HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mutterschutzgesetz (alte Fassung) (MuSchG a.F.)

Zweiter Abschnitt
Beschäftigungsverbote

§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Parallelvorschriften im MuSchG (Fassung ab 01.01.2018):
§ 3 Abs.1 MuSchG, § 16 Abs.1 MuSchG.

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Dr. Martin Hensche
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
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