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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 18.11.2011, 16 TaBV 129/11

   
Schlagworte: Betriebsrat: Sachmittel
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 16 TaBV 129/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.11.2011
   
Leitsätze:

1. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (BAG 14.7.2010 - 7 ABR 80/08 - AP Nr. 107 zu § 40 BetrVG 1972).

2. Durch das zur Verfügung Stellen von Mobiltelefonen wird die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die Kosten für 16 weitere Mobiltelefone in Höhe von insgesamt 352 € monatlich bei konzernweit 32.000 Mobiltelefonen mit einer monatlichen Belastung von 704.000 € für den Arbeitgeber als zumutbar erachtet hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.02.2011, 11 BV 540/10
   

Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt

 

Verkündet am:

28. No­vem­ber 2011

Ak­ten­zei­chen: 16 TaBV 129/11
(Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main: 11 BV 540/10)

Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Im Na­men des Vol­kes

Be­schluss

In dem Be­schluss­ver­fah­ren mit den Be­tei­lig­ten

1.
An­trag­stel­ler und
Be­schwer­deführer

Ver­fah­rens­be­vollmäch­tigt.:

2.
An­trags­geg­ne­rin und
Be­tei­lig­te

Ver­fah­rens­be­vollmäch­tigt.:

hat das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt, Kam­mer 16,
auf die münd­li­che Anhörung vom 06. De­zem­ber 2011

durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt XXX als Vor­sit­zen­den
und dem eh­ren­amt­li­chen Rich­ter XXX
und dem eh­ren­amt­li­chen Rich­ter XXX

für Recht er­kannt:

Auf die Be­schwer­de des An­trag­stel­lers wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 3.2.2011 – 11 BV 540/10 – ab­geändert:

Die Be­tei­lig­te zu 2 wird ver­pflich­tet, dem An­trag­stel­ler 16 Mo­bil­te­le­fo­ne zur Verfügung zu stel­len.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 

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Gründe:

I.

Die Be­tei­lig­ten strei­ten um das zur Verfügung stel­len von Mo­bil­te­le­fo­nen.

Der Ar­beit­ge­ber be­treibt ei­ne Flug­ge­sell­schaft. Bei ihm ist ein Be­triebs­rat für das Bo­den­per­so­nal ge­bil­det, der aus 33 Mit­glie­dern be­steht. Die­ser ist für et­wa 6500 Mit­ar­bei­ter zuständig. Der Ar­beit­ge­ber stellt dem Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den, sei­nem Stell­ver­tre­ter, dem Vor­sit­zen­den des Per­so­nal­aus­schus­ses und dem Vor­sit­zen­den des Ar­beits­zeit­aus­schus­ses ein Mo­bil­te­le­fon zur Verfügung. Wei­te­re 13 Be­triebs­rats­mit­glie­der verfügen aus dienst­li­chen Gründen über ein Mo­bil­te­le­fon. Für die ver­blei­ben­den 16 Be­triebs­rats­mit­glie­der be­gehrt der Be­triebs­rat die Zur­verfügung­stel­lung je ei­nes Mo­bil­te­le­fons. Der Be­triebs­rat will da­mit die Er­reich­bar­keit sei­ner Mit­glie­der während Mee­tings und bei even­tu­el­len Orts­be­ge­hun­gen, bei de­nen kei­ne Er­reich­bar­keit per Fest­netz­an­schluss be­steht, si­cher­stel­len. Der Um­fang der Zeit, in de­nen die Be­triebs­rats­mit­glie­der nicht über das Fest­netz er­reich­bar sind, ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten strei­tig. Nach Aus­kunft der Ein­kaufs­ab­tei­lung des Ar­beit­ge­bers lie­gen die Kos­ten für ein Han­dy im Kon­zern der­zeit bei durch­schnitt­lich 22 € pro Mo­nat. Der Be­triebs­rat geht kon­zern­weit von 32.000 vor­han­de­nen Han­dys aus. Dar­aus re­sul­tie­ren ak­tu­ell mo­nat­li­che Kos­ten von 704.000 €. Der Ar­beit­ge­ber hält die Zur­verfügung­stel­lung von Mo­bil­te­le­fo­nen für sämt­li­che Be­triebs­rats­mit­glie­der für nicht er­for­der­lich. Des­halb kom­me es auf die Kos­ten, die in­so­weit auf ihn zu­kom­men, nicht an.

We­gen der Ein­zel­hei­ten des erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten und der ge­stell­ten Anträge wird auf die Ausführun­gen im Be­schluss des Ar­beits­ge­richts un­ter I. der Gründe (Blatt 86 bis 90 der Ak­ten) Be­zug ge­nom­men.

Das Ar­beits­ge­richt hat den An­trag ab­ge­wie­sen. Der Ar­beit­ge­ber sei nach § 40 Abs. 2 Be­trVG ver­pflich­tet, dem Be­triebs­rat in er­for­der­li­chem Um­fang In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik zur Verfügung zu stel­len. An der Er­for­der­lich­keit feh­le es hier. Dem Be­triebs­rat könne nicht dar­in ge­folgt wer­den, dass oh­ne Mo­bil­te­le­fon nicht gewähr­leis­tet sei, dass Be­triebs­rats­mit­glie­der in Mee­tings, Aus­schuss­sit­zun­gen oder bei der Wahr­neh­mung von überört­li­chen Auf­ga­ben er­reich­bar sind. Wenn ein Be­triebs­rats­mit­glied in ei­nem Mee­ting ist, könne es dies dem Be­triebs­rats­se­kre­ta­ri­at mit­tei­len, das die Aus­kunft an den Mit­ar­bei­ter wei­ter ge­ben könne. Zum an­de­ren sei­en

 

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so­wohl bei Mee­tings, Aus­schuss­sit­zun­gen als auch bei überört­li­chen Mee­tings je­weils Fest­netz­an­schlüsse vor­han­den, über wel­che die Mit­ar­bei­ter das Be­triebs­rats­mit­glied er­rei­chen können. So­weit die Be­triebs­rats­mit­glie­der -wie der Be­triebs­rat ausführe- zu 20% der Ar­beits­zeit nicht in ih­rem Büro sei­en, sei ei­ne aus­rei­chen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on auch in die­sem Fall über das Be­triebs­rats­se­kre­ta­ri­at si­cher­ge­stellt. We­gen der Ein­zel­hei­ten der Be­gründung des Ar­beits­ge­richts wird auf die Ausführun­gen un­ter II des Be­schlus­ses (Blatt 90 bis 96 der Ak­ten) Be­zug ge­nom­men.

Die­ser Be­schluss wur­de dem Be­triebs­rat am 17.6.2011 zu­ge­stellt. Er hat da­ge­gen mit ei­nem am 8. Ju­li 2011 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­schwer­de ein­ge­legt und die­se am 17.8.2011 be­gründet.

Der Be­triebs­rat ist der Auf­fas­sung, das Ar­beits­ge­richt ha­be die Ent­schei­dung des Be­triebs­rats über die Er­for­der­lich­keit von Mo­bil­te­le­fo­nen zur Er­le­di­gung sei­ner ge­setz­li­chen Auf­ga­ben durch die ei­ge­ne -die des Ar­beits­ge­richts- er­setzt. Rich­ti­ger­wei­se sei das Ar­beits­ge­richt in sei­ner Prüfung dar­auf be­schränkt, ob das ver­lang­te Sach­mit­tel auf­grund der kon­kre­ten be­trieb­li­chen Si­tua­ti­on der Er­le­di­gung ei­ner ge­setz­li­chen Auf­ga­be die­ne und ob der Be­triebs­rat nicht nur die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft berück­sich­tigt, son­dern bei sei­ner Ent­schei­dung auch den be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers Rech­nung ge­tra­gen hat. Hier­bei stel­le das Ar­beits­ge­richt zunächst selbst fest, dass Mo­bil­te­le­fo­ne für die Wahr­neh­mung der ge­setz­li­chen Auf­ga­ben ge­eig­net, nütz­lich und sinn­voll sei­en. Das Ar­beits­ge­richt stel­le aus­drück­lich fest, dass an­sons­ten ein Zeit­ver­lust, Unwägbar­kei­ten oder ein Rei­bungs­ver­lust ent­ste­he. Es set­ze je­doch sei­ne Be­wer­tung an die Stel­le der Be­wer­tung des Be­triebs­rats, in­dem es Al­ter­na­ti­ven auf­zei­ge, wie sei­ner An­sicht nach ei­ne aus­rei­chen­de Kom­mu­ni­ka­ti­on si­cher ge­stellt wer­den könne.

Der An­trag­stel­ler be­an­tragt,

den Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 3.2.2011 -11 BV 540/10- ab­zuändern und die Be­tei­lig­te zu 2 zu ver­pflich­ten, dem An­trag­stel­ler wei­te­re 16 Mo­bil­te­le­fo­ne zur Verfügung zu stel­len.

Der Be­tei­lig­te zu 2 be­an­tragt,

die Be­schwer­de zurück­zu­wei­sen.

 

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Er ver­tei­digt die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts als zu­tref­fend. Der Be­triebs­rat verfüge über ein Be­triebs­ratsbüro mit Se­kre­ta­ri­at und Fest­netz­an­schluss so­wie In­ter­net. Un­ter Berück­sich­ti­gung des­sen sei­en Mo­bil­te­le­fo­ne für al­le Be­triebs­rats­mit­glie­der nicht er­for­der­lich. Die je­der­zei­ti­ge ständi­ge Er­reich­bar­keit je­des Be­triebs­rats­mit­glied sei nicht er­for­der­lich. Im übri­gen le­ge der Be­triebs­rat nicht an­satz­wei­se dar, dass tatsächlich In­for­ma­ti­ons- und Mit­be­stim­mungslücken da­durch ent­ste­hen, dass nicht je­dem der 33 Be­triebs­rats­mit­glie­der ein Mo­bil­te­le­fon zur Verfügung steht. Die Er­reich­bar­keit sei über das Be­triebs­rats­se­kre­ta­ri­at si­cher­ge­stellt. Ein Mo­bil­te­le­fon gehöre bei der Ar­beit­ge­be­rin auch nicht zur Grund­aus­stat­tung der Beschäftig­ten.

Hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des bei­der­sei­ti­gen Vor­brin­gens der Be­tei­lig­ten wird auf die ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie die Sit­zungs­pro­to­kol­le ver­wie­sen.

II.

1. Die Be­schwer­de ist statt­haft, § 84 Abs. 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz, und zulässig, da sie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wur­de, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 Ar­beits­ge­richts­ge­setz.

2. Die Be­schwer­de ist be­gründet. Das Ar­beits­ge­richt ist zwar zu­tref­fend von dem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­wi­ckel­ten Prüfungs­maßstab aus­ge­gan­gen, hat aber sei­ne Be­wer­tung hin­sicht­lich der Er­for­der­lich­keit an die Stel­le der des Be­triebs­rats ge­setzt.

a) Nach § 40 Abs. 2 Be­trVG steht dem Be­triebs­rat In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik gleich­ran­gig ne­ben Räum­en, sach­li­chen Mit­teln und Büro­per­so­nal zur Verfügung. Die Be­schränkung des Sach­mit­tel­an­spruch des Be­triebs­rats auf den er­for­der­li­chen Um­fang dient da­zu, ei­ne übermäßige fi­nan­zi­el­le Be­las­tung des Ar­beit­ge­bers zu ver­hin­dern. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ob­liegt dem Be­triebs­rat die Prüfung, ob ein von ihm ver­lang­tes Sach­mit­tel zur Er­le­di­gung von Be­triebs­rats­auf­ga­ben er­for­der­lich und vom Ar­beit­ge­ber zur Verfügung zu stel­len ist. Die Ent­schei­dung hierüber darf er nicht al­lein an sei­nen sub­jek­ti­ven Bedürf­nis­sen aus­rich­ten. Von ihm wird viel­mehr ver­langt, dass er die be­trieb­li­chen Verhält­nis­se und die sich ihm stel­len­den Auf­ga­ben berück­sich­tigt. Da­bei hat er die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft an ei­ner sach­ge­rech­ten Ausübung des Be­triebs­rats­amts ei­ner­seits und be­rech­tig­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers, auch so­weit sie auf ei­ne Be­gren­zung der Kos­ten­tra­gungs­pflicht ge­rich­tet sind, ge­gen­ein­an­der

 

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ab­zuwägen. Die­se Grundsätze gel­ten auch für das Ver­lan­gen des Be­triebs­rats auf Über­las­sung von In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik. Die Ent­schei­dung des Be­triebs­rats über die Er­for­der­lich­keit des ver­lang­ten Sach­mit­tels un­ter­liegt der ar­beits­ge­richt­li­chen Kon­trol­le. Die­se ist auf die Prüfung be­schränkt, ob das ver­lang­te Sach­mit­tel auf­grund der kon­kre­ten be­trieb­li­chen Si­tua­ti­on der Er­le­di­gung der ge­setz­li­chen Auf­ga­ben des Be­triebs­rats dient und der Be­triebs­rat bei sei­ner Ent­schei­dung nicht nur die In­ter­es­sen der Be­leg­schaft berück­sich­tigt, son­dern auch be­rech­tig­ten Be­lan­gen des Ar­beit­ge­bers Rech­nung ge­tra­gen hat. Dient das je­wei­li­ge Sach­mit­tel der Er­le­di­gung be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Auf­ga­ben und hält sich die In­ter­es­sen­abwägung des Be­triebs­rats im Rah­men sei­nes Be­ur­tei­lungs­spiel­raums, kann das Ge­richt die Ent­schei­dung des Be­triebs­rats nicht durch sei­ne ei­ge­ne er­set­zen (Bun­des­ar­beits­ge­richt 14.7.2010 -7 ABR 80/08- AP Nr. 107 zu § Be­trVG 1972, Rand­num­mer 17 bis 19 mit wei­te­ren Nach­wei­sen).

b) Mit dem Ar­beits­ge­richt (Sei­te 8 des Be­schlus­ses, Blatt 92 der Ak­ten) ist da­von aus­zu­ge­hen, dass das zur Verfügung stel­len von Mo­bil­te­le­fo­nen für al­le Be­triebs­rats­mit­glie­der für ih­re ge­setz­li­chen Auf­ga­ben ge­eig­net, nütz­lich und sinn­voll ist. Hier­durch wird die Er­reich­bar­keit der Be­triebs­rats­mit­glie­der für die Beschäftig­ten und die Kom­mu­ni­ka­ti­on un­ter den Be­triebs­rats­mit­glie­dern ver­bes­sert. Mit dem Mo­bil­te­le­fon sind die­se nämlich auch zu Zei­ten, an de­nen sie sich nicht an ih­rem Ar­beits­platz oder im Be­triebs­ratsbüro auf­hal­ten und des­halb nicht über Fest­netz an­ge­ru­fen wer­den können, er­reich­bar. Der Be­triebs­rat hat bei sei­ner Ent­schei­dung auch die be­trieb­li­chen Verhält­nis­se hin­rei­chend berück­sich­tigt. Er hat bei sei­ner Abwägung der In­ter­es­sen der Be­leg­schaft an ei­ner sach­ge­rech­ten Ausübung des Be­triebs­rats­amts das be­rech­tig­te In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an ei­ner Be­gren­zung der Kos­ten­tra­gungs­pflicht ge­genüber ge­stellt. Hier­bei hat sich er­ge­ben, dass ei­ner­seits im Kon­zern des Ar­beit­ge­bers mo­nat­lich bei vor­han­de­nen 32.000 Han­dys von ei­ner Kos­ten­be­las­tung in Höhe von 704.000 € aus­zu­ge­hen ist. Für die An­schaf­fung von wei­te­ren 16 Mo­bil­te­le­fo­nen, um sämt­li­che Be­triebs­rats­mit­glie­der mit die­ser Tech­nik aus­zu­stat­ten, sind mo­nat­lich wei­te­re je­weils 22 €, ins­ge­samt 352 €, auf­zu­brin­gen. Wenn der Be­triebs­rat die­se Kos­ten­be­las­tung für den Ar­beit­ge­ber als zu­mut­bar er­ach­tet hat, hält sich dies im Rah­men sei­nes Be­ur­tei­lungs­spiel­raums.

Gründe, die Rechts­be­schwer­de zu­zu­las­sen, lie­gen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 Ar­beits­ge­richts­ge­setz. Ins­be­son­de­re liegt kei­ne Di­ver­genz zu den Ent­schei­dun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts München vom 20.12.2005 (8 TaBV 57/05) und des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 14. Mai 2010 (10 TaBV 97/09) vor, die die

 

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Er­for­der­lich­keit von Mo­bil­te­le­fo­nen für den Be­triebs­rat ver­neint ha­ben, da es sich hier­bei je­weils um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung un­ter be­son­de­rer Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten be­trieb­li­chen Si­tua­ti­on han­delt.

 

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