- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Keine Streichung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
Dass Arbeitgeber nicht so ohne weiteres beschließen können, diese Stellen wieder zu streichen und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer daraufhin betriebsbedingt zu kündigen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10.
- Betriebsbedingte Kündigung
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Behindertengerechter Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmer soll wegfallen
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Betriebsbedingte Kündigung wegen willkürlicher Unternehmerentscheidung unwirksam
Betriebsbedingte Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind. Erheben derart geschützte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung, muss der Arbeitgeber die „soziale Rechtfertigung“ der Kündigung vortragen können. Eine derartige soziale Rechtfertigung können etwa dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG) darstellen.
Voraussetzung einer sozial gerechtfertigen betriebsbedingten Kündigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber einerseits eine unternehmerische Entscheidung trifft, nach der der Bedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfällt. Diese Unternehmerentscheidung wird gerichtlich nicht überprüft. Gibt es dann keine Alternative zu der Kündigung und hat der Arbeitgeber eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt, d.h. demjenigen Arbeitnehmer gekündigt, den die Kündigung am wenigsten hart trifft, ist die Kündigung wirksam.
Arbeitgeber treffen allerdings manchmal überraschend „kleinteilige“ Rationalisierungsmaßnahmen. Statt der Schließung etwa einer kompletten Abteilung, wird die Arbeit so umorganisiert, dass nur einige wenige oder nur ein einziger Arbeitsplatz entfällt. Die unternehmerische Entscheidung ist dann von dem Kündigungsentschluss des Arbeitgebers kaum noch zu trennen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber seine Entscheidung detaillierter als sonst darlegen (BAG, Urteil vom 22.05.2003, 2 AZR 326/02, Rn.20).
In diesem Fall lohnt es sich für gekündigte Arbeitnehmer, die unternehmerische Entscheidung genauer anzugucken. Ist diese nicht tragfähig, ist die Kündigung nämlich unwirksam. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einen behindertengerechten Arbeitsplatz, zu dessen Einrichtung er gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet ist, wieder streichen will. Darum geht es in einer interessanten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Behindertengerechter Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmer soll wegfallen
Der 46jährige klagende Arbeitnehmer war seit 1983 in einem metallverarbeitenden Unternehmen als Ofenbediener und später als Zieher beschäftigt. Im Jahr 1995 verlor er bei einem Arbeitsunfall mehrere Finger der linken Hand und ist seitdem schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Deswegen konnte er als Zieher nicht mehr arbeiten und auch im übrigen keine Tätigkeiten ausführen, bei denen die volle Greiffähigkeit der Hände erforderlich war. Der Arbeitgeber setzte ihn deswegen im Bereich der „Zieherei Allgemein“ als Kranbediener ein.
Im Mai 2009 entschied der Arbeitgeber, in der Zieherei die Tätigkeit des Kranbedieners zu streichen und die verbleibenden Aufgaben von drei anderen Arbeitnehmern mit erledigen zu lassen, die ansonsten mit anderen Aufgaben betraut waren. Nach der Anhörung des Betriebsrats und der Zustimmung des Integrationsamtes kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Juli 2009. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin und hatte Erfolg (Urteil vom 02.12.2009, 17 Ca 12606/09).
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Betriebsbedingte Kündigung wegen willkürlicher Unternehmerentscheidung unwirksam
Das LAG hielt die Kündigung ebenfalls für unwirksam und gab dem Arbeitnehmer recht.
Das LAG konnte zwar nachvollziehen, dass der Arbeitsplatz eines Kranbedieners wegfällt, wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, nur noch kombinierte Arbeitsplätze einzurichten, auf denen der klagende Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung nicht einsetzbar war.
Damit verstieß der Arbeitgeber jedoch gegen seine Pflicht, einen behindertengerechten Arbeitsplatz für den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu erhalten (§ 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Danach müssen Arbeitgeber nämlich schwerbehinderten Arbeitnehmern einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz geben und eine der Behinderung Rechnung tragende Beschäftigung zur Verfügung stellen, wenn es im Betrieb hierzu die Möglichkeit gibt. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 411/05). Der behindertengerechte Arbeitsplatz eines Kranbedieners für den klagenden Arbeitnehmer durfte deshalb nicht einfach abgeschafft werden. Da der Arbeitgeber nämlich dann zur erneuten Schaffung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes verpflichtet gewesen wäre, war die Streichung der Stelle „unsachlich bzw. willkürlich“.
Fazit: Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen der Streichung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX setzt voraus, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, den behindertengereichten Arbeitsplatz weiter aufrecht zu erhalten. Das hatte der Arbeitgeber im Streitfall jedoch nicht dargelegt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/042 Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls einer Hierarchieebene
- Arbeitsrecht aktuell: 11/152 LAG Köln: Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/123 LAG Berlin: Betriebsbedingte Kündigung wegen Stellenstreichung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/097 LAG Berlin: Betriebsbedingte Kündigung bei Rationalisierung
Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de