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Sächsisches LAG, Urteil vom 15.09.2009, 7 Sa 13/09
Schlagworte: | Befristung: Vorarbeitsverhältnis | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 13/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 15.09.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 28.11.2008, 3 Ca 2274/08 | |
Sächsisches Landesarbeitsgericht
7 Sa 13/09
3 Ca 2274/08 ArbG Chemnitz
Verkündet am 15.09.2009
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 7 – durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.07.2009
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.11.2008 – 3 Ca 2274/08 – wird auf Kosten der Klägern
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.989,00 €. Das Arbeitsverhältnis ist befristet vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008. Ein Befristungsgrund ist im Arbeitsvertrag nicht angegeben.
Die Klägerin hatte im Juli 2006 mit Beendigung des Referendariats und dem II. Staatsexamen erfolgreich die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fächerkombination Wirtschaft und Verwaltung sowie Ethik und Philosophie erworben.
– Seite 2 –
In der Zeit vom 01.11.1999 bis 13.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 31.01.2000 war die Klägerin als Hilfskraft an der ... der TU ... tätig. In den Personalfragebögen vom 01.08.2004 und 13.06.2006 hatte die Klägerin keine Angaben zu diesen Vorbeschäftigungen beim Beklagten gemacht.
Mit Schreiben vom 07.03.2008 beantragte die Klägerin die Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses. Mit Antwortschreiben des Beklagten vom 17.06.2008 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Weiterführung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist. Die Klägerin bekundete am 15.07.2008 nochmals schriftlich ihre Bereitschaft, ein Dienstverhältnis auf Dauer einzugehen.
Der Beklagte hat im Schuljahr 2007/08 unbefristete Neueinstellungen vorgenommen. In einem Fall war die Fachkombination der Klägerin betroffen. Eine Entfristung von bestehenden befristeten Dienstverhältnissen erfolgte im Schuljahr 2007/08 nicht.
Im Schuljahr 2008/09 erfolgten 51 befristete Neueinstellungen und 4 befristete Dienstverhältnisse wurden entfristet. Die Klägerin wird zurzeit – vorbehaltlich der Prüfung der Befristung bis 31.07.2008 in diesem Verfahren – befristet bis 31.07.2009 durch den Beklagten als Lehrkraft beschäftigt.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie habe das Angebot der Einstellung mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 29.05.2006 überhaupt nur deshalb angenommen, weil ihr mündlich von dem zuständigen Mitarbeiter der Bildungsagentur zugesagt worden sei, dass der zunächst auf 2 Jahre befristete Arbeitsvertrag mit Sicherheit entfristet werde.
Die Befristung sei im Übrigen unwirksam. Eine sachgrundlose Befristung sei hier unzulässig, da die Klägerin während ihres Studiums als studentische Hilfskraft beim Freistaat beschäftigt gewesen sei.
Auch ein sachlicher Grund für die Befristung liege nicht vor. Soweit der Beklagte sich nunmehr auf einen Befristungsgrund berufe, werde dieser Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG durch den Beklagten lediglich vorgeschoben. Dem Personalrat sei auch kein Befristungsgrund mitgeteilt worden. Vielmehr sei dem Personalrat mitgeteilt worden, dass es sich um eine sachgrundlose Befristung handele.
– Seite 3 –
Auch beim Sachgrund der Ersteinstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sei erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose hinsichtlich der Erfüllung des sachlichen Grundes, der die Befristung rechtfertigen solle, mit Vertragsablauf anstelle. Eine derartige Prognose habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erstellt. Mit einer derartigen Befristung, um ihr den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, wäre sie auch zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen.
Das Beschäftigungsverhältnis sei auch deshalb zu entfristen, weil der Arbeitgeber die Klägerin über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren gehabt hätte, die besetzt werden sollten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Über die zu besetzenden Stellen des Schuljahres 2007/08 und 2008/09 sei die Klägerin weder persönlich noch durch Aushang unterrichtet worden. Ein sachlicher Grund, die Klägerin bei der Besetzung dieser Stellen nicht zu berücksichtigen, habe nicht bestanden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31.07.2008 beendet wird, sondern über den 31.07.2008 hinaus zu unveränderten vertraglichen Bedingungen fortbesteht.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31.07.2008 hinaus als vollbeschäftigte Lehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiterzubeschäftigen.
Hilfsweise,
3. den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin ab dem 01.08.2008 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte Lehrkraft mit der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, die sich jeweils aus der gültigen Verwaltungsvorschrift des SMK zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ergibt, mit einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT-O gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 29.05.2006 abzuschließen.
Äußerst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31.07.2008 geendet. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestünde nicht. Der Arbeitsvertrag enthalte unter § 1 a keine Eintragung im Feld „Grund der Befristung“. Der Befristungsgrund sei auch nicht thematisiert worden.
Durch die personalverwaltende Dienststelle sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Zusicherung gegeben worden, dass das streitgegenständliche befristete Arbeitsverhältnis fortgeführt werde. Dies hätte auch schon aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht erfolgen können. Auch die Klägerin selber sei von einer Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses nicht ausgegangen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 07.03.2008 herleiten lasse.
Der sachliche Grund der Befristung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe dieser Befristungsgrund auch vorgelegen. Es habe sich schließlich um das erste Arbeitsverhältnis der Klägerin nach Abschluss ihres II. Staatsexamens im Juli 2006 gehandelt.
Da das Teilzeit- und Befristungsgesetz kein Zitiergebot enthalte, komme es für die Rechtfertigung der Befristung nicht darauf an, dass diese zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sei oder der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages diesen Grund ausdrücklich genannt habe.
Selbst bei einer Befristung ohne Sachgrund könne die Klägerin keinen Anspruch auf Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses herleiten. Sie habe ihre Vorbeschäftigung an der TU ... offensichtlich rechtsmissbräuchlich verschwiegen, diese Verträge seien dem Beklagten bisher nicht bekannt.
Die durch die Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen tarifrechtliche Vorschriften und § 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG seien unbegründet. § 30 Abs. 2 TV-L sei im Ta-
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rifgebiet Ost nicht anwendbar. Damit würden als Vergleichsmaßstab für einen Einstellungsanspruch lediglich die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gelten.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 18 TzBfG setze voraus, das die Klägerin ihre bessere Eignung für die Stelle im Vergleich zu dem eingestellten Mitarbeiter darlege. Der Tatbestand einer Informationspflichtverletzung läge schon deshalb nicht vor, weil über das Internetangebot des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus mitgeteilt werde, dass jeweils zum 01.04.2008 Bewerbungen für Lehrereinstellungen bei der Sächsischen Bildungsagentur eingereicht werden können und im Bereich der berufsbildenden Schulen ggf. auch nach dem 01.04.2008 eingehenden Bewerbungen berücksichtigt werden könnten, wenn sie dem Bedarf entsprächen. Das sei für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 TzBfG ausreichend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 73 – 77 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das am 12.12.2008 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.11.2008 hat die Klägerin am 08.01.2009 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 10.02.2009 begründet.
Die Klägerin hat unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ergänzend ausgeführt, es habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 TzBfG bei Vertragsschluss vorgelegen. Es stimme nicht, dass die Befristung unmittelbar im Anschluss an das Studium vereinbart worden sei. Die Klägerin habe nämlich am 01.07.2003 mit Bestehen des Ersten Staatsexamens bzw. mit dem Ende des Aufbaustudiums im September 2003 ihr Studium beendet. Inwieweit der Vorbereitungsdienst, also das Referendariat, als Ausbildung gelten könne, sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Intention der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 TzBfG sei es gewesen, nach einer Ausbildung ohne nennenswerte Berufserfahrung dem Absolventen die Möglichkeit zu bieten, praktische Erfahrungen zu sammeln. Dazu habe aber der Vorbereitungsdienst gedient. Es sei auch keine Prognose hinsichtlich der Erfüllung des sachlichen Grundes bei Vertragsabschluss erstellt worden.
Dem Beklagten sei es auch verwehrt, sich auf einen Sachgrund zu berufen. So sei dem Personalrat kein Befristungsgrund mitgeteilt worden. Im Hinblick auf das
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Schriftformerfordernis hätte im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf eine Sachgrundbefristung Bezug genommen werden müssen.
Die Befristungsabrede scheitere auch an § 307 Abs. 1 BGB. So sei die vertragliche Vereinbarung nicht klar und verständlich. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei auch mehrdeutig.
Es sei der Klägerin auch nicht verwehrt, sich auf die Vorbeschäftigung an der TU ... zu berufen. Der Personalbogen vom 13.06.2006 sei von der Klägerin erst nach Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses abverlangt und ausgefüllt worden. Was die Hilfsanträge betreffe, so habe die Klägerin Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab 01.08.2008. Die Klägerin sei hier vom Beklagten nicht auf die zahlreichen unbefristeten Arbeitsplätze hingewiesen worden. Tatsächlich sei zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 eine Lehrkraft mit der Fächerkombination der Klägerin am Berufsschulzentrum des Landkreises ... unbefristet eingestellt worden.
Außerdem finde § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L sehr wohl Anwendung. Soweit der Tarifvertrag eine Differenzierung vornehme, so fehle es an sachlichen Gründen.
Die Klägerin beantragt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.11.2008, Az.: 3 Ca 2274/08, abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung mit Ablauf des 3.107.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
3. Der beklagte Freistaat wird verpflichtet, die Klägerin über den Ablauf des 31.07.2008 hinaus als vollbeschäftigte Lehrkraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens weiterzubeschäftigen.
Hilfsweise wird beantragt:
4. Der beklagte Freistaat wird verurteilt, mit der Klägerin ab dem 01.08.2008 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte Lehrkraft mit der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, die sich jeweils aus der gültigen Verwaltungsvorschrift des SMK zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an
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öffentlichen Schulen ergibt, mit einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O gemäß den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 29.05.2006 abzuschließen.
Äußerst hilfsweise wird beantragt:
5. Der beklagte Freistaat wird verurteilt, der Klägerin ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegründung erwidert, zum Begriff des Studiums zählen nicht nur Hochschul-und Fachstudiengänge, sondern auch andere staatlich und staatlich anerkannte Studiengänge, die zu einer abgeschlossenen Ausbildung führen, wie hier das Zweite Staatsexamen zur Erlangung der Lehrbefähigung.
Dass es bei jedem Befristungsgrund einer Prognose hinsichtlich der Erfüllung des sachlichen Grundes bedürfe, entbehre jeglicher Grundlage.
Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Personalrat einen Befristungsgrund mitzuteilen, da § 80 SächsPersVG eine Mitbestimmung bei Befristungen nicht vorsehe.
Es bestehe kein Zitiergebot für den Befristungsgrund im Arbeitsvertrag. Eine Einigung auf eine sachgrundlose Befristung liege auch nicht vor.
Die Wirksamkeit der Befristung scheitere auch nicht an der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die vertragliche Vereinbarung sei völlig klar und eindeutig. Sie enthalte eine Befristung und eindeutig für die Zeit von zwei Jahren.
Die Klägerin könne ihren Hilfsantrag auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 TzBfG stützen. Schließlich sei die Klägerin über die Möglichkeit einer Bewerbung informiert worden und sie habe sich daraufhin auch mit einem Schreiben vom 07.03.2008 beworben. Abgesehen davon handele es sich auch nur um einen Schadensersatzanspruch, wobei es darauf angekommen wäre, ob die Bewerbung der Klägerin auch zum Erfolg geführt hätte. Auch § 30 TV-L, wenn überhaupt anwendbar, müsse einschränkend ausgelegt werden. Die Regelung
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könne nur bedeuten, dass bereits befristet Beschäftigte in die Auswahl ermessensfehlerfrei einzubeziehen sind.
Zur Ergänzung des beiderseitigen Sachvortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel ist jedoch erfolglos, denn die Klage ist unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.
1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es sei unschädlich, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 29.05.2006 einen Befristungsgrund nicht genannt haben. Weder der TVöD noch § 14 Abs. 4 TzBfG enthielten ein Zitiergebot. Es reiche aus, wenn der Befristungsgrund objektiv vorliege. Da der Arbeitgeber berechtigt sei, den Befristungsgrund auszutauschen, wenn er denn nur objektiv vorliege, komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin in den Frage-bögen vom 01.08.2004 und 13.06.2006 ihre Vorbeschäftigungen beim Freistaat nicht angegeben hatte.
Der beklagte Freistaat könne sich hier auf den sachlichen Grund der Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitneh-
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mers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, berufen. Die Klägerin habe im Juli 2006 ihr Studium abgeschlossen. Objektiv sei damit der Tatbestand der Befristung im Anschluss an ein Studium gegeben. Die weitere Voraussetzung, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, sei in jedem Fall zu bejahen, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Anschlussbeschäftigung beim Freistaat erfolgt sei oder nicht.
Da sich der Beklagte berechtigt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 TzBfG berufen könne, komme es nicht darauf an, ob und welchen Einfluss die Nichtangabe der Klägerin über ihre Vorbeschäftigung in der Zeit vom 01.11.1999 bis 13.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 31.01.2000 beim Beklagten in den Personalbögen vom 01.08.2004 und 13.06.2006 habe.
Die Klägerin könne auch keine Ansprüche daraus herleiten, dass ihr vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Entfristungszusage erteilt sei.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 29.05.2006 bestimme sich das Arbeitsverhältnis nach BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. § 2 Abs. 3 des TVöD vom 13.09.2005 bestimme, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart würden. Eine solche wirksame Nebenabrede hätten die Parteien gerade nicht getroffen.
Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf § 30 TV-L oder § 18 TzBfG stützen, denn beide Vorschriften seien keine Schutzvorschriften. Die fehlende Information über zu besetzende Stellen begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Entfristung und Weiterbeschäftigung.
Es komme auch nicht darauf an, ob und welchen Befristungsgrund der Beklagte dem Personalrat mitgeteilt habe. Das SächsPersVG habe dem Personalrat kein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht bei befristeten Einstellungen eingeräumt.
Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages bestehe nicht. Hierzu bedürfe es entweder einer wirksamen Einstellungszusage oder es müsste bei Verletzung begründeten Vertrauens auf eine Entfristung ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bestehen.
Ein Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Begründung eines neuen und unbefristeten Arbeitsverhältnisses bestehe ebenfalls nicht. Hierfür seien die maßgeben-
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den Voraussetzungen nicht geschaffen worden. Gleiches gelte für den äußerst hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, ihr ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten.
2. Die Kammer folgt den zuvor kurz zusammengefassten Gründen des Arbeitsgerichts und macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die dortigen Ausführungen zu Eigen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine für die Klägerin günstigere Entscheidung.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf der Befristung am 31.07.2008 geendet. Für die Befristung vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 streitet ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG.
(1) Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ist im Ausgangsfall ausgeschlossen, da zwischen den Parteien unstreitig vom 01.11.1999 bis zum 31.01.2000 bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
(2) Die Parteien haben vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 eine wirksame Befristung vereinbart, denn die Klägerin wurde im Anschluss an eine Ausbildung eingestellt, um ihr den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Die Klägerin hatte im Juli 2006 ihr Referendariat erfolgreich mit dem II. Staatsexamen abgeschlossen und damit die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fächerkombination Wirtschaft und Verwaltung sowie Ethik und Philosophie erworben. Bei dem Referendariat handelt es sich auch um eine Ausbildung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG. Darunter ist nicht nur die Berufsausbildung im Sinn von § 10 BBiG zu verstehen, sondern auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet ist und nicht zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen (TzBfG-Gräfl, 2. Auflage, § 14 Rn 71 m. w. N.). Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse (ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., TzBfG § 14 Rn 31). Während der Referendarzeit wurde die Klägerin auf ihre späte-
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re Berufstätigkeit vorbereitet und die Ausbildung endet mit der II. Staatsprüfung. Damit erwirbt der Kandidat die Lehrbefähigung für eine bestimmte Fächerkombination. Daher liegt eine Ausbildung im weitesten Sinne vor. Im Übrigen ist Großzügigkeit bei der Auslegung des Begriffs „Ausbildung“ im Hinblick auf den Normzweck geboten. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung den Einstieg in das Arbeitsleben und die Aufnahme einer Berufstätigkeit erleichtern (Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 3. Aufl., § 14 Rn 45). Die Vereinbarung der Befristung ist hier auch unstreitig im Anschluss an die Ausbildung erfolgt.
Mit dem befristeten Arbeitsvertrag wird der Klägerin auch der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert. Nach dem Gesetzeszweck soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, Berufserfahrungen zu sammeln und um dadurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern (TzBfG-Gräfl, 2. Auflage, § 14 Rn. 76). Dieser Zweck wird allein schon dadurch gewahrt, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Arbeit und damit zum Erwerb von beruflichen Erfahrungen im Anschluss an seine Ausbildung hat (Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 3. Aufl., § 14 Rn 49).
(3) Unschädlich ist, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 29.05.2006 keinen Befristungsgrund angegeben hatten. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Insoweit haben die Parteien im vorgenannten Arbeitsvertrag unter § 1 vereinbart, dass die Klägerin als Zeitangestellte ab 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 eingestellt wird. Damit ist die Befristungsabrede schriftlich festgehalten. Der Sachgrund selbst bedarf keiner Vereinbarung (BAG, Urteil vom 23.06.2004 – 7 AZR 636/03 – AP TzBfG § 14 Nr. 12; TzBfG-Gräfl, 2. Auflage, § 14 Rn 365). Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf einen Befristungsgrund zu berufen, weil im Arbeitsvertrag unter § 1 bei den dafür vorgesehenen Kästchen nichts angekreuzt wurde und unter „Grund der Befristung“ jegliche Angaben fehlen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein sachlicher Grund objektiv vorliegt. Einer Einigung der Parteien hierauf bedarf es nicht (BAG, Urteil vom 23.06.2003 aaO). Etwas anderes gilt für Zweckbefristungen und auflösenden Bedingungen, § 21 TzBfG. Wenn es dem Beklagten daher grundsätzlich möglich wäre, im Falle der tatsächlichen Angabe eines Befristungsgrundes diesen
– Seite 12 –
später auszutauschen (ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., TzBfG § 14 Rn 118), so muss es auch zulässig sein, bei fehlender Angabe eines Sachgrundes einen solchen später nachzuschieben.
(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Befristungsabrede auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Selbst wenn alle Voraussetzungen für die Anwendung des AGB vorliegen sollten, so ist die entsprechende Klausel gerade nicht unklar. Eindeutig ist, dass die Klägerin als Zeitangestellte beschäftigt wird und auch die Dauer der Befristung ist angegeben. Mehr verlangt weder die gesetzliche Vorschrift noch die Rechtsprechung.
(5) Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den hier streitgegenständlichen Befristungsgrund zu berufen, obwohl dem Personalrat bei der Einstellung der Klägerin ein solcher Grund nicht genannt wurde. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG hat der Personalrat zwar bei der Einstellung mitzubestimmen, jedoch nicht über die Frage der Befristung.
(6) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Sachgrund hier keiner Prognose des Beklagten. Das mag in erster Linie für den Befristungsgrund der Vertretung und des vorübergehenden Mehrbedarfs gelten, dass die Klägerin nach Ablauf der Befristung über mehr Berufserfahrung verfügt und sich damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern, bedarf weder einer gesonderten Feststellung, noch einer Prognose bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags.
b) Soweit sich die Klägerin auf eine Zusage des Beklagten auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses beruft, so wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Ihnen ist nichts hinzuzufügen. Im Übrigen enthält der Vortrag der Klägerin im zweiten Rechtszug nichts Neues. Daher ist auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unbegründet.
– Seite 13 –
c) Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag das Ziel verfolgt, den Beklagten zu verpflichten, mit ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, bleibt die Klage unbegründet.
Selbst wenn der Beklagte gegen seine Verpflichtung aus § 18 TzBfG verstoßen ha-ben sollte, was hier äußerst fraglich erscheint, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, freie Stellen seien im Internet vom Beklagten angeboten worden, so könnte die Klägerin im Wege eines denkbaren Schadensersatzanspruches nur dann obsiegen, wenn sie hätte nachweisen können, dass der inzwischen anderweitig besetzte Arbeitsplatz mit ihr hätte besetzt werden müssen (Annuß/Thüsing-Annuß, § 18 Rn 6; Meinel/Heyn/Herms, TzBfG, 3. Aufl., § 18 Rn 4). Dies hat die Klägerin aber, gerade unter dem Gesichtspunkt des für den Beklagten geltenden Prinzips der Bestenauslese, nicht getan. Gleiches gilt im Übrigen für § 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Wobei unentschieden bleiben kann, ob letztere Vorschrift überhaupt Anwendung findet.
3. Im Ergebnis war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz aus vorstehenden Gründen zurückzuweisen.
III.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.
– Seite 14 –
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
Revision
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99113 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
Telefon: (03 61) 26 36 – 0
Telefax: (03 61) 26 36 – 20 00
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift und die Begründung der Revision müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
– Seite 15 –
3. Juristische Personen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG n. F. erfüllen
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift und die Begründung unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung und Begründung der Revision – eine Einlegung per E-Mail ist ausgeschlossen! – wird verwiesen auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006 (BGBl. I S. 519).
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |