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Mobbing - Tipps für Betroffene
Wenn Sie von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen sind, sollten Sie einige praktische Empfehlungen befolgen, um Ihre Situation dauerhaft zu verbessern. Die wichtigsten Tipps sind im folgenden genannt.
Sie sollten Fakten sammeln, am besten schriftliche Belege, Beweise sichern, von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen, Ihre Probleme nicht voreilig als Mobbing bezeichnen und Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen. Führen diese Schritte nicht zum Erfolg, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen und mit ihm zusammen überlegen, ob die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder eine arbeitsgerichtliche Klage in Betracht kommt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Tipp 1: Sammeln Sie Fakten!
- Tipp 2: Sichern Sie Beweise!
- Tipp 3: Machen Sie von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch!
- Tipp 4: Sprechen Sie nicht von vornherein von "Mobbing"!
- Tipp 5: Nehmen Sie Kontakt zu Beratungsstellen auf!
- Tipp 6: Kündigen Sie an, Ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben!
- Tipp 7: Planen Sie notfalls gerichtliche Schritte!
- Wo finden Sie mehr zum Thema Mobbing?
- Was können wir für Sie tun?
Tipp 1: Sammeln Sie Fakten!
Wer gemobbt wird, leidet oft unter vielen kleinen Nackenschlägen, die für sich betrachtet harmlos erscheinen können. Ein realistisches Bild der Lage ergibt sich oft erst dann, wenn man alle einschlägigen Vorkommnisse in Betracht zieht. Auch die verschiedenen Definitionen von "Mobbing" gehen davon aus, daß der Betroffene über eine längere Zeit und systematisch angefeindet wird.
Wenn Sie den Eindruck gewinnen, daß Sie gemobbt werden, sollten Sie deshalb zunächst einmal alle einschlägigen Vorfälle genau notieren, also insbesondere Datum, Uhrzeit und die näheren Umstände des Vorfalls schriftlich festhalten. Sie sollten ein regelrechtes "Mobbingtagebuch" verfassen.
Wenn Sie Gespräche protokollieren, sollten Sie sich Ort, Datum, Uhrzeit, die anwesenden Personen, das Thema und den Wortlaut wesentlicher Äußerungen notieren.
Tipp 2: Sichern Sie Beweise!
Auch wenn Sie derzeit (noch) nicht daran denken, einen Prozeß zu führen, sollten Sie dafür Sorge tragen, daß Sie Ihre Version des Geschehens notfalls auch vor Gericht beweisen können. Es ist immer beruhigend zu wissen, daß man einen Prozeß nicht allein aus Mangel an Beweisen für den eigenen Tatsachenvortrag verlieren würde.
Außerdem muß man als Betroffener einer Mobbing-Kampagne damit rechnen, daß die Situation sehr schnell eskalieren kann: Im Falle einer - auch unberechtigten! - fristlosen Kündigung hat man nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Da man innerhalb dieser Frist aber in der Regel von der Arbeit freigestellt ist oder sogar einem Hausverbot unterliegt, hat man zumeist keinen Zugang mehr zu den relevanten Unterlagen, da diese sich im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz befinden. Daher muß man sich auf das Material stützen, das man in der Vergangenheit bereits gesammelt hat.
Soweit dies möglich ist, sollten Sie daher als Mobbing-Betroffener für einen später vielleicht einmal nötigen Prozeß Beweismaterial sammeln, also mögliche Zeugen ansprechen und Unterlagen sammeln.
Tipp 3: Machen Sie von Ihrem Beschwerderecht Gebrauch!
Sinnvoll und jederzeit rechtlich zulässig ist es weiterhin, sich möglichst frühzeitig beim Vorgesetzten oder - falls der Vorgesetzte selbst Mobbing betreibt - beim Arbeitgeber selbst bzw. bei der Personalabteilung zu beschweren. Dieses Recht folgt aus § 84 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Falls im Betrieb ein Betriebsrat besteht, kann man sich auch bei diesem jederzeit beschweren. Dieses Recht folgt aus § 85 Abs.1 BetrVG.
Beschwerden gegenüber dem Arbeitgeber und / oder dem Betriebsrat sollte man zu Beweiszwecken schriftlich vorbringen und sich die Übergabe des Beschwerdeschreibens abzeichnen lassen. Bei der Beschwerde sollte man außerdem möglichst konkrete Maßnahmen verlangen, die dazu geeignet sind, das Mobbing zu unterbinden. Hier kommen vor allem eine Abmahnung und ggf. auch eine Versetzung der Mobber in Betracht.
Tipp 4: Sprechen Sie nicht von vornherein von "Mobbing"!
Wer sich beim Vorgesetzten, beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat über "Mobbing" beschwert, muß mittlerweile damit rechnen, in die "falsche Schublade" gesteckt zu werden. Aber auch dann, wenn man den Vorwurf des Mobbing ernst nimmt, kommt es letztlich auf die konkreten Schikanen an, denen man ausgesetzt ist. Sind diese Schikanen gravierend, kann man vom Arbeitgeber Abhilfe verlangen, sind sie nicht gravierend, muß man sich irgendwie arrangieren.
Wer von "Mobbing" spricht, sollte daher zuvor geprüft haben, ob sein Problem wirklich ein Fall von Mobbing ist. Anderenfalls sollte man auf dieses Schlagwort verzichten, da es mittlerweile - leider - recht oft mißbraucht wird.
Tipp 5: Nehmen Sie Kontakt zu Beratungsstellen auf!
Wer gemobbt wird, ist heute mit seinem Problem nicht mehr so allein, wie dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Um den eigenen Mobbingfall besser einordnen zu können, ist es daher oft nützlich, mit Beratungsstellen Kontakt aufzunehmen. Je nach Qualität und Engagement der Beratungsstelle erhält man dort
- Adressen von Rechtsanwälten, Psychologen und Ärzten,
- eine Einschätzung bzw. Bewertung des eigenen Falles,
- Tipps und Rückenstärkung durch Leidensgenossen.
Wenn es in Ihrer Stadt Beratungsstellen für Mobbingopfer gibt, sollten Sie auf jeden Fall sämtliche dieser Stellen anrufen, um sich einen Überblick zu verschaffen, wo Sie am ehesten konkrete Hilfe erhalten.
Tipp 6: Kündigen Sie an, Ihr Zurückbehaltungsrecht auszuüben!
Wenn Beschwerden nicht helfen, besteht die weitere Möglichkeit, die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung für den Fall anzudrohen, daß der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings nicht innerhalb einer bestimmten Frist ergreift.
Auch diese Ankündigung sollte schriftlich und im übrigen so erfolgen, daß der Zugang des Schreibens später bewiesen werden kann. Bevor man einen solchen Schritt unternimmt, sollte man sich allerdings unbedingt rechtlich beraten lassen, da eine unberechtigte Verweigerung der Arbeit einen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber darstellt.
Unternimmt der Arbeitgeber dann immer noch nichts, kann der Gemobbte von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d.h. die weitere Arbeitsleistung verweigern.
Im Falle der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bleibt der Arbeitgeber auch für die Zeit, während der der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheint, zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort "Vergütung bei Arbeitsausfall". Bei sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz im Sinne von § 3 Abs.4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das Recht zur Einstellung der Arbeit ohne Verlust des Arbeitsentgeltes speziell geregelt (§ 14 AGG).
Tipp 7: Planen Sie notfalls gerichtliche Schritte!
Schließlich können Betroffene ihre Rechte auch gerichtlich geltend machen. Informationen zu der Frage, welche Rechte Ihnen im Falle von Mobbing zustehen, finden Sie unter dem Stichwort "Mobbing - Rechte von Mobbingopfern".
Wo finden Sie mehr zum Thema Mobbing?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Mobbing interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Kanzlei: Mobbing - Definitionen
- Kanzlei: Mobbing - Prüfliste für Betroffene
- Kanzlei: Mobbing - Rechte von Mobbingopfern
- Kanzlei: Mobbing - Verbesserter Schutz durch das AGG
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Aktuelle Informationen unseres Anwaltsteams zum Thema Mobbing finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 12/037 Oberarzt verklagt Chefarzt wegen Mobbings
- Arbeitsrecht aktuell: 11/069 Vorverurteilung durch Vorgesetzten: Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- Arbeitsrecht aktuell: 10/249 Mobbing: Systematische Würdeverletzungen und feindliches Umfeld erforderlich.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/238 Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 07/82 Mobbing durch Chefarzt
- Arbeitsrecht aktuell: 07/17 Bundesarbeitsgericht: Mobbingklagen ohne Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 06/05 LAG Köln: Beweislast bei Schmerzensgeldklage wegen Mobbings
- Arbeitsrecht aktuell: 01/04 Landesarbeitsgericht Thüringen schützt Mobbingopfer
Letzte Überarbeitung: 12. September 2012
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einem zu Ihren Lasten gehenden Mobbing am Arbeitsplatz haben, selbst dem Vorwurf des Mobbing ausgesetzt sind oder wenn Sie in einer sachlich nicht nachvollziehbaren Weise von einer anderen Arbeitnehmern gewährten Vergünstigung ausgeschlossen werden, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die Sie aufgrund des Mobbings geltend machen können. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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