- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Berlin: Betriebsbedingte Kündigung bei Rationalisierung
Betrifft eine angebliche Stellenstreichung allerdings nur eine einzige Stelle, nämlich die des gekündigten Arbeitnehmers, kann die unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahme missbräuchlich sein - und die mit ihr begründete betriebsbedingte Kündigung infolgedessen unwirksam. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber seine Organisationsentscheidung im Kündigungsschutzprozess genauer als bei gewöhnlichen betriebsbedingten Kündigungen erläutern. Was das im einzelnen heißt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.11.2010, 2 Sa 707/10).
Ein Unternehmen hatte einem für Europa, Asien und Afrika zuständigen Vertriebsleiter betriebsbedingt gekündigt, angeblich, weil seine Stelle gestrichen worden war. Anders als das Arbeitsgericht Berlin (Teilurteil vom 09.02.2010, 36 Ca 10187/09) hielt das LAG das nicht für ausreichend. Denn es blieb offen, wie eine solche „Straffung der Vertriebsorganisation“ umgesetzt werden sollte und welchen Nutzen sie hatte, v.a. weil die Vertriebschefs der anderen Vertriebsgebiete weiter tätig waren.
Fazit: Auch Arbeitnehmer in leitender Position können nicht ohne weiteres mit der „Begründung“ betriebsbedingt gekündigt werden, dass ihre Stelle infolge einer Umstrukturierung weggefallen sei - und eine Kündigung daher leider unvermeidlich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber dann sehr genau erklären, welche Aufgaben künftig auf welche Weise von anderen Kräften erledigt werden sollen - und welche Vorteile eine solche Organisationsänderung haben soll.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010, 2 Sa 707/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/042 Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls einer Hierarchieebene
- Arbeitsrecht aktuell: 14/110 Kündigung ohne Sozialauswahl?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/225 Scheinwerkvertrag und Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/123 LAG Berlin: Betriebsbedingte Kündigung wegen Stellenstreichung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/125 Keine Streichung behindertengerechten Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 09/153 Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/042 Zulässige Fremdvergabe oder unzulässige Austauschkündigung?
Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de