HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

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Mob­bing - Tipps für Be­trof­fe­ne

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Mob­bing - Tipps für Be­trof­fe­ne: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Unterrichtsraum mit Kursleiter hinter Lehrerpult und einer Kursteilnehmerin, beide stehend

Wenn Sie von Mob­bing am Ar­beits­platz be­trof­fen sind, soll­ten Sie ei­ni­ge prak­ti­sche Emp­feh­lun­gen be­fol­gen, um Ih­re Si­tua­ti­on dau­er­haft zu ver­bes­sern. Die wich­tigs­ten Tipps sind im fol­gen­den ge­nannt.

Sie soll­ten Fak­ten sam­meln, am bes­ten schrift­li­che Be­le­ge, Be­wei­se si­chern, von Ih­rem Be­schwer­de­recht Ge­brauch ma­chen, Ih­re Pro­ble­me nicht vor­ei­lig als Mob­bing be­zeich­nen und Kon­takt zu Be­ra­tungs­stel­len auf­neh­men. Füh­ren die­se Schrit­te nicht zum Er­folg, soll­ten Sie ei­nen Rechts­an­walt auf­su­chen und mit ihm zu­sam­men über­le­gen, ob die Aus­übung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts oder ei­ne ar­beits­ge­richt­li­che Kla­ge in Be­tracht kommt.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Tipp 1: Sam­meln Sie Fak­ten!

Wer ge­mobbt wird, lei­det oft un­ter vie­len klei­nen Na­cken­schlägen, die für sich be­trach­tet harm­los er­schei­nen können. Ein rea­lis­ti­sches Bild der La­ge er­gibt sich oft erst dann, wenn man al­le ein­schlägi­gen Vor­komm­nis­se in Be­tracht zieht. Auch die ver­schie­de­nen De­fi­ni­tio­nen von "Mob­bing" ge­hen da­von aus, daß der Be­trof­fe­ne über ei­ne länge­re Zeit und sys­te­ma­tisch an­ge­fein­det wird.

Wenn Sie den Ein­druck ge­win­nen, daß Sie ge­mobbt wer­den, soll­ten Sie des­halb zunächst ein­mal al­le ein­schlägi­gen Vorfälle ge­nau no­tie­ren, al­so ins­be­son­de­re Da­tum, Uhr­zeit und die nähe­ren Umstände des Vor­falls schrift­lich fest­hal­ten. Sie soll­ten ein re­gel­rech­tes "Mob­bing­ta­ge­buch" ver­fas­sen.

Wenn Sie Gespräche pro­to­kol­lie­ren, soll­ten Sie sich Ort, Da­tum, Uhr­zeit, die an­we­sen­den Per­so­nen, das The­ma und den Wort­laut we­sent­li­cher Äußerun­gen no­tie­ren.

Tipp 2: Si­chern Sie Be­wei­se!

Auch wenn Sie der­zeit (noch) nicht dar­an den­ken, ei­nen Pro­zeß zu führen, soll­ten Sie dafür Sor­ge tra­gen, daß Sie Ih­re Ver­si­on des Ge­sche­hens not­falls auch vor Ge­richt be­wei­sen können. Es ist im­mer be­ru­hi­gend zu wis­sen, daß man ei­nen Pro­zeß nicht al­lein aus Man­gel an Be­wei­sen für den ei­ge­nen Tat­sa­chen­vor­trag ver­lie­ren würde.

Außer­dem muß man als Be­trof­fe­ner ei­ner Mob­bing-Kam­pa­gne da­mit rech­nen, daß die Si­tua­ti­on sehr schnell es­ka­lie­ren kann: Im Fal­le ei­ner - auch un­be­rech­tig­ten! - frist­lo­sen Kündi­gung hat man nur drei Wo­chen Zeit, um Kla­ge zu er­he­ben. Da man in­ner­halb die­ser Frist aber in der Re­gel von der Ar­beit frei­ge­stellt ist oder so­gar ei­nem Haus­ver­bot un­ter­liegt, hat man zu­meist kei­nen Zu­gang mehr zu den re­le­van­ten Un­ter­la­gen, da die­se sich im Be­trieb bzw. am Ar­beits­platz be­fin­den. Da­her muß man sich auf das Ma­te­ri­al stützen, das man in der Ver­gan­gen­heit be­reits ge­sam­melt hat.

So­weit dies möglich ist, soll­ten Sie da­her als Mob­bing-Be­trof­fe­ner für ei­nen später viel­leicht ein­mal nöti­gen Pro­zeß Be­weis­ma­te­ri­al sam­meln, al­so mögli­che Zeu­gen an­spre­chen und Un­ter­la­gen sam­meln.

Tipp 3: Ma­chen Sie von Ih­rem Be­schwer­de­recht Ge­brauch!

Sinn­voll und je­der­zeit recht­lich zulässig ist es wei­ter­hin, sich möglichst frühzei­tig beim Vor­ge­setz­ten oder - falls der Vor­ge­setz­te selbst Mob­bing be­treibt - beim Ar­beit­ge­ber selbst bzw. bei der Per­so­nal­ab­tei­lung zu be­schwe­ren. Die­ses Recht folgt aus § 84 Abs.1 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG).

Falls im Be­trieb ein Be­triebs­rat be­steht, kann man sich auch bei die­sem je­der­zeit be­schwe­ren. Die­ses Recht folgt aus § 85 Abs.1 Be­trVG.

Be­schwer­den ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber und / oder dem Be­triebs­rat soll­te man zu Be­weis­zwe­cken schrift­lich vor­brin­gen und sich die Überg­a­be des Be­schwer­de­schrei­bens ab­zeich­nen las­sen. Bei der Be­schwer­de soll­te man außer­dem möglichst kon­kre­te Maßnah­men ver­lan­gen, die da­zu ge­eig­net sind, das Mob­bing zu un­ter­bin­den. Hier kom­men vor al­lem ei­ne Ab­mah­nung und ggf. auch ei­ne Ver­set­zung der Mob­ber in Be­tracht.

Tipp 4: Spre­chen Sie nicht von vorn­her­ein von "Mob­bing"!

Wer sich beim Vor­ge­setz­ten, beim Ar­beit­ge­ber oder beim Be­triebs­rat über "Mob­bing" be­schwert, muß mitt­ler­wei­le da­mit rech­nen, in die "fal­sche Schub­la­de" ge­steckt zu wer­den. Aber auch dann, wenn man den Vor­wurf des Mob­bing ernst nimmt, kommt es letzt­lich auf die kon­kre­ten Schi­ka­nen an, de­nen man aus­ge­setzt ist. Sind die­se Schi­ka­nen gra­vie­rend, kann man vom Ar­beit­ge­ber Ab­hil­fe ver­lan­gen, sind sie nicht gra­vie­rend, muß man sich ir­gend­wie ar­ran­gie­ren.

Wer von "Mob­bing" spricht, soll­te da­her zu­vor ge­prüft ha­ben, ob sein Pro­blem wirk­lich ein Fall von Mob­bing ist. An­de­ren­falls soll­te man auf die­ses Schlag­wort ver­zich­ten, da es mitt­ler­wei­le - lei­der - recht oft mißbraucht wird.

Tipp 5: Neh­men Sie Kon­takt zu Be­ra­tungs­stel­len auf!

Wer ge­mobbt wird, ist heu­te mit sei­nem Pro­blem nicht mehr so al­lein, wie dies noch vor ei­ni­gen Jah­ren der Fall war. Um den ei­ge­nen Mob­bing­fall bes­ser ein­ord­nen zu können, ist es da­her oft nütz­lich, mit Be­ra­tungs­stel­len Kon­takt auf­zu­neh­men. Je nach Qua­lität und En­ga­ge­ment der Be­ra­tungs­stel­le erhält man dort

  • Adres­sen von Rechts­anwälten, Psy­cho­lo­gen und Ärz­ten,
  • ei­ne Einschätzung bzw. Be­wer­tung des ei­ge­nen Fal­les,
  • Tipps und Rückenstärkung durch Lei­dens­ge­nos­sen.

Wenn es in Ih­rer Stadt Be­ra­tungs­stel­len für Mob­bing­op­fer gibt, soll­ten Sie auf je­den Fall sämt­li­che die­ser Stel­len an­ru­fen, um sich ei­nen Über­blick zu ver­schaf­fen, wo Sie am ehes­ten kon­kre­te Hil­fe er­hal­ten.

Tipp 6: Kündi­gen Sie an, Ihr Zurück­be­hal­tungs­recht aus­zuüben!

Wenn Be­schwer­den nicht hel­fen, be­steht die wei­te­re Möglich­keit, die Zurück­be­hal­tung der Ar­beits­leis­tung für den Fall an­zu­dro­hen, daß der Ar­beit­ge­ber mögli­che und zu­mut­ba­re Maßnah­men zur Un­ter­bin­dung des Mob­bings nicht in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist er­greift.

Auch die­se Ankündi­gung soll­te schrift­lich und im übri­gen so er­fol­gen, daß der Zu­gang des Schrei­bens später be­wie­sen wer­den kann. Be­vor man ei­nen sol­chen Schritt un­ter­nimmt, soll­te man sich al­ler­dings un­be­dingt recht­lich be­ra­ten las­sen, da ei­ne un­be­rech­tig­te Ver­wei­ge­rung der Ar­beit ei­nen Grund für ei­ne frist­lo­se Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber dar­stellt.

Un­ter­nimmt der Ar­beit­ge­ber dann im­mer noch nichts, kann der Ge­mobb­te von sei­nem Zurück­be­hal­tungs­recht Ge­brauch ma­chen, d.h. die wei­te­re Ar­beits­leis­tung ver­wei­gern.

Im Fal­le der be­rech­tig­ten Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts bleibt der Ar­beit­ge­ber auch für die Zeit, während der der Ar­beit­neh­mer nicht bei der Ar­beit er­scheint, zur Fort­zah­lung der Vergütung ver­pflich­tet. Dies er­gibt sich aus § 615 BGB. Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Vergütung bei Ar­beits­aus­fall". Bei se­xu­el­len Belästi­gun­gen am Ar­beits­platz im Sin­ne von § 3 Abs.4 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist das Recht zur Ein­stel­lung der Ar­beit oh­ne Ver­lust des Ar­beits­ent­gel­tes spe­zi­ell ge­re­gelt (§ 14 AGG).

Tipp 7: Pla­nen Sie not­falls ge­richt­li­che Schrit­te!

Sch­ließlich können Be­trof­fe­ne ih­re Rech­te auch ge­richt­lich gel­tend ma­chen. In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wel­che Rech­te Ih­nen im Fal­le von Mob­bing zu­ste­hen, fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Mob­bing - Rech­te von Mob­bing­op­fern".

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Mob­bing?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Mob­bing in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Ak­tu­el­le In­for­ma­tio­nen un­se­res An­walts­teams zum The­ma Mob­bing fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 12. September 2012

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­nem zu Ih­ren Las­ten ge­hen­den Mob­bing am Ar­beits­platz ha­ben, selbst dem Vor­wurf des Mob­bing aus­ge­setzt sind oder wenn Sie in ei­ner sach­lich nicht nach­voll­zieh­ba­ren Wei­se von ei­ner an­de­ren Ar­beit­neh­mern ge­währ­ten Ver­güns­ti­gung aus­ge­schlos­sen wer­den, be­ra­ten und un­ter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Wir Sind auch ger­ne be­hilf­lich, wenn es dar­um geht, Ih­re recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se in Ih­rem Fall ab­zu­klä­ren. Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen je nach La­ge des Fal­les nur ei­ne be­grenz­te Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, so dass An­sprü­che in­fol­ge län­ge­ren Zu­war­tens ver­lo­ren ge­hen kön­nen.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der Durch­set­zung von An­sprü­chen, die Sie auf­grund des Mob­bings gel­tend ma­chen kön­nen. Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Un­ter­la­gen im Zu­sam­men­hang mit den Mob­bing­vor­fäl­len (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
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