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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 02.11.2012, 22 Sa 1238/12

   
Schlagworte: Insolvenzanfechtung, Insolvenz des Arbeitgebers
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 22 Sa 1238/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.11.2012
   
Leitsätze:

1. Eine nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich geleistete Zahlung rückständiger Arbeitsvergütung durch den Arbeitgeber nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines wirksamen Insolvenzeröffnungsantrages ist eine Rechtshandlung, die nach §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist mit der Folge, dass das Erlangte nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren ist.

Die Inanspruchnahme staatlicher Zwangsmittel rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung zum Fall der freiwilligen Leistung (so auch BAG vom 19.05.2011 – 6 AZR 736/09).
2. Auf den Rückgewahranspruch des Insolvenzverwalters findet eine tarifliche Verfallklausel (hier § 15 BRTV Bau a.F.), die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,

erfasst, Anwendung (gegen LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.09.2012 – 4 Sa 1166/12). Nach der Entscheidung des GmS-OBG vom 27.09.2010 – GmS-OBG 1/09 – handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, weil nicht die Insolvenzanfechtung als solche Streitgegenstand ist, sondern die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung.

3. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist nicht dahingehend beschränkt, dass Ausschlussfristen nicht Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen erfassen könnten (so für Ansprüche aus § 717 II ZPO BAG 18.12.2008 – 8 AZR 105/08; a. A. für Rückgewähransprüche aufgrund Insolvenzanfechtung BAG 19.11.2003 – 10 AZR 110/03).
4. Anders als § 41 Abs. 1 Satz 1 KO enthält § 146 Abs. 1 InsO in der seit 15.12.2004 geltenden Fassung kein eigenständiges Fristenregime für die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen durch den Insolvenzverwalter mehr, das Vorrang vor der tariflichen Regelung hätte. Eine einschränkende Auslegung der Tarifklausel ist auch nicht wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens geboten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 21.06.2011 - 3 Ca 26/12
   

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