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Ver­län­ge­rung von Mut­ter­schutz­fris­ten bzw. Mut­ter­schafts­ur­laub auf 20 Wo­chen?

20 Wo­chen Mut­ter­schutz?: Be­schluss des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments vom 20.10.2010
Mann und Frau mit Kinderwagen Hand­lungs­be­darf beim Mut­ter­schutz in Deutsch­land?
08.11.2010. In Deutsch­land ha­ben Müt­ter An­spruch auf ins­ge­samt 14 Wo­chen Mut­ter­schafts­ur­laub mit vol­lem Lohn­aus­gleich. An­schlie­ßend be­steht mit der El­tern­zeit ei­ne wei­te­re Mög­lich­keit, Zeit mit dem Kind zu ver­brin­gen. Hier wer­den je­doch nur noch 67 Pro­zent des Lohns ge­zahlt. Im EU-Raum sind die Re­ge­lun­gen zum Mut­ter­schafts­ur­laub und zur Hö­he des wei­ter­ge­zahl­ten Loh­nes un­ter­schied­lich.

Nach dem Wil­len des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments (Be­schluss vom 20.10.2010) soll der Zeit­raum für al­le Mit­glieds­staa­ten ver­bind­lich von der­zeit 14 auf 20 Wo­chen an­ge­ho­ben wer­den. Die­se For­de­rung ist we­gen ih­rer mög­li­chen wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen äu­ßerst um­strit­ten.

Mut­ter­schafts­ur­laub in Eu­ro­pa und Deutsch­land

Die Richt­li­nie 92/85/EWG des Ra­tes vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnah­men zur Ver­bes­se­rung der Si­cher­heit und des Ge­sund­heits­schut­zes von schwan­ge­ren Ar­beit­neh­me­rin­nen, Wöch­ne­rin­nen und stil­len Ar­beit­neh­me­rin­nen am Ar­beits­platz („Mut­ter­schutz­richt­li­nie“) enthält Min­dest­stan­dards für den Mut­ter­schafts­ur­laub. So müssen die Mit­glieds­staa­ten gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richt­li­nie si­cher­stel­len, dass Ar­beit­neh­me­rin­nen ein Mut­ter­schafts­ur­laub von min­des­tens 14 Wo­chen oh­ne Un­ter­bre­chung gewährt wird, der sich nach den im je­wei­li­gen Staat übli­chen Be­din­gun­gen auf die Zeit vor und/oder nach der Ent­bin­dung auf­teilt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richt­li­nie muss die­ser Ur­laub min­des­tens für zwei Wo­chen zwin­gend ein.

Die Mut­ter­schutz­richt­li­nie wur­de in den Mit­glied­staa­ten bis­lang sehr un­ter­schied­lich um­ge­setzt. Der Mut­ter­schafts­ur­laub schwankt in Eu­ro­pa zwi­schen 14 und 28 Wo­chen, im Durch­schnitt beträgt er 18 Wo­chen. Das in die­ser Zeit ge­zahl­te Mut­ter­schafts­geld va­ri­iert zwar, viel­fach wird je­doch auf die ei­ne oder an­de­re Wei­se der vol­le Lohn wei­ter­ge­zahlt.

Deutsch­land hat die Mut­ter­schafts­richt­li­nie mit dem Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) um­ge­setzt. Da­nach dürfen Schwan­ge­re in den letz­ten sechs Wo­chen vor der Ent­bin­dung nicht beschäftigt wer­den, falls sie nicht zur Ar­beits­leis­tung aus­drück­lich be­reit sind (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Nach der Ge­burt müssen Wöch­ne­rin­nen acht Wo­chen, bei Früh- und Mehr­lings­ge­bur­ten zwölf Wo­chen pau­sie­ren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).
Da­mit gewährt das MuSchG den von der Richt­li­nie vor­ge­se­he­nen Min­dest­schutz von 14 Wo­chen. Während der ge­setz­li­chen Mut­ter­schutz­fris­ten vor und nach der Ge­burt wird der bis­he­ri­ge Durch­schnitts­ver­dienst wei­ter­ge­zahlt (§ 11 ff. MuSchG).

Darüber hin­aus ha­ben Mütter in Deutsch­land nach der Ge­burt ih­res Kin­des das Recht, ei­ne El­tern­zeit auf der Grund­la­ge des Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­set­zes (BEEG) in An­spruch zu neh­men. Der An­spruch be­steht bis zum En­de des drit­ten Le­bens­jah­res des Kin­des (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Außer­dem be­steht ein An­spruch auf El­tern­geld. Das El­tern­geld beträgt 67 Pro­zent des Ar­beits­loh­nes, den die Mut­ter in den zwölf Mo­na­ten vor dem Mo­nat der Ge­burt des Kin­des durch­schnitt­lich ver­dient hat (§ 2 Abs. 1 BEEG). Begüns­tigt von den Vor­schrif­ten des BEEG sind auch Väter, d.h. auch sie ha­ben An­spruch auf be­zahl­te El­tern­zeit.

Im Eu­ropäischen Par­la­ment wur­de kürz­lich über ein Ge­set­zes­vor­schlag der Eu­ropäischen Kom­mis­si­on be­ra­ten, mit dem die­ser Schutz der Mütter, je­den­falls auf EU-Ebe­ne ins­ge­samt, erhöht wer­den soll.

Eu­ropäisches Par­la­ment: 20 Wo­chen sind das Ziel

Be­reits im Ok­to­ber 2008 schlug die Eu­ropäische Kom­mis­si­on ei­ne Ände­rung der Mut­ter­schutz­richt­li­nie vor und setz­te da­mit ein eu­ropäisches Norm­set­zungs­ver­fah­ren in Gang. Im We­sent­li­chen soll­te die Dau­er des Mut­ter­schafts­ur­laubs auf 18 Wo­chen verlängert wer­den, von de­nen sechs zwin­gend nach der Ge­burt ge­nom­men wer­den müss­ten. Während des Ur­laubs soll das vol­le Ar­beits­ent­gelt wei­ter­ge­zahlt wer­den, ei­ne Be­schränkung auf die Höhe des Kran­ken­gelds aber möglich sein.

Zwei Jah­re später mach­te das eu­ropäische Par­la­ment in ei­ner ers­ten Le­sung des Vor­schlags der Kom­mis­si­on deut­lich, dass ihm die­ser nicht weit ge­nug geht. Das Eu­ro­pa­par­la­ment ver­trat den Stand­punkt, dass der Mut­ter­schafts­ur­laub nicht nur auf 18, son­dern so­gar auf 20 Wo­chen verlängert wer­den müss­te (Be­schluss vom 20.10.2010). Die Ab­stim­mung im Par­la­ment fiel mit 390 zu 192 Stim­men recht deut­lich aus, ver­fehl­te aber ei­ne qua­li­fi­zier­te Mehr­heit.

Ei­ni­ge Staa­ten, dar­un­ter Deutsch­land, ha­ben be­reits Wi­der­stand ge­gen die ge­plan­te Verlänge­rung des Mut­ter­schafts­ur­laubs an­gekündigt. Auch die deut­sche Wirt­schaft ist nicht be­geis­tert. So ließ die Bun­des­ver­ei­ni­gung der Deut­schen Ar­beit­ge­ber­verbände (BDA) ver­lau­ten, dass nach Be­rech­nun­gen des Fraun­ho­fer In­sti­tuts mit ei­ner Mehr­be­las­tung von 1,7 Mil­li­ar­den EUR pro Jahr zu rech­nen sei. Man befürch­te höhe­re Ein­stel­lungshürden für Frau­en in­fol­ge erhöhter Lohn­ne­ben­kos­ten.

Fa­zit und Aus­blick

Mögli­cher­wei­se wird der Streit entschärft durch ei­ne gleich­zei­tig mit der Verlänge­rung des Mut­ter­schafts­ur­laubs ei­ner­ge­hen­de An­rech­nung von El­tern­zeit auf Mut­ter­schafts­ur­laub. Ei­ne sol­che Klau­sel ist be­reits in dem Ent­wurf des Eu­ropäischen Par­la­ments vor­ge­se­hen. Da­nach sol­len die letz­ten vier Wo­chen des (verlänger­ten) Mut­ter­schafts­ur­laubs und die El­tern­zeit auf­ein­an­der an­re­chen­bar sein. Ei­ne sol­che Re­ge­lung hätte zur Fol­ge, dass der Mut­ter­schutz in der Bun­des­re­pu­blik „nur“ von der­zeit zwölf auf 16 Wo­chen aus­ge­dehnt wer­den müss­te. In die­ser Form fal­len die Mehr­be­las­tung für Ar­beit­neh­mer bzw. die Kran­ken­kas­sen deut­lich ge­rin­ger aus als nach den ursprüng­li­chen Pla­nun­gen.

Es ist zu ver­mu­ten, dass in dem vom Eu­ropäischen Par­la­ment ver­ab­schie­de­te Ent­wurf ein we­nig Ver­hand­lungs­tak­tik steckt. Denn nun hat sich der Mi­nis­ter­rat mit dem Ent­wurf zu be­fas­sen, und des­sen Stand­punkt wird vor­aus­sicht­lich von dem der Eu­ropäischen Kom­mis­si­on und dem des Eu­ropäischen Par­la­ments ab­wei­chen. Wahr­schein­lich wird da­her ein Ver­mitt­lungs­aus­schuss ein­be­ru­fen, so dass das Re­sul­tat der der­zeit in Gang ge­setz­ten Richt­li­ni­enände­rung of­fen ist.

Wie auch im­mer man die ge­plan­te Verlänge­rung des Mut­ter­schutz­ur­laubs aus­fal­len wird und wie auch im­mer man sie be­wer­tet - schnell wird sie je­den­falls nicht kom­men. Denn auch bei ra­schem wei­te­rem Ver­hand­lungs­ab­lauf wird die Richt­li­ni­enände­rung frühes­tens Mit­te 2011 ver­bind­lich be­schlos­sen wer­den. Da EU-Richt­li­ni­en den Mit­glied­staa­ten geräum­i­ge Um­set­zungs­fris­ten gewähren, schließt sich dar­an ei­ne zwei Jah­re dau­ern­de Um­set­zungs­frist an. So­mit ist vor Mit­te 2013 mit ei­ner Ände­rung des MuSchG nicht zu rech­nen.

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Letzte Überarbeitung: 20. September 2016

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