- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2013, 8 Sa 560/12
Schlagworte: | Gratifikation, Tarifvertrag: Auslegung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 560/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 10.04.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 15.11.2012, 8 Ca 954/12 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 635/13 |
|
Aktenzeichen:
8 Sa 560/12
8 Ca 954/12
Arbeitsgericht Ludwigshafen
Entscheidung vom 10.04.2013
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.11.2012 - 8 Ca 954/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes.
Der 1947 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.1972 bis zum 29.02.2012 als Angestellter beschäftigt. Ab dem 01.01.2009 befand er sich in der passiven Phase der Altersteilzeit.
Gemäß § 2 des zwischen den Parteien unter dem 27.03.1973 geschlossenen Arbeitsvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 6 f. der Akte Bezug genommen wird, bestimmte sich das Arbeitsverhältnis "nach dem Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) vom 23.02.1961 und dem diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Fassung". Mit Beschluss der Bistums-Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA) C-Stadt zur Übernahme von Regelungen des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 07.06.2006 (Bl. 8 ff. d.A.) wurden die Regelungen des TVöD (VKA) dem kirchlichen Arbeitsvertragsrecht zugrunde gelegt, soweit die Bistums-KODA keine abweichenden Beschlüsse fasst. Im Hinblick darauf sind beide Parteien übereinstimmend der Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers (zuletzt) die Vorschriften des TVöD (VKA) in der KODA-Fassung Anwendung fanden.
Mit seiner am 05.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch Zahlung eines Jubiläumsgeldes gemäß § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung in Höhe von 1.000,00 Euro geltend gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes sei begründet, da er die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren bei der Beklagten vollendet habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Jubiläumsgeld zu, da das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit geendet habe.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.11.2012 (Bl. 68 f. d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.11.2012 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f. dieses Urteils (= Bl. 70 f. d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 20.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 21.01.2013, begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Ansicht des Arbeitsgerichts, Voraussetzung für die Zahlung des Jubiläumsgeldes sei, dass an dem Tag, der der Vollendung der vierzigjährigen Dienstzeit nachfolge, das Arbeitsverhältnis noch bestehen müsse, könne bei richtiger Auslegung des § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) nicht gefolgt werden. Insoweit sei nämlich ausschließlich die in der Tarifnorm enthaltene Formulierung "bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren" maßgebend. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, es fehle vorliegend nicht die letzte Sekunde an der Vollendung der erforderlichen Dienstzeit, sondern an der ersten Sekunde des Jubiläumstages, so sei nicht ersichtlich, woraus sich dies ergeben solle. Der Wortlaut der Tarifnorm liefere diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen führe das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis auch nicht zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der unbefangene Arbeitnehmer, der eine derart lange Beschäftigungszeit von 40 Jahren in einem Arbeitsverhältnis erreicht habe, könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm nur deshalb das Jubiläumsgeld nicht zustehen solle, weil am Tag nach Vollendung der Beschäftigungszeit kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 21.01.2013 (Bl. 94 - 98 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 25.02.2013 (Bl. 110 - 113 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Jubiläumsgeldes.
Es kann offen bleiben, ob entsprechend der insoweit übereinstimmenden Rechtsansicht der Parteien die Vorschriften des TVöD (VKA) KODA-Fassung oder in Ansehung der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung die Bestimmungen des TV-L oder diejenigen des TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die ansonsten - insbesondere hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzun- gen - wortgleichen Regelungen in § 23 TVöD (VKA) KODA-Fassung einerseits und in § 23 TV-L sowie in § 23 TVöD andererseits unterscheiden sich bezüglich des Jubiläumsgeldes bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren lediglich in der Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Zahlungsanspruchs (TVöD und TV-L: 500,00 Euro; TVöD (VKA) KODA-Fassung: 1.000,00 Euro). Nach keiner dieser Vorschriften steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes zu.
§ 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung lautet wie folgt:
"(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer
Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 600 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 1000 Euro,
c) von 50 Jahren in Höhe von 1.200 Euro.
…"
Im Streitfalle sind die einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes von 1000,00 Euro nach § 23 Abs. 2 b TVöD (VKA) KODA-Fassung nicht erfüllt.
Zwar ist die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren vorliegend vollendet. Die 40-Jahresfrist begann gemäß § 187 Abs. 2 BGB mit Beginn des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses der Parteien, dem 01.03.1972 und endete gemäß § 188 Abs. 2 zweite Alternative BGB mit Ablauf des 29.02.2012, dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung setzt jedoch über die Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit hinaus voraus, dass das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) besteht. Hieran fehlt es im Streitfall, da das Arbeitsverhältnis des Klägers gleichzeitig mit Vollendung der vierzigjährigen Beschäftigungszeit endete.
Die Anspruchsvoraussetzung des (fort)bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit ergibt sich bei Auslegung der maßgeblichen Vorschrift. Dabei kann, da die Bistums-KODA die in § 23 TVöD bzw. in § 23 TV-L normierten Anspruchsvoraussetzungen unverändert übernommen hat, auf die für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze zurückgegriffen werden.
Die Auslegung des normativen Teil eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt, m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass ein Anspruch auf Jubiläumsgeld nur dann entstehen kann, wenn das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit zumindest noch für die Dauer einer "logischen Sekunde" fortbesteht. Dies kommt im Wortlaut der von der Bistums-KODA übernommenen tariflichen Regelungen dadurch deutlich zum Ausdruck, dass nur "Beschäftigte" ein Jubiläumsgeld erhalten. Endet ein Arbeitsverhältnis - wie vorlie-gend - gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit, so ist der Arbeitnehmer nicht mehr "Beschäftigter" im Sinne der Tarifnorm mit der Folge, dass ein Anspruch auf Jubiläumsgeld nicht entsteht (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD, § 23 Rz. 53).
Der Tarifwortlaut ist insoweit eindeutig. Entgegenstehende Gesichtspunkte ergeben sich weder aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang noch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages. Auch unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität bestehen keinerlei Bedenken gegen dieses Auslegungsergebnis.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) zuzulassen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |