftsätze des Be­klag­ten vom 16.1., 22.2. und 7.4.2007 so­wie des Klägers vom 14.3.2008 Be­zug ge­nom­men, außer­dem auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 10.4.2008.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :


I.

Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist statt­haft und form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).


II.

Die Be­ru­fung ist größten­teils un­be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt hat zu Recht an­ge­nom­men, dass der Be­klag­te aus §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung ver­pflich­tet ist, die für die Dau­er der bei­den Kur­se ge­leis­te­te Vergütung so­wie die Lehr­gebühren zu er­stat­ten. In Höhe von € 1.322,39 ist die Be­ru­fung be­gründet, denn es kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Kläger in die­ser Höhe die Vergütung für Ju­li 2006 we­gen ei­ner Frei­stel­lung des Be­klag­ten gem. § 2 Abs. 1 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung fort­zahl­te.


1. Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung nach § 4 Abs. 1 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung steht nicht im Wi­der­spruch zu § 5.1 Abs. 5 und 6 TVöD-S. Dort ist ge­re­gelt:


„(5) Die Kos­ten ei­ner vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lass­ten Qua­li­fi­zie­rungs­maßnah­me - ein­sch­ließlich Rei­se­kos­ten – wer­den, so­weit sie nicht von Drit­ten über­nom­men wer­den, grundsätz­lich vom Ar­beit­ge­ber ge­tra­gen. Ein mögli­cher Ei­gen­bei­trag und even­tu­el­le Rück­zah­lungs­pflich­ten bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den wer­den in ei­ner Qua­li­fi­zie­rungs­ver­ein­ba­rung ge­re­gelt. Die Be­triebs­par­tei­en sind ge­hal­ten, die Grundsätze ei­ner fai­ren Kos­ten­ver­tei­lung un­ter Berück­sich­ti­gung des be­trieb-
 


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li­chen und in­di­vi­du­el­len Nut­zens zu re­geln. Ein Ei­gen­bei­trag der/des Beschäftig­ten kann in Geld und/oder Zeit er­fol­gen.


(6) Zei­ten von ver­ein­bar­ten Qua­li­fi­zie­rungs­maßnah­men gel­ten als Ar­beits­zeit. Ab­satz 5 Sätze 2 bis 4 blei­ben un­berührt.“


Der Kläger weist zu Recht dar­auf hin, dass der Stu­di­en­gang „Spar­kas­sen­be­triebs­wirt/Spar­kas­sen­be­triebs­wir­tin“ kei­ne vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lass­te Qua­li­fi­zie­rungs­maßnah­me nach Abs. 5 ist. Viel­mehr er­folg­te die Teil­nah­me auf Wunsch des Be­klag­ten. Der Ver­pflich­tung des Ar­beit­neh­mers, die ge­leis­te­te Vergütung zurück­zu­er­stat­ten, steht § 5.1 Abs. 6 TVÖD-S nicht ent­ge­gen. Zum ei­nen müssen die dort ge­re­gel­ten ver­ein­bar­ten Qua­li­fi­zie­rungs­maßnah­men vom Ar­beit­ge­ber ver­an­lasst sein. Dies er­gibt sich dar­aus, dass in Abs. 6 Satz 2 auf Abs. 5 Sätze 2 bis 4 ver­wie­sen wird. Im Übri­gen würde die Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung un­ter Abs. 5 Satz 2 fal­len, denn dar­in wird ei­ne Rück­zah­lungs­pflicht bei vor­zei­ti­gem Aus­schei­den ge­re­gelt.


2. Die Rück­zah­lungs­klau­sel in § 4 Abs. 1 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung ist nicht we­gen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­lung des Be­klag­ten un­wirk­sam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ei­ne sol­che Be­nach­tei­li­gung er­gibt sich nicht dar­aus, dass die Re­ge­lung un­klar oder un­verständ­lich wäre (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel muss die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen so ge­nau be­schrei­ben, dass für den Ar­beit­ge­ber kei­ne un­ge­recht­fer­tig­ten Be­ur­tei­lungs­spielräume ent­ste­hen (BAG vom 31.8.2005 – 5 AZR 545/04 – NZA 2006, 324). Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­klag­ten ist klar, dass § 4 Abs. 1 c der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung nicht das Aus­schei­den vor Aus­stel­lung der Zeug­nis­se über die ein­zel­nen Kur­se an­spricht. Dies er­gibt sich schon aus dem Wort­laut, in dem nicht von meh­re­ren Zeug­nis­sen oder ei­nem ers­ten Zeug­nis oder ei­nem Zeug­nis über ei­nen Kurs die Re­de ist, son­dern von dem Prüfungs­zeug­nis. Auch der Zweck der Re­ge­lung ver­deut­licht, dass da­mit nur das in § 12 der Sat­zung ge­re­gel­te Prüfungs­zeug­nis ge­meint sein kann, das der Teil­neh­mer nach dem Be­ste­hen der Spar­kas­sen­fach­prüfung erhält. Es gibt kei­nen Grund, war­um die Er­stat­tungs­pflicht schon nach Er­halt ei­nes Zeug­nis­ses über ei­nen Kurs weg­fal­len soll­te. Erst das Be­ste­hen der Spar­kas­sen­fach­prüfung gibt dem Ar­beit­ge­ber die Mög-
 


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lich­keit, den Ar­beit­neh­mer mit höher­wer­ti­gen Auf­ga­ben zu be­trau­en. Für die­se Aus­le­gung ist es un­er­heb­lich, dass die Sat­zung nicht Ge­gen­stand der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung ist.
Der Um­stand, dass in § 4 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung das Aus­schei­den aus dem Stu­di­en­gang bzw. dem Ar­beits­verhält­nis auf­grund ei­nes ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Ar­beit­ge­bers nicht aus­drück­lich ge­re­gelt ist, be­nach­tei­ligt den Be­klag­ten nicht un­an­ge­mes­sen. In ei­nem sol­chen Fall be­steht schon des­halb kei­ne Rück­zah­lungs­pflicht, weil dann kein Aus­schei­den auf ei­ge­nen Wunsch oder aus ei­nem Ver­schul­den des Ar­beit­neh­mers i.S.v. § 4 Abs. 1 vor­liegt.


Ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung er­gibt sich auch nicht dar­aus, dass der Be­klag­te auf­grund der Ver­ein­ba­rung zu er­heb­li­chen Rück­zah­lun­gen ver­pflich­tet wird, oh­ne tatsächlich ei­nen geld­wer­ten Vor­teil er­langt zu ha­ben. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ei­ne for­mu­larmäßige Ver­trags­be­stim­mung un­an­ge­mes­sen, wenn der Ver­wen­der durch ein­sei­ti­ge Ver­trags­ge­stal­tung miss­bräuch­lich ei­ge­ne In­ter­es­sen auf Kos­ten sei­nes Ver­trags­part­ners durch­zu­set­zen ver­sucht, oh­ne von vorn­her­ein auch des­sen Be­lan­ge hin­rei­chend zu berück­sich­tig­ten und ihm ei­nen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich zu gewähren. Schon vor Ein­be­zie­hung des Ar­beits­rechts in die all­ge­mei­ne In­halts­kon­trol­le hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt Rück­zah­lungs­klau­seln ei­ner An­ge­mes­sen­heits­kon­trol­le un­ter­zo­gen und an­ge­nom­men, sol­che Rück­zah­lungs­ab­re­den für Aus- und Fort­bil­dungs­kos­ten würden den Ar­beit­neh­mer nicht ge­ne­rell un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel ist nicht zu be­an­stan­den, wenn die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung bei verständi­ger Be­trach­tung ei­nem bil­li­gens­wer­ten In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers ent­spricht und der Ar­beit­neh­mer mit der Fort­bil­dungs­maßnah­me ei­ne an­ge­mes­se­ne Ge­gen­leis­tung für die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung er­hal­ten hat. Das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers geht da­hin, die vom Ar­beit­neh­mer er­wor­be­ne Qua­li­fi­ka­ti­on möglichst lang­fris­tig für sei­nen Be­trieb nut­zen zu können. Die­ses grundsätz­lich be­rech­tig­te In­ter­es­se ge­stat­tet es ihm, als Aus­gleich für sei­ne fi­nan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen von ei­nem sich vor­zei­tig ab­keh­ren­den Ar­beit­neh­mer die Kos­ten der Aus­bil­dung ganz oder zeit­an­tei­lig zurück­zu­ver­lan­gen. Die be­rech­tig­ten Be­lan­ge des Ar­beit­ge­bers sind ge­gen das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers ab­zuwägen, sei­nen Ar­beits­platz oh­ne Be­las­tung mit der Er­stat­tungs­pflicht wählen zu können. Da­bei sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts u.a. die Dau­er der Aus­bil­dung

 


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und die Wer­tig­keit der er­lang­ten Befähi­gung zu ver­glei­chen, oh­ne dass es hier­bei auf star­re Gren­zen ankäme (BAG vom 5.6.2007 – 9 AZR 604/06 – zi­tiert nach Ju­ris).


Im Ur­teil vom 20.2.1975 (5 AZR 240/74 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Aus­bil­dungs­bei­hil­fe) hat sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit ei­ner Ver­ein­ba­rung be­fasst, in der sich der Ar­beit­neh­mer ver­pflich­te­te, bei ei­nem Aus­schei­den aus dem Ar­beits­verhält­nis vor Ab­le­gung der Prüfung die bis da­hin ent­stan­de­nen Aus­bil­dungs­kos­ten zu er­stat­ten. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen sei­en nur zulässig, wenn sie un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls nach Treu und Glau­ben dem Ar­beit­neh­mer zu­zu­mu­ten sei­en und ei­nem be­gründe­ten und zu bil­li­gen­den In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers entsprächen. Dem Ar­beit­neh­mer müsse ei­ne an­ge­mes­se­ne Über­le­gungs­frist ein­geräumt wer­den, in­ner­halb de­rer sich der Ar­beit­neh­mer oh­ne Kos­ten­ri­si­ko ent­schei­den könne, ob er die Aus­bil­dung fort­set­zen oder auf­ge­ben wol­le. Noch wei­ter­ge­hend hat das LAG Köln an­ge­nom­men, die Rück­zah­lung von Aus­bil­dungs­kos­ten könne grundsätz­lich nicht für den Fall ver­ein­bart wer­den, dass der Ar­beit­neh­mer vor dem Ab­schluss der Maßnah­me kündigt und aus­schei­det. Hier blei­be dem Ar­beit­ge­ber zur Si­che­rung sei­ner In­ter­es­sen prak­tisch nur die Möglich­keit, bei­der­seits die (or­dent­li­che) Kündi­gung aus­zu­sch­ließen (Ur­teil vom 8.9.1994 – 10 Sa 555/94).


Hier über­wiegt das In­ter­es­se des Klägers, nur die Kos­ten ei­ner sol­chen Aus­bil­dung zu tra­gen, die ihr auch ei­nen Vor­teil bringt, das ge­gen­tei­li­ge In­ter­es­se des Be­klag­ten, sei­nen Ar­beits­platz oh­ne Be­las­tung mit ei­ner Er­stat­tungs­pflicht wählen zu können. Zu Guns­ten des Be­klag­ten ist al­ler­dings zu berück­sich­ti­gen, dass sein In­ter­es­se durch Art. 12 GG geschützt ist. Wei­ter ist von Be­deu­tung, dass er oh­ne ei­ne be­stan­de­ne Spar­kas­sen­fach­prüfung durch die Teil­nah­me an dem Stu­di­en­gang kei­ne Vor­tei­le er­lang­te. Erst mit dem Be­ste­hen der Prüfung erhält der Ar­beit­neh­mer die Qua­li­fi­ka­ti­on für den ge­ho­be­nen Spar­kas­sen­dienst (Ent­gelt­grup­pe 9 bis 11).


An­de­rer­seits hat der Kläger ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se, dass ihm Auf­wen­dun­gen für ei­ne Qua­li­fi­zie­rung auch ei­nen Vor­teil brin­gen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Aus­bil­dung vor­zei­tig ab­ge­bro­chen wird und der Ar­beit­neh­mer aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­schei­det. Mit den nicht un­er­heb­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Aus­bil­dung möch­te der Kläger die Qua­li­fi­ka­ti­on sei­ner Mit­ar­bei­ter ver­bes­sern. Die Ver­ein­ba­rung ei­ner Rück­zah­lungs­pflicht bei ei­nem Ab­bruch des Lehr­gangs trägt dem be­rech­tig­ten
 


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An­lie­gen des Klägers Rech­nung, die Kos­ten möglichst bei sol­chen Mit­ar­bei­tern auf­zu­wen­den, die bei ihm blei­ben. Nach An­sicht der Kam­mer war es nicht er­for­der­lich, dem Be­klag­ten nach Be­ginn des Stu­di­en­gangs ei­ne Über­le­gungs­frist ein­zuräum­en, in­ner­halb de­rer er über die Fort­set­zung oder die Be­en­di­gung des Stu­di­en­gangs hätte ent­schei­den können. Zum ei­nen be­traf der Stu­di­en­gang kei­nen völlig neu­en Be­ruf, son­dern knüpfte an der bis­he­ri­gen Tätig­keit des Be­klag­ten an. Zum an­de­ren hat der Be­klag­te vor Ab­schluss der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung an ei­nem Vor­be­rei­tungs­teil teil­ge­nom­men. Während die­ser Zeit konn­te er sich darüber klar wer­den, ob der Stu­di­en­gang für ihn ge­eig­net ist oder nicht. Zu Guns­ten des Klägers ist wei­ter zu berück­sich­ti­gen, dass die Aus­bil­dung bei ei­nem Ab­schluss dem Be­klag­ten ei­nen geld­wer­ten Vor­teil ge­bracht hätte. Die er­lang­te Qua­li­fi­ka­ti­on wäre nicht nur beim Kläger zu ver­wen­den ge­we­sen, son­dern un­be­strit­ten bei et­wa 450 Spar­kas­sen.

Ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung er­gibt sich nicht aus ei­ner ins­ge­samt über 3,5 Jah­re be­ste­hen­den Bin­dungs­dau­er, wie dies der Be­klag­te an­nimmt. Zu Recht hat das Ar­beits­ge­richt an­ge­nom­men, dass die Wirk­sam­keit des § 5 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung da­hin­ste­hen kann. Die­se Be­stim­mung re­gelt die Er­satz­pflicht nach Be­en­di­gung des Lehr­gangs, während § 4 die Er­satz­pflicht vor Be­en­di­gung des Lehr­gangs be­trifft. Bei­de Klau­seln sind ge­trennt zu be­ur­tei­len. Ei­ne Tei­lung von Ver­trags­klau­seln in ei­nen zulässi­gen und ei­nen un­zulässi­gen Teil kommt in Be­tracht, wenn der un­zulässi­ge Teil sprach­lich ein­deu­tig ab­trenn­bar ist. In ei­nem sol­chen Fal­le wird nicht im We­ge der Aus­le­gung ei­ne zu weit ge­hen­de Klau­sel so neu ge­fasst, dass sie für den Ver­wen­der möglichst güns­tig, aber recht­lich ge­ra­de noch zulässig ist. Viel­mehr wird ei­ne sprach­lich und in­halt­lich teil­ba­re Klau­sel­fas­sung vor­aus­ge­setzt, die oh­ne ih­re un­zulässi­gen Be­stand­tei­le mit ih­rem zulässi­gen In­halt auf­recht­er­hal­ten wer­den kann (BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 – NZA 2006, 1043). § 4 und § 5 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung re­geln un­ter­schied­li­che Tat­bestände und sind da­mit klar von­ein­an­der ab­trenn­bar. Die in § 4 ge­re­gel­te Er­satz­pflicht vor Be­en­di­gung des Lehr­gangs kann oh­ne Wei­te­res auch dann auf­recht er­hal­ten blei­ben, wenn § 5 un­wirk­sam wäre.


Im Übri­gen wird bei der Prüfung, ob Fort­bil­dungs- und Bin­dungs­dau­er in ei­nem aus­ge­wo­ge­nen Verhält­nis ste­hen, auf die Bin­dung nach dem Ab­schluss der Fort­bil-

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dungs­maßnah­me ab­ge­stellt (z.B. Ur­teil des BAG vom 5.6.2007 aaO). Die Aus­bil­dungs­zeit ist nicht in die Bin­dungs­dau­er ein­zu­be­zie­hen.


3. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­stat­tungs­pflicht nach § 4 Abs. 1 der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung sind erfüllt. Dies er­gibt sich schon aus a), denn der Be­klag­te ist aus dem Stu­di­en­gang aus­ge­schie­den. Im Übri­gen ist der Be­klag­te vor Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem das Prüfungs­zeug­nis aus­ge­stellt wird, aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den (§ 4 Abs. 1 c). Die­se Klau­sel kann nicht da­hin­ge­hend aus­ge­legt wer­den, dass das Aus­schei­den vor Ab­lauf des Ka­len­der­mo­nats, in dem das Zeug­nis über ei­nen Kurs aus­ge­stellt wird, ge­meint ist. § 305 c Abs. 2 BGB, wo­nach Zwei­fel bei der Aus­le­gung all­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen zu Las­ten des Ver­wen­ders ge­hen, führt nicht zu ei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Die Un­klar­hei­ten­re­ge­lung ist nämlich nur dann an­zu­wen­den, wenn die an­de­ren Aus­le­gungs­re­geln zu kei­nem ein­deu­ti­gen Er­geb­nis führen. Wie aus­geführt er­gibt ei­ne Aus­le­gung, dass es um das Prüfungs­zeug­nis geht, das nach dem Be­ste­hen der Spar­kas­sen­fach­prüfung er­stellt wird.


4. Die Ein­wen­dun­gen des Be­klag­ten ge­gen die Höhe des An­spruchs sind nur be­gründet, so­weit es um die Vergütung für Ju­li 2006 geht. In­so­weit hat der Kläger nicht hin­rei­chend dar­ge­legt, dass die gel­tend ge­mach­ten € 1.322,39 als Vergütung während ei­ner Frei­stel­lung von der Ar­beit nach § 2 Abs. 1 a der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung ge­leis­tet wur­den. Zum Vor­trag des Be­klag­ten, für den ers­ten Kurs vom 19.6. bis 20.7.2006 ha­be er teil­wei­se Ur­laub be­an­tragt, hat der Kläger le­dig­lich er­wi­dert, der Be­klag­ten­vor­trag sei un­sub­stan­ti­iert. Da der Kläger ei­nen Rück­for­de­rungs­an­spruch gel­tend macht, hätte er die Vergütungs­zah­lung auf­grund ei­ner Frei­stel­lung für den Kurs dar­le­gen müssen.


Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­klag­ten ist ei­ne Er­stat­tungs­pflicht nicht auf € 8.535,-- bzw. die Lehr­gangs- und Prüfungs­gebühren be­schränkt. § 2 Abs. 1 b der Lehr­gangs­ver­ein­ba­rung nennt die­sen Be­trag i.V.m. den Lehr­gangs- und Prüfungs­gebühren, während § 4 Abs. 1 ei­ne Er­stat­tungs­pflicht auch bezüglich der während der Kur­se ge­leis­te­ten Vergütung re­gelt.
 


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Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren hat der Be­klag­te nicht mehr gel­tend ge­macht, die Kla­ge­for­de­rung sei in Höhe von € 1.092,-- be­reits erfüllt. Gleich­wohl wird in­so­weit auf die zu­tref­fen­den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts Be­zug ge­nom­men.


III.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und berück­sich­tigt das bei­der­sei­ti­ge Ob­sie­gen bzw. Un­ter­lie­gen.


IV.

Die­ses Ur­teil ist für den Kläger un­an­fecht­bar. In Höhe von € 1.322,39 ist er zwar be­schwert, es be­steht je­doch kein Grund für ei­ne Zu­las­sung der Re­vi­si­on (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG (Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de) wird hin­ge­wie­sen. Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on für den Be­klag­ten be­ruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.


Rechts­mit­tel­be­leh­rung:

Ge­gen die­ses Ur­teil kann der Be­klag­te Re­vi­si­on ein­le­gen
Für den Kläger ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben.


Die Re­vi­si­on muss in­ner­halb ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat ein­ge­legt und in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten be­gründet wer­den.
 


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Bei­de Fris­ten be­gin­nen mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens aber mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach der Verkündung des Ur­teils.


Die Re­vi­si­on muss beim


Bun­des­ar­beits­ge­richt
Hu­go-Preuß-Platz 1


99084 Er­furt

Post­an­schrift:

Bun­des­ar­beits­ge­richts­ge­richt
99113 Er­furt

Fax-Num­mer:
(0361) 2636-2000

ein­ge­legt und be­gründet wer­den.


Die Re­vi­si­ons­schrift und die Re­vi­si­ons­be­gründung müssen von ei­nem Rechts­an­walt un­ter­zeich­net sein.


Waitz 

Stig­lo­cher 

Hop­per


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Hin­weis der Geschäfts­stel­le:


Das Bun­des­ar­beits­ge­richt bit­tet, al­le Schriftsätze in sie­ben­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­zu­rei­chen.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

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