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BAG, Urteil vom 19.05.2009, 9 AZR 477/07
Schlagworte: | Urlaubsanspruch, Urlaub: Krankheit, Urlaubsgeld, Krankheit: Urlaub | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 9 AZR 477/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.05.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 6.09.2006, 1 Ca 879/06 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2007, 6 Sa 830/06 | |
BUNDESARBEITSGERICHT
9 AZR 477/07
6 Sa 830/06
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
19. Mai 2009
URTEIL
Brüne, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die
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Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Furche und Hintloglou für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2007 - 6 Sa 830/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.188,98 Euro festgesetzt.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 iHv. 3.188,98 Euro zusteht.
Der Kläger ist seit Februar 1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung.
In dem maßgeblichen Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz (MTV) heißt es:
„...
74. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
75. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, es sei denn, dass der Arbeitnehmer ihn vorher schriftlich oder durch den Betriebsrat geltend gemacht hat.
...
79. (1) Bei verschuldeter fristloser Entlassung, bei Vertragsbruch des Arbeitnehmers und beim Ausscheiden auf eigenen Wunsch vor Ablauf des Kalenderjahres ist die für den vorzeitig und zuviel gewährten Urlaub ausgezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) Entgeltvorschuss. Diesen kann der Arbeitgeber zurückfordern.
...
80. (1) Ein beim Ausscheiden aus dem Betrieb fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist zu erfüllen.
(2) Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder kann der Arbeitnehmer den Urlaub infolge andauernder Krankheit bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres (Ziffer 75) nicht nehmen, so ist der Urlaub abzugelten.
...
URLAUBSGELD
93. (1) Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 %, ab 01. Januar 1996 55 %, ab 01. Januar 1998 60 % des Urlaubsentgelts für den Erholungsurlaub nach Ziffer 84.
(2) Auszubildende erhalten 75 % einer monatlichen Ausbildungsvergütung.
94. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate dauert, haben keinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld.
95. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfällt:
a) wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des ersten Jahres seiner Betriebszugehörigkeit kündigt;
b) bei verschuldeter fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;
c) wenn der Arbeitnehmer eine auf Erwerb gerichtete Arbeit und Tätigkeit während des
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Urlaubs gegen Entgelt ausübt (Ziffer 71);
d) wenn der Urlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers in Geld abgegolten wird.“
Der Kläger ist seit Februar 2005 aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestand über den 31. März 2006 hinaus fort.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für 28 noch nicht gewährte Urlaubstage aus dem Jahr 2005 in Höhe von 3.188,98 Euro.
Er hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsgeldanspruch sei nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 2006 erloschen. Das Urlaubsgeld müsse auch ohne Urlaub gezahlt werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.188,98 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juni 2006.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Urlaubsgeld sei nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Urlaubsentgelt habe. Dies folge aus dem untrennbaren Zusammenhang zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Die Tarifvertragsparteien hätten keine urlaubsunabhängige Sonderzahlung geschaffen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
A. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht bestätigt. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.
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I. Zu Recht geht der Kläger davon aus, der Anspruch auf restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2005 sei nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums für den Urlaubsanspruch am 31. März 2006 erloschen. Nach der gemeinschaftsrechtskonformen Fortbildung des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG erlischt ein Anspruch auf den Mindesturlaub und auf einen an diesen gesetzlichen Bestimmungen anknüpfenden tariflichen Mehrurlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 66 f., EzA-SD 2009 Nr. 9 S. 4).
II. Ob die geltend gemachte Urlaubsdauer von 28 Tagen im vollen Umfang auf die folgenden Urlaubsjahre übertragen wurde oder - soweit es den Mehrurlaub betrifft (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 938/07 - Rn. 81 f., EzA-SD 2009 Nr. 9 S. 4) - teilweise verfallen ist, kann offenbleiben. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes gemäß Ziff. 93 MTV ist jedenfalls derzeit nicht fällig. Das Urlaubsgeld ist entgegen der Auffassung des Klägers keine vom Urlaubsanspruch unabhängige Sonderzahlung, sondern verhält sich akzessorisch zur Urlaubsvergütung und zum Urlaubsabgeltungsanspruch. Es ist deshalb erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Urlaub wurde dem Kläger für das Jahr 2005 bisher nicht gewährt. Das Urlaubsgeld ist auch nicht als Bestandteil eines Urlaubsabgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht beendet.
III. Nach Ziff. 93 Abs. 1 MTV beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld ab dem 1. Januar 1998 60 % des Urlaubsentgelts. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dieser Anspruch dem Anspruch auf Urlaub folge.
1. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 563/02 - zu I 2 a cc der Gründe, BAGE 106, 368). Der tarifliche Anspruch auf Urlaubsgeld folgt den für Urlaubsentgelt geltenden Grundsätzen, wenn er von den Tarifvertragsparteien vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht wird. Diese Abhängigkeit muss im Tarifver-
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trag nicht ausdrücklich vorgesehen sein. Sie kann sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben. Ob ein tarifvertragliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Maßgebend sind die normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände (Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 52/06 - Rn. 12 und 13). Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als „Urlaubsgeld“ folgt noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 113, 371; 27. Mai 2003 - 9 AZR 562/01 - zu I 1 der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 5).
2. Nach diesen Grundsätzen ist das Urlaubsgeld gemäß Ziff. 93 MTV zum Urlaub und zum Urlaubsabgeltungsanspruch akzessorisch.
a) Die Tarifvertragsparteien haben die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld bereits im Wortlaut der Ziff. 93 Abs. 1 MTV zum Ausdruck gebracht. Danach besteht der Anspruch auf Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt. Die Bezeichnung der Leistung als ein mit dem Urlaubsentgelt zu zahlendes „zusätzliches Urlaubsgeld“ spricht schon für die Abhängigkeit des Urlaubsgeldes von der Urlaubsvergütung (Senat 21. Oktober 1997 - 9 AZR 255/96 - zu I 2 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2).
b) Der tarifliche Regelungszusammenhang liefert ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld ausgegangen sind. Der MTV stellt für die Bemessung des Urlaubsgeldes auf die Höhe des Urlaubsentgelts und nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße, wie etwa das Tarifgrundgehalt, ab. Nur ein solcher Festbetrag wäre für eine eigenständige Sonderzahlung typisch (Senat 11. April 2000 - 9 AZR 225/99 - zu I 2 b cc der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4; 19. Januar 1999 - 9 AZR 204/98 - zu 1 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 39). Ist die Berechnung des Urlaubs-
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geldes wie hier dagegen mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - zu I 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 103, 45). Die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung vom Urlaubsanspruch wird durch den Umstand belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 610/99 - zu I 2 a der Gründe, AP BUrlG § 5 Nr. 19).
Im MTV ist das Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt verknüpft. Es beträgt nach Ziff. 93 Abs.1 MTV 60 % des Urlaubsentgelts und ist damit Aufschlag zum Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich gemäß Ziff. 88 MTV nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 abgerechneten Wochen oder in den letzten drei Monaten vor Beginn des Urlaubs (Referenzzeitraum). Die Höhe des Urlaubsentgelts und des Urlaubsgeldes kann deshalb erst ermittelt werden, wenn der Beginn des Urlaubs oder der Zeitpunkt der Urlaubsabgeltung feststeht. Erst dann steht der der Berechnung zugrunde zu legende tarifliche Referenzzeitraum fest.
c) Die Tarifvertragsparteien haben einen von der Zahlung des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung abhängigen Zahlungstermin festgelegt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine urlaubsunabhängige Sonderzahlung (Senat 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 22).
Der MTV enthält keinen gesonderten Fälligkeitstermin für das Urlaubsgeld. Das Urlaubsentgelt ist nach Ziff. 92 MTV auf Verlangen bei Antritt des Urlaubs zu zahlen. Das ist auch der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Der fehlende eigenständige Fälligkeitstermin sowie die Berechnung beider Leistungen ausgehend vom Urlaubsantritt deuten deshalb darauf hin, dass sie gleichzeitig fällig werden. Davon geht auch Ziff. 79 Abs. 1 MTV aus. Danach ist die ausgezahlte „Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)“ unter bestimmten Voraussetzungen als Entgeltvorschuss zurückzuzahlen. Die Tarifvertragsparteien haben beide
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Ansprüche als einheitlichen Urlaubsvergütungsanspruch angesehen, der einheitlich ausgezahlt wurde und deshalb auch in den bestimmten Fällen einheitlich zurückzuzahlen ist.
d) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, Ziff. 95 MTV regele ein Erlöschen des Anspruchs auf Urlaubsgeld unabhängig vom Urlaubsanspruch. Daraus folge die Eigenständigkeit des Urlaubsgeldes.
Nach Ziff. 95 MTV entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 95 Buchst. a und Buchst. b), bei Erwerbstätigkeit während des Urlaubs (Ziff. 95 Buchst. c) und bei Abgeltung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitnehmers (Ziff. 95 Buchst. d). Zwar kommt es für die Auslegung auch darauf an, unter welchen Voraussetzungen der Tarifvertrag die Kürzung des Anspruchs vorsieht (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 113, 371). Es handelt sich aber um Sonderregelungen, aus denen nichts für die Charakterisierung des Urlaubsgeldes hergeleitet werden kann. Vielmehr bestätigen solche Ausnahmen die Regel (vgl. Senat 27. Mai 2003 - 9 AZR 562/01 - zu I 2 c der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 5).
B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Düwell
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