HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Be­schluss vom 18.11.2009, 11 TaBV­Ga 16/09

   
Schlagworte: Betriebsratsmitglied, Freistellung, Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 11 TaBVGa 16/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.11.2009
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber kann durch einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren verpflichtet werden, einem Betriebsratsmitglied, das wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und mit dem der Arbeitgeber sich in einem Abfindungsvergleich auf eine Freistellung von der Arbeitsleistung geeinigt hat, für den Rest der Kündigungsfrist ungehinderten - auch nicht durch Mitteilungspflichten eingeschränkten - Zutritt zur Ausübung des Betriebsratsamts zum Betriebsgelände zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers an einer Begrenzung des Zutrittsrechts nicht geltend gemacht worden sind.
Vorinstanzen:
   

11 TaBV­Ga 16/09

32 BV­Ga 30/09

(ArbG München)

 

Verkündet am: 18.11.2009


Gapp
Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

 

 

Lan­des­ar­beits­ge­richt München


Im Na­men des Vol­kes


BESCHLUSS


 

in dem einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­ren im Be­schluss­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten


1. BR d. b. AG,
ver­tre­ten durch den Vor­sit­zen­den P. H.


- An­trag­stel­ler, Be­tei­lig­ter zu 1) und Be­schwer­deführer -

2. Herr S. S.

c/o BR d. b. AG

- An­trag­stel­ler, Be­tei­lig­ter zu 2) und Be­schwer­deführer -

3. Herr P. S.

c/o BR d. b. AG

- An­trag­stel­ler, Be­tei­lig­ter zu 3) und Be­schwer­deführer -

Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­te der Bet. zu 1) – 3):

Rechts­anwälte R. H.


- 2 -

4. Fir­ma b. AG
ver­tre­ten durch den Vor­stand S. P.


- Be­tei­lig­te zu 4) -

Ver­fah­rens­be­vollmäch­tig­te des Bet. zu 4):
Rechts­anwälte W.


hat die 11. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Anhörung vom 18. No­vem­ber 2009 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Oben­aus und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Hagn und Hell­mich-Ga­se

für Recht er­kannt:

Die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin ge­gen den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts München vom 16. Ju­li 2009, Az.: 32 BV­Ga 30/09, wird zurück­ge­wie­sen.


Gründe:


I.


Der an­trag­stel­len­de Be­triebs­rat und der Be­tei­lig­te zu 2), der Mit­glied des Be­triebs­ra­tes ist, be­geh­ren die Auf­he­bung ei­nes Haus­ver­bots, das die Ar­beit­ge­be­rin ge­genüber dem Be­tei­lig­ten zu 2) aus­ge­spro­chen hat, so­wie un­ge­hin­der­ten, d.h. auch durch kei­ne Mit­tei­lungs­pflich­ten be­schränk­ten - Zu­tritt des Be­tei­lig­ten zu 2) zum Be­trieb zur Ausübung des Am­tes als Be­triebs­rat.


Mit Schrei­ben vom 30.03.2009 kündig­te die Ar­beit­ge­be­rin das Ar­beits­verhält­nis des Be­tei­lig­ten zu 2) „or­dent­lich frist­ge­recht zum 30.09.2009". Mit Schrei­ben vom 07.04.2009


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stell­te die Ar­beit­ge­be­rin den Be­tei­lig­ten zu 2) mit so­for­ti­ger Wir­kung von der Ar­beits­leis­tung frei.


Mit Schrei­ben vom 26.05.2009 teil­te die Ar­beit­ge­be­rin dem Be­tei­lig­ten zu 2) un­ter dem Be­treff „Haus­ver­bot“ fol­gen­des mit:


„Sehr ge­ehr­ter Herr S.,

hier­mit spre­chen wir Ih­nen ge­genüber für die Be­triebsräume der B. AG und da­mit auch für sämt­li­che Fi­lia­len der B. AG ein Haus­ver­bot aus. Verstöße hier­ge­gen wer­den wir als Haus­frie­dens­bruch straf­recht­lich ver­fol­gen.

Die­ses Haus­ver­bot ist aus­ge­nom­men für Fälle von er­for­der­li­cher BR-Ar­beit. Die Er­for­der­lich­keit der BR-Ar­beit wei­sen Sie vor Be­tre­ten un­se­rer Be­triebsräume schrift­lich zu un­se­ren Händen nach, in­dem Sie Ih­re ge­plan­te BR-Ar­beit stich­punkt­ar­tig dar­stel­len.

Mit freund­li­chen Grüßen

J. K.
Vor­stands­vor­sit­zen­der b. AG“

Mit An­walts­schrei­ben vom 05.06.2009 for­der­te der Be­triebs­rat die Ar­beit­ge­be­rin u. a. auf, schrift­lich zu erklären, dass das Haus­ver­bot für den Be­tei­lig­ten zu 2) auf­ge­ho­ben, die­ser ab so­fort wie­der beschäftigt und des­sen aus­ste­hen­der Lohn un­verzüglich nach­ge­zahlt wird.


Das Ant­wort­schrei­ben der Anwälte der Ar­beit­ge­be­rin ging auf die­se Auf­for­de­rung des Be­triebs­rats in­halt­lich nicht ein.


In dem beim Ar­beits­ge­richt München vom Be­tei­lig­ten zu 2) ein­ge­lei­te­ten Kündi­gungs­rechts­streit mit dem Az.: 23 Ca 5940/09 schlos­sen der Be­tei­lig­te zu 2) und die Ar­beit­ge­be­rin am 27. Au­gust 2009 ei­nen Pro­zess­ver­gleich, in dem sie ver­ein­bar­ten, dass das Ar­beits­verhält­nis auf­grund or­dent­li­cher be­triebs­be­ding­ter Ar­beit­ge­berkündi­gung zum 31.12.2009 we­gen Still­le­gung der Be­triebs­ab­tei­lung en­den wer­de, dass der Be­tei­lig­te zu 2) bei un­wi­der­ruf­li­cher Frei­stel­lung frei­ge­stellt wer­de, dass die Ar­beit­ge­be­rin ei­ne Ab­fin­dung von 150.000,00 € brut­to zah­len wer­de, dass kei­ne wei­te­ren ge­gen­sei­ti­gen Ansprüche mehr bestünden und dass für den Fall, dass die Ab­fin­dung nicht ge­zahlt wer­de, das Ar­beits­verhält­nis über den 31.12.2009 hin­aus un­gekündigt fort­geführt wer­de.

 


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Mit ih­rem beim Ar­beits­ge­richt München am 18. Ju­ni 2009 ein­ge­gan­gen An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung im Be­schluss­ver­fah­ren vom sel­ben Tag ha­ben der Be­triebs­rat so­wie der Be­tei­lig­te zu 2) – der Be­tei­lig­te zu 3) ist zwi­schen­zeit­lich aus dem Ver­fah­ren aus­ge­schie­den – un­ter Berück­sich­ti­gung späte­rer An­trags­um­stel­lung die ge­richt­li­che Ver­pflich­tung der Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt, bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che, es zu un­ter­las­sen, das Haus­ver­bot auf­recht­zu­er­hal­ten. Wei­ter­hin ha­ben sie be­gehrt, die Ar­beit­ge­be­rin zu ver­pflich­ten, dem Be­tei­lig­ten zu 2) zur Ausübung sei­nes Amts un­ge­hin­der­ten Zu­gang zum Be­triebs­gelände zu gewähren und es zu un­ter­las­sen, vom Be­tei­lig­ten zu 2) zu ver­lan­gen, sei­ne be­ab­sich­tig­ten Be­triebs­ratstätig­kei­ten schrift­lich bei der Ar­beit­ge­be­rin an­zu­zei­gen.


Zur Be­gründung ha­ben der Be­triebs­rat und der Be­tei­lig­te zu 2) aus­geführt, das verhäng­te Haus­ver­bot ver­s­toße ge­gen das Be­hin­de­rungs­ver­bot des § 78 Satz 1 Be­trVG so­wie ge­gen das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot des § 78 Satz 2 Be­trVG.


Der Be­triebs­rat und der Be­tei­lig­te zu 2) ha­ben erst­in­stanz­lich be­an­tragt:


I. Der Be­tei­lig­ten zu 4) wird auf­ge­ge­ben, es bis zu ei­ner rechts­kräfti­gen Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che zu un­ter­las­sen, ge­genüber dem Be­tei­lig­ten zu 2) das Haus­ver­bot vom 26.05.2009 auf­recht zu er­hal­ten.


II. Der Be­tei­lig­ten zu 4) wird bis zu ei­ner Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che auf­ge­ge­ben, dem Be­tei­lig­ten zu 2) zur Ausübung sei­nes Am­tes als Be­triebs­rat un­ge­hin­dert Zu­tritt zum im Be­zirk des Be­tei­lig­ten zu 1) be­find­li­chen Be­trieb und ge­sam­ten Be­triebs­gelände zu gewähren.


III. Im Fal­le des Un­ter­lie­gens mit dem An­trag zu I. und / oder II.: Im Fal­le des Un­ter­lie­gens mit dem An­trag zu I. wird der Be­tei­lig­ten zu 4) bis zu ei­ner Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che auf­ge­ge­ben, es zu un­ter­las­sen, vom Be­tei­lig­ten zu 2) vor des­sen Be­tre­ten des Be­trie­bes zu ver­lan­gen, sei­ne be­ab­sich­tig­ten Be­triebs­ratstätig­kei­ten schrift­lich beim Be­tei­lig­ten zu 2) an­zu­zei­gen.


IV. Der Be­tei­lig­ten zu 4) wird auf­ge­ge­ben, es bis zu ei­ner Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che zu un­ter­las­sen, den Be­tei­lig­ten zu 2) von sei­ner Ver­pflich­tung der Ar­beits­leis­tung ein­sei­tig frei­zu­stel­len.


V. Für je­den Fall der Zu­wi­der­hand­lung ge­gen die Ver­pflich­tun­gen aus den Zif­fern I. und / oder II. und / oder III. und / oder IV. wird der Be­tei­lig­ten zu 4) ein Ord­nungs­geld bis zu € 250.000,00, des­sen Höhe in das Er­mes­sen des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts ge­stellt wird, an­ge­droht.


Die Ar­beit­ge­be­rin hat be­an­tragt,


die Anträge zurück­zu­wei­sen.

 


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Die Ar­beit­ge­be­rin hat er­wi­dert, die Er­tei­lung des Haus­ver­bots stel­le we­der ei­ne Störung der Be­triebs­ratstätig­keit im Sin­ne von § 78 Ab­satz 1 Satz 1 Be­trVG noch ei­ne Be­nach­tei­li­gung gemäß § 78 Ab­satz 1 Satz 2 Be­trVG dar. Das er­ge­be sich schon dar­aus, dass das Haus­ver­bot aus­drück­lich für Fälle von er­for­der­li­cher Be­triebs­ar­beit nicht gel­te. Der Be­tei­lig­te zu 2) könne al­so die Be­triebsräume je­der­zeit be­tre­ten, so­weit dies für sei­ne Be­triebs­rats­ar­beit er­for­der­lich ist. Durch die­se Ge­stal­tung wäre ei­ne erklärte Störung der Be­triebs­ratstätig­keit aus­ge­schlos­sen. Auch der An­trag zu II. sei zurück­zu­wei­sen. Die schrift­li­che An­zei­ge der Be­triebs­ratstätig­keit durch die Be­tei­lig­ten zu 2) sei das ein­zi­ge Mit­tel, die Ein­hal­tung des Haus­ver­bots zu kon­trol­lie­ren. Die­se An­zei­ge sei da­her er­for­der­lich und an­ge­mes­sen. Ei­ne Störung der Be­triebs­ratstätig­keit sei hier­mit nicht ver­bun­den. Das Vor­lie­gen ei­nes Verfügungs­grun­des wer­de be­strit­ten. Es sei ins­be­son­de­re nicht zu er­ken­nen, war­um ei­ner der Anträge be­son­ders eil­bedürf­tig sein sol­le. Der Be­tei­lig­te zu 2) könne sei­ner Be­triebs­ratstätig­keit un­ge­hin­dert nach­ge­hen.


Das Ar­beits­ge­richt München hat durch Be­schluss vom 16. Ju­li 2009, der der Ar­beit­ge­be­rin am 10. Au­gust 2009 zu­ge­stellt wor­den ist, den Anträgen mit Aus­nah­me des An­tra­ges IV. statt­ge­ge­ben und zur Be­gründung aus­geführt, die Anträge sei­en zulässig und be­gründet. Beim An­trag Ziff. III han­de­le es sich um ei­ne Präzi­sie­rung des un­ter Zif­fer II. ste­hen­den Be­geh­rens. Ein Verfügungs­an­spruch sei ge­ge­ben. Gemäß § 78 Satz 1 Be­trVG dürf­ten Mit­glie­der des Be­triebs­rats in der Ausübung ih­rer Tätig­keit nicht gestört oder be­hin­dert wer­den. Bei Verstößen ge­gen das Be­hin­de­rungs­ver­bot könn­ten so­wohl der Be­triebs­rat als auch be­trof­fe­ne Be­triebs­rats­mit­glie­der Un­ter­las­sungs­ansprüche gel­tend ma­chen. Die Ver­wei­ge­rung des Zu­tritts zum Be­triebs­gelände stel­le ei­ne ob­jek­ti­ve Be­hin­de­rung der Be­triebs­ratstätig­keit dar. Da­bei be­schränke sich die Tätig­keit ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds nicht auf vor­her­seh­ba­re Tätig­kei­ten, son­dern sei zum Teil auch kurz­fris­tig er­for­der­lich. Zu­dem un­ter­lie­ge die Tätig­keit ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds in nur sehr ein­ge­schränk­tem Um­fang des­sen zeit­li­cher Dis­po­si­ti­on. Sch­ließlich bedürfe ein Be­triebs­rats­mit­glieds zur Ausübung sei­nes Am­tes auch des Kon­tak­tes zur Be­leg­schaft, wie sich u. a. aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Be­trVG er­ge­be. Im Hin­blick dar­auf stel­le ein Haus­ver­bot re­gelmäßig ei­ne Be­hin­de­rung der Be­triebs­ratstätig­keit dar. Das schließe al­ler­dings ein Haus­ver­bot nicht schlecht­hin aus. Bei gra­vie­ren­den Pflicht­ver­let­zun­gen kom­me, so­fern mil­de­re Mit­tel nicht genügten, ein Haus­ver­bot in Be­tracht. Auch ein sol­ches Haus­ver­bot dürfe in­des die zur Ausübung des Am­tes er­for­der­li­che An­we­sen­heit nicht um­fas­sen. Vor­lie­gend sei ein Grund

 


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für ein Haus­ver­bot nicht an­satz­wei­se er­kenn­bar. Ei­ne ein­ge­schränk­te, An­we­sen­heits­zei­ten für Be­triebs­ratstätig­keit aus­neh­men­de Auf­recht­er­hal­tung des Haus­ver­bots schei­de vor­lie­gend aus. Da je­des Haus­ver­bot ei­ne Be­hin­de­rung der Be­triebs­ratstätig­keit dar­stel­le und an­de­rer­seits vor­lie­gend kei­ne Gründe für ein Haus­ver­bot ge­ge­ben sei­en, müssen der Be­triebs­rat und der Be­tei­lig­te zu 2) die mit ei­nem ein­ge­schränk­ten Haus­ver­bot ver­bun­de­nen Be­hin­de­run­gen der Be­triebs­ratstätig­keit nicht hin­neh­men. Die Ar­beit­ge­be­rin sei ver­pflich­tet, das Haus­ver­bot auf­zu­he­ben und dem Be­tei­lig­ten zu 2) un­ge­hin­der­ten Zu­tritt zum Be­triebs­gelände zu ge­stat­ten. Aus dem Ver­bot, die Be­triebs­ratstätig­keit durch ein Haus­ver­bot zu be­hin­dern, fol­ge auch das Ver­bot ge­genüber der Ar­beit­ge­be­rin, vom Be­tei­lig­ten zu 2) zu ver­lan­gen, dass die­ser die Er­for­der­lich­keit der Be­triebs­ratstätig­keit nach­wei­se bzw. die ge­plan­te Be­triebs­ratstätig­keit dar­stel­le. Die Er­for­der­lich­keit der Be­triebs­ratstätig­keit sei in § 37 Ab­satz 2 Be­trVG ge­re­gelt. In­so­weit be­ste­he ein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum des Be­triebs­rats­mit­glieds. Wenn ei­ne Be­triebs­ratstätig­keit er­for­der­lich sei, bedürfe sie kei­ner Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers. Es rei­che, wenn das Be­triebs­rats­mit­glied dem Ar­beit­ge­ber oh­ne nähe­re Spe­zi­fi­zie­rung der be­ab­sich­tig­ten Tätig­keit all­ge­mein mit­tei­le, dass er be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Auf­ga­ben wahr­neh­men wol­le. Ei­ne kon­kre­te und sei es auch nur stich­wort­ar­ti­ge Um­schrei­bung der be­ab­sich­tig­ten Be­triebs­ratstätig­keit dürfe der Ar­beit­ge­ber vom Be­triebs­rats­mit­glied nicht ver­lan­gen.


Ge­gen den Be­schluss vom 16. Ju­li 2009 hat die Ar­beit­ge­be­rin mit Schrift­satz vom 14. Au­gust 2009, der beim Lan­des­ar­beits­ge­richt München am 17. Au­gust 2009 ein­ge­gan­gen ist, Be­schwer­de ein­ge­legt.


Zur Be­gründung ih­rer Be­schwer­de trägt sie vor, ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts lägen Be­hin­de­run­gen des Be­tei­lig­ten zu 2) bei der Ausübung sei­ner Tätig­keit als Be­triebs­rats­mit­glied durch das mit Schrei­ben vom 26.05.2009 aus­ge­spro­che­ne Haus­ver­bot nicht vor. Ein Verfügungs­an­spruch be­ste­he da­her nicht. Ein Ver­s­toß ge­gen das Be­hin­de­rungs­ver­bot lie­ge nicht vor, weil das Haus­ver­bot ge­ra­de für die Fälle von er­for­der­li­cher Be­triebs­ratstätig­keit nicht gel­te. Der Be­tei­lig­te zu 2) ha­be al­so un­ein­ge­schränk­ten Zu­tritt zum Be­triebs­gelände und den Be­triebsstätten, so­weit dies für sei­ne Be­triebs­rats­ar­beit er­for­der­lich sei. Nach An­sicht der 9. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München (Be­schluss vom 28. Sep­tem­ber 2005, Az.: 9 TaBV 58/05) bedürfe es ei­ner ge­ne­rel­len Auf­he­bung ei­nes Haus­ver­bots dann nicht, wenn si­cher­ge­stellt sei, dass der Zu­tritt des be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mers zum Be­triebs­gelände in sei­ner

 


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Ei­gen­schaft als Be­triebs­rats­mit­glied zur Ausübung von er­for­der­li­cher Be­triebs­ratstätig­keit nicht ver­wehrt sei. Der Ar­beit­ge­ber könne dem Ar­beit­neh­mer den Zu­tritt zum Be­trieb un­ter­sa­gen und zwar ins­be­son­de­re dann, wenn der be­tref­fen­de Ar­beit­neh­mer von der Pflicht zur Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt sei. Nicht un­ter­sa­gen könne er da­ge­gen den Zu­tritt in sei­ner Ei­gen­schaft als Be­triebs­rats­mit­glied zur Ausübung er­for­der­li­cher Be­triebs­ratstätig­keit. Nach­dem die Ar­beit­ge­be­rin den Be­tei­lig­ten zur 2) mit Schrei­ben vom 07.04.2009 frei­ge­stellt ha­be, sei sie be­fugt, im Rah­men ih­res Haus­rechts dem Be­tei­lig­ten zu 2) als Ar­beit­neh­mer den Zu­tritt zum Be­triebs­gelände zu un­ter­sa­gen. Zur Ausübung die­ses Haus­rechts bedürfe es kei­ner Be­gründung. Auf­grund sei­ner Frei­stel­lung ha­be der frei­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer auch kein schutzwürdi­ges In­ter­es­se da­hin­ge­hend, wei­ter­hin im Be­trieb an­we­send zu sein. Im Übri­gen sei zu berück­sich­ti­gen, dass der Vergütungs­an­spruch oh­ne­hin wei­ter be­ste­he.


Die Ar­beit­ge­be­rin trägt wei­ter vor, der An­trag Zif­fer III. sei eben­falls un­be­gründet. Die Ein­hal­tung des Haus­ver­bots müsse nämlich vom Ar­beit­ge­ber kon­trol­liert wer­den können. Der Ar­beit­ge­ber müsse die Möglich­keit ha­ben zu er­ken­nen und zu dif­fe­ren­zie­ren, wo­durch die An­we­sen­heit des frei­ge­stell­ten Ar­beit­neh­mers be­dingt ist. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt München ha­be in sei­ner zi­tier­ten Ent­schei­dung das Be­triebs­rats­mit­glied da­zu ver­pflich­tet, dem Ar­beit­ge­ber vor­her mit­zu­tei­len, wenn er sei­nen Zu­tritt oder sein Ver­blei­ben im Be­trieb für er­for­der­lich hal­te, und den Grund hierfür sum­ma­risch an­zu­ge­ben.


Die Ar­beit­ge­be­rin be­an­tragt


den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts München vom 16. Ju­li 2009, Az.: 32 BV­Ga 30/09, da­hin­ge­hend ab­zuändern, dass sämt­li­che Anträge zurück­ge­wie­sen wer­den.


Der Be­triebs­rat und der Be­tei­lig­te zu 2) be­an­tra­gen,


die Be­schwer­de der Ar­beit­ge­be­rin zurück­zu­wei­sen.

Zur Be­gründung führen sie aus, die Ar­beit­ge­be­rin ha­be zu Be­ginn des Ver­fah­rens kei­nen Grund für das Haus­ver­bot ge­nannt. Erst im Ver­lauf des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens sei geäußert wor­den, der Be­tei­lig­te zu 2) ha­be die be­trieb­li­chen Abläufe gestört. Erst im Ter­min des Haupt­sa­che­ver­fah­rens ha­be ei­ne Pro­zess­ver­tre­te­rin der Ar­beit­ge­be­rin erklärt,

 


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dass kei­ne Gründe für den Aus­spruch des Haus­ver­bo­tes vorlägen. Das Haus­ver­bot sei gleich­wohl be­gründet, weil der Ar­beit­ge­ber je­der­zeit auch grund­los von sei­nem Haus­ver­bot Ge­brauch ma­chen könne. Die Ar­beit­ge­be­rin ver­ken­ne, dass die von ihr zi­tier­te Ent­schei­dung des LAG München auf ei­nem an­de­ren Sach­ver­halt be­ruht ha­be. In dem dort ent­schie­de­nen Fall sei das Ver­trau­ens­verhält­nis be­reits nach­hal­tig gestört ge­we­sen. Die 9. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts ha­be si­cher nicht die Ab­sicht ge­habt, mit ih­rer Ent­schei­dung dem Ar­beit­ge­ber die Möglich­keit zu schaf­fen, grund­los Haus­ver­bo­te ge­genüber Be­triebs­rats­mit­glie­dern aus­zu­spre­chen.


Hin­sicht­lich des wei­te­ren Er­geb­nis­ses der Anhörung wird auf die von den Be­tei­lig­ten ge­wech­sel­ten Schriftsätze ergänzend Be­zug ge­nom­men.


II.


Die Be­schwer­de ist zulässig, je­doch un­be­gründet.


Das Ar­beits­ge­recht hat zu­tref­fend und mit zu­tref­fen­der Be­gründung den Verfügungs­anträgen statt­ge­ge­ben.


Zum Be­schwer­de­vor­brin­gen wird be­merkt:


Das Be­schwer­de­ge­richt schließt sich der Be­ur­tei­lung des Ar­beits­ge­richts an, das im Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes der Ar­beit­ge­be­rin auf­er­legt hat, dem Be­tei­lig­ten un­ge­hin­der­ten Zu­tritt zu den Be­triebsräum­en zu gewähren. Die Gewährung un­ge­hin­der­ten Zu­tritts um­sch­ließt den Ver­zicht auf das Ver­lan­gen fall­be­zo­ge­ner Kom­mu­ni­ka­ti­on über die Tat­sa­che der Wahr­neh­mung er­for­der­li­cher Be­triebs­ratstätig­keit. Auch dies ist vom Ar­beits­ge­richt zu­tref­fend kon­sta­tiert wor­den.


1. Der Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung ist gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG auch in
An­ge­le­gen­hei­ten zulässig, über die im Be­schluss­ver­fah­ren zu ent­schei­den ist, wo­bei sich das Ver­fah­ren nach den Vor­schrif­ten der §§ 916 ff. ZPO rich­tet. Der einst­wei­li­ge Rechts­schutz dient da­bei vor al­lem der Si­che­rung ei­nes An­spruchs oder der vorläufi­gen

 


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Re­ge­lung ei­nes Rechts­verhält­nis­ses (§§ 935, 940 ZPO). Darüber hin­aus kommt auch der Er­lass ei­ner so ge­nann­ten Leis­tungs­verfügung in Be­tracht, durch die der gel­tend ge­mach­te An­spruch nicht nur ge­si­chert, son­dern be­reits be­frie­digt wird. Sie ist im­mer dann zu­zu­las­sen, wenn dies zur Ab­wen­dung we­sent­li­cher Nach­tei­le un­umgäng­lich ist, was auf­grund ei­ner um­fas­sen­den Abwägung der Umstände des Ein­zel­falls fest­ge­stellt wer­den muss. Da­bei ist zum ei­nen zu berück­sich­ti­gen, wie ge­wiss der Be­stand des gel­tend ge­mach­ten An­spruchs ist. Zum an­de­ren muss be­ur­teilt wer­den, ob und ggf. in­wie­weit es dem An­trag­stel­ler zu­ge­mu­tet wer­den kann, den An­spruch in ei­nem Haupt­sa­che­ver­fah­ren zu ver­fol­gen.


Bei An­wen­dung die­ser Grundsätze ist die Be­schwer­de­kam­mer in Übe­rein­stim­mung mit dem Ar­beits­ge­richt zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass die in ih­rer Ge­samt­heit auf ei­nen zeit­lich nicht be­schränk­ten oder durch Mit­tei­lungs­pflich­ten ein­ge­grenz­ten Zu­tritt ge­rich­te­ten Anträge des Be­triebs­rats und des Be­tei­lig­ten zu 2) be­gründet sind.


2. Wie das Ar­beits­ge­richt im Ein­zel­nen zu­tref­fend erläutert hat, dürfen die Mit­glie­der des Be­triebs­rats gemäß § 78 Be­trVG bei der Ausübung ih­rer Be­triebs­ratstätig­keit nicht be­hin­dert wer­den. Da die Auf­ga­ben des Be­triebs­rats re­gelmäßig im Be­trieb zu er­le­di­gen sind, folgt aus dem Recht auf un­gestörte Amts­ausübung auch ein Recht auf Zu­tritt zum Be­trieb. Die­ses Recht ist nicht auf be­stimm­te Zei­ten be­schränkt. Viel­mehr kann ei­ne Tätig­keit des Be­triebs­rats zu je­der Zeit im Be­trieb er­for­der­lich wer­den. Die Be­triebs­rats­mit­glie­der müssen des­halb auch je­der­zeit die Möglich­keit ha­ben, den Be­trieb zur Durchführung ih­rer ge­setz­li­chen Auf­ga­ben zu be­tre­ten. Das Zu­gangs­recht ist aus­sch­ließlich an die Mit­glied­schaft im Be­triebs­rat ge­bun­den. Es wird we­der von ei­ner in­di­vi­du­al­recht­li­chen Frei­stel­lung von der Ar­beit noch von der Ab­sicht des Ar­beit­ge­bers berührt, das Ar­beits­verhält­nis des Be­triebs­rats­mit­glieds zu be­en­den (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 2. Sep­tem­ber 2009, Az.: 17 TaBV­Ga 1372/09 zit. n. Ju­ris). So­weit in­di­vi­du­al­recht­lich ei­ne Ver­pflich­tung des Be­triebs­rats­mit­glieds an­er­kannt ist, sich beim Ver­las­sen des Ar­beits­plat­zes zur Wahr­neh­mung be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Auf­ga­ben ab­zu­mel­den und sich nach Be­en­di­gung die­ser Tätig­keit wie­der zurück­zu­mel­den, dient dies der sich aus dem Ar­beits­ver­trag er­ge­ben­den Ver­pflich­tung, es dem Ar­beit­ge­ber zu ermögli­chen, von der Dau­er der Ab­we­sen­heit Kennt­nis zu er­lan­gen und ihn in die La­ge zu ver­set­zen, in­halt­li­che Dis­po­si­tio­nen zu tref­fen. Ei­ne sol­che Ver­pflich­tung ist je­doch nicht durch den Zweck ge­recht­fer­tigt zu kon­trol­lie­ren, ob das Be­triebs­rats­mit­glied von sei­nem Be­ur­tei­lungs­spiel­raum in rich­ti­ger Wei­se Ge­brauch


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ge­macht hat. Letz­te­res würde das Be­triebs­rats­mit­glied ei­nem mit dem Be­hin­de­rungs­ver­bot nicht ver­ein­ba­ren Recht­fer­ti­gungs­zwang aus­set­zen (Fit­ting u.a., 24. Auf­la­ge, § 37, Rz. 50-53).


Der Be­tei­lig­te zu 2) hat da­nach ein zeit­lich nicht be­schränk­tes Recht, den Be­trieb der Ar­beit­ge­be­rin zur Durchführung von Auf­ga­ben des Be­triebs­rats zu be­tre­ten, oh­ne der Ar­beit­ge­be­rin hier­von un­ter An­ga­be der Art der wahr­zu­neh­men­den Auf­ga­be Mel­dung ma­chen zu müssen. Er ist nach wie vor Mit­glied des Be­triebs­rats. Dass die aus­ge­spro­che­ne be­triebs­be­ding­te Ar­beit­ge­berkündi­gung hier­an et­was ändert oder geändert ha­be, be­haup­tet auch die Ar­beit­ge­be­rin nicht. Aber auch die Tat­sa­che, dass die Ar­beit­ge­be­rin den Be­tei­lig­ten zu 2) von der Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung ent­bun­den hat, ist für sein Zu­tritts­recht oh­ne Be­lang. Die Frei­stel­lung spricht so­gar ge­gen die von der Ar­beit­ge­be­rin dem Be­tei­lig­ten zu 2) auf­er­leg­te An­zei­ge­pflicht. Im lau­fen­den Ar­beits­verhält­nis folgt die Recht­fer­ti­gung ei­ner Mel­de­pflicht des nicht frei­ge­stell­ten Be­triebs­rats­mit­glieds aus der Tat­sa­che, dass der Ar­beit­ge­ber die Möglich­keit ha­ben muss, über die Ar­beits­kraft des Be­triebs­rats­mit­glieds zu dis­po­nie­ren. Die­se Not­wen­dig­keit entfällt, nach­dem die Ar­beit­ge­be­rin den Be­tei­lig­ten zu 2) von sei­ner Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei­ge­stellt hat und da­mit aus­drück­lich auf ei­ne Dis­po­si­ti­on über sei­ne Ar­beits­kraft ver­zich­tet hat. Auch die von der Ar­beit­ge­be­rin pos­tu­lier­te Kon­troll­not­wen­dig­keit kann die An­zei­ge­pflicht nicht recht­fer­ti­gen. Die Ar­beit­ge­be­rin hat nämlich kei­ner­lei An­halts­punk­te dafür vor­ge­tra­gen, dass der Be­tei­lig­te zu 2) in ir­gend­ei­ner Wei­se die Wahr­neh­mung sei­ner Be­triebs­rats­auf­ga­ben auf dem Be­triebs­gelände da­zu nut­zen wer­de, der Ar­beit­ge­be­rin Scha­den zu­zufügen oder Be­triebs­abläufe zu stören.


Zu die­sen Über­le­gun­gen steht auch nicht die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts München vom 28. Sep­tem­ber 2005, a.a.O., in Wi­der­spruch. Bei dem dort ent­schie­de­nen Fall war das Ver­trau­ens­verhält­nis zwi­schen dem Be­triebs­rats­mit­glied und dem Ar­beit­ge­ber be­reits nach­hal­tig gestört. Außer­dem la­gen ein An­trag des Ar­beit­ge­bers auf Er­set­zung der Zu­stim­mung zur be­ab­sich­tig­ten außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des Be­triebs­ob­manns so­wie ei­ne Straf­an­zei­ge ge­gen ihn vor. Dies war hin­rei­chen­der An­lass, die Zu­trittsmöglich­keit des Be­triebs­ob­manns auf die Durchführung er­for­der­li­cher Be­triebs­ratstätig­keit zu be­schränken und Re­ge­lungs­me­cha­nis­men vor­zu­se­hen, die es dem Ar­beit­ge­ber ermöglich­ten fest­zu­stel­len, ob der Be­triebs­ob­mann sei­ne An­we­sen­heits­zei­ten auf die Ausübung er­for­der­li­cher Be­triebs­ratstätig­keit be­schränk­te.

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Ver­gleich­ba­re Anlässe für ei­ne Be­schränkung des Zu­tritts­rechts sind im vor­lie­gen­den Fall nicht er­sicht­lich.


3. Für die er­las­se­ne einst­wei­li­ge Verfügung be­steht auch ein Verfügungs­grund.


Bei der Gewährung des Zu­trit­tes zum Be­trieb zum Zwe­cke der Ausübung des Be­triebs­rats­am­tes han­delt es sich um ei­ne sog. Be­frie­di­gungs­verfügung (vgl. Wal­ker, der einst­wei­li­ge Rechts­schutz im Zi­vil­pro­zess und im ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren, Rz. 817). An den Verfügungs­grund sind bei ei­ner Be­frie­di­gungs­verfügung grundsätz­lich stren­ge An­for­de­run­gen zu stel­len, da durch sie die Haupt­sa­che zu­min­dest teil­wei­se vor­weg­ge­nom­men wird. Er­for­der­lich ist, dass der An­trag­stel­ler auf die so­for­ti­ge An­spruch­serfüllung an­ge­wie­sen ist (vgl. Wal­ker a. a. O. Rz. 246). Das ist zu be­ja­hen, wenn die nicht so­for­ti­ge Be­frie­di­gung ei­nen - zu­min­dest tem­porären - endgülti­gen Rechts­ver­lust be­deu­tet (vgl. Wal­ker a. a. O. Rz. 247). Ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung, die dem An­trag­stel­ler ei­ne Be­frie­di­gung in der Haupt­sa­che ver­schafft und im Ge­gen­zug dem An­trags­geg­ner ei­nen nicht zu er­set­zen­den Nach­teil bringt, darf nur er­ge­hen, wenn die In­ter­es­sen des An­trag­stel­lers ein­deu­tig über­wie­gen (vgl. Wal­ker a.a.O. Rz. 259). Hier­bei ist in ers­ter Li­nie die ob­jek­ti­ve ma­te­ri­el­le Rechts­la­ge zu berück­sich­ti­gen, al­so der zu er­war­ten­de Aus­gang des Haupt­sa­che­ver­fah­rens (vgl. Wal­ker a.a.O. Rz. 261). Je wahr­schein­li­cher ein Ob­sie­gen des An­trag­stel­lers im Haupt­sa­che­ver­fah­ren ist, um­so mehr ge­hen sei­ne In­ter­es­sen de­nen des An­trags­geg­ners vor. Im vor­lie­gen­den Fal­le ist das Zu­tritts­recht des Be­tei­lig­ten zu 2) ge­ge­ben, so­dass von ei­nem Ob­sie­gen des An­trag­stel­lers auch im Haupt­sa­che­ver­fah­ren aus­zu­ge­hen wäre.


Es kann auch we­der dem Be­tei­lig­ten zu 2) noch dem Be­triebs­rat zu­ge­mu­tet wer­den, den An­spruch in ei­nem Haupt­sa­che­ver­fah­ren zu ver­fol­gen. Die Zwangs­voll­stre­ckung fin­det nur aus rechts­kräfti­gen Be­schlüssen des Ar­beits­ge­richts statt (§ 85 Abs. 1 ArbGG). An­ge­sichts der Tat­sa­che, dass die Ar­beit­ge­be­rin auf ih­rem Stand­punkt nach­hal­tig und un­ter An­dro­hung recht­li­cher Kon­se­quen­zen (Dro­hung mit straf­recht­li­cher Ver­fol­gung bei Zu­wi­der­hand­lung ge­gen das Haus­ver­bot) be­harrt, muss da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Be­triebs­rat so­wie der Be­tei­lig­te zu 2) vor Ab­schluss der Be­schwer­de­instanz in der Haupt­sa­che, min­des­tens aber bis zur Be­en­di­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses am 31.12.2009, sein Zu­tritts­recht nicht durch­set­zen könn­te. Während die­ses Zeit­raums wäre

 


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der An­trag­stel­ler an ei­ner un­ein­ge­schränk­ten Be­triebs­ratstätig­keit ge­hin­dert, oh­ne dass es hierfür ei­ne sach­li­che Recht­fer­ti­gung gibt.


III.

Ei­ne Kos­ten­ent­schei­dung ist nicht ver­an­lasst, § 12 Abs. 5 ArbGG.


IV.

Die­se Ent­schei­dung ist nicht an­fecht­bar (§§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 85 Abs. 2 ArbGG).


Dr. Oben­aus 

Hagn 

Hell­mich-Ga­se

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