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LAG München, Beschluss vom 18.11.2009, 11 TaBVGa 16/09
Schlagworte: | Betriebsratsmitglied, Freistellung, Kündigung: Verhaltensbedingt | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 11 TaBVGa 16/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 18.11.2009 | |
Leitsätze: | Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren verpflichtet werden, einem Betriebsratsmitglied, das wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und mit dem der Arbeitgeber sich in einem Abfindungsvergleich auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung geeinigt hat, für den Rest der Kündigungsfrist ungehinderten - auch nicht durch Mitteilungspflichten eingeschränkten - Zutritt zur Ausübung des Betriebsratsamts zum Betriebsgelände zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung des Zutrittsrechts nicht geltend gemacht worden sind. | |
Vorinstanzen: | ||
11 TaBVGa 16/09
32 BVGa 30/09
(ArbG München)
Verkündet am: 18.11.2009
Gapp
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht München
Im Namen des Volkes
BESCHLUSS
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. BR d. b. AG,
vertreten durch den Vorsitzenden P. H.
- Antragsteller, Beteiligter zu 1) und Beschwerdeführer -
2. Herr S. S.
c/o BR d. b. AG
- Antragsteller, Beteiligter zu 2) und Beschwerdeführer -
3. Herr P. S.
c/o BR d. b. AG
- Antragsteller, Beteiligter zu 3) und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte der Bet. zu 1) – 3):
Rechtsanwälte R. H.
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4. Firma b. AG
vertreten durch den Vorstand S. P.
- Beteiligte zu 4) -
Verfahrensbevollmächtigte des Bet. zu 4):
Rechtsanwälte W.
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Hagn und Hellmich-Gase
für Recht erkannt:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16. Juli 2009, Az.: 32 BVGa 30/09, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der antragstellende Betriebsrat und der Beteiligte zu 2), der Mitglied des Betriebsrates ist, begehren die Aufhebung eines Hausverbots, das die Arbeitgeberin gegenüber dem Beteiligten zu 2) ausgesprochen hat, sowie ungehinderten, d.h. auch durch keine Mitteilungspflichten beschränkten - Zutritt des Beteiligten zu 2) zum Betrieb zur Ausübung des Amtes als Betriebsrat.
Mit Schreiben vom 30.03.2009 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2) „ordentlich fristgerecht zum 30.09.2009". Mit Schreiben vom 07.04.2009
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stellte die Arbeitgeberin den Beteiligten zu 2) mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei.
Mit Schreiben vom 26.05.2009 teilte die Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2) unter dem Betreff „Hausverbot“ folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr S.,
hiermit sprechen wir Ihnen gegenüber für die Betriebsräume der B. AG und damit auch für sämtliche Filialen der B. AG ein Hausverbot aus. Verstöße hiergegen werden wir als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgen.
Dieses Hausverbot ist ausgenommen für Fälle von erforderlicher BR-Arbeit. Die Erforderlichkeit der BR-Arbeit weisen Sie vor Betreten unserer Betriebsräume schriftlich zu unseren Händen nach, indem Sie Ihre geplante BR-Arbeit stichpunktartig darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
J. K.
Vorstandsvorsitzender b. AG“
Mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2009 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin u. a. auf, schriftlich zu erklären, dass das Hausverbot für den Beteiligten zu 2) aufgehoben, dieser ab sofort wieder beschäftigt und dessen ausstehender Lohn unverzüglich nachgezahlt wird.
Das Antwortschreiben der Anwälte der Arbeitgeberin ging auf diese Aufforderung des Betriebsrats inhaltlich nicht ein.
In dem beim Arbeitsgericht München vom Beteiligten zu 2) eingeleiteten Kündigungsrechtsstreit mit dem Az.: 23 Ca 5940/09 schlossen der Beteiligte zu 2) und die Arbeitgeberin am 27. August 2009 einen Prozessvergleich, in dem sie vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 31.12.2009 wegen Stilllegung der Betriebsabteilung enden werde, dass der Beteiligte zu 2) bei unwiderruflicher Freistellung freigestellt werde, dass die Arbeitgeberin eine Abfindung von 150.000,00 € brutto zahlen werde, dass keine weiteren gegenseitigen Ansprüche mehr bestünden und dass für den Fall, dass die Abfindung nicht gezahlt werde, das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2009 hinaus ungekündigt fortgeführt werde.
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Mit ihrem beim Arbeitsgericht München am 18. Juni 2009 eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren vom selben Tag haben der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 2) – der Beteiligte zu 3) ist zwischenzeitlich aus dem Verfahren ausgeschieden – unter Berücksichtigung späterer Antragsumstellung die gerichtliche Verpflichtung der Arbeitgeberin beantragt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, es zu unterlassen, das Hausverbot aufrechtzuerhalten. Weiterhin haben sie begehrt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Beteiligten zu 2) zur Ausübung seines Amts ungehinderten Zugang zum Betriebsgelände zu gewähren und es zu unterlassen, vom Beteiligten zu 2) zu verlangen, seine beabsichtigten Betriebsratstätigkeiten schriftlich bei der Arbeitgeberin anzuzeigen.
Zur Begründung haben der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2) ausgeführt, das verhängte Hausverbot verstoße gegen das Behinderungsverbot des § 78 Satz 1 BetrVG sowie gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.
Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2) haben erstinstanzlich beantragt:
I. Der Beteiligten zu 4) wird aufgegeben, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, gegenüber dem Beteiligten zu 2) das Hausverbot vom 26.05.2009 aufrecht zu erhalten.
II. Der Beteiligten zu 4) wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, dem Beteiligten zu 2) zur Ausübung seines Amtes als Betriebsrat ungehindert Zutritt zum im Bezirk des Beteiligten zu 1) befindlichen Betrieb und gesamten Betriebsgelände zu gewähren.
III. Im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu I. und / oder II.: Im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu I. wird der Beteiligten zu 4) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, es zu unterlassen, vom Beteiligten zu 2) vor dessen Betreten des Betriebes zu verlangen, seine beabsichtigten Betriebsratstätigkeiten schriftlich beim Beteiligten zu 2) anzuzeigen.
IV. Der Beteiligten zu 4) wird aufgegeben, es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, den Beteiligten zu 2) von seiner Verpflichtung der Arbeitsleistung einseitig freizustellen.
V. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern I. und / oder II. und / oder III. und / oder IV. wird der Beteiligten zu 4) ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, dessen Höhe in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird, angedroht.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
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Die Arbeitgeberin hat erwidert, die Erteilung des Hausverbots stelle weder eine Störung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 Absatz 1 Satz 1 BetrVG noch eine Benachteiligung gemäß § 78 Absatz 1 Satz 2 BetrVG dar. Das ergebe sich schon daraus, dass das Hausverbot ausdrücklich für Fälle von erforderlicher Betriebsarbeit nicht gelte. Der Beteiligte zu 2) könne also die Betriebsräume jederzeit betreten, soweit dies für seine Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Durch diese Gestaltung wäre eine erklärte Störung der Betriebsratstätigkeit ausgeschlossen. Auch der Antrag zu II. sei zurückzuweisen. Die schriftliche Anzeige der Betriebsratstätigkeit durch die Beteiligten zu 2) sei das einzige Mittel, die Einhaltung des Hausverbots zu kontrollieren. Diese Anzeige sei daher erforderlich und angemessen. Eine Störung der Betriebsratstätigkeit sei hiermit nicht verbunden. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes werde bestritten. Es sei insbesondere nicht zu erkennen, warum einer der Anträge besonders eilbedürftig sein solle. Der Beteiligte zu 2) könne seiner Betriebsratstätigkeit ungehindert nachgehen.
Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 16. Juli 2009, der der Arbeitgeberin am 10. August 2009 zugestellt worden ist, den Anträgen mit Ausnahme des Antrages IV. stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Anträge seien zulässig und begründet. Beim Antrag Ziff. III handele es sich um eine Präzisierung des unter Ziffer II. stehenden Begehrens. Ein Verfügungsanspruch sei gegeben. Gemäß § 78 Satz 1 BetrVG dürften Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei Verstößen gegen das Behinderungsverbot könnten sowohl der Betriebsrat als auch betroffene Betriebsratsmitglieder Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Verweigerung des Zutritts zum Betriebsgelände stelle eine objektive Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Dabei beschränke sich die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht auf vorhersehbare Tätigkeiten, sondern sei zum Teil auch kurzfristig erforderlich. Zudem unterliege die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in nur sehr eingeschränktem Umfang dessen zeitlicher Disposition. Schließlich bedürfe ein Betriebsratsmitglieds zur Ausübung seines Amtes auch des Kontaktes zur Belegschaft, wie sich u. a. aus § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergebe. Im Hinblick darauf stelle ein Hausverbot regelmäßig eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Das schließe allerdings ein Hausverbot nicht schlechthin aus. Bei gravierenden Pflichtverletzungen komme, sofern mildere Mittel nicht genügten, ein Hausverbot in Betracht. Auch ein solches Hausverbot dürfe indes die zur Ausübung des Amtes erforderliche Anwesenheit nicht umfassen. Vorliegend sei ein Grund
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für ein Hausverbot nicht ansatzweise erkennbar. Eine eingeschränkte, Anwesenheitszeiten für Betriebsratstätigkeit ausnehmende Aufrechterhaltung des Hausverbots scheide vorliegend aus. Da jedes Hausverbot eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstelle und andererseits vorliegend keine Gründe für ein Hausverbot gegeben seien, müssen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2) die mit einem eingeschränkten Hausverbot verbundenen Behinderungen der Betriebsratstätigkeit nicht hinnehmen. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben und dem Beteiligten zu 2) ungehinderten Zutritt zum Betriebsgelände zu gestatten. Aus dem Verbot, die Betriebsratstätigkeit durch ein Hausverbot zu behindern, folge auch das Verbot gegenüber der Arbeitgeberin, vom Beteiligten zu 2) zu verlangen, dass dieser die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit nachweise bzw. die geplante Betriebsratstätigkeit darstelle. Die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit sei in § 37 Absatz 2 BetrVG geregelt. Insoweit bestehe ein Beurteilungsspielraum des Betriebsratsmitglieds. Wenn eine Betriebsratstätigkeit erforderlich sei, bedürfe sie keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Es reiche, wenn das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber ohne nähere Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeit allgemein mitteile, dass er betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen wolle. Eine konkrete und sei es auch nur stichwortartige Umschreibung der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit dürfe der Arbeitgeber vom Betriebsratsmitglied nicht verlangen.
Gegen den Beschluss vom 16. Juli 2009 hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 14. August 2009, der beim Landesarbeitsgericht München am 17. August 2009 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lägen Behinderungen des Beteiligten zu 2) bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied durch das mit Schreiben vom 26.05.2009 ausgesprochene Hausverbot nicht vor. Ein Verfügungsanspruch bestehe daher nicht. Ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot liege nicht vor, weil das Hausverbot gerade für die Fälle von erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht gelte. Der Beteiligte zu 2) habe also uneingeschränkten Zutritt zum Betriebsgelände und den Betriebsstätten, soweit dies für seine Betriebsratsarbeit erforderlich sei. Nach Ansicht der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 28. September 2005, Az.: 9 TaBV 58/05) bedürfe es einer generellen Aufhebung eines Hausverbots dann nicht, wenn sichergestellt sei, dass der Zutritt des betreffenden Arbeitnehmers zum Betriebsgelände in seiner
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Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zur Ausübung von erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht verwehrt sei. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Betrieb untersagen und zwar insbesondere dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt sei. Nicht untersagen könne er dagegen den Zutritt in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zur Ausübung erforderlicher Betriebsratstätigkeit. Nachdem die Arbeitgeberin den Beteiligten zur 2) mit Schreiben vom 07.04.2009 freigestellt habe, sei sie befugt, im Rahmen ihres Hausrechts dem Beteiligten zu 2) als Arbeitnehmer den Zutritt zum Betriebsgelände zu untersagen. Zur Ausübung dieses Hausrechts bedürfe es keiner Begründung. Aufgrund seiner Freistellung habe der freigestellte Arbeitnehmer auch kein schutzwürdiges Interesse dahingehend, weiterhin im Betrieb anwesend zu sein. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch ohnehin weiter bestehe.
Die Arbeitgeberin trägt weiter vor, der Antrag Ziffer III. sei ebenfalls unbegründet. Die Einhaltung des Hausverbots müsse nämlich vom Arbeitgeber kontrolliert werden können. Der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben zu erkennen und zu differenzieren, wodurch die Anwesenheit des freigestellten Arbeitnehmers bedingt ist. Das Landesarbeitsgericht München habe in seiner zitierten Entscheidung das Betriebsratsmitglied dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber vorher mitzuteilen, wenn er seinen Zutritt oder sein Verbleiben im Betrieb für erforderlich halte, und den Grund hierfür summarisch anzugeben.
Die Arbeitgeberin beantragt
den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16. Juli 2009, Az.: 32 BVGa 30/09, dahingehend abzuändern, dass sämtliche Anträge zurückgewiesen werden.
Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 2) beantragen,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Zur Begründung führen sie aus, die Arbeitgeberin habe zu Beginn des Verfahrens keinen Grund für das Hausverbot genannt. Erst im Verlauf des Kündigungsschutzverfahrens sei geäußert worden, der Beteiligte zu 2) habe die betrieblichen Abläufe gestört. Erst im Termin des Hauptsacheverfahrens habe eine Prozessvertreterin der Arbeitgeberin erklärt,
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dass keine Gründe für den Ausspruch des Hausverbotes vorlägen. Das Hausverbot sei gleichwohl begründet, weil der Arbeitgeber jederzeit auch grundlos von seinem Hausverbot Gebrauch machen könne. Die Arbeitgeberin verkenne, dass die von ihr zitierte Entscheidung des LAG München auf einem anderen Sachverhalt beruht habe. In dem dort entschiedenen Fall sei das Vertrauensverhältnis bereits nachhaltig gestört gewesen. Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts habe sicher nicht die Absicht gehabt, mit ihrer Entscheidung dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu schaffen, grundlos Hausverbote gegenüber Betriebsratsmitgliedern auszusprechen.
Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Anhörung wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgerecht hat zutreffend und mit zutreffender Begründung den Verfügungsanträgen stattgegeben.
Zum Beschwerdevorbringen wird bemerkt:
Das Beschwerdegericht schließt sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts an, das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Arbeitgeberin auferlegt hat, dem Beteiligten ungehinderten Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren. Die Gewährung ungehinderten Zutritts umschließt den Verzicht auf das Verlangen fallbezogener Kommunikation über die Tatsache der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit. Auch dies ist vom Arbeitsgericht zutreffend konstatiert worden.
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG auch in
Angelegenheiten zulässig, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist, wobei sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO richtet. Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei vor allem der Sicherung eines Anspruchs oder der vorläufigen
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Regelung eines Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO). Darüber hinaus kommt auch der Erlass einer so genannten Leistungsverfügung in Betracht, durch die der geltend gemachte Anspruch nicht nur gesichert, sondern bereits befriedigt wird. Sie ist immer dann zuzulassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist, was aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden muss. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, wie gewiss der Bestand des geltend gemachten Anspruchs ist. Zum anderen muss beurteilt werden, ob und ggf. inwieweit es dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in ihrer Gesamtheit auf einen zeitlich nicht beschränkten oder durch Mitteilungspflichten eingegrenzten Zutritt gerichteten Anträge des Betriebsrats und des Beteiligten zu 2) begründet sind.
2. Wie das Arbeitsgericht im Einzelnen zutreffend erläutert hat, dürfen die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 78 BetrVG bei der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit nicht behindert werden. Da die Aufgaben des Betriebsrats regelmäßig im Betrieb zu erledigen sind, folgt aus dem Recht auf ungestörte Amtsausübung auch ein Recht auf Zutritt zum Betrieb. Dieses Recht ist nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt. Vielmehr kann eine Tätigkeit des Betriebsrats zu jeder Zeit im Betrieb erforderlich werden. Die Betriebsratsmitglieder müssen deshalb auch jederzeit die Möglichkeit haben, den Betrieb zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu betreten. Das Zugangsrecht ist ausschließlich an die Mitgliedschaft im Betriebsrat gebunden. Es wird weder von einer individualrechtlichen Freistellung von der Arbeit noch von der Absicht des Arbeitgebers berührt, das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds zu beenden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: 17 TaBVGa 1372/09 zit. n. Juris). Soweit individualrechtlich eine Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds anerkannt ist, sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben abzumelden und sich nach Beendigung dieser Tätigkeit wieder zurückzumelden, dient dies der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, von der Dauer der Abwesenheit Kenntnis zu erlangen und ihn in die Lage zu versetzen, inhaltliche Dispositionen zu treffen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch nicht durch den Zweck gerechtfertigt zu kontrollieren, ob das Betriebsratsmitglied von seinem Beurteilungsspielraum in richtiger Weise Gebrauch
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gemacht hat. Letzteres würde das Betriebsratsmitglied einem mit dem Behinderungsverbot nicht vereinbaren Rechtfertigungszwang aussetzen (Fitting u.a., 24. Auflage, § 37, Rz. 50-53).
Der Beteiligte zu 2) hat danach ein zeitlich nicht beschränktes Recht, den Betrieb der Arbeitgeberin zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats zu betreten, ohne der Arbeitgeberin hiervon unter Angabe der Art der wahrzunehmenden Aufgabe Meldung machen zu müssen. Er ist nach wie vor Mitglied des Betriebsrats. Dass die ausgesprochene betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung hieran etwas ändert oder geändert habe, behauptet auch die Arbeitgeberin nicht. Aber auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin den Beteiligten zu 2) von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden hat, ist für sein Zutrittsrecht ohne Belang. Die Freistellung spricht sogar gegen die von der Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2) auferlegte Anzeigepflicht. Im laufenden Arbeitsverhältnis folgt die Rechtfertigung einer Meldepflicht des nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, über die Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds zu disponieren. Diese Notwendigkeit entfällt, nachdem die Arbeitgeberin den Beteiligten zu 2) von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat und damit ausdrücklich auf eine Disposition über seine Arbeitskraft verzichtet hat. Auch die von der Arbeitgeberin postulierte Kontrollnotwendigkeit kann die Anzeigepflicht nicht rechtfertigen. Die Arbeitgeberin hat nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2) in irgendeiner Weise die Wahrnehmung seiner Betriebsratsaufgaben auf dem Betriebsgelände dazu nutzen werde, der Arbeitgeberin Schaden zuzufügen oder Betriebsabläufe zu stören.
Zu diesen Überlegungen steht auch nicht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 28. September 2005, a.a.O., in Widerspruch. Bei dem dort entschiedenen Fall war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber bereits nachhaltig gestört. Außerdem lagen ein Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Betriebsobmanns sowie eine Strafanzeige gegen ihn vor. Dies war hinreichender Anlass, die Zutrittsmöglichkeit des Betriebsobmanns auf die Durchführung erforderlicher Betriebsratstätigkeit zu beschränken und Regelungsmechanismen vorzusehen, die es dem Arbeitgeber ermöglichten festzustellen, ob der Betriebsobmann seine Anwesenheitszeiten auf die Ausübung erforderlicher Betriebsratstätigkeit beschränkte.
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Vergleichbare Anlässe für eine Beschränkung des Zutrittsrechts sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
3. Für die erlassene einstweilige Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund.
Bei der Gewährung des Zutrittes zum Betrieb zum Zwecke der Ausübung des Betriebsratsamtes handelt es sich um eine sog. Befriedigungsverfügung (vgl. Walker, der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rz. 817). An den Verfügungsgrund sind bei einer Befriedigungsverfügung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da durch sie die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen wird. Erforderlich ist, dass der Antragsteller auf die sofortige Anspruchserfüllung angewiesen ist (vgl. Walker a. a. O. Rz. 246). Das ist zu bejahen, wenn die nicht sofortige Befriedigung einen - zumindest temporären - endgültigen Rechtsverlust bedeutet (vgl. Walker a. a. O. Rz. 247). Eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsteller eine Befriedigung in der Hauptsache verschafft und im Gegenzug dem Antragsgegner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt, darf nur ergehen, wenn die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen (vgl. Walker a.a.O. Rz. 259). Hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens (vgl. Walker a.a.O. Rz. 261). Je wahrscheinlicher ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist, umso mehr gehen seine Interessen denen des Antragsgegners vor. Im vorliegenden Falle ist das Zutrittsrecht des Beteiligten zu 2) gegeben, sodass von einem Obsiegen des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre.
Es kann auch weder dem Beteiligten zu 2) noch dem Betriebsrat zugemutet werden, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Die Zwangsvollstreckung findet nur aus rechtskräftigen Beschlüssen des Arbeitsgerichts statt (§ 85 Abs. 1 ArbGG). Angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberin auf ihrem Standpunkt nachhaltig und unter Androhung rechtlicher Konsequenzen (Drohung mit strafrechtlicher Verfolgung bei Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot) beharrt, muss davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat sowie der Beteiligte zu 2) vor Abschluss der Beschwerdeinstanz in der Hauptsache, mindestens aber bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.12.2009, sein Zutrittsrecht nicht durchsetzen könnte. Während dieses Zeitraums wäre
- 12 -
der Antragsteller an einer uneingeschränkten Betriebsratstätigkeit gehindert, ohne dass es hierfür eine sachliche Rechtfertigung gibt.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 12 Abs. 5 ArbGG.
IV.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 85 Abs. 2 ArbGG).
Dr. Obenaus
Hagn
Hellmich-Gase
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