HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

WWW.HENSCHE.DE

Mob­bing - Prüf­lis­te für Be­trof­fe­ne

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Mob­bing - Prüf­lis­te für Be­trof­fe­ne: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Fragenkatalog für Bewerbungsgespräch
Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wor­an Sie in Ih­rem kon­kre­ten Fall er­ken­nen kön­nen, ob Sie ge­mobbt wer­den.

Hier kommt es nicht "nur" dar­auf an, ob Sie an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert wer­den, son­dern auch dar­auf, ob Sie sich in ei­ner dau­er­haft un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on be­fin­den, was ins­be­son­de­re bei an­ony­men An­schul­di­gun­gen der Fall ist oder auch dann, wenn Sie als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von Tä­tern ge­gen­über ste­hen.

Au­ßer­dem müs­sen die feind­se­li­gen Hand­lun­gen län­ge­re Zeit über und "sys­te­ma­tisch" ver­übt wer­den und sie müs­sen rechts­wid­rig sein.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wor­an können Sie er­ken­nen, ob Sie ge­mobbt wer­den?

Ob Ih­re Pro­ble­me mit Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten so er­heb­lich sind, daß man von Mob­bing spre­chen kann, hängt da­von ab, was man un­ter "Mob­bing" ver­steht. Hier soll­te man am bes­ten die vom Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Thürin­gen ent­wi­ckel­te De­fi­ni­ti­on zu­grun­de le­gen. Da­nach liegt Mob­bing vor, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben sind:

  1. Der Be­trof­fe­ne wird von Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert.
  2. Der Be­trof­fe­ne be­fin­det sich in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on, d.h. es gibt ei­ne kla­re Täter-Op­fer-Be­zie­hung. Ei­ne sol­che un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on ist z.B. dann ge­ge­ben, wenn der Be­trof­fe­ne an­ony­men An­schul­di­gun­gen aus­ge­setzt ist und / oder als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von Tätern ge­genüber steht.
  3. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen wer­den über ei­nen länge­ren Zeit­raum hin­weg und sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men. Hier gibt es kei­ne kla­re zeit­li­che Gren­ze, doch dürf­te ein Zeit­raum von 2 bis 3 Wo­chen je­den­falls zu kurz sein. Ein An­zei­chen für sys­te­ma­ti­sche Feind­se­lig­kei­ten kann dar­in lie­gen, daß der Be­trof­fe­ne er­krankt, wo­bei oft psy­cho­so­ma­ti­sche Be­schwer­den wie z.B. Ma­gen­krank­hei­ten, Schlafstörun­gen oder Mi­gräne auf­tre­ten.
  4. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen sind rechts­wid­rig, d.h. es gibt für die­se Hand­lun­gen kei­nen recht­lich zulässi­gen Grund (wie z.B. har­te, aber sach­li­che Kri­tik an Ar­beits­leis­tun­gen). Rechts­wid­rig sind die feind­se­li­gen Hand­lun­gen ins­be­son­de­re dann, wenn der Be­trof­fe­ne zur Auf­ga­be sei­nes Ar­beits­plat­zes genötigt wer­den soll.

War­um man ge­ra­de die­se De­fi­ni­ti­on ver­wen­den soll­te, können Sie un­ter dem Stich­wort "Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen" nach­le­sen.

Wer­den Sie an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert?

Wenn es dar­um geht, je­man­den "fer­tig­zu­ma­chen", sind der Phan­ta­sie be­kannt­lich kei­ne Gren­zen ge­setzt. Die fol­gen­den Bei­spie­le für An­fein­dun­gen, Schi­ka­nen und / oder Dis­kri­mi­nie­run­gen sind da­her kei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung.

  • Be­lei­di­gun­gen
  • Tätlich­kei­ten, d.h. An­dro­hung oder An­wen­dung körper­li­cher Ge­walt
  • An­schrei­en
  • Se­xu­el­le Belästi­gun­gen im Sin­ne von § 3 Abs.4 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG)
  • Ver­spot­tung we­gen des Ge­schlechts, der Haut­far­be, der re­li­giösen oder po­li­ti­schen Ein­stel­lun­gen, des Pri­vat­le­bens, der Na­tio­na­lität oder we­gen ei­ner Be­hin­de­rung
  • Zu­wei­sung sinn­lo­ser oder dem Ar­beits­ver­trag of­fen­sicht­lich nicht ent­spre­chen­der Auf­ga­ben
  • Zu­wei­sung im­mer neu­er, nicht zu bewälti­gen­der Auf­ga­ben
  • Vollständi­ger Ent­zug von Ar­beits­auf­ga­ben
  • Kurz­fris­tig hin­ter­ein­an­der aus­ge­spro­che­ne, of­fen­sicht­lich nicht ge­recht­fer­tig­te Ab­mah­nun­gen
  • Häufi­ge und sach­lich nicht ge­recht­fer­tig­te Kri­tik an den Ar­beits­leis­tun­gen des Be­trof­fe­nen
  • Vor­ent­hal­ten von ar­beits­not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen
  • Ver­set­zung in ei­nen Raum weit­ab von den Kol­le­gen
  • Ver­wei­ge­rung von Gesprächen

Wenn Sie un­ter ei­ner oder meh­re­rer die­ser Schi­ka­nen oder un­ter ähn­lich schwe­ren An­fein­dun­gen zu lei­den ha­ben, dann könn­te Ihr Pro­blem ein Fall von Mob­bing sein.

Be­fin­den Sie sich in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on?

Ein hef­ti­ger Streit am Ar­beits­platz ist noch kein Mob­bing, und zwar auch dann nicht, wenn er zum Dau­er­kon­flikt ge­wor­den ist. Von "Mob­bing" soll­te man nur dann re­den, wenn ei­ner der Be­tei­lig­ten in ei­ne un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on ge­ra­ten ist. Das ist vor al­lem un­ter den fol­gen­den Umständen der Fall:

  • Der Be­trof­fe­ne ist an­ony­men An­schul­di­gun­gen aus­ge­setzt.
  • Man läßt den Be­trof­fe­nen spüren, daß hin­ter sei­nem Rücken schlecht über ihn ge­re­det wird.
  • Der Be­trof­fe­ne steht als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von "Geg­nern" ge­genüber.
  • Der Be­trof­fe­ne wird von dem oder den Vor­ge­setz­ten an­ge­fein­det.

Sind Sie an­dau­ern­den und sys­te­ma­ti­schen An­grif­fen aus­ge­setzt?

Auch dann, wenn je­mand an sei­nem Ar­beits­platz an­ge­fein­det wird und da­bei in ei­ne un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on gerät, wird er nicht un­be­dingt ge­mobbt.

Da­zu müssen die An­fein­dun­gen über ei­nen länge­ren Zeit­raum er­fol­gen. Ei­ne all­ge­mein an­er­kann­te zeit­li­che Gren­ze gibt es hier nicht. An­de­rer­seits ist aber klar, daß ei­ni­ge we­ni­ge Wo­chen nicht aus­rei­chen. Ge­ra­de zu Be­ginn ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist man oft un­zu­rei­chend in­for­miert, steht un­ter Druck und stößt auf Ab­leh­nung. Wer in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on für zwei oder drei Wo­chen "zur Schne­cke ge­macht" wird, be­fin­det sich zwar in ei­ner un­an­ge­neh­men La­ge, doch liegt hier (noch) kein Fall von Mob­bing vor.

Außer­dem kann man nur dann von "Mob­bing" spre­chen, wenn die An­grif­fe sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men wer­den. An­halts­punk­te für sys­te­ma­ti­sche An­grif­fe sind z.B.:

  • Die An­fein­dun­gen sind ab­ge­spro­chen.
  • Es ver­geht kaum ei­ne Wo­che, oh­ne daß der Be­trof­fe­ne An­grif­fen aus­ge­setzt ist.
  • Der Be­trof­fe­ne er­krankt, wo­bei z.B. psy­cho­so­ma­ti­sche Be­schwer­den wie Ma­gen­krank­hei­ten, Mi­gräne etc. auf­tre­ten können.

Sind Sie rechts­wid­ri­gen Schi­ka­nen aus­ge­setzt?

Sch­ließlich müssen die feind­se­li­gen Hand­lun­gen, da­mit von Mob­bing ge­spro­chen wer­den kann, rechts­wid­rig sein. Das ist bei den meis­ten der oben ge­nann­ten An­grif­fe oh­ne­hin der Fall.

Manch­mal ist aber nicht schon auf den ers­ten Blick klar, daß die An­grif­fe rechts­wid­rig sind. Hier muß man sich über­le­gen, ob es viel­leicht ei­nen recht­lich zulässi­gen, sach­li­chen Grund für die Be­hand­lung des Be­trof­fe­nen gibt. Die­se Fra­ge stellt sich vor al­lem in fol­gen­den Fällen:

  • Auch kurz­fris­tig hin­ter­ein­an­der aus­ge­spro­che­ne Ab­mah­nun­gen können durch ei­nen Ver­s­toß des Ar­beit­neh­mers ge­gen sei­ne Pflich­ten be­rech­tigt sein.
  • Auch har­te Kri­tik an Ar­beits­leis­tun­gen kann zulässig sein, wenn die Leis­tung aus der Sicht des Ar­beit­ge­bers un­zu­rei­chend ist.
  • Die Zu­wei­sung von Ar­beits­auf­ga­ben kann je nach­dem, wel­che Auf­ga­ben der Ar­beit­neh­mer gemäß dem Ar­beits­ver­trag erfüllen muß, auch dann rechtmäßig sein, wenn es sich um un­an­ge­neh­me Ar­bei­ten han­delt.

Rechts­wid­rig sind die feind­se­li­gen Hand­lun­gen da­ge­gen ins­be­son­de­re dann, wenn der Be­trof­fe­ne zermürbt und da­durch zur Auf­ga­be sei­nes Ar­beits­plat­zes genötigt wer­den soll.

Was tun, wenn Ihr Pro­blem kein Fall von Mob­bing ist?

Wel­che Rech­te Sie ha­ben und was Sie am bes­ten un­ter­neh­men, wenn Ihr Pro­blem ein Fall von Mob­bing ist, können Sie un­ter "Mob­bing - Rech­te von Mob­bing­op­fern" und "Mob­bing - Tipps für Be­trof­fe­ne" nach­le­sen.

Mögli­cher­wei­se sind Sie beim Le­sen die­ser Sei­te aber auch zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, daß Ihr Pro­blem (noch) kein Mob­bing ist, z.B. des­halb, weil die ge­gen Sie verübten An­grif­fe nicht sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men wur­den. Viel­leicht ha­ben Sie bis­lang "nur" zwei un­be­rech­tig­te Ab­mah­nun­gen er­hal­ten oder ein Kol­le­ge oder ein Vor­ge­setz­ter hat Sie mehr­mals be­lei­digt, doch la­gen die­se Vorfälle zeit­lich weit aus­ein­an­der. In sol­chen Fällen sind Sie nicht recht­los:

Auch wenn Sie kein Op­fer von "Mob­bing" sind, müssen Sie un­ge­recht­fer­tig­te Ab­mah­nun­gen, Be­lei­di­gun­gen, ver­trags­wid­ri­ge Ar­beits­zu­wei­sun­gen und ähn­li­che Rechts­ver­let­zun­gen nicht hin­neh­men.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Mob­bing - Prüflis­te für Be­trof­fe­ne?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Mob­bing - Prüflis­te für Be­trof­fe­ne in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Ak­tu­el­le In­for­ma­tio­nen un­se­res An­walts­teams zum The­ma Mob­bing - Prüflis­te für Be­trof­fe­ne fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 12. September 2012

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­nem zu Ih­ren Las­ten ge­hen­den Mob­bing am Ar­beits­platz ha­ben, selbst dem Vor­wurf des Mob­bing aus­ge­setzt sind oder wenn Sie in ei­ner sach­lich nicht nach­voll­zieh­ba­ren Wei­se von ei­ner an­de­ren Ar­beit­neh­mern ge­währ­ten Ver­güns­ti­gung aus­ge­schlos­sen wer­den, be­ra­ten und un­ter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Wir Sind auch ger­ne be­hilf­lich, wenn es dar­um geht, Ih­re recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se in Ih­rem Fall ab­zu­klä­ren. Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen je nach La­ge des Fal­les nur ei­ne be­grenz­te Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, so dass An­sprü­che in­fol­ge län­ge­ren Zu­war­tens ver­lo­ren ge­hen kön­nen.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der Durch­set­zung von An­sprü­chen, die Sie auf­grund des Mob­bings gel­tend ma­chen kön­nen. Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Un­ter­la­gen im Zu­sam­men­hang mit den Mob­bing­vor­fäl­len (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 3.5 von 5 Sternen (96 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de