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Streitwerte im Arbeitsrecht
31.08.2013. Die Gebühren, die ein Anwalt für die Betreuung gerichtlicher Verfahren erhält, errechnen sich bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach dem Streitwert.
Und auch die Gerichtsgebühren berechnet das Gericht auf dieser Grundlage.
Da die Streitwerte von den Landesarbeitsgerichten (LAGs) in bestimmten Zweifelsfällen unterschiedlich festgesetzt werden, soll künftig ein einheitlicher Streitwertkatalog für Klarheit sorgen.
Auf diesen Katalog hat sich eine Streitwertkommission geeinigt, die von den Präsidentinnen und Präsidenten der LAGs im Mai 2012 eingesetzt worden ist und ein Jahr später, im Mai 2013, die Ergebnisse ihrer Arbeit vorgestellt hat: Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Mai 2013.
- Anwaltsgebühren und Streitwerte
- Unklare Streitwerte
- Unterschiedliche Rechtsprechung der LAGs zum Thema Streitwert
- Neuigkeiten im Streitwertkatalog
- Zur "Verbindlichkeit" des Streitwertkatalogs
Anwaltsgebühren und Streitwerte
Wer einen Anwalt mit einem Prozess vor dem Arbeitsgericht beauftragt, muss Anwaltsgebühren bezahlen. Grundlage der Gebührenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das wiederum in Tabellenform feste Geldbeträge vorschreibt, deren Höhe vom sog. Streitwert abhängt.
Der Streitwert ist die in einem Geldbetrag ausgedrückte wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, über die vor Gericht gestritten wird. Daraus folgt, dass die Anwaltsgebühren umso höher sind, je höher der Streitwert ist.
Soll der Anwalt z.B. 20.000,00 EUR rückständigen Lohn einklagen, beträgt der Streitwert 20.000,00 EUR, und auf der Grundlage dieses Streitwertes betragen die Anwaltsgebühren für die Klage gemäß RVG-Tabelle 742,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer, d.h. 885,36 EUR brutto (einschl. Umsatzsteuer).
Bei einer Klage auf rückständigen Arbeitslohn in Höhe von 100.000,00 EUR ist der Streitwert höher (und natürlich auch die Verantwortung und das Haftungsrisiko des Anwalts), weshalb die Gebühren nach RVG-Tabelle höher sind als bei einem Streitwert von 20.000,00 EUR. Konkret wäre für eine Klage über 100.000,00 EUR eine Prozessgebühr in Höhe von 1.812,37 EUR zu entrichten.
Wie man an diesen Beispielen sehen kann, ist die Erhöhung der Anwaltsgebühren in Abhängigkeit von einem höheren Streitwert "degressiv", d.h. die Gebühren steigen zwar an, aber nicht eins zu eins in Abhängigkeit von der Streitwerterhöhung. Wenn bei einem Streitwert von 20.000,00 EUR für die Klage 885,36 EUR zu entrichten sind, könnte man beim fünffachen Streitwert (= 100.000,00 EUR) die fünffache Anwaltsgebühr erwarten (= 4.426,80 EUR), aber so ist es nicht: Die Gebühren sind beim fünffachen Streitwert (100.000,00 EUR statt 20.000,00 EUR) "nur" gut doppelt so hoch (1.812,37 EUR statt 885,36 EUR).
Unklare Streitwerte
Wenn sich der Streitwert wie in diesen Beispielen direkt als Zahlungsantrag aus der Klageschrift ergibt, braucht man sich über ihn keine Gedanken zu machen. Oft wird aber vor den Arbeitsgerichten über Kündigungen, Abmahnungen, ein Zeugnis oder einen Betriebsübergang gestritten, und dann steht der Wert dieser Streitigkeiten nicht von vornherein fest.
An dieser Stelle kommt die Streitwertfestsetzung durch die Arbeitsgerichte ins Spiel: Ist der Prozess beendet, setzt das Gericht auf Antrag den Streitwert fest. Wer nicht ständig als Anwalt arbeitsgerichtliche Verfahren betreut, erlebt hier oft Überraschungen.
Zwar beträgt der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage im Allgemeinen ein Vierteljahresgehalt des gekündigten Arbeitnehmers. Aber hiervon weichen viele Gerichte nach unten ab, wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate lang bestanden hat. Dann beträgt der Streitwert nach überwiegender Meinung nur ein Monatsgehalt.
Und manche Gerichte sagen sogar, dass es den "vollen" Kündigungsstreitwert erst dann gibt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr bestanden hat, d.h. der Streitwert soll bei einem mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monate bestehendem Arbeitsverhältnis zwei Gehälter betragen.
Unterschiedliche Rechtsprechung der LAGs zum Thema Streitwert
Da man gegen Streitwertfestsetzungen durch die Arbeitsgerichte Beschwerde einlegen kann und dann letztlich das zuständige LAG entscheidet, weil man aber keine weitere Klärung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) erzwingen kann, hat jedes LAG im Laufe der letzten Jahre seine eigene Streitwert-Rechtsprechung entwickelt.
Und diese Rechtsprechung weicht in Einzelfragen erheblich voneinander ab. Um sie künftig zu vereinheitlichen, haben die Präsidentinnen und Präsidenten im Mai 2012 eine Streitwertkommission eingerichtet. Diese wiederum hat im Mai 2013 einen einheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit vorgestellt.
Neuigkeiten im Streitwertkatalog
Die meisten Eckpunkte, die der Streitwertkatalog enthält, sind wenig überraschend, denn sie entsprechen der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung. Interessant sind aber einige Abweichungen, die man so nicht erwartet hätte.
Wird über die Berechnung einer Abmahnung vor Gericht gestritten, beträgt der Streitwert ein Monatsgehalt. Sind es mehrere Abmahnungen, schlägt der Streitwertkatalog vor, nur die erste Abmahnung mit einem vollen, die weiteren Abmahnungen mit einem Drittel einer Monatsvergütung zu bewerten.
Wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gleichzeitig der Annahmeverzugslohn für die Monate eingeklagt, die der Arbeitgeber nicht bezahlt, weil er von der Wirksamkeit seiner Kündigung ausgeht, so sollen die ersten drei Monate nach dem Beendigungstermin, der sich aus der strittigen Kündigung ergibt, nicht streitwerterhöhend sein. Das heißt umgekehrt aber auch, dass die Annahmeverzugslöhne ab dem vierten Monat nach dem Beendigungstermin gemäß der umstrittenen Kündigung den Streitwert erhöhen.
Das macht sich besonders bei fristlosen Kündigungen bemerkbar, denn hier muss sinnvoller Weise der Annahmeverzugslohn fortlaufend eingeklagt werden, der sich dann bis zum Kammertermin leicht auf sechs oder mehr Monatsgehälter aufsummiert. Von diesen Gehältern sind nur die ersten drei auf die Kündigung folgenden Gehälter mit dem Streitwert der Kündigung identisch, d.h. nicht streitwerterhöhend, wohl aber die folgenden.
Wird eine Kündigungsschutzklage mit einer Klage gegen einer Betriebserwerber kombiniert, weil dieser das Vorliegen eines Betriebsübergangs und damit seine Arbeitgeberstellung abstreitet, soll der Streitwert nach dem Streitwertkatalog vier Monatsgehälter betragen.
Das ist wenig überzeugend, weil es in einem solchen Prozess um zwei völlig getrennte Bestandsstreitigkeiten geht: Einmal um die Wirksamkeit der Kündigung durch den alten Arbeitgeber und sodann um das Vorliegen eines Betriebsübergangs, der das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem (potentiellen) neuen Arbeitgeber, dem (potentiellen) Betriebserwerber, zur Folge hätte.
Wenn man bedenkt, welche "Materialschlachten" streitige Betriebsübergänge vor Gericht oft nach sich ziehen, sollte der Streitwert solcher extrem aufwendiger Prozesse mit einem halben Jahresgehalt bewertet werden: Ein Quartalsgehalt für die Kündigung durch den alten Arbeitgeber und ein weiteres Quartalsgehalt für den Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs.
Positiv anzumerken ist, dass der Streitwertkatalog Bestandsstreitigkeiten durchweg mit einem Quartalsgehalt bewertet und nicht mit drei Monatsgehältern. Hier gibt es nämlich oft Unklarheiten, ob jährliche Sonderzahlungen einzuberechnen sind (das wäre der Fall, wenn ein Quartalsgehalt maßgeblich ist) oder nicht.
Zur "Verbindlichkeit" des Streitwertkatalogs
Der Streitwertkatalog ist "nur" ein von kompetenten Autoren erstellter Vorschlag, bestimmte Zweifelsfälle in der im Katalog enthaltenen Weise zu bewerten. Rechtlich verbindlich ist er nicht, denn jedes Gericht muss auch künftig Streitwerte in richterlicher Unabhängigkeit festsetzen. Und bei Streitwertbeschwerden entscheiden dann weiterhin verschiedene LAGs.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die LAGs sich an dem Katalog orientieren werden, was wiederum Rückwirkungen auf die Spruchpraxis der Arbeitsgerichte haben wird. Denn wenn man als Arbeitsrichter weiß, dass Abweichungen vom Streitwertkatalog mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Beschwerden und damit abweichende Entscheidungen des LAG entsprechend dem Streitwertkatalog zur Folge haben, wird man sich sinnvoller Weise am Katalog orientieren.
Auch Rechtsschutzversicherungen werden künftig voraussichtlich recht oft auf den Streitwertkatalog verweisen, wie umgekehrt Anwälte bei der Gebührenberechnung gegenüber Rechtsschutzversicherungen. Außerdem betreffen viele Schadensfälle vorgerichtliche Tätigkeiten der Anwälte, so dass man hier von vornherein keine arbeitsgerichtlichen Entscheidungen über den Streitwert herbeiführen kann. Demzufolge wird in solchen Fällen der Streitwertkatalog die maßgebliche Orientierung sein.
Allerdings enthält der Katalog keine Antwort auf alle Fragen, und natürlich können Gerichte wie erwähnt stets von ihm abweichen. Das kann man auch "erhobenen Hauptes" tun, wenn nämlich der Einzelfall Besonderheiten aufweist, die Abweichungen rechtfertigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Mai 2013
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Ratgeber Gebühren: Gebühren und Kosten im Arbeitsrecht und beim Arbeitsgericht
Letzte Überarbeitung: 12. August 2016
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