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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Mutterschutzgesetz (alte Fassung) (MuSchG a.F.)
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) | Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. |
(2) | Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. |
Parallelvorschriften im MuSchG (Fassung ab 01.01.2018):
§ 3 Abs.1 MuSchG, § 16 Abs.1 MuSchG.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |