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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2009, 4 Sa 7/09
Schlagworte: | Tarifvertrag: Nachbindung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 4 Sa 7/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.08.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, 21 Ca 7630/07 | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
Verkündet
am 10.08.2009
Aktenzeichen (Bitte bei allen Schreiben angeben)
4 Sa 7/09
21 Ca 7630/07 (ArbG Stuttgart
Ißler, Angestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Klägerin/Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte -
gegen
- Beklagte/Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte -
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer -
durch den Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Natter,
den ehrenamtlichen Richter Lösch
und den ehrenamtlichen Richter Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 10.08.2009
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.01.2009 - 21 Ca 7630/07 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob für das Arbeitsverhältnis der Parteien nach einem Verbandsaustritt der Beklagten noch die tarifliche 35-Stunden-Woche gilt.
Die am 02.08.1962 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit 13.06.1994 beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf € 2.186,68 brutto. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie war bis zum 31.12.2005 Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V (im folgenden: Südwestmetall). Bis zu diesem Zeitpunkt wandte die Beklagte das Tarifwerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden allgemein an. Zum 31.12.2005 trat die Beklagte aus dem Verband aus.
Bereits am 16.09.2003 hatte Südwestmetall mit der Industriegewerkschaft Metall einen Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) und einen Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) abgeschlossen. § 2 ETV ERA sieht eine dreijährige Einführungsphase für den ERA-TV vor. Die Einführungsphase dauerte vom 01.03.2005 bis 29.02.2008. Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe.
Etwa Mitte des Jahres 2005 unterbreitete die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern neue, ein-heitliche Arbeitsverträge. Die Arbeitsverträge sollten ab dem 01.01.2006, also für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband gelten. In Ziff. 4.1 des Arbeitsvertrags ist geregelt, dass die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers 40 Stunden beträgt. Ziff. 13.6 enthält die Bestimmung, die Vertragsparteien seien sich einig, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (Hinweis: Im vorliegenden Verfahren wurde der Arbeitsvertrag nicht vorgelegt. Ein [Muster-]Arbeitsvertrags befindet sich in der Parallelakte 4 Sa 8/09).
Zunächst weigerte sich ein Großteil der Arbeitnehmer, den vorgelegten neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Im Zuge der betrieblichen Diskussionen trat die Klägerin zum 01.05.2005 der Industriegewerkschaft Metall bei. Sie unterschrieb gleichwohl am 24.06.2005 den oben genannten Arbeitsvertrag. Ein kleiner Teil der Belegschaft unterzeichnete den Arbeitsvertrag hingegen nicht.
Am 14.06.2005 schlossen Südwestmetall und die Industriegewerkschaft Metall zwei neue Manteltarifverträge ab. Der erste Manteltarifvertrag gilt für alle Betriebe, die den ERA-TV
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eingeführt haben. Der andere Manteltarifvertrag gilt für die sonstigen Betriebe. Nach § 21.2 MTV/ERA ersetzt dieser zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung den bisherigen Manteltarifvertrag. Nach jeweils § 7.1 beider Manteltarifverträge beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
Ab dem 01.01.2006 erbrachte die Klägerin eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Nach der Betriebsvereinbarung Nr. 2/2005 vom 07.12.2005 werden bei der Beklagten Arbeitszeitkonten geführt. Nach Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung wird die Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Regelarbeitszeit 1:1 in das Arbeitszeitkonto übertragen. Dem Betriebsrat wird der Stand der Arbeitszeitkonten monatlich mitgeteilt; jeder Mitarbeiter kann täglich in sein Arbeitszeitkonto über das Zeiterfassungssystem Einblick nehmen. Sämtliche Arbeitnehmer leisteten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Jedoch wurde bei denjenigen Arbeitnehmern, die den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet haben, im Arbeitszeitkonto eine Regelarbeitszeit von 35 Stunden zugrunde gelegt. Bei der Klägerin betrug die im Zeiterfassungssystem hinterlegte Regelarbeitszeit hingegen 40 Stunden.
Mit Schreiben vom 29.08.2007, der Beklagten jedenfalls vor dem 07.09.2007 zugegangen, teilte die Klägerin erstmalig mit, dass sie seit Mai 2005 Mitglied der IG Metall sei. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass deswegen eine beiderseitige Tarifbindung bestehe. Sie forderte die Beklagte auf, bis 07.09.2007 zu erklären, dass das Tarifwerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zur Anwendung komme und insbesondere die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden betrage. Mit Schreiben vom 07.09.2007 antworteten die späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass ihrer Auffassung nach keine beiderseitige Tarifbindung bestehe. Ein Anspruch der Klägerin auf Anwendung des genannten Tarifwerks bestehe nicht.
Mit ihrer am 26.09.2007 eingegangenen Klage hat die Klägerin mit den Klageanträgen Ziff 1 bis 3 im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Tarifwerk für die Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finde und ihre Soll-Arbeitszeit ab dem 01.01.2006 35 Stunden wöchentlich betrage. Zudem hat die Klägerin mit dem Klageantrag Ziff. 4 verlangt, ihrem Arbeitszeitkonto für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2007 455 Stunden gutzuschreiben. Die Klägerin hat vorgetragen, es bestehe trotz des Verbandsaustritts der Beklagten nach wie vor eine beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG. Daher habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Ihrem Arbeitszeitkonto seien in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2007 (91 Wochen) wöchentlich 5 Stunden, also 455 Stunden gutzuschreiben.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Anträge seien teilweise unzulässig. In der Sache liege eine beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG nicht vor. Die Klägerin habe im Juni 2005 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Damit sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine Grundlage gestellt worden. Eine die Nachwirkung ausschließende Vereinbarung könne auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen werden. Ein Fall der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG liege nicht vor. Die Nachbindung habe nämlich durch die Ablösung des bestehenden Tarifvertrags durch den neuen Manteltarifvertrag ERA geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ende die Tarifgebundenheit dann, wenn eine Änderung des Tarifvertrages eintrete. Im vorliegenden Fall sei nach dem ETV ERA eine Einführungsphase festgelegt worden, die den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 29.02.2008 umfasse. Dies bedeute, dass sich der Tarifvertrag bereits am 01.03.2005 habe ändern können. Jedenfalls ab dem 01.03.2008 habe der ERA TV in allen Betrieben verbindlich gegolten. Würde man sie an den „alten“ Tarifvertrag binden, so komme dies einer Ewigkeitsbindung gleich. Schließlich habe die Klägerin durch die Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Sie habe sich 2 ¼ Jahre darauf verlassen, dass die Klägerin den von ihr unterzeichneten Arbeitsvertrag einhalten werde. Die Berufung auf den bereits zum 01.05.2005 erfolgten Gewerkschaftsbeitritt verstoße gegen Treu und Glauben. Hilfsweise sei vorzutragen, dass die Zahl von 455 gutzuschreibenden Stunden aus der Luft gegriffen sei. Die Klägerin unterschlage Urlaubs- und Krankheitszeiten. Nach ihrer Berechnung seien in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2007 höchstens 379 Stunden gutzuschreiben. Im Übrigen sei der Anspruch nach § 18.1.2 des Manteltarifvertrags teilweise verfallen.
Die Klägerin hat erwidert, die Tarifbindung der Beklagten sei nicht zum 31.12.2005 beendet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf die Ausführungen in den verschiedenen Urteilen des Arbeitsgerichts Stuttgart in den Parallelverfahren. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege unter keinem Gesichtspunkt vor. Die Berechnung der gutzuschreibenden Stunden sei zutreffend. Der Anspruch sei schließlich nicht verfallen, weil die Ausschlussfrist des § 18.1.2 MTV auf den vorliegenden Anspruch, Arbeitsstunden dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, nicht anwendbar sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Sache 1 Ca 3100/08 verwiesen. Was schließlich die Antragstellung angehe, so würden die Anträge dem in der Zwischenzeit verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.2008 (7 Sa 54/08) angepasst.
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Mit Urteil vom 15.01.2009 gab das Arbeitsgericht Stuttgart der Klage überwiegend statt. Lediglich was die Gutschrift von Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto angeht, wies das Arbeitsgericht die Klage wegen Verfalls der Ansprüche teilweise ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, auch nach dem 01.01.2006 habe eine beiderseitige Tarifbindung der Parteien nach § 3 Abs. 3 TVG bestanden. Die Nachbindung an die Tarifverträge sei nicht durch eine Änderung der Tarifverträge beendet worden. Auch könne die Tarifgebundenheit nicht dadurch beendet werden, dass ab dem 01.03.2005 die Einführungsphase für die ERA-Tarifverträge begonnen habe. Die Beklagte habe die ERA-Tarifverträge nicht umgesetzt. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 beseitige die Tarifbindung nicht. Die Klägerin handele auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Wirksamkeit der Tarifverträge berufe. Der Anspruch auf Gutschrift sei für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2007 nach § 18 MTV verfallen. Den gegenteiligen Auffassungen anderer Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgart in den Parallelsachen werde nicht gefolgt.
Gegen das ihnen am 16.01.2009 zugestellte Urteil haben die Parteien wechselseitig am 04.02. bzw. 16.02.2009 Berufung eingelegt und diese am 05.03. bzw. 14.04.2009 (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen) begründet. Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2007 nicht verfallen. Sie schließe sich nach wie vor der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart in der Sache 1 Ca 3100/08 an. Danach seien tarifliche Ausschlussfristen auf den vorliegenden Anspruch nicht anzuwenden.
Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts scheide eine Nachbindung im vorliegenden Fall aus. Der „alte“ Manteltarifvertrag habe spätestens am 29.02.2008 geendet. Auch die anderen im Urteil aufgeführten Tarifverträge seien geändert worden bzw. außer Kraft getreten. Die Nachbindung sei im übrigen von vornherein durch die Kündbarkeit des Tarifvertrags begrenzt. Nochmals verweise sie darauf, dass die Einführungsphase für den ERA-TV bereits am 01.03.2005 begonnen habe. Insofern sei es möglich gewesen, am 24.06.2005 einen Arbeitsvertrag abzuschließen, mit dem die Nachwirkung ab dem 01.01.2006 ausgeschlossen werden solle. Was die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist angehe, so habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden.
Die Klägerin erwidert, es treffe nicht zu, dass die im Urteil des Arbeitsgerichts aufgeführten Tarifverträge teils geändert und teils außer Kraft getreten seien. Es sei auch unzutreffend, dass die Tarifverträge mit Beginn der Einführungsphase des ERA-TV ab dem 01.03.2005 geändert worden seien.
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Während des laufenden Berufungsverfahrens schlossen die Beklagte und die Industriegewerkschaft Metall am 04.03.2009 einen Haustarifvertrag ab, der am selben Tag in Kraft trat. Nach diesem Haustarifvertrag findet grundsätzlich das Tarifwerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden auf die Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten Anwendung. Abweichend ist geregelt, dass die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden ohne Entgeltausgleich beträgt. Außerdem ist die Beklagte nicht zur Einführung des ERA-TV verpflichtet.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Haustarifvertrags hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 und 3 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.01.2009 - 21 Ca 7630/07 - wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 28.02.2007 weitere 303 Stunden gutzuschrei-ben.
Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.01.2009 - 21 Ca 7630/07 - abzu-ändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Im Übrigen hat die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
I.
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand der Berufung ist nach den beiderseitigen Erledigungserklärungen der Parteien ausschließlich der frühere Klageantrag Ziff. 4. Hiermit begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2007 455 Stunden gutzuschreiben. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit nur stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Arbeitszeitkonto für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 152 Stunden gutzuschreiben. Während die Klägerin nunmehr mit der Berufung die Gutschrift von weiteren 303 Stunden begehrt, verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung.
II.
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu-treffend entschieden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2006 bis 30.09.2007) 35 Stunden betrug und die Klägerin somit grundsätzlich einen Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto hat. Die Gutschrift beschränkt sich jedoch auf 152 Stunden, weil der Anspruch im Übrigen nach § 18.1.2 MTV verfallen ist.
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unstreitig führt die Beklagte für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto, in das die Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Regelarbeitszeit übertragen wird. Die von der Klägerin begehrte Gutschrift soll auf diesem Konto erfolgen. Damit bestehen keine Zweifel, welche Handlungen die Beklagte zur Erfüllung des Vollstre-ckungstitels erbringen muss (BAG 14.08.2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10; BAG 23.01.2008 - 5 AZR 1036/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42).
2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 152 Stunden gutzuschreiben. Der Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005.
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a) Nach Ziff. 4 dieser Betriebsvereinbarung ist die Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der Regelarbeitszeit 1 : 1 in ein Arbeitszeitkonto zu übertragen, das für jeden einzelnen Arbeitnehmer geführt wird. Dieses Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb eine Vergütung beanspruchen kann (bei Plus-Stunden) bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss (bei Minus-Stunden). Der Arbeitnehmer kann die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht Gutschriften unterlässt. Das Zeitkonto drückt nur in anderer Form den Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt aus (zuletzt BAG 11.02.2009 - 5 AZR 341/08 - Juris; BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - AP BGB § 611 Feiertags-vergütung Nr. 1; grundlegend BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - AP BGB § 394 Nr. 31). Ist die Beklagte verpflichtet, das Arbeitszeitkonto der Klägerin auf der Basis einer Regelarbeitszeit von 35 Stunden zu führen, so sind der Klägerin grundsätzlich 5 Stunden pro Woche auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
b) Bis zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten am 31.12.2005 betrug die re-gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 35 Stunden. Unstreitig wandte die Beklagte das Tarifwerk für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Nord-württemberg/Nordbaden auf alle Arbeitsverhältnisse im Betrieb an. Ab dem 01.05.2005 bestand zudem eine beiderseitige Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, weil die Klägerin in die IG Metall eingetreten war und die Beklagte noch Mitglied von Südwestmetall war. Somit galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Regelung des Manteltarifvertrags zur 35-Stunden-Woche.
Hierbei ist im Tarifgebiet Baden-Württemberg folgende Besonderheit zu beachten: Seit Unterzeichnung des neuen Entgeltrahmen-Tarifvertrags (ERA-TV) am 16.09.2003 unterscheiden die Tarifvertragsparteien zwischen der sogenannten „alten Welt“ und der sogenannten „neuen Welt“. Da die Einführungsphase des ERA-TV nach § 2.1.2 ETV ERA vom 01.03.2005 bis 29.02.2008 lief, vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 14.06.2005 zwei unterschiedliche Manteltarifverträge. Der Manteltarifvertrag ERA (= neue Welt) gilt für diejenigen Betriebe, die den ERA-TV bereits eingeführt haben. Der weitere Manteltarifvertrag (alte Welt) gilt für die anderen Betriebe. Da die Beklagte den ERA-TV bis zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts am 31.12.2005 unstreitig nicht eingeführt hat, kam bis zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Manteltarifvertrag (alte Welt) zur Anwendung. Nach dessen § 7.1 beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden.
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c) Die Tarifgebundenheit der Beklagten hat ab dem 01.01.2006 jedenfalls bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums (30.09.2007) fortbestanden. Die Beklagte war nach § 3 Abs. 3 TVG an den Manteltarifvertrag (alte Welt) gebunden, bis dieser Tarifvertrag endet (sogenannte Nachbindung). Jedenfalls bis zum Ende der Einführungsphase des ERA-TV am 29.02.2008 ist eine Beendigung des Manteltarifvertrags (alte Welt) nicht eingetreten.
aa) Zur Frage, was unter „Beendigung des Tarifvertrags“ zu verstehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, § 3 Abs. 3 TVG verfolge den Zweck, eine Flucht aus dem Tarifvertrag zu verhindern. Dieser Zweck sei vor allem dadurch gerechtfertigt, dass die Fortgeltung der Tarifgebundenheit durch die frühere Mitgliedschaft legitimiert sei. Die Legitimation für die weiterbestehende Tarifgebundenheit ende aber nicht nur dann, wenn der Tarifvertrag selbst ende. Sie ende auch dann, wenn eine Änderung des Tarifvertrags eintrete, auf dessen Inhalt der ausgetretene Arbeitgeber schon deshalb keinen Einfluss habe nehmen können, weil eine Zugehörigkeit zu dem tarifschließenden Verband nicht mehr bestanden habe. Das Erfordernis der Rechtsklarheit spreche für ein Ende der Tarifgebundenheit in beiden Fällen. Eine Bindung des ausgetretenen Arbeitgebers komme allenfalls hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen des Tarifvertrags in Betracht. Dies habe aber die Konsequenz, dass nebeneinander zum einen die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG für den unveränderten Teil des Tarifvertrags und zum anderen die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG für den veränderten Teil des Tarifvertrags eintrete. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit sei dies nicht hinnehmbar (BAG 18.03.1992 - 4 AZR 339/91 - AP TVG § 3 Nr. 13; BAG 17.05.2000 - 4 AZR 363/99; BAG 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 - AP TVG § 3 Ver-bandsaustritt Nr. 8 und 11; zustimmend Erfurter Kommentar/Franzen, 9. Auflage, § 3 Rn 26; HWK/Henssler, 3. Auflage, § 3 Rn 44).
Nach diesen Grundsätzen ist bis zum heutigen Tag eine Beendigung des Mantel-tarifvertrags (alte Welt) nicht eingetreten. Der Manteltarifvertrag trat am 01.04.2005 in Kraft. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Manteltarifvertrag (alte Welt) seit seinem Inkrafttreten geändert wurde. Auch den allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen (www.ig-bw.de) lässt sich entnehmen, dass eine Änderung des Manteltarifvertrags (alte Welt) seit dem 01.04.2005 nicht erfolgt ist (§ 291 ZPO).
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bb) Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, eine Beendigung des Tarifvertrags müsse bereits mit dem ersten möglichen Kündigungstermin eintreten (so auch Erfurter Kommentar/Franzen, a.a.O., Rn 26; Löwisch/Rieble, 2. Aufl. § 3 Rn 91), kann die Kammer dem nicht folgen. Schon vom Wortlaut des § 3 Abs. 3 TVG her lässt sich die Möglichkeit zur Beendigung eines Tarifvertrags nicht mit der Beendigung des Tarifvertrags gleichsetzen (Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 3 Rn 89; HWK/Henssler, a.a.O., § 3 Rn 44); Däubler/Lorenz, TVG, 2. Aufl., § 3 Rn 113). Auch der Normzweck spricht gegen die Auslegung der Beklagten. Die Tarifgebundenheit ist so lange durch die frühere Mitgliedschaft legitimiert, wie der betreffende Tarifvertrag noch in derjenigen Fassung existent ist, auf die der ausgetretene Arbeitgeber Einfluss nehmen konnte. Erst wenn es tatsächlich zu einer Beendigung oder Änderung des Tarifvertrags gekommen ist, fehlt es an einer Legitimation durch Verbandsmitgliedschaft.
cc) Eine Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die Tarifvertragsparteien für den ERA-TV vom 16.09.2003 eine dreijährige Einführungsphase vereinbart haben, die ab dem 01.03.2005 begonnen hat. Zwar ist es zutreffend, dass die Beklagte noch während ihrer Verbandsmitgliedschaft den ERA-TV hätte einführen können. Dies hätte aber nur die Folge gehabt, dass der Manteltarifvertrag (alte Welt) durch den Manteltarifvertrag (neue Welt), also den MTV ERA ersetzt worden wäre (§ 21.1 und 2 MTV ERA). § 21.2 MTV ERA spricht zwar von der Ersetzung des Vorgänger-Manteltarifvertrags vom 19.09.2000. Da jedoch die beiden Manteltarifverträge (alte und neue Welt) gleichzeitig am 14.06.2005 vereinbart wurden und der Manteltarifvertrag (alte Welt) den Vorgänger-Manteltarifvertrag vom 19.09.2000 ersetzt, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass der Manteltarifvertrag (neue Welt) mit der Einführung des ERA-TV an die Stelle des Manteltarifvertrags (alte Welt) tritt. Hätte die Beklagte somit den ERA-TV eingeführt, so wäre sie im Wege der Nachbindung über den 01.01.2006 hinaus an die Arbeitszeitregelung in § 7.1 des Manteltarifvertrags (Neue Welt) gebunden gewesen. Damit hätte unverändert die 35-Stunden-Woche gegolten.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Sachverhalt (ebenfalls betreffend die Frage der Nachbindung bei einer Vereinbarung einer Einführungsphase), der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.07.2009 - 4 AZR 261/08 - zugrunde lag (bislang nur Pressemitteilung Nr. 67/09). Nach dem dortigen Sachverhalt galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien
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ein Gemeinsamer Manteltarifvertrag (GMTV). Der Arbeitgeber trat im September 2004 aus dem Arbeitgeberverband aus. Im Februar 2005 vereinbarten die Ar-beitsvertragsparteien eine stufenweise Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich. Im Juli 2005 schlossen die Tarifvertragsparteien des ungekündigten GMTV einen neuen Manteltarifvertrag ab. Dessen unmittelbare und zwingende Wirkung war ab dem betrieblichen Einführungsstichtag des dortigen ERA-TV vorgesehen, der frühestens ab dem 01.01.2006 eingeführt werden konnte. Die Parteien stritten darüber, ob sich die Arbeitszeit nach der arbeitsvertraglichen Regelung vom Februar 2005 richte.
Soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich, war die Arbeitgeberin bereits zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war, als der neue Manteltarifvertrag noch nicht vereinbart war. Für diesen Fall verneinte das Bundesarbeitsgericht eine Nachbindung des Arbeitgebers ab dem 01.01.2006 an den GMTV. Denn die verbandsangehörigen Arbeitgeber hätten den GMTV mittels der möglichen Einführung des ERA-TV durch den MTV ablösen können. Damit unterscheidet sich der Entscheidungsfall des Bundesarbeitsgerichts in einem maßgeblichen Punkt von dem vorliegenden Fall. Anders als im hiesigen Fall war die Geltung des neuen Manteltarifvertrags nicht mehr durch die Verbandszugehörigkeit des ausgetretenen Arbeitgebers legitimiert, weil der Verbandsaustritt vor dessen Abschluss erfolgte. Hingegen war die Beklagte mit Zeitpunkt des Abschlusses der beiden hiesigen Manteltarifverträge (alte und neue Welt) am 14.06.2005 noch Verbandsmitglied. Hätte sie noch bis zum Austrittstermin am 31.12.2005 den E-RA-TV eingeführt, so wäre sie „nur“ aus dem Geltungsbereich des Manteltarifvertrag (alte Welt) in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags (neue Welt) gewechselt. Sodann wäre die Nachbindung hinsichtlich des Manteltarifvertrags (neue Welt) eingetreten. Unter diesen Umständen kann es sich nicht zugunsten des Arbeitgebers auswirken, wenn er von der Einführung eines neuen Entgeltrahmen-Tarifvertrags absieht, um sich auf diesem Wege aus der Tarifbindung zu lösen.
dd) Anders könnte es sich mit dem Endtermin der Einführungsphase (29.02.2008) verhalten. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Manteltarifvertrag (neue Welt) nach seinem § 21.1 für alle Betriebe verbindlich. Der Manteltarifvertrag (alte Welt) tritt zwar nicht außer Kraft, wird aber faktisch von den Betrieben nicht mehr angewandt. Wenn ihn die Tarifvertragsparteien nicht außer Kraft setzen, so gilt er „ewig“. Zu
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Recht macht die Beklagte geltend, dass gegen eine solche „Ewigkeitsbindung“ verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten. In der Praxis dauert die Nachbindung nicht „ewig“ an, weil Tarifverträge in aller Regel früher oder später enden. Geschieht dies nicht, weil die Tarifvertragsparteien keine Veranlassung sehen, den Tarifvertrag mangels eines praktischen Anwendungsbereichs aufzuheben, so tritt eine Beendigung zu keinem Zeitpunkt ein.
Im Streitfall bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung. Denn der streitge-genständliche Zeitraum reicht im vorliegenden Fall vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2007. Jedenfalls bis zum 30.09.2007 bestand eine beiderseitige Tarifgebundenheit im Wege der Nachbindung.
d) Aufgrund der eingetretenen Nachbindung konnte der Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 das Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Rechtsgrundlage stellen.
aa) Dieser Arbeitsvertrag mag eine „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG sein, weil er ersichtlich darauf abzielte, schon vor Eintritt der Nachwirkung die bestehende tarifliche Regelung abzuändern (zuletzt BAG 22.10.2008 - 4 AZR 789/07 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 37; BAG 01.07.2009 - 4 AZR 250/08 - Pressemitteilung Nr. 68/09). Da aber entgegen der Annahme der Beklagten ab dem 01.01.2006 keine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVGT, sondern eine Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG eingetreten ist, wird der Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnormen verdrängt.
bb) Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, dass sich die Klägerin erst rund 1 ¾ Jahre nach dem Verbandsaustritt der Beklagten auf diese Wirkung berufen hat. Zwar haben die Parteien in Ziff. 13.6 des Arbeitsvertrags vereinbart, sie seien sich einig, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war aber die Rechtslage unklar. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ab dem 01.01.2006 keine Tarifbindung mehr bestehe. Durch die anwaltliche Beratung wurde der Klägerin deutlich, dass eine andere Betrachtungsweise denkbar sei. Endgültige Klärung wird erst eine höchstrichterliche Entscheidung bringen. Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie habe wider besseres Wissens einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten gesetzt. Die Beklagte musste im Übrigen damit rechnen, dass sich in der Belegschaft Gewerkschaftsmitglieder befinden.
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e) Aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien war die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.09.2007 im Grundsatz ver-pflichtet, das Arbeitszeitkonto der Klägerin mit einer Regelarbeitszeit von 35 Stunden zu führen und dem Konto die Differenz zwischen der 35- und 40-Stunden-Woche gutzuschreiben. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass der Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 28.02.2007 nach § 18.1.2 MTV (alte Welt) verfallen ist.
aa) Nach § 18.1.2 sind Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis - von der Sonderregelung in § 18.1.1 abgesehen - innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. Hinsichtlich der Fälligkeit bestimmt § 271 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger die Leistungen im Zweifel sofort verlangen kann, wenn die Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes ist abhängig von der Art des Anspruchs und den Umständen seiner Entstehung. Regelmäßig wird ein Anspruch erst dann im Sinne der Aus-schlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Sie sollen innerhalb bestimmter Zeitvorgaben Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herbeiführen. Wegen ihrer rechtsvernichtenden Wirkung muss für den Gläubiger erkennbar sein, ab welchem Zeitpunkt die Ausschlussfrist zu laufen beginnt (BAG 18.12.2008 - 8 AZR 105/08 - NZA-RR 2009, 314; BAG 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5).
bb) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist von den mit den Parallelfällen gefassten Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landesarbeitsgerichts bislang unterschiedlich bestimmt worden. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Fälligkeit beginne nicht vor der Schließung des Arbeitszeitkontos (ArbG Stuttgart 02.10.2008 - 1 Ca 3100/08), zum Teil wird eine entsprechende Anwendung des § 11.2 MTV (alte Welt) befürwortet, was zur einer Fälligkeit am Monatsende bzw. am Ende des darauf folgenden Monat führt (LAG Baden-Württemberg 12.05.2009 - 8 Sa 29/08; ebenso das erstinstanzliche Urteil in der vorliegenden Sache). Teilweise wird erwogen, die Fälligkeit an den Ablauf des Ausgleichszeitraums nach Ziff. 5
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der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 anzuknüpfen (LAG Baden-Württemberg 24.07.2009 - 7 Sa 39/09; ebenso LAG Niedersachsen - 29.04.2005 - 16 Sa 1330/04 - NZA-RR 2005, 589; LAG Nürnberg 27.03.2008 - 2 Sa 394/07 - LAGE § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 54), wobei allerdings im vorliegenden Fall die Vorschrift über den Ausgleichszeitraum tarifwidrig sein soll. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bislang offen gelassen (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 57; BAG 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 - AP BUrlG § 3 5-Tage-Woche Nr. 17; BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1).
cc) Jedenfalls für den vorliegenden Fall schließt sich die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass es für die Fälligkeit des Anspruchs auf Gutschrift weder auf die Schließung des Arbeitszeitkontos noch auf das Ende des maßgeblichen Ausgleichszeitraums ankommt. Für eine Fälligkeit zu den genannten Zeitpunkten lässt sich zwar anführen, dass bei einem auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Abrechnungs- und Ausgleichssystem die monatlichen Ausweisungen und erfassten Positionen kein endgültiges Ergebnis wiedergeben. Die jeweiligen Zwischensalden beinhalten auch kein Anerkenntnis (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 328/07 - AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1). Erst bei Schließung des Arbeitszeitkontos bzw. am Ende des Ausgleichszeitraums lässt sich feststellen, ob der Arbeitnehmer trotz Bezug eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitergehende Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber erworben hat (BAG 05.09.2002, a.a.O., Rn 63).
Diese Erwägungen treffen aber nur auf die Fallgestaltung zu, dass die Parteien bei Schließung des Arbeitszeitkontos bzw. am Ende des Ausgleichszeitraums über die Höhe des Saldos streiten, weil einzelne Arbeitsstunden nicht gutgeschrieben oder abgezogen wurden. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um die vorgelagerte Frage, welche wöchentliche Regelarbeitszeit der Arbeitgeber im Zeiterfassungssystem zu hinterlegen hat. Welche Regelarbeitszeit hinterlegt ist, kann der Arbeitnehmer taggenau aus dem Zeiterfassungssystem abrufen. Zwar hat die Klägerin behauptet, er sei zu einer Prüfung gar nicht in der Lage, weil ausschließlich dem Betriebsrat der Stand der Arbeitszeitkonten monatlich mitgeteilt werde (vgl. Ziff. 4 der Betriebsvereinbarung). Dies ist jedoch unzutreffend. Den Stand seines individuellen Arbeitszeitkontos kann jeder Mitarbeiter zu jedem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Bei der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat
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geht es hingegen im Hinblick auf dessen Überwachungspflicht um den monatlichen Stand aller Arbeitszeitkonten.
Bei dieser Sachlage ist nach Auffassung der Kammer von einer täglichen Fälligkeit des Anspruchs auf Gutschrift auszugehen. Jedem Arbeitnehmer der Beklagten war bekannt, dass die Beklagte Tag für Tag die Gutschriften und Abbuchungen ausgehend von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vornahm. Im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist war der Anspruch damit taggenau „bezifferbar“. Auch eine entsprechende Anwendung des § 11.2 MTV erscheint damit nicht sachgerecht. Diese Regelung betrifft Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die jeweils am Ende des Monats bzw. übernächsten Monats abzurechnen und auszuzahlen sind. Wenn auch das Arbeitszeitkonto nur in anderer Form den Entgeltanspruch ausdrückt, so unterscheidet er sich doch von dem Entgeltanspruch insofern, als monatlich nicht das dem gesamten Guthaben entsprechende Arbeitsentgelt, sondern nur das verstetigte Arbeitsentgelt ausbezahlt wird.
Der Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen spricht ebenfalls für diese Auslegung. Wie oben ausgeführt sollen sie innerhalb bestimmte Zeitvorgaben Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herbeiführen. Wegen ihrer einschneidenden Wirkung muss für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein, ab welchem Zeitpunkt die Ausschlussfrist läuft. Bei Entgeltansprüchen kann der Arbeitnehmer erst am Ende des Abrechnungszeitraums mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, welche Ansprüche nicht erfüllt wurden. Beim vorliegenden Anspruch auf Gutschrift kann hingegen jeder Arbeitnehmer taggenau feststellen, welche Regelarbeitszeit der Arbeitgeber im Zeiterfassungssystem hinterlegt hat. Damit ist es für ihn ohne Weiteres ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt er sich um die Wahrung seiner Ansprüche kümmern muss. Für eine Verlegung des Fälligkeitszeitpunkts auf das Ende des (nächsten) Monats gibt es keinen in der Sache liegenden Grund.
dd) Nach diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Klägerin auf Gutschrift jedenfalls bis 28.02.2007 verfallen. Mit Schreiben vom 29.08.2007 hat die Klägerin ihren Anspruch auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden erstmalig geltend gemacht. Der Zugang dieses Schreibens ist unstreitig. Der genaue Zeitpunkt des Zugangs ist offen geblieben, weil die Kammer diese Frage in der Berufungsverhandlung versehentlich nicht aufgeklärt hat. Von den üblichen Postlaufzeiten her gesehen ist jedoch davon auszugehen, dass der Zugang am 30.
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oder 31.08.2007 erfolgt ist. Infolgedessen sind alle Ansprüche auf Gutschrift, die bis zum 28.02.2007 entstanden und fällig geworden sind, verfallen.
ee) Die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Der gegenteiligen Auffassung, die von einer Kammer des Ar-beitsgerichtsgericht Stuttgart (z.B. Urteil vom 01.04.2008 - 7 Ca 8901/07) und des Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08) vertreten wird, kann sich die Kammer für den vorliegenden Fall nicht anschließen. In den genannten Entscheidungen ist der Beklagten vorgehalten worden, sie habe den Arbeitnehmer durch die Vereinbarung in § 13.6 des Arbeitsvertrags, wonach keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, von einer fristgerechten Geltendmachung des tariflichen Anspruchs abgehalten. Die Beklagte habe erkennen müssen, dass im vorliegenden Fall eine Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG eintreten werde. Über die Rechtswirkungen der Nachbindung habe sie den Arbeitnehmer durch den fraglichen Passus im Arbeitsvertrag getäuscht.
Diese Argumentation kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen werden, weil die Klägerin ihre Gewerkschaftszugehörigkeit erst mit Schreiben vom 29.08.2007 offenbart hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin kein Mitglied der IG Metall ist und demzufolge eine Tarifbindung weder nach § 3 Abs. 1 TVG noch nach § 3 Abs. 3 TVG besteht. Es wäre deswegen die Sache der Klägerin gewesen, rechtzeitig vor dem 01.01.2006 auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit hinzuweisen.
f) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin in der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 152 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind.
aa) Der genannte Zeitraum umfasst 30 Wochen und 2 Tage. Rechnerisch ergeben sich damit 152 Stunden (30 x 5 + 2). Die Beklagte hat dagegen eingewandt, nach dem Zeiterfassungssystem habe die Klägerin in diesem Zeitraum wegen Urlaub und Krankheit nur 120 Arbeitsstunden erbracht, die über eine 35-Stunden-Woche hinaus gingen. Auch nach Auffassung der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 06.07.2007 - 8 Sa 29/08 - ergangen in einer Parallelsache) besteht kein Anspruch auf eine Zeitgutschrift für diejenigen Tage, an denen der Arbeitnehmer Urlaub hatte oder erkrankt war.
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bb) Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschließen. Die Betriebsverein-barung vom 07.12.2007 enthält keine Bestimmungen über die Zeitgutschrift bei Urlaub und Krankheit. Deswegen ist von den allgemeinen Regelungen in § 4 Abs. 1 EFZG und § 4.2.1 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18.12.1996 auszugehen. Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung beruhen danach auf dem Entgeltausfallprinzip. Bei beiden Vergütungsarten ist hierbei zwischen dem Geld- und Zeitfaktor zu unterscheiden (Erfurter Kommentar/Dörner, 9. Aufl., § 11 BUrlG Rn. 3 und § 4 EFZG Rn. 2). Während der Geldfaktor das geschuldete Arbeitsentgelt bezeichnet, betrifft der Zeitfaktor die ausfallenden Arbeitsstunden (BAG 09.11.1999 - 9 AZR 771/98 - AP BUrlG § 11 Nr. 47; BAG 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 56; BAG 26.06.2002 - 5 AZR 153/01 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 62). Unterliegt die Arbeitszeit und die Entgelthöhe vereinbarungsgemäß unregelmäßigen Schwankungen, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums, um die ausfallenden Arbeitsstunden zu bestimmen. Verhält es sich so wie im vorliegenden Fall, dass trotz schwankender Arbeitszeit das Entgelt verstetigt ist, so muss dies ebenfalls im Zeitfaktor zum Ausdruck kommen. Dies kann bei der Erfassung der Arbeitsstunden in einem Zeiterfassungssystem nur dadurch erfolgen, dass der Kläger so gestellt wird, als habe er im fraglichen Zeitraum Arbeit geleistet. Dem Arbeitnehmer sind also exakt diejenigen Stunden gutzuschreiben, die er regelmäßig zu leisten hatte. Wollte man dies anders sehen, so würde der Arbeitnehmer für jeden Tag an Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Minuszeiten auf seinem Arbeitszeitkonto ansammeln (vgl. auch BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - AP Entgelt FG § 4 Nr. 57).
III.
Da die beiden Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen erfolglos geblieben sind, waren die Kosten der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Zudem war über die Kosten der für erledigt erklärten Klageanträge Ziff. 1 bis 3 gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im allgemeinen ist für die Kostenentscheidung der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang ausschlaggebend. Hiernach wäre die Beklagte, jedenfalls was den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 29.02.2008 angeht, voraussichtlich unterlegen. Insgesamt betrachtet hielt die Kammer eine Kostenquote von 30 % zu 70 % für gerechtfertigt. Die Zulassung der Revision beruht für die Klägerin auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG und für die Beklagte auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil können beide Parteien schriftlich Revision einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem
Bundesarbeitsgericht
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99084 Erfurt
eingehen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revision und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
a. Rechtsanwälte,
b. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol-cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
c. juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen.
In den Fällen der lit. b und c müssen die handelnden Personen die Befähigung zum Rich-teramt haben.
Dr. Natter
Lösch
Müller
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