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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012, 22 Sa 1238/12
Schlagworte: | Insolvenzanfechtung, Insolvenz des Arbeitgebers | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 22 Sa 1238/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.11.2012 | |
Leitsätze: | 1. Eine nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich geleistete Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines wirksamen Insolvenzeröffnungsantrages ist eine Rechtshandlung, die nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist mit der Folge, dass das Erlangte nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist. Die Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmittel rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zum Fall der freiwilligen Leistung (so auch BAG vom 19.05.2011 – 6 AZR 736/09). erfasst, Anwendung (gegen LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.09.2012 – 4 Sa 1166/12). Nach der Entscheidung des GmS-OBG vom 27.09.2010 – GmS-OBG 1/09 – handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weil nicht die Insolvenzanfechtung als solche Streitgegenstand ist, sondern die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung. 3. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist nicht dahingehend beschränkt, dass Ausschlussfristen nicht Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen erfassen könnten (so für Ansprüche aus § 717 II ZPO BAG 18.12.2008 – 8 AZR 105/08; a. A. für Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung BAG 19.11.2003 – 10 AZR 110/03). |
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Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 21.06.2011 - 3 Ca 26/12 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 02.11.2012
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
22 Sa 1238/12
3 Ca 26/12
Arbeitsgericht Frankfurt (Oder)
F.
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
Pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 22. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2012
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter O. und K.
für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.06.2011 – 3 Ca 26/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
B. K. O. M. K.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Arbeitsentgelt aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
Der Beklagte war seit dem 14.03.2005 als Kraftfahrer und Bauwerker im Betrieb der A. & D. T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt und schloss mit dieser einen Vergleich über die Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate November 2010 bis Februar 2011, dessen Inhalt am 29.03.2011 durch gerichtlichen Beschluss
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des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) – 5 Ca 386/11 – festgestellt worden ist. Nachdem die Schuldnerin lediglich die Vergütung für November 2010 gezahlt hatte, betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss. Die Schuldnerin überwies daraufhin am 09.06.2011 einen Betrag von 3.584,52 Euro an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Nachdem weitere Lohnzahlungen nicht geleistet wurden, kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis am 01.07.2011 fristlos.
Auf den am 21.03.2011 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Antrag der DAK auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzte das Insolvenzgericht mit dem Beschluss vom 16.06.2011 den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter ein und eröffnete mit dem Beschluss vom 29.08.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin unter Bestellung des Beklagten als Insolvenzverwalter.
Mit den Schreiben vom 18.10.2011, das dem Beklagten am 19.10.2011 zuging, und vom 08.01.2011, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Zahlung von 3.584,52 Euro anfechtbar sei, und machte den Rückgewähranspruch geltend. Der Beklagte reagierte weder auf dieses erste noch auf das weitere Schreiben.
Die Klageschrift vom 03.01.2012, mit der der Kläger den Anspruch weiter verfolgt hat, ist am 05.01.2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangen und dem Beklagten am 11.01.2012 zugestellt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem am 21.06.2012 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 108 bis 110 d.A.), abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zahlung im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei zwar eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Der sich hiernach aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ergebende Rückgewähranspruch des Klägers sei jedoch nach § 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) verfallen, da der Kläger die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht gewahrt habe. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 1/09) vom 27.09.2010 sei – abweichend vom BAG (Urteil vom 19.11.2003 – 10 AZR 110/03) – davon auszugehen, dass es sich bei dem Rückgewähranspruch nach einer Insolvenzanfechtung zumindest um einen Anspruch handelt, der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, und der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Arbeitgeber handelt; auf welcher Rechtsgrundlage der Rückzahlungsanspruch beruhe, sei unerheblich.
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Gegen dieses ihm am 25.06.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 29.06.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er vertritt die Auffassung, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingreife und trägt hierzu vor: Der Rückgewähranspruch sei allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, stehe ihm ausschließlich in seiner Funktion als Insolvenzverwalter zu und sei von seiner Rechtsnatur gerade kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des BAG stehe ein solches gesetzliches Schuldverhältnis außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Hieran ändere sich auch nichts durch die Entscheidung des GmS-OGB, da dort ausschließlich die Rechtswegfrage entscheiden worden sei. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Ansprüche seien nur solche, die im Grundsatz von den Arbeitsvertragsparteien geregelt werden könnten. Zum intendierten Charakter der tariflichen Ausschlussfrist passe der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch nicht. Bei ihrer Anwendung käme es zu einer Bevorzugung von Arbeitnehmern, die dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in der InsO widerspräche, und zu einer Umgehung der Verjährungsregelung in § 146 InsO, der eine abschließende Regelung enthalte. Im Übrigen sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 01.12.2010 die zweistufige Ausschlussfrist des § 15 BRTV wegen Verstoßes des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz verfassungswidrig und damit unwirksam. Einem Insolvenzverwalter sei es weder zumutbar noch möglich, alle Insolvenzanfechtungsansprüche innerhalb einer solchen Ausschlussfrist zu prüfen und geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.06.2012 – 3 Ca 26/12 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.584,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfrist mit Rechtsausführungen und trägt im Übrigen vor:
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Die Gleichstellung aller Gläubiger unter Einschluss der Forderungen der Arbeitnehmer auf ihren Lohn sei verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip. Eine Gleichbehandlung aller Gläubiger liege gerade nicht vor, da wirtschaftlich stärkere Gläubiger, insbesondere Finanzinstitute, sowohl durch § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO als auch durch Ab- und Aussonderungsrechte zusätzlich gesichert seien. Jedenfalls müsse aufgrund der Lohnabrechnung ein Treuhandverhältnis angenommen werden. Die Zahlung aufgrund der Vorpfändung könne, wie das LAG Nürnberg (Urteil vom 30.04.2012 – 7 Sa 557/11) zutreffend angenommen habe, nicht als inkongruente Deckung angesehen werden. Einer Rückzahlungspflicht stehe auch entgegen, dass sein Anspruch gegen die Schuldnerin aus einer unerlaubten Handlung resultiere, weil diese ihn über ihre Zahlungsunfähigkeit nicht informiert und dadurch eine frühere Kündigung verhindert habe. Schließlich sei er mangels Kenntnis des Eröffnungsantrages und einer Zahlungsunfähigkeit gutgläubig gewesen, so dass wegen Kongruenz eine Anfechtung ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO.
2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat zwar einen Rückgewähranspruch zur Insolvenzmasse nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in der geforderten Höhe erworben. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 15 Abs. 2 BRTV wegen nicht rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung verfallen.
2.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 29.03.2011 am 09.06.2011 geleistete
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Zahlung in Höhe von 3.584,52 Euro eine Rechtshandlung, die nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist mit der Folge, dass das Erlangte nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist.
2.1.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
2.1.1.1 Dem Beklagten stand zum Zeitpunkt der Zahlung zwar ein fälliger Entgeltanspruch nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 zu. Er hatte die Leistung jedoch nicht „in der Art“ zu beanspruchen.
2.1.1.1.1 Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur Urteil vom 19.05.2011 – 6 AZR 736/09 – NZI 2011, 644 ff. [645]) sowie des BGH (vgl. etwa Urteil vom 23.03.2006 – IX ZR 116/03 – NZI 2006, 397 ff. [398]), der sich die Kammer anschließt, ist eine während der „kritischen“ Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Dabei wird die Inkongruenz aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen Zurückdrängung des – die Einzelzwangsvollstreckung beherrschenden – Prioritätsprinzips sowie aus der Erwägung hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden soll (BGH 09.09.1997 – IX ZR 14/97 – NJW 1997, 3445). Das – mit einem „Wettlauf der Gläubiger“ verbundene – Prioritätsprinzip führt nur so lange zu mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens im Einklang stehenden Ergebnissen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch die Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners zu befriedigen. Ist dies nicht mehr der Fall, wovon im „kritischen“ Zeitraum auszugehen ist, tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmaßnahmen eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (vgl. BAG 19.05.2011 – 6 AZR 736/09 – a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
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2.1.1.1.2 Ein hiervon abweichender gesetzgeberischer Wille ist nicht daraus abzuleiten, dass Art. 2 Nr. 4 des Entwurfs eines „Gesetz(es) zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ (BT-Drucks. 16/886 S. 5) eine Ergänzung des § 131 Abs. 1 InsO dahingehend vorgesehen hatte, dass eine Rechtshandlung nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1 werde, dass der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Diese Änderung ist – aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/3844, S. 11) unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung – nicht Gesetz geworden, so dass die Rechtsprechung insoweit eine gesetzgeberische Legitimation erfahren hat (vgl. BAG 19.05.2011 – 6 AZR 736/09 – a.a.O., I. 4. a) der Gründe).
2.1.1.1.3 Damit ist auch das Argument des Beklagten, dass dann, wenn die Schuldnerin zum gleichen Zeitpunkt freiwillig die Entgeltforderung aus dem Vergleich erfüllt hätte, eine Anfechtbarkeit nicht vorgelegen hätte und eine solche Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar sei, nicht durchgreifend. Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt sich daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger vor einem solchen Zugriff ausschließt (BAG 19.05.2011 – 6 AZR 736/09 – a.a.O, I. 4. b) der Gründe).
2.1.1.2 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf seine Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und eines Eröffnungsantrages.
Anders als nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist bei einer inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO eine dahingehende Kenntnis des Gläubigers zum Zeitpunkt der Handlung nicht Voraussetzung für die Anfechtbarkeit. Einer Privilegierung eines „gutgläubigen“ Arbeitnehmers im Rahmen der Auslegung der Bereicherungsregelung steht die Gleichstellung des Anfechtungsgegners mit einem bösgläubigen Bereichungsschuldner in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO entgegen (BAG vom 19.05.2011 – 6 AZR 736/09 – a.a.O., I. 5. e) der Gründe).
2.1.1.3 Ob bei einem Bargeschäft nach § 142 InsO dann eine Inkongruenz nach § 131 InsO anzunehmen ist, wenn die Leistung im Rahmen der
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Zwangsvollstreckung erlangt wurde, bedarf hier keiner näheren Ausführungen, da vorliegend die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht vorliegen.
Die Zahlung vom 09.06.2011 bezieht sich auf Arbeitsleistungen bis einschließlich Februar 2011, so dass der Dreimonatszeitraum (vgl. hierzu BAG vom 06.10.2011 – 6 AZR 262/10 – NZI 2011, 981 ff.) überschritten ist.
2.1.2 Schließlich greift auch nicht der Einwand des Beklagten, die Annahme einer inkongruenten Deckung sei durch ein aufgrund der Lohnabrechnung begründetes Treuhandverhältnis ausgeschlossen.
Abgesehen davon, dass sich die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.04.2002 – IX ZR 211/01 – NZI 2002, 378 ff.) auf ein Treuhandverhältnis in Bezug auf abgerechnete, als Guthaben in den Buchhaltungsunterlagen ausgewiesene Sozialversicherungsbeiträge bezieht, fehlt es an einem Vortrag des Beklagten zur Begründung eines solchen Treuhandverhältnisses; die Lohnabrechnung selbst stellt lediglich eine Wissens- und keine Willenserklärung dar.
2.1.3 Nicht nachvollziehbar ist der Hinweis des Beklagten auf eine unerlaubte Handlung der Schuldnerin, was einem Rückgewähranspruch entgegen stehen soll.
Der Beklagte hat einen solchen Anspruch, dessen Voraussetzungen er im Übrigen auch nicht dargelegt hat, weder gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht noch ist auf hierauf geleistet worden. Auch ist nicht erkennbar, wie sich ein eventueller Schadensersatzanspruch auf den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch auswirken soll; § 89 InsO stellt insoweit keinen Zusammenhang her.
2.1.4 Auch die Ausführungen des Beklagten zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Rückgewähranspruchs in der vorliegenden Konstellation stehen der Begründung eines Anspruchs des Klägers nicht entgegen.
Abgesehen davon, dass eine Verfassungswidrigkeit der §§ 131, 143 InsO allenfalls eine Vorlagepflicht nach Art. 100 GG auslösen könnte, die vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit ohnehin nicht in Betracht käme, hat die Kammer auch
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keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Auslegung der genannten Normen mit den Grundrechten und dem Sozialstaatsgebot.
Die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, den aufgrund (vor-)geleisteter Arbeit verdienten Lohn zurückzahlen zu müssen, mag für den Betroffenen schwer nachvollziehbar sein und dem Gerechtigkeitsempfinden der Mehrzahl der Rechtsunterworfenen zuwiderlaufen. Die Beseitigung der Privilegierung von Arbeitseinkommen in der Insolvenz, wie sie noch durch die Zuordnung von Vergütungsrückständen in § 59 Abs. 1 Nr. 3 a) KO geregelt war, erfolgte im Interesse der Gleichbehandlung der Gläubiger. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darin gesehen werden, dass insbesondere Finanz- und Kreditinstitute Ab- und Aussonderungsrechte in der Insolvenz geltend machen können; bei entsprechenden Sicherungen stünden solche Rechte auch anderen Gläubigern zu. Als dem Sozialstaatsprinzip genügende Berücksichtigung der existenziellen Bedeutung der Arbeitsvergütung ist der Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III anzusehen, auch wenn dieser im Einzelfall – wie vorliegend – nicht den gesamten Lohnausfall abdeckt. Der Vergütungsanspruch lebt nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auf, so dass zumindest die Chance besteht, wenigstens eine quotale Befriedigung zu erreichen.
2.2 Der hiernach entstandene Rückgewähranspruch ist nach § 15 BRTV verfallen.
2.2.1 Der BRTV vom 04.07.2002 i. d. F. vom 20.08.2007 fand auf das Arbeitsverhältnis des Beklagten mit der Schuldnerin aufgrund seiner Allgemeinverbindlichkeit und nach seinem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich Anwendung; soweit der Kläger letzteres zunächst bestritten hatte, hat er nach Vorlage des Arbeitsvertrages, aus dem sich die Beschäftigung als gewerblicher Arbeitnehmer ergibt, sein Bestreiten nicht aufrecht erhalten.
Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.07.2011 ist die Anwendung des BRTV nicht hinfällig geworden.
2.2.2 Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 15 BRTV nicht gewahrt.
Er hat mit seinem Schreiben vom 18.10.2011, das dem Beklagten am Folgetag zugegangen ist, den Anspruch zunächst innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 BRTV
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rechtzeitig geltend gemacht, da der Rückgewähranspruch mit der Insolvenzeröffnung am 29.08.2011 entstanden ist.
Nachdem der Beklagte hierauf jedoch nicht reagiert hatte, hätte er innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der zweiwöchigen Erklärungsfrist Klage erheben müssen. Da die Erklärungsfrist am 03.11.2011 abgelaufen ist, hätte die Klage bis einschließlich 03.01.2012 erhoben werden müssen. Der Klageeingang am 05.01.2012, einem Donnerstag, wahrt diese Frist nicht.
2.2.3 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die tarifliche Ausschlussfrist auf den Rückgewähranspruch anwendbar.
2.2.3.1 Eine Unanwendbarkeit des § 15 Abs. 2 BRTV folgt nicht bereits, wie der Kläger meint, aus einer Verfassungswidrigkeit. Von einer solchen ist das BVerfG in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BvR 1682/07 – nicht ausgegangen. Vielmehr hat es eine gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten durch eine Entscheidung eines LAG darin gesehen, dass dort zur Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussklausel eine bezifferte gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche eines Arbeitnehmers verlangt wurde, die vom Ausgang des Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig waren.
Abgesehen davon, dass die hier streitgegenständliche Ausschlussklausel für derartige Fälle eine gesonderte Regelung enthält, bedurfte es zur Wahrung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nur der Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung der tariflichen Verfallklausel, die das BAG mittlerweile (Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 924/11) vollzogen hat, indem es die unbezifferte Geltendmachung ausreichen lässt.
2.2.3.2 Der streitgegenständliche Rückgewähranspruch des Klägers fällt auch inhaltlich unter die tarifliche Ausschlussklausel.
2.2.3.2.1 § 15 BRTV erfasst nach seinem Wortlaut alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.
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Der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO stellt einen solchen Anspruch dar. Die Entscheidung des GmS-OBG vom 27.09.2010 – GmS-OBG 1/09 – zum Rechtsweg für entsprechende Klagen ist nach Auffassung der Kammer auf die Einordnung des Anspruchs übertragbar. Dort ist ausgeführt, dass es sich um einen bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, § 2 Abs. 1 Nr. 3. a) ArbGG handelt, da Streitgegenstand nicht die insolvenzrechtliche Anfechtung als solche sei, sondern die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, weshalb die die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts nach den §§ 129 ff. InsO ohne Belang sei. Auch handele es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da der Insolvenzverwalter für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sei, da er mit der Insolvenzeröffnung in die Arbeitgeberstellung des Schuldners eintrete und die Funktion des Arbeitgebers während dieser Zeit statt des Vertragsarbeitgebers ausübe. Dabei sei es unerheblich, ob der Insolvenzverwalter aufgrund des nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechts tätig werde oder er aufgrund eines ihm von der Insolvenzordnung anderweitig eingeräumten Rechts – wie u.a. dem Anfechtungsrecht nach den §§ 129 ff. InsO – auf das Arbeitsverhältnis einwirke.
Hieraus folgt, dass auch in Bezug auf die Einordnung des Rückgewähranspruchs gegen den Arbeitnehmer nicht eingewandt werden kann, dass der Insolvenzverwalter hier nicht als Arbeitgeber handele, da nur ihm in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, nicht jedoch einem sonstigen Arbeitgeber ein Insolvenzanfechtungsrecht, das zu dem Rückzahlungsanspruch führt, zustehe.
2.2.3.2.2 Eine Einschränkung der tariflichen Regelung dahingehend, dass ein aus einer Insolvenzanfechtung resultierender Rückgewähranspruch ausgenommen sein soll, folgt nicht aus einer Beschränkung der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.
Bei der tariflichen Ausschlussklausel handelt es sich um eine Inhaltsnorm i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG, die grundsätzlich innerhalb der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien liegt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geltendmachungsfristen auch für solche Ansprüche geregelt werden können, die auf nicht dispositiven gesetzlichen Normen beruhen (vgl. etwa für
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Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung BAG vom 18.08.2011 – 8 AZR 187/10 – zitiert nach juris), da der Anspruch als solcher nicht verändert bzw. beschränkt wird (vgl. zur Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs BAG vom 09.08.2011 – 9 AZR 365/10 – NZA 2011, 1421 ff.).
Soweit in der Rechtsprechung in Bezug auf den Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO etwas Anderes angenommen wird (so BAG vom 19.11.2003 – 10 AZR 110/03 – NZA 2004, 208 ff.), wird lediglich auf die Meinung in der – insolvenzrechtlichen – Literatur verwiesen, ohne die Beschränkung der tariflichen Regelungsmacht weiter zu begründen. Die Kammer sieht keinen Grund, den insolvenzrechtlich begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt nur wegen seiner Begründung im Insolvenzrecht was die Regelungskompetenz anbelangt, anders zu behandeln als andere gesetzlichen Ansprüche, die nicht tarifdispositiv sind.
2.2.3.2.3 Eine einschränkende Auslegung der Tarifregelung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Insolvenzanfechtung ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. und der Rückgewähranspruch hieraus resultiert.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Tarifliche Ausschlussklauseln sind nach dem mit einer weiten Formulierung verfolgten Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen, sind nicht eng auszulegen (BAG vom 18.08.2011 – 8 AZR 187/10 – zitiert nach juris, Rn. 25 f.).
Diese Auslegung führt nicht dazu, dass ein Anspruch, der auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis, § 241 BGB, beruht, das sich aus Normen ergibt, die nicht dem Arbeitsrecht zuzuordnen sind, nicht von der tariflichen Ausschlussklausel erfasst ist. So unterliegt es keinem Zweifel, dass auch Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB von tariflichen Ausschlussklauseln, erfasst werden.
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Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.12.2008 – 8 AZR 105/08 – AP § 717 Nr. 9) zur Erstreckung einer tariflichen Ausschlussfrist auf einen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO. Auch hier handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Rückzahlungsanspruch begründet ist. Dass der Anspruch nicht aus dem Arbeitsvertrag resultieren muss, hält das BAG zu Recht für unerheblich. Weshalb zwischen einem Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO und einem Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Eingreifens einer tariflichen Ausschlussfrist differenziert werden müsste, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht (so auch LAG Nürnberg vom 05.09.2012 – 4 Sa 561/11 – zitiert nach juris; a. A. LAG Berlin vom 12.09.2012 – 4 Sa 1166/12 – ohne jedoch auf diese Rechtsprechung einzugehen).
2.2.3.2.4 Die tarifliche Verfallklausel wird vorliegend auch nicht durch eine spezialgesetzliche Fristenregelung verdrängt.
Während § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zur Ausübung der Anfechtung noch eine Ausschlussfrist von einem Jahr vorsah, enthielt § 146 Abs. 1 InsO in der vom 01.01.1999 bis zum 14.12.2004 geltenden Fassung die Regelung, dass der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verjährt.
Diese Normen enthalten auch nach Ansicht der erkennenden Kammer eigenständige Fristenregelungen, die für die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen keinen Raum lassen. Etwas anderes gilt jedoch seit Inkrafttreten der Neufassung des § 146 Abs. 1 InsO durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (BGBl I, S. 3214) am 15.12.2004. Nunmehr wird für die Verjährung des Anfechtungsanspruchs lediglich auf die Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen. Diese allgemeinen Verjährungsvorschriften gehen jedoch tariflichen Geltendmachungsfristen grundsätzlich nicht vor. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der nunmehrigen gesetzlichen Konstruktion nicht mehr der Ausübung eines Anfechtungsrechts bedarf, sondern nur der Geltendmachung der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen einer anfechtbaren Rechtshandlung entstehende Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO.
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Aus den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ergibt sich keine andere Auslegung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einhaltung der tariflichen Geltendmachungsfristen nicht faktisch unmöglich. Abgesehen davon, dass der Kläger vorliegend offensichtlich nicht gehindert war, innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit des Insolvenzanfechtungsanspruchs, also des Rückzahlungsanspruchs, dessen Bestehen zu ermitteln und diesen gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich geltend zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung von Zahlungen an Arbeitnehmer in den „kritischen“ Zeiträumen jedenfalls der §§ 130, 131 InsO ein überschaubarer Vorgang ist, für den der Insolvenzverwalter insbesondere in Betrieben mit größerer Beschäftigtenzahl entsprechende Dienstleistungen im Wege der Delegation in Anspruch nehmen kann. Abgesehen hiervon kann eine derartige Überprüfung bereits im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorbereitet werden, so dass sich ein mehrmonatiger – vorliegen ca. zweimonatiger – Vorlauf ergibt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
Für den Beklagten ist kein Rechtsmittel gegeben.
B. K. O. M. K.
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |